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Andreas Schmitz http://www.medialsoft.de
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> Ich habe vor einem Jahr mit einem Partner, [...]
so kanns gehen. Den Vertag habt ihr ohne Unterstützung gemacht, oder?
Wegen dem Sachverhalt: Hol dir anwaltlichen Rat und zwar von jemandem
der auf Gesellschafts- und Vertragsrecht spezialisiert ist. Einige
schreiben hier übrigens in dieser NG. Ich könnte mir denken, dass man
da gegen Abfindungszahlung was machen kann.
Kleiner Hinweis am Rande: Euer Link "Firma" ist ein wenig irreführend,
denn ihr seid keine. Der Auftritt entspricht nicht so ganz den
Bestimmungen gem. Anbieterkennzeichnung und so. Wenn man
I-Net-Auftritte für andere "baut", sollte man dies schon wissen.
Gruß
Tobias
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Die Infoplattform zu Basel II:
http://www.ratingvorbereitung.de
Ich kann mich da nur anschließen. Und ich erlaube mir zusätzlich die
Bemerkung, dass dies genau der Grund ist, warum ich alles alleine mache und
eben genau nicht mit anderen zusammen etwas unternehme. Früher oder später
kommt immer die vom Ursprungs-Schreiber geschilderte Situation. Ich kenne
keinen Fall, wo das anders gelaufen ist. Wirklich keinen einzigen. Früher
oder später geht es schief. Nach einem Jahr, nach fünf Jahren oder nach zehn
Jahren. Leider.
Matthias
> Kleiner Hinweis am Rande: Euer Link "Firma" ist ein wenig irreführend,
> denn ihr seid keine. Der Auftritt entspricht nicht so ganz den
> Bestimmungen gem. Anbieterkennzeichnung und so. Wenn man
> I-Net-Auftritte für andere "baut", sollte man dies schon wissen.
Bleibt einem dann als GbR nur die Möglichkeit sich mit GbR anzusprechen?
Gibt es da keine Umschreibung wie "Institution", oder "Unternehmen" ??
Thx
Jeb
> Bleibt einem dann als GbR nur die Möglichkeit sich
> mit GbR anzusprechen? Gibt es da keine Umschreibung
> wie "Institution", oder "Unternehmen" ??
Nun ja :-)) im Innenverhältnis werdet ihr euch nicht mit "Herr GbR"
ansprechen. Doch im Außenverhältnis müsst ihr entsprechend den
diversen Regelungen auftreten und dazu gehört nun mal, dass man auch
die Rechtsform mit angibt und die lautet bei euch GbR. Der Begriff
Institution passt nicht so ganz doch der Begriff Unternehmen passt
schon, dass ihr ja auch. Auch der Einzelunternehmer, die GmbH, die KG,
etc. sind letztlich Unternehmen. Dieser Begriff entfaltet jedoch keine
explizite juristische Relevanz, da sich keine Rückschlüsse auf die
tat. Rechtsform ziehen lassen. Der im HR eingetragene
Einzelunternehmer firmiert ja daher mit dem Zusatz e.Kfm., e.K.
Schaut doch einfach mal auf den diversen Seiten der IHKn nach
(http://www.ihk.de).
Wenn ihr an diesen Thread hier denkt so hoffe, dass ihr bei der Wahl
der Rechtsform systematisch und überlegt vorgegangen seid und das
bestmögliche Ergebnis wirklich die GbR war. Wenn nein, so solltet ihr
noch mal in Klausur gehen.
Hallo Tobias,
>so kanns gehen. Den Vertag habt ihr ohne Unterstützung gemacht, oder?
Nein, den Vertrag hat sein Anwalt gemacht.
>Wegen dem Sachverhalt: Hol dir anwaltlichen Rat und zwar von jemandem
>der auf Gesellschafts- und Vertragsrecht spezialisiert ist. Einige
>schreiben hier übrigens in dieser NG. Ich könnte mir denken, dass man
>da gegen Abfindungszahlung was machen kann.
Abfindung fuer was? Der hat doch NULL Leistung gebracht. Von seiner
Seite nur Unkosten. Das Betriebsvermoegen habe ich eingebracht (PC,
Drucker, Internetanschluss, Raeumlichkeiten, Mobiliar, Telefon...).
>Kleiner Hinweis am Rande: Euer Link "Firma" ist ein wenig irreführend,
>denn ihr seid keine. Der Auftritt entspricht nicht so ganz den
>Bestimmungen gem. Anbieterkennzeichnung und so. Wenn man
>I-Net-Auftritte für andere "baut", sollte man dies schon wissen.
Kannst du das etwas praeziser erklaeren, bitte. Wie sieht eine
"richtige" Anbieterkennzeichnung aus? Ich tendiere eh dahin, selbst
mit den gleichen Dienstleistungen neu umzufirmieren, meine Kunden
mitzunehmen und ihn ohne Programmierer schmoren zu lassen.
>> Bleibt einem dann als GbR nur die Möglichkeit sich
>> mit GbR anzusprechen? Gibt es da keine Umschreibung
>> wie "Institution", oder "Unternehmen" ??
>
>Nun ja :-)) im Innenverhältnis werdet ihr euch nicht mit "Herr GbR"
>ansprechen. Doch im Außenverhältnis müsst ihr entsprechend den
>diversen Regelungen auftreten und dazu gehört nun mal, dass man auch
>die Rechtsform mit angibt und die lautet bei euch GbR.
nach deinen Ausfuehrungen geh ich davon aus, dass der Austausch des
Links "Firma" mit "Gbr" nicht ausreicht?
> nach deinen Ausfuehrungen geh ich davon aus,
> dass der Austausch des Links "Firma" mit "Gbr"
> nicht ausreicht?
oki, dann noch einmal: Die Firma ist der Name unter dem ein Kaufmann
klagen und verklagt werden kann und im geschäftlichen Verkehr
auftritt. Näheres zur Kaufmannseigenschaft und den damit verbundenen
Rechten und Pflichten kann dem HGB entnommen werden. Die
Kaufmannseigenschaft erlangt man durch Eintragung ins Handelsregister
(im Kontext zu beachten: deklaratorische und konstitutive Wirkung). Da
ich euer Unternehmen nicht kenne und du ja schon einiges
herangeschafft hast kann es durchaus sein, dass bei euch die
Voraussetzungen für die oHG schon vorliegen. Die handelrechtlichen
Bestimmungen sind nicht analog zu den steuerrechtlichen Vorschriften
zu sehen.
Wegen dem Link: Der Begriff Firma wird sehr oft umgangssprachlich
verwandt ohne dass der Verwender hierbei auf die Kaufmannseigenschaft
abstellt. Unternehmen = Firma. Ich weiß auch nicht, ob euch deswegen
jemand "an Bein pinkeln" würde, doch im Fall des Falles würde dies für
euch Aufwand zumindest in Form von Papierkrieg bedeuten. Also warum
den Link nicht einfach "wir über uns" oder "Das Unternehmen" nennen.
Natürlich sollten sich dann auch die Infos dort finden, die der User
dem Begriff zufolge auch erwartet. Viele, viele, viele, viele machen
das schlicht nicht.
> Nein, den Vertrag hat sein Anwalt gemacht.
Da ist er schon der Fehler: "sein Anwalt" - stehen sollte da: "unser
Anwalt".
> Abfindung fuer was? Der hat doch NULL Leistung
> gebracht. Von seiner Seite nur Unkosten. Das
> Betriebsvermoegen habe ich eingebracht [...]
Erstens: Wir hier kennen den Vertrag nicht. Wurde z.B. vorzeitiges
Ausscheiden geregelt. Die Sache mit den 10 Jahren ist ja gut und
schön, doch eigentlich hätte der Anwalt wissen müssen, dass gerade im
geschäftlichen Leben so eine Frist äußerst bedenklich sein kann.
Möglicherweise ist die Vertragsklausel auch gar nicht in der Form
zulässig. Es gab da mal vor einiger Zeit etwas mit
Versicherungsverträgen die über einen fest umrissenen Zeitraum gelten
sollten, das hat der BGH nach meiner Erinnerung für nichtig erklärt.
Wegen Abfindung: Sicherlich kann es nach deiner subjektiven Empfindung
richtig sein, dass er "null Leistung" gebracht hat. Vielleicht hat er
aber doch nur kamen dabei keine Aufträge zustande - so etwas kann man
nicht erzwingen. Vielleicht ist er aber auch als Vertriebler
ungeeignet. Können wir hier nicht beurteilen, da wir weder dich noch
ihn kennen. Ich schrieb ja auch "könnte". Näheres kann dir dein Anwalt
sagen, nachdem er die Situation individuell geprüft hat. Nur das wird
dir wirklich helfen, da es auf den Einzelfall ankommen wird. Ich
könnte dir hier eine Abhandlung zum Sachverhalt in Romanstärke
reinstelllen, helfen würde dir das aber nicht wirklich, da es sehr
allgemein wäre und du dich vielleicht gar nicht wiederfindest.
Ach so: Es gibt keine "Unkosten" - da blutet einem ja das Herz :-))
> Kannst du das etwas praeziser erklaeren, bitte. [...]
Der m.E. beste Weg ist, ein Impressum einzurichten. In diesem
Impressum sollten dann auch die Dinge auftauchen, die ihr im
allgemeinen Verkehr (vgl. Geschäftsbriefkopf, Firmierungsgrundsätze)
auch angeben müsst. Die Steuernummer jedoch, setze ich persönlich
nicht auf meine Website. Außerdem bemühen sich die Spitzenverbände da
noch um Klärung und ich kann mir gut vorstellen, dass das UStG da noch
eine Änderung erfahren wird.
Hallo Andreas,
ich sehe im Moment eine sehr einfache Lösung.
Auflösung der GbR und Du macht direkt allein als Einzelunternehmer
weiter. Letztlich bist Du derjenige der den Kundenkontakt und
das Know-how besitzt und die Situation vollkommen beherrschst.
Bei einer derartigen "Knebelvertragslage" (die für etwas zweifelhaft halte)
würde ich diesen radikalen Weg gehen, wenn keine gütliche Einigung
möglich ist. Die Frage dabei ist, wie ihr das GbR-Vermögen definiert habt.
Wenn Du den Wert des von Dir finanzierten Inventars z.B. noch teilen
müßtest, wäre es fatal.
Mein Motto: Vertrieb stets auf Honorarbasis.
freundliche Grüße
Mike
--
Willst Du jemanden ärgern?
Schenk ihm einfach eine MS-IntelliMouse Wireless.
Er trifft aufgrund des Delays die Icons nicht und
die Haltbarkeit der 2 Batterien beträgt: 1 Woche
> ich sehe im Moment eine sehr einfache Lösung.
> Auflösung der GbR und Du macht direkt allein als Einzelunternehmer
> weiter. Letztlich bist Du derjenige der den Kundenkontakt und
> das Know-how besitzt und die Situation vollkommen beherrschst.
Das ist etwas einfach gemacht. Die bestehenden Vertragsbeziehungen und
insbesondere auch die programmierte Software gehören mit hoher
Wahrscheinlichkeit in das Vermögen der GbR, das kann er nicht mal eben
so zack für ein neues Einzelunternehmen nutzen. Wenn die GbR aufgelöst
wird - was man ja auch erst einmal hinbekommen muß, die hat ja eine
wohl eine feste Laufzeit von 10 Jahren - wird sie liquidiert und das
heißt Verkauf des Vermögens, nicht verschenken an einen Gesellschafter
> Bei einer derartigen "Knebelvertragslage" (die für etwas zweifelhaft halte)
Ich sehe keine Knebelung, sondern eine ganz normale langfristige
Bindung.
Thorsten
--
FAQ Mietrecht, Musikrätsel, CD-Cover-Datenbank, Kochrezepte
http://www.softnews.de
E-Mail: Kuxx...@softnews.de (Del xxx)
> die Rechtsform mit angibt und die lautet bei euch GbR. Der Begriff
> Institution passt nicht so ganz doch der Begriff Unternehmen passt
> schon, dass ihr ja auch. Auch der Einzelunternehmer, die GmbH, die KG,
> etc. sind letztlich Unternehmen.
<nitpick> Ersetze "sind Unternehmen" durch "sind Unternehmensträger"
</nitpick>
Hier im Kontext völlig egal, nur für das generelle Verständnis sehe
ich immer wieder das Problem (nicht bei dir), daß nicht zwischen
Unternehmen und Unternehmensträger getrennt wird und kann kommen dann
solche Aussagen wie "wir haben unsere Firma verkauft und damit ist
unsere GbR ja aufgelöst" zustande.
> Dieser Begriff entfaltet jedoch keine
> explizite juristische Relevanz, da sich keine Rückschlüsse auf die
> tat. Rechtsform ziehen lassen.
Eben, weil es eben nicht um den Unternehmensträger (eK, GbR, OHG,
GmbH, AG, etc) geht.
> Erstens: Wir hier kennen den Vertrag nicht.
Eben, darum wie immer alles hier nur als Ansatz für eigenes Nachdenken
und konkrete Prüfung durch im Zweifel einen Profi.
> Wurde z.B. vorzeitiges Ausscheiden geregelt.
Es gibt u. U. auch Möglichkeiten jemanden aus einer Gesellschaft
hinauszubekommen, ohne daß dazu etwas im Vertrag steht. Das setzt
allerdings erst einmal nachweisbar schwere Pflichtverletzungen voraus.
Die Sache mit der Abfindungszahlung ist damit natürlich noch nicht vom
Tisch, daß ist dann das zweite Thema, vielleicht gibt es ja eine
Buchwertklausel im Vertrag.
> Die Sache mit den 10 Jahren ist ja gut und
> schön, doch eigentlich hätte der Anwalt wissen müssen, dass gerade im
> geschäftlichen Leben so eine Frist äußerst bedenklich sein kann.
Eine solche Frist habe ich schon häufig in Gesellschaftsverträgen
gesehen, wenn man eine langfristige Zusammenarbeit anstrebt, braucht
man eben auch eine gewisse Sicherheit.
> Möglicherweise ist die Vertragsklausel auch gar nicht in der Form
> zulässig. Es gab da mal vor einiger Zeit etwas mit
> Versicherungsverträgen die über einen fest umrissenen Zeitraum gelten
> sollten, das hat der BGH nach meiner Erinnerung für nichtig erklärt.
Das hat nichts miteinander zu tun. Abgesehen davon, daß das überhaupt
nicht vergleichbar ist, ging es auch dabei um AGB Kontrolle und
Hinweispflichten.
>Die bestehenden Vertragsbeziehungen und
>insbesondere auch die programmierte Software gehören mit hoher
>Wahrscheinlichkeit in das Vermögen der GbR, das kann er nicht mal eben
>so zack für ein neues Einzelunternehmen nutzen. Wenn die GbR aufgelöst
>wird - was man ja auch erst einmal hinbekommen muß, die hat ja eine
>wohl eine feste Laufzeit von 10 Jahren - wird sie liquidiert und das
>heißt Verkauf des Vermögens, nicht verschenken an einen Gesellschafter
Hallo Thorsten,
gebe Dir Recht. Trotzdem würde ich eher direkt liquidieren,
als mich 9 weitere Jahre an diesen Vertrag zu binden, da die Gefahr
besteht, daß der Partner ohne Erfolge 9 Jahre lang 50% des Gewinns
einstreicht. Ich gehe einfach einmal davon aus, daß diese Kosten höher sind,
als der Verlust bei einer Liquidation.
Es ist sicherlich noch wesentlicher Aspekt, ob im GbR-Vertrag festgelegt ist,
ob beide Partner 100% ihrer Arbeitsleistung für die GbR aufwenden müssen.
Zwei Möglichkeiten:
1. Es ist festgelegt. -Dann hat der Partner (Vertrieb) den Vertrag nicht eingehalten.
2. Es ist nicht festgelegt. -Dann kann Andreas auch 100% seiner Arbeitsleistung
als Einzelunternehmer erbringen und verwendet keine weiteren Bemühungen
an die GbR.
Ich selbst bin eher jemand der handelt. Ohne Rücksicht auf Verluste würde
ich mich direkt aus der GbR zurückziehen und nahtlos allein weitermachen.
Soll der "Partner" doch klagen.
freundliche Grüße
Mike
> Eine solche Frist habe ich schon häufig in
> Gesellschaftsverträgen gesehen, wenn man
> eine langfristige Zusammenarbeit anstrebt,
> braucht man eben auch eine gewisse
> Sicherheit.
uups. Gegen die Langfristbindung ist ja nichts zu sagen. Die explizite
Aufnahme halte ich pers. für bedenklich. Wenn man miteinander klar
kommt, so schafft man eh zusammen - unabhängig von Klauseln. Wenn man
solch einen Zeitraum aufnimmt, so sollte dann doch irgendwie schon im
Vertrag eine mögliche vorzeitige Auseinandersetzung geregelt sein.
Denn: Sicherheit gibts letztlich nie.
Fazit: Bei bestimmten Dingen sollte man eben doch mal einen
Spezialisten einschalten, denn es kracht öfter als man denkt.
> Das hat nichts miteinander zu tun. Abgesehen davon, daß
> das überhaupt nicht vergleichbar ist, ging es auch dabei um
> AGB Kontrolle und Hinweispflichten.
Schon klar. Doch irgendwie habe ich in Erinnerung, dass auch bei
solchen Verträgen eine Normenkontrolle möglich ist und auch angewandt
wurde. Das müsste ich recherchieren doch dazu fehlts momentan an der
Zeit.
>Der m.E. beste Weg ist, ein Impressum einzurichten. In diesem
>Impressum sollten dann auch die Dinge auftauchen, die ihr im
>allgemeinen Verkehr (vgl. Geschäftsbriefkopf, Firmierungsgrundsätze)
>auch angeben müsst. Die Steuernummer jedoch, setze ich persönlich
>nicht auf meine Website.
Was nach dem Teledienstegesetz in eine Anbieterkennzeichnung gehört, hab
ich hier:
<news:a5nrdr$it7$00$1...@news.t-online.com>
zitiert. Die Steuernummer soll ja nur ab 1.7. auf die Rechnung (warten
wir mal hab, da geb ich dir recht). Aber auf die Homepage ins Impressum
gehört dann doch schon die USt-ID-Nummer (so man eine hat).
Martin
> gebe Dir Recht. Trotzdem würde ich eher direkt liquidieren,
> als mich 9 weitere Jahre an diesen Vertrag zu binden,
Dazu habe ich mich in diesem Teilthread nicht geäußert, sondern mir
ging es um das einfache mal eben direkt als Einzelunternehmer
weitermachen.
> da die Gefahr
> besteht, daß der Partner ohne Erfolge 9 Jahre lang 50% des Gewinns
> einstreicht. Ich gehe einfach einmal davon aus, daß diese Kosten höher sind,
> als der Verlust bei einer Liquidation.
> Es ist sicherlich noch wesentlicher Aspekt, ob im GbR-Vertrag festgelegt ist,
> ob beide Partner 100% ihrer Arbeitsleistung für die GbR aufwenden müssen.
Das habe ich bisher selten gesehen.
> Zwei Möglichkeiten:
> 1. Es ist festgelegt. -Dann hat der Partner (Vertrieb) den Vertrag nicht eingehalten.
> 2. Es ist nicht festgelegt. -Dann kann Andreas auch 100% seiner Arbeitsleistung
> als Einzelunternehmer erbringen und verwendet keine weiteren Bemühungen
> an die GbR.
Es geht nicht nur um Arbeitsleistung. Wenn ich es richtig verstanden
habe, wurde eine Software hergestellt - die kann er nicht
weiterverwenden.
> Ich selbst bin eher jemand der handelt. Ohne Rücksicht auf Verluste würde
> ich mich direkt aus der GbR zurückziehen und nahtlos allein weitermachen.
> Soll der "Partner" doch klagen.
Wird er dann mit Sicherheit, u. U. kommt man mit so einem Verhalten
auch leicht in den strafrechtlichen Bereich - da sollte man vorher mal
lieber in Ruhe drüber nachdenken und sich beraten lassen.
> uups. Gegen die Langfristbindung ist ja nichts zu sagen. Die explizite
> Aufnahme halte ich pers. für bedenklich. Wenn man miteinander klar
> kommt, so schafft man eh zusammen - unabhängig von Klauseln. Wenn man
> solch einen Zeitraum aufnimmt, so sollte dann doch irgendwie schon im
> Vertrag eine mögliche vorzeitige Auseinandersetzung geregelt sein.
Sicher, da das in den Musterverträgen auch so ist, nehme ich an, daß
das hier auch der Fall ist und vom OP nur unterschlagen wurde, bzw.
nicht als relevant eingestuft.
>> Das hat nichts miteinander zu tun. Abgesehen davon, daß
>> das überhaupt nicht vergleichbar ist, ging es auch dabei um
>> AGB Kontrolle und Hinweispflichten.
>
> Schon klar. Doch irgendwie habe ich in Erinnerung, dass auch bei
> solchen Verträgen eine Normenkontrolle möglich ist und auch angewandt
> wurde.
Es gibt uach eine Inhaltskontrolle bei Gesellschaftsverträgen, das
trifft zu. Bekannt geworden ist sie bei den
Publikumspersonengesellschaftsverträgen, wo sie teilweise schon stark
an das AGBG angelehnt wurde. Hier geht es aber um einen
Individualvertrag, da gibt es recht enge Grenzen. Bekanntes Beispiel
sind die Buchwertklauseln, die teilweise nichtig sein können,
teilweise so "ausgelegt" werden, daß darauf ein Zuschlag von etwa 50%
kommt, etc. Eine schlichte Klausel, die eine Laufzeit für eine
Gesellschaft von 10 Jahren annimmt, wird allerdings keinen Bedenken
begegnen. Wie gesagt ist man damit ja auch nicht auf Gedeih und
Verderb gebunden, es gibt bei erheblichen Pflichtverletzungen
Austrittsmöglichkeiten bzw. Ausschlußmöglichkeiten.
habe euren Thread gerade gelesen und mich wuerde mal interessieren wie die
Sachlage ist, wenn es noch keinen GBR-Vertrag gibt.
Man beim Gewerbeamt aber zu zweit eine GBR angemeldet hat (jeder hat eine
Anmeldung auf Name-Name GbR) und sich immer noch ueber Einzelheiten im
Vertrag streitet und es deswegen eigentlich schon zur Aufloesung kommt...
...????
>habe euren Thread gerade gelesen und mich wuerde mal interessieren wie die
>Sachlage ist, wenn es noch keinen GBR-Vertrag gibt.
Du meinst sicher, keinen *schriftlichen* Vertrag. da eine GbR auch durch
konkludentes Handels entsteht, ist ein schriftlicher Vertrag nicht
nötig.
>Man beim Gewerbeamt aber zu zweit eine GBR angemeldet hat (jeder hat eine
>Anmeldung auf Name-Name GbR)
Das ist IMHO ein Antrag zu viel. Es genügt ein Antrag mit den kompletten
Angaben der (beiden) Gesellschafter.
> und sich immer noch ueber Einzelheiten im
> Vertrag streitet und es deswegen eigentlich schon zur Aufloesung kommt...
Und? Dann löst man auch und meldet ab.
Falls es Probleme geben sollte, dann haben die beiden das nicht anders
verdient.... ;-))
Martin
>> nach deinen Ausfuehrungen geh ich davon aus,
>> dass der Austausch des Links "Firma" mit "Gbr"
>> nicht ausreicht?
>[..]r Begriff Firma wird sehr oft umgangssprachlich
>verwandt [..]
So war das bei uns auch gemeint....
>den Link nicht einfach "wir über uns" oder "Das Unternehmen" nennen.
das ist schon in Arbeit......
danke fuer deine Hinweise!
>Habt ihr im GbR-Vertrag außer der Laufzeit auch die Aufgaben
>vereinbart? [..]
Klar, ich habe die Pflichten mit der Produktion und ihm steht die
Geschaeftsfuehrung zu.
Regelungen zur GbR finden sich im BGB, welche wohl auch vollumfänglich
Wirkung entfalten dürften mangels individuellem Gesellschaftsvertrag.
Was mich aber mal interessieren würde: Wie kann man denn eigentlich ne
Anmeldung beim Gewerbeamt abgeben ohne sich über die elementarsten
Details einig zu sein?
Tja, das liegt daran, dass in der muendlichen Absprache die Verhaeltnisse
50:50 geklaert waren und im auszuhandelnden GbR-Vertrag die
Geschaeftsfuehrung mit Vertretungsberechtigung (mit Ausschluss des §181 (was
immer das soll?!?) )usw.... und alles was dazu gehoert nur bei einem liegen
sollen.
Der andere darf nichts unterschreiben und soll nach den Vorstellungen des
anderen arbeiten.
Und da ging es halt los...
>Wie kann man denn eigentlich ne
>Anmeldung beim Gewerbeamt abgeben
.... man hatte grad Bock drauf... :-)
>ohne sich über die elementarsten
>Details einig zu sein?
.... da hatte man grad *keinen* Bock drauf.... ;-))
Martin
Ja, so könnte es gewesen sein.. ;-)
MfG
Sebastian
"Andreas Schmitz" <tec...@medialsoft.de> schrieb im Newsbeitrag
news:o6248ucajd9b9dl0p...@4ax.com...
>Tja, das liegt daran, dass in der muendlichen Absprache die Verhaeltnisse
>50:50 geklaert waren
Was 50:50? Der Gewinn? Der Verlust? Die Investitionen?
>und im auszuhandelnden GbR-Vertrag die
>Geschaeftsfuehrung mit Vertretungsberechtigung (mit Ausschluss des §181 (was
>immer das soll?!?) )usw.... und alles was dazu gehoert nur bei einem liegen
>sollen.
Das geht IMHO bei einer GbR aber nicht. Wie soll das nach außen für
einen Vertragspartner erkennbar sein, wenn er mit dem MinderMitglied
verhandelt, obwohl das MinderMitglied dies gar nicht dürfte?
>Der andere darf nichts unterschreiben und soll nach den Vorstellungen des
>anderen arbeiten.
Dann soll er sich einstellen und sich ein gehalt zahlen lassen, dann ist
er nämlich kein Gesellschafter der GbR, sondern Angestellter.
>Und da ging es halt los...
Sancta Simplicitas
Ich hatte doch Recht!... :-(
Martin
>Darf ich mal fragen, wie ueblicherweise die Aufgabenverteilung und
>Befugnisse in einem GBR-Vertrag geregelt werden sollten???
Der Gesellschaftervertrag regelt die Verhältnisse *innerhalb* der GbR.
Im Außenverhältnis kann jeder der Gesellschafter für die GbR Verträge
schließen und Handlungen mit Dritten vornehmen. Woher sollen die Dritten
denn auch die Besonderheiten des Innenverhältnisses kennen? Müssen sie
auch gar nicht. Denn jeder der GbR-Gesellschafter haftet mit seinem
gesamten privaten Vermögen für die Handlungen jedes anderen
Gesellschafters, die dieser im Namen der GbR vornimmt. Denn die
GbR-gesellschafter sind alles *Selbständige*.
Wenn man so etwas alles nicht möchte, dann muß man halt ne GmbH gründen,
das kostet allerdings.
Oder man ist sich wirklich einig. Und versteht was davon. Und hat sich
beraten lassen. Aber auch das gibts nicht umsonst.
Martin
Hallo Martin,
> >Tja, das liegt daran, dass in der muendlichen Absprache die
> >Verhaeltnisse 50:50 geklaert waren
> Was 50:50? Der Gewinn? Der Verlust? Die Investitionen?
der Umsatz? ;-))
> >und im auszuhandelnden GbR-Vertrag die
> >Geschaeftsfuehrung mit Vertretungsberechtigung (mit Ausschluss des
> >§181 (was immer das soll?!?) )usw.... und alles was dazu gehoert nur
> >bei einem liegen sollen.
> Das geht IMHO bei einer GbR aber nicht. Wie soll das nach außen für
> einen Vertragspartner erkennbar sein, wenn er mit dem MinderMitglied
> verhandelt, obwohl das MinderMitglied dies gar nicht dürfte?
"In-Sich-Geschäfte" sind IMHO nur bei den Geschäftsführern einer GMbH
unter bestimmten Voraussetzungen möglich, denn die Auswirkungen bedürfen
schon einer gewissen Kontrolle und Vertrauensbindung. Sie muss von den
Gesellschaftern (3/4 Mehrheit) beschlossen (nicht rückwirkend) und im
Handelsregister (also Notar) eingetragen werden.
> >Der andere darf nichts unterschreiben und soll nach den Vorstellungen
> >des anderen arbeiten.
> Dann soll er sich einstellen und sich ein gehalt zahlen lassen, dann
> ist er nämlich kein Gesellschafter der GbR, sondern Angestellter.
Angestellter bei einer 1-Mann-GbR?
(Ja, die gibt es wirklich, aber nur unter ganz gewissen
Gesichtspunkten.)
Hmm, vielleicht ist er dann auch auf Grund der Vereinbarung
"scheinselbständiger" Gesellschafter? <bg>
> >Und da ging es halt los...
> Sancta Simplicitas
Du hast das "Oh" vergessen, denn so sprach Jan Hus auf dem
Scheiterhaufen, als er ein altes Mütterchen bzw. einen Bauern in
"blinden Glaubenseifer" ein Scheit Holz zulegen sah. :-((
> Ich hatte doch Recht!... :-(
War ja auch nicht so schwer, wie schon Lukas in 6, 44 schrieb "An ihren
Früchten sollt ihr sie erkennen.". ;-)
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter
>Der Gesellschaftervertrag regelt die Verhältnisse
>*innerhalb* der GbR. Im Außenverhältnis kann jeder der
>Gesellschafter für die GbR Verträge schließen und Handlungen
>mit Dritten vornehmen. Woher sollen die Dritten
>denn auch die Besonderheiten des Innenverhältnisses kennen?
Na so ist es ja nun auch nicht. ZUm einen kann man auch im Gesellschaftsvertrag
Dinge regeln, die das Außenverhältnis betreffen können (nämlich gerade Einzel-
/Gesamtvertretungsamcht), zum anderen gilt bei der GbR der Grundsatz der
Gesamtvertretungsmacht, 709, 714 BGB.
>Gesellschafters, die dieser im Namen der GbR vornimmt. Denn
>die GbR-gesellschafter sind alles *Selbständige*.
Das hört sich für meine Ohren auch sehr schief an, das Gewerbe wird von der GbR
ausgeübt und nicht von den Gesellschaftern.
Thorsten
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News suchen, lesen, schreiben mit http://newsgroups.web.de
>Nein, den Vertrag hat sein Anwalt gemacht.
"Sein" RA macht den Vertrag für beide? Ist er nicht zufällig auch
"Ihr" RA?
Beste Grüße
Dr. Michael König
--
RA Dr. M. Michael König * Anwaltskanzlei Dr. König & Coll.
D-65843 Sulzbach/Ts. * Antoniter-Weg 11 * +49/6196/750120 Fax 750324
D-65929 Frankfurt a.M. * Adelonstraße 58 * +49/69/301024 Fax 315271
e-mail in...@drkoenig.de * http://www.drkoenig.de
>Es geht nicht nur um Arbeitsleistung. Wenn ich es richtig verstanden
>habe, wurde eine Software hergestellt - die kann er nicht
>weiterverwenden.
Doch, kann ich schon. Die Software wird individuell auf Anforderungen
des Kunden zugeschnitten, deshalb sieht der SourceCode jedesmal anders
aus. Er kann damit allein garnichts anfangen.
>>Es geht nicht nur um Arbeitsleistung. Wenn ich es richtig
>>verstanden habe, wurde eine Software hergestellt - die kann
>>er nicht weiterverwenden.
>
>Doch, kann ich schon. Die Software wird individuell auf
>Anforderungen des Kunden zugeschnitten, deshalb sieht der
>SourceCode jedesmal anders aus. Er kann damit allein
>garnichts anfangen.
Ich dachte wir reden hier von dem rechtlichen Möglichkeiten, darum habe ich mich
etwas unpraezise ausgedrueckt. Also ausführlicher und hoffentlich klarer: Wenn
von den Mitarbeitern einer Gesellschaft im Rahmen des Gewerbes der Gesellschaft
eine Programmierleistung erbracht wird, dann faellt das Lizenzrecht daran (idR)
der Gesellschaft zu und der Gesellschafter X, der die Arbeit gemacht hat, kann
nicht einfach das Ergebnis dieser Arbeit aus dem Gesellschaftsvermoegen
herausloesen - es "gehoert" ihm nicht.