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Kann sich der Inhaber einer Firma XY e.K. selbst einstellen?

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Jasminka Becker

unread,
Aug 28, 2001, 8:35:47 AM8/28/01
to
Hallo!
Bin Inhaberin einer Firma XY e.K., eingetragen im Handelsregister.
Ein Bekannter meinte, daß ich mich bei dieser Firma auch selbst einstellen
kann, z.B. als Bürokraft.
Stimmt das? Wer weiß mehr darüber?
Bin für alle Hinweise dankbar.

J. Becker


Andy Glaser

unread,
Aug 28, 2001, 8:50:33 AM8/28/01
to
Jasminka Becker schrieb:

Wenn § 181 BGB ausgeschlossen ist: Ja!

Ich sehe darin aber überhaupt keinen Sinn und würde deshalb lieber
wissen, was Du damit bezwecken willst. Erst dann merkst Du nämlich auch,
was Dir alles auf die Füße fallen kann!

Andy

Martin Hentrich

unread,
Aug 28, 2001, 8:57:05 AM8/28/01
to
Jasminka Becker schrieb in <9mg374$lb5$06$1...@news.t-online.com>:

>Bin Inhaberin einer Firma XY e.K., eingetragen im Handelsregister.
>Ein Bekannter meinte, daß ich mich bei dieser Firma auch selbst einstellen
>kann, z.B. als Bürokraft.

Nein, das ist Quatsch.

Wahrscheinlich verwechselt er das mit der Situation bei einer GmbH. Hier
kann man Eigentümer der GmbH sein (der sogenannte Gesellschafter) und
gleichzeitig Angestellter, nämlich Geschäftsführer.

Diese Konstruktion ist nur möglich, weil eine GmbH wie auch eine AG eine
eigene Rechtspersönlichkeit hat (Kapitalgesellschaft).

Ein Einzelunternehmer kann nicht gleichzwitig sein eigener Angestellter
sein. Dabei spielt es überhaupt keine Rolle, ob man im Handelsregister
steht oder nicht.

Nicht in jedem Halbwissen ist halbes Wissen, machmal ist auch lediglich
Nichtwissen drin.

Martin

--
Aussagen sind stets IMHO und ohne Gewähr,
Ausnahmen bestätigen die Regel, Regeln gelten nur im Prinzip
Auf Unvollständigkeit wird ausdrücklich hingewiesen!
http://www.nettoeinkommen.de http://www.EinzelStart.de

Jasminka Becker

unread,
Aug 28, 2001, 10:08:32 AM8/28/01
to
nachgeschaut:
???
§ 181 BGB
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des
Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein
Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, daß das Rechtsgeschäft
ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
???

"Andy Glaser" <Andy....@glaser-ruder.de> schrieb im Newsbeitrag
news:3B8B9399...@glaser-ruder.de...

Andy Glaser

unread,
Aug 28, 2001, 11:52:08 AM8/28/01
to
Jasminka Becker schrieb:

>
> nachgeschaut:
> ???
> § 181 BGB
> Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des
> Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein
> Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, daß das Rechtsgeschäft
> ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
> ???

Worin liegt (bei e.K.) der Unterschied zwischen Kaufmann und Inhaber?

Andy

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