J. Becker
Wenn § 181 BGB ausgeschlossen ist: Ja!
Ich sehe darin aber überhaupt keinen Sinn und würde deshalb lieber
wissen, was Du damit bezwecken willst. Erst dann merkst Du nämlich auch,
was Dir alles auf die Füße fallen kann!
Andy
>Bin Inhaberin einer Firma XY e.K., eingetragen im Handelsregister.
>Ein Bekannter meinte, daß ich mich bei dieser Firma auch selbst einstellen
>kann, z.B. als Bürokraft.
Nein, das ist Quatsch.
Wahrscheinlich verwechselt er das mit der Situation bei einer GmbH. Hier
kann man Eigentümer der GmbH sein (der sogenannte Gesellschafter) und
gleichzeitig Angestellter, nämlich Geschäftsführer.
Diese Konstruktion ist nur möglich, weil eine GmbH wie auch eine AG eine
eigene Rechtspersönlichkeit hat (Kapitalgesellschaft).
Ein Einzelunternehmer kann nicht gleichzwitig sein eigener Angestellter
sein. Dabei spielt es überhaupt keine Rolle, ob man im Handelsregister
steht oder nicht.
Nicht in jedem Halbwissen ist halbes Wissen, machmal ist auch lediglich
Nichtwissen drin.
Martin
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Aussagen sind stets IMHO und ohne Gewähr,
Ausnahmen bestätigen die Regel, Regeln gelten nur im Prinzip
Auf Unvollständigkeit wird ausdrücklich hingewiesen!
http://www.nettoeinkommen.de http://www.EinzelStart.de
"Andy Glaser" <Andy....@glaser-ruder.de> schrieb im Newsbeitrag
news:3B8B9399...@glaser-ruder.de...
Worin liegt (bei e.K.) der Unterschied zwischen Kaufmann und Inhaber?
Andy