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FAQ AfA? (Spezialfall Festplatte)

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Armin Zingler

unread,
Aug 6, 2001, 7:14:00 AM8/6/01
to
Hallo NG,

habe schon das Archiv durchwühlt und war auch auf steuerthek.de und
anderen Seiten, konnte aber keine Lösung finden. Wer also Links
speziell zum Thema Afa hat...?

Konkret handelt es sich um die Afa für eine Festplatte. Mir ist
bekannt, daß "GWG"'s, die nicht selbständig nutzbar sind, den Wert des
PC's erhöhen und mit der Restnutzungsdauer abgeschrieben werden
müssen. Der Fall ist nun aber so:
01.06.2000 (1. Halbjahr): Kauf Festplatte (350 DM)und Einbau in
bereits teilweise abgeschriebenen PC
01.08.2000 (2. Halbjahr!): Kauf neuer PC und Umbau der Platte von
altem in neuen PC

Wie müßte die Abschreibung aussehen? Daß der 2. PC nur zu 12,5%
abgeschrieben werden kann, ist klar. Auf den Wert welche PC's muß die
Platte hinzugerechnet werden? Eigentlich auf den 2., da jetzt dort
eingebaut. Sie wurd aber im 1. HJ angeschafft, der 2. PC aber im 2.
HJ. Alles nicht so einfach...

(Ist es sowieso nicht etwas "schwer", von _dem_ PC zu sprechen? Was
identifiziert einen PC? Das Gehäuse? Das Mainboard? Die CPU? Was ist,
wenn ich z.B. Gehäuse und Mainboard austausche? Nur mal so in den Raum
gestellt...)

MDiv!

Armin


Carsten Jodjahn

unread,
Aug 6, 2001, 12:04:00 PM8/6/01
to
Hallo Armin!

Armin Zingler <armin....@freenet.de> schrieb
im Newsbeitrag: 9klun3$56bb0$2...@ID-25595.news.dfncis.de...

> Konkret handelt es sich um die Afa für eine Festplatte. Mir ist
> bekannt, daß "GWG"'s, die nicht selbständig nutzbar sind, den
> Wert des PC's erhöhen und mit der Restnutzungsdauer
> abgeschrieben werden müssen.

Warum sollte sich das Finanzamt dafür interessieren, ob ein
Wirtschaftsgut eigenständig nutzbar ist? Das Wirtschaftsgut
hat Geld gekostet und ist dem Betriebsvermögen zuzurechnen.
Daher schreibst Du es über die Nutzungsdauer separat ab.
Mache ich immer so. Alles andere ist zu kompliziert, wie auch
Deine Frage zeigt.

Grüß Dich!

Carsten Jodjahn
--
www.netrow.de
Online-Finanzbuchhaltung
Online-Finanzplanung
Online-Marktplatz


Matthias Kryn

unread,
Aug 6, 2001, 2:08:17 PM8/6/01
to
"Carsten Jodjahn" <Carsten...@netrow.de> schrieb:
> Armin Zingler <armin....@freenet.de> schrieb

> > Konkret handelt es sich um die Afa für eine Festplatte. Mir ist
> > bekannt, daß "GWG"'s, die nicht selbständig nutzbar sind, den
> > Wert des PC's erhöhen und mit der Restnutzungsdauer
> > abgeschrieben werden müssen.

Richtig.

> Warum sollte sich das Finanzamt dafür interessieren, ob ein
> Wirtschaftsgut eigenständig nutzbar ist? Das Wirtschaftsgut
> hat Geld gekostet und ist dem Betriebsvermögen zuzurechnen.
> Daher schreibst Du es über die Nutzungsdauer separat ab.

NACK.

Der Fiskus stellt darauf ab, ob ein WG selbständig zu nutzen ist oder
nicht (Stichwort "wirtschaftl. Einheit").

Beispiel:

Computer, normale Nutzungsdauer 5 Jahre (inkl. Komponenten), nach drei
Jahren wird eine neue Festplatte nötig. Festplatte ist nicht alleine
nutzbar, also wirtschaftl. Einheit mit dem "übriggebliebenen" PC.
Rechnung:

Restbuchwert ermitteln (evtl. ohne die alte Festplatte, die wg.
außergewöhnlicher technischer Abnutzung _sofort_ abgeschrieben werden
darf), Netto-EK der neuen Festplatte aufaddieren, diese Summe dann
über die Rest-Nutzungsdauer der wirtschaftlichen Einheit abschrieben
(also 2 Jahre)!.

Gesetze müßte ich suchen, oder HPP springt per C+P helfend ein.

> Mache ich immer so. Alles andere ist zu kompliziert, wie auch
> Deine Frage zeigt.

Kompliziert mag sein, wäre trotzdem der korrekte Weg.

Grüße
Matthias

Armin Zingler

unread,
Aug 6, 2001, 3:36:17 PM8/6/01
to
"Matthias Kryn" <matthi...@planet-interkom.de> schrieb

Hallo Matthias!

> Beispiel:
>
> Computer, normale Nutzungsdauer 5 Jahre (inkl. Komponenten),
> nach drei Jahren wird eine neue Festplatte nötig. Festplatte ist
> nicht alleine nutzbar, also wirtschaftl. Einheit mit dem
> "übriggebliebenen" PC. Rechnung:
>
> Restbuchwert ermitteln (evtl. ohne die alte Festplatte, die wg.
> außergewöhnlicher technischer Abnutzung _sofort_ abgeschrieben
> werden darf), Netto-EK der neuen Festplatte aufaddieren, diese
> Summe dann über die Rest-Nutzungsdauer der wirtschaftlichen
> Einheit abschrieben (also 2 Jahre)!.

Um das weiterzuspinnen:
Die Platte wird 2 Monate später wieder ausgebaut und in einen neuen PC
eingebaut. - womit wir wieder bei meinem Eingangsbeispiel wären ;-)

Was nun? Muß ich nun bei der Platten-Anschaffung den EK auf PC1
draufbuchen, 2 Monate später (wegen Umbau) wieder runterbuchen und auf
neuen PC2 draufbuchen?

Ich bin nun so vorgegangen, die Platte nur auf PC2, der erst im 2. HJ
angeschafft wurde, draufzubuchen. Ist schlimmstenfalls zu meinem
Nachteil und insofern sicher problemlos. Interessiert hätte mich das
"richtige" Vorgehen aber schon. Gerade bei PC-Komponenten kann das
wohl etwas arg aufwendig werden. (Bildschirme, Tastaturen austauschen
etc.)

Jedenfalls erst mal danke für die bisherige Antwort.

Armin

Michail Gross

unread,
Aug 6, 2001, 3:18:19 PM8/6/01
to
Hallo Matthias,

Ich las von Matthias Kryn:

> Beispiel:
>
> Computer, normale Nutzungsdauer 5 Jahre (inkl. Komponenten), nach
> drei Jahren wird eine neue Festplatte nötig. Festplatte ist nicht
> alleine nutzbar, also wirtschaftl. Einheit mit dem
> "übriggebliebenen" PC. Rechnung:
>
> Restbuchwert ermitteln (evtl. ohne die alte Festplatte, die wg.
> außergewöhnlicher technischer Abnutzung _sofort_ abgeschrieben
> werden darf), Netto-EK der neuen Festplatte aufaddieren, diese
> Summe dann über die Rest-Nutzungsdauer der wirtschaftlichen Einheit
> abschrieben (also 2 Jahre)!.

Wenn Du die alte Platte ausbaust und eine neue reinschraubst, dann
buche *ich* das unter Instandhaltung! Wenn Du sie zusätzlich reinhängst
kann ich mit Deiner Vorgehensweise konform gehen.

Gruß
Michail

--
"Finanzbeamte sind die einzigen Menschen, die stets eine zu Hohe
Meinung von uns haben." (Helmar Nahr)

Carsten Jodjahn

unread,
Aug 6, 2001, 4:58:15 PM8/6/01
to
Hallo Hannes!

Hannes Birnbacher <noema...@gmx.de> schrieb
im Newsbeitrag: 9kn04d.3...@hannes-birnbacher.de...

> > Warum sollte sich das Finanzamt dafür interessieren, ob ein
> > Wirtschaftsgut eigenständig nutzbar ist?

> <hüstel>

Ja. Wir hatten uns über dieses Thema schon einmal unterhalten.
Gelegentlich hatte ich mal wieder etwas darüber gelesen.

Grüß Dich!

Carsten Jodjahn
--
BTW: Buchführung macht Spaß?
www.netrow.de/poll.asp?q=10&a=Ja
www.netrow.de/poll.asp?q=10&a=Nein


Carsten Jodjahn

unread,
Aug 6, 2001, 4:58:21 PM8/6/01
to
Hallo Matthias!

Matthias Kryn <matthi...@planet-interkom.de> schrieb
im Newsbeitrag: 9kmmb1$kf1$1...@newsread2.nexgo.de...

> > > Konkret handelt es sich um die Afa für eine Festplatte. Mir ist
> > > bekannt, daß "GWG"'s, die nicht selbständig nutzbar sind, den
> > > Wert des PC's erhöhen und mit der Restnutzungsdauer
> > > abgeschrieben werden müssen.

> Richtig.

> > Warum sollte sich das Finanzamt dafür interessieren, ob ein
> > Wirtschaftsgut eigenständig nutzbar ist? Das Wirtschaftsgut
> > hat Geld gekostet und ist dem Betriebsvermögen zuzurechnen.
> > Daher schreibst Du es über die Nutzungsdauer separat ab.

> NACK.

Martin Hentrich hatte meine Frage nach der Bedeutung von
Abkürzungen mit einem guten Link beantwortet. Aber mehr
als die Buchstaben A-F habe ich mir noch nicht angeschaut.

> Der Fiskus stellt darauf ab, ob ein WG selbständig zu nutzen ist
> oder nicht (Stichwort "wirtschaftl. Einheit").

Zunächst stellt sich die Frage, ob die Kosten für die Erweiterung
eines Vermögensgegenstandes einen Erhaltungsaufwand darstellen
oder nachträgliche und zu aktivierende Anschaffungskosten.

Die Festplatte hätte am 1.6.2000 problemlos als Aufwand verbucht
werden können. Eine Aktivierung zu diesem Zeitpunkt setzt voraus,
daß der Einbau eine "Verbesserung über den ursprünglichen Zustand"
hinaus erkennen läßt (§ 255 Abs. 2 HGB). Es ist mir nicht bekannt,
warum diese Festplatte gekauft worden ist. Wenn der Einbau nur
einen Ersatz für eine unbrauchbar gewordene Festplatte darstellte,
hätte sie nur als Erhaltungsaufwand behandelt werden dürfen.
Was nicht aktiviert werden darf, stellt handelsrechtlich einen Aufwand
zur Erhaltung dar. Steuerlich dürfte das gleiche gelten
(Maßgeblichkeit).

> Computer, normale Nutzungsdauer 5 Jahre (inkl. Komponenten),
> nach drei Jahren wird eine neue Festplatte nötig. Festplatte ist nicht
> alleine nutzbar, also wirtschaftl. Einheit mit dem "übriggebliebenen"
> PC.

> Restbuchwert ermitteln (evtl. ohne die alte Festplatte, die wg.


> außergewöhnlicher technischer Abnutzung _sofort_ abgeschrieben
> werden darf), Netto-EK der neuen Festplatte aufaddieren, diese
> Summe dann über die Rest-Nutzungsdauer der wirtschaftlichen
> Einheit abschrieben (also 2 Jahre)!.

Zum Verfahren habe ich (im Beck´schen Bilanzkommentar) nichts
gefunden. Die oben beschriebenen Umstände würde ich mir niemals
machen.

> > Mache ich immer so. Alles andere ist zu kompliziert, wie auch
> > Deine Frage zeigt.

> Kompliziert mag sein, wäre trotzdem der korrekte Weg.

Meine super-einfache Methode ist unzulässig? Muß ich jetzt Angst
vor einer Außenprüfung haben?

Grüß Dich!

Carsten Jodjahn
--

Matthias Kryn

unread,
Aug 6, 2001, 5:14:40 PM8/6/01
to
"Michail Gross" <ne...@micoss.de> schrieb:

> Wenn Du die alte Platte ausbaust und eine neue reinschraubst, dann
> buche *ich* das unter Instandhaltung! Wenn Du sie zusätzlich
> reinhängst kann ich mit Deiner Vorgehensweise konform gehen.

Hm ... bei Peripherie ist die Entscheidung einfacher.

Jetzt müßte man definieren, _was_ genau instandgehalten wird: die
Festplatte oder der PC? ;-)

Ja, schon gut, macht Sinn, was Du schreibst.

Grüße
Matthias

Matthias Kryn

unread,
Aug 6, 2001, 5:28:38 PM8/6/01
to
"Carsten Jodjahn" <Carsten...@netrow.de> schrieb:
> Matthias Kryn <matthi...@planet-interkom.de> schrieb:

Hallo Carsten,

> > NACK.

[... ?]

NACK: ist fast das gleiche wie ACK, nur mit einem _N_ot
davor. Also: Neinneinneinnein.

> Wenn der Einbau nur
> einen Ersatz für eine unbrauchbar gewordene Festplatte darstellte,
> hätte sie nur als Erhaltungsaufwand behandelt werden dürfen.

ACK. [;-)] Ich war zu sehr auf wirtschaftl. Einheit fixiert.

> > > [zu kompliziert]
> > [totzdem richtich]


>
> Meine super-einfache Methode ist unzulässig?

Ich hab' ja nur unter einem quasi wissenschaftlichen Aspekt die
korrekte Anwendung div. §§ zu erläutern versucht.

> Muß ich jetzt Angst vor einer Außenprüfung haben?

Na, wieviel 100 TDEM Investitionsvolumen hast Du denn pro Jahr? Im
schlimmsten Fall verschiebst Du die Steuerzahlung in eine andere
Periode, und gut is. Das sind nicht Tausende, die dem Fiskus jetzt
fehlen.

<hessen>
Mach' disch logger.
</hessen>

Grüße
Matthias

Hans-Peter Popowski

unread,
Aug 6, 2001, 8:48:49 PM8/6/01
to

"Matthias Kryn" <matthi...@planet-interkom.de> schrieb im
Newsbeitrag news:9kmmb1$kf1$1...@newsread2.nexgo.de...

Hallo Matthias,

> Der Fiskus stellt darauf ab, ob ein WG selbständig zu nutzen ist oder
> nicht (Stichwort "wirtschaftl. Einheit").

richtig. (§ 6 (2) EStG)

> Beispiel:
>
> Computer, normale Nutzungsdauer 5 Jahre (inkl. Komponenten), nach drei
> Jahren wird eine neue Festplatte nötig. Festplatte ist nicht alleine
> nutzbar, also wirtschaftl. Einheit mit dem "übriggebliebenen" PC.
> Rechnung:
>
> Restbuchwert ermitteln (evtl. ohne die alte Festplatte, die wg.
> außergewöhnlicher technischer Abnutzung _sofort_ abgeschrieben werden
> darf), Netto-EK der neuen Festplatte aufaddieren, diese Summe dann
> über die Rest-Nutzungsdauer der wirtschaftlichen Einheit abschrieben
> (also 2 Jahre)!.
>
> Gesetze müßte ich suchen, oder HPP springt per C+P helfend ein.

S.o. (per Hand eingetippt) ;-))

> > Mache ich immer so. Alles andere ist zu kompliziert, wie auch
> > Deine Frage zeigt.

> Kompliziert mag sein, wäre trotzdem der korrekte Weg.

Vielleicht sollte man noch unterscheiden zwischen Erweiterung und Ersatz
(z.B. wegen Defekt oder auch der nicht mehr möglichen Nutzung aus
anderen Gründen). Ersatz --> sofort abziehbarer Aufwand (keine
wertmäßige Begrenzung).

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter


Armin Zingler

unread,
Aug 7, 2001, 5:10:27 AM8/7/01
to
"Erik Hoffmann" <er...@firepop.de> schrieb

Hallo Erik!

> >> Beispiel:
> >>
> >> Computer, normale Nutzungsdauer 5 Jahre (inkl. Komponenten),
> >> nach drei Jahren wird eine neue Festplatte nötig. Festplatte
> >> ist nicht alleine nutzbar, also wirtschaftl. Einheit mit dem
> >> "übriggebliebenen" PC. Rechnung:
> >>
> >> Restbuchwert ermitteln (evtl. ohne die alte Festplatte, die wg.
> >> außergewöhnlicher technischer Abnutzung _sofort_ abgeschrieben
> >> werden darf), Netto-EK der neuen Festplatte aufaddieren, diese
> >> Summe dann über die Rest-Nutzungsdauer der wirtschaftlichen
> >> Einheit abschrieben (also 2 Jahre)!.
> >
> > Um das weiterzuspinnen:
> > Die Platte wird 2 Monate später wieder ausgebaut und in einen
> > neuen PC eingebaut. - womit wir wieder bei meinem
> > Eingangsbeispiel wären ;-)
> >
> > Was nun? Muß ich nun bei der Platten-Anschaffung den EK auf PC1
> > draufbuchen, 2 Monate später (wegen Umbau) wieder runterbuchen
> > und auf neuen PC2 draufbuchen?
>

> Ich würde es so nicht buchen. Wenn der Festplatteneinbau in PC1
> keine Instandhaltung war, dann sind die Festplattenkosten
> nachträgliche Anschaffungskosten für PC1. Die Restnutzungsdauer
> wird neu geschätzt. Restbuchwert und nachträgliche AK werden
> über die Restnutzungsdauer abgeschrieben.
>
>
> Der Ausbau der Festplatte aus PC1 und der Einbau derselben in PC2
> sind meiner Meinung nach *keine* Anschaffungsnebenkosten für PC2.
> Der PC2 war sicherlich auch ohne der Festplatte von PC1
> funktionsfähig.

Nö, war nämlich noch keine Platte drin (s.u.)

> In Frage käme da noch nachträgliche
> Anschaffungskosten für PC2. Liegen nachträgliche
> Anschaffungskosten vor, und wenn ja, wie hoch sind sie? Um ganz
> sicher zu gehen müsste man in einem HGB-Kommentar nachschlagen
> unter § 255 I HGB. Ich bin überzeugt, dass der Platteneinbau
> *keine* nachträglichen Anschaffungskosten für PC2 dartellt.
>
>
> Was ist zu tun?
>
> Abschreibung des PC1 auf den niederen Teilwert nach Ausbau der
> Festplatte und das war es. PC2 wird ganz normal abgeschrieben.

Wußte gar nicht, daß so viel Hintergrundinfos für einen so einfachen
Fall notwendig sind :-/

Ob Instandhaltung oder zus. AK, kann ich gar nicht genau sagen. Um es
ganz konkret zu machen:

PC1: hatte 2 Platten. Die neue Platte ersetzte in 6/00 eine davon.
PC2: ohne Platte gekauft. Nach Kauf wurde die neue Platte in 8/00
aus PC1 ausgebaut und in PC2 eingebaut.


Armin

Wolfram Clauss

unread,
Aug 7, 2001, 6:57:53 AM8/7/01
to
"Erik Hoffmann" <er...@firepop.de> wrote:

>>> Konkret handelt es sich um die Afa für eine Festplatte. Mir ist
>>> bekannt, daß "GWG"'s, die nicht selbständig nutzbar sind, den
>>> Wert des PC's erhöhen und mit der Restnutzungsdauer
>>> abgeschrieben werden müssen.
>>
>> Warum sollte sich das Finanzamt dafür interessieren, ob ein
>> Wirtschaftsgut eigenständig nutzbar ist?
>

> Das FA hält sich an das Gesetz:
> § 6 II S. 1-3 EStG

In wie fern hat dieser Absatz etwas mit der Frage zu tun? Es geht im
§6(2) um das *Wahlrecht*, ein GWG statt nach seiner Nutzungsdauer sofort
abzuschreiben. Dieses war aber, wenn ich richtig verstanden habe,
überhaupt nicht die Absicht des ursprünglichen Posters. Es ging um die
reguläre Abschreibung. Dass für die Sofortabschreibung - in einem
Nebensatz - eine Bedingung genannt wird, nämlich die selbständige
Nutzbarkeit, setzt doch den Bewertungsspielraum des ordentlichen
Kaufmanns bezüglich seiner Wirtschaftsgüter nicht außer Kraft. Solange
er seine Bewertung (veranschlagte Nutzungsdauer) vernünftig begründen
kann. Wenn die Festplatte im Normalfall mit dem PC untergeht, in welchem
sie eingebaut ist, so schreibt man sie zu. Sonst schreibt man sie
eigenständig ab. Kein Finanzamt wird deswegen ein Hickhack veranstalten.

Eine interessante Fragestellung könnte sein, über welchen Zeitraum man
so eine von PC zu PC wanderne Platte abschreiben würde. Vielleicht 5 (!)
Jahre - für diese Zeit gibt inzwischen jeder seriöse Hersteller
Garantie. ;-)

Eine kürzere Nutzungsdauer als der PC, in welchem die Festplatte
eingebaut ist, dürfte naturgemäß schwieriger zu begründen sein.

>> Das Wirtschaftsgut
>> hat Geld gekostet und ist dem Betriebsvermögen zuzurechnen.
>

> Ja.


>
>> Daher schreibst Du es über die Nutzungsdauer separat ab.
>

> Nein.

Aber sicher doch.

>> Mache ich immer so. Alles andere ist zu kompliziert, wie auch
>> Deine Frage zeigt.
>

> Kompliziert ist es vielleicht, es ist aber Gesetz.

Nö. Bestenfalls eine an den Haaren herbei gezogene Auslegung eines nicht
zur Sache passenden (Unter-)Paragraphen.

Wolfram

--
CLAUSS KG * Software-Projektmanagement
mailto:w.cl...@clauss-kg.de

Carsten Jodjahn

unread,
Aug 7, 2001, 1:24:39 PM8/7/01
to
Hallo Erik!

Erik Hoffmann <er...@firepop.de> schrieb im
Newsbeitrag: 1122347.W...@news01.ddns.ee...

> > > > Warum sollte sich das Finanzamt dafür interessieren,
> > > > ob ein Wirtschaftsgut eigenständig nutzbar ist?

> > > Das FA hält sich an das Gesetz: § 6 II S. 1-3 EStG

> > In wie fern hat dieser Absatz etwas mit der Frage zu tun?

> Carsten Jodjahn bezweifelte die Vorraussetzung der selbständigen
> Nutzbarkeit von GWG's. Du zitierst ihn ja auch, siehe oben.

Hans-Peter hatte mich zwischenzeitlich mit seiner Autorität
eingeschüchtert und mit § 6 Abs. 2 EStG so sehr verblüfft,
daß ich glaubte, die 800-Mark-Regel nicht zu kennen :-)

Entscheidend ist der Nachsatz im § 6 Abs. 2 EStG. Darin steht:

> > Satz 1 ist nur bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die unter Angabe
des Tages der Anschaffung, Herstellung [...] in einem besonderen,
laufend zu führenden Verzeichnis aufgeführt sind. Das Verzeichnis
braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der
Buchführung ersichtlich sind. < <

Was ist also die Voraussetzung, für die sofortige Vollabschreibung?
1. Geringwertigkeit des Wirtschaftsgutes.
2. Aufnahme des Wirtschaftsgutes in die Anlagekartei erforderlich.

Weder eine Festplatte, die als Ersatz dienen soll noch eine Festplatte,
die zur Erweiterung des PC eingebaut wird, muß in die Anlagekartei
aufgenommen werden.

Fazit: Die Festplatte für 350,00 DM hätte am 1.6.2000 vollständig
abgeschrieben werden können.

Carsten Jodjahn

unread,
Aug 7, 2001, 3:31:19 PM8/7/01
to
> Entscheidend ist der Nachsatz im § 6 Abs. 2 EStG. Darin steht:

> > > Satz 1 ist nur bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die unter Angabe
> des Tages der Anschaffung, Herstellung [...] in einem besonderen,
> laufend zu führenden Verzeichnis aufgeführt sind. Das Verzeichnis
> braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der
> Buchführung ersichtlich sind. < <

> Was ist also die Voraussetzung, für die sofortige Vollabschreibung?
> 1. Geringwertigkeit des Wirtschaftsgutes.
> 2. Aufnahme des Wirtschaftsgutes in die Anlagekartei erforderlich.

> Weder eine Festplatte, die als Ersatz dienen soll noch eine
> Festplatte, die zur Erweiterung des PC eingebaut wird, muß
> in die Anlagekartei aufgenommen werden.

> Fazit: Die Festplatte für 350,00 DM hätte am 1.6.2000 vollständig
> abgeschrieben werden können.

Kann doch nicht wahr sein, daß doch eine Aktivierung erforderlich ist!


Wolfram Clauss

unread,
Aug 7, 2001, 4:20:24 PM8/7/01
to
"Erik Hoffmann" <er...@firepop.de> wrote:

[...]

Moooment mal. Ich bin noch nicht ganz überzeugt. Wenn ich Dich richtig
verstehe, nimmst Du folgendes an (sinngemäß): Wirtschaftsgüter unter DM
800, welche nicht selbständig nutzbar sind, müssen einem anderen
Wirtschaftsgut des Anlagevermögens zugeschrieben werden (falls sie nicht
ohnehin Erhaltungsaufwand o.ä. sind).

Die Frage ist natürlich etwas esoterisch, aber trotzdem interessant,
weil gerade im IT-Bereich öfter solche Fälle auftreten (Drucker,
Festplatten, alle mögliche Arten von externen Geräten), in denen
geringwertige Wirtschaftsgüter, welche in der Tat *allein* nicht nutzbar
sind, zwischen verschiedenen "Hauptgeräten" hin und her wandern. Siehe
auch die Nutzung von Festplatten in Wechselrahmen als Backupmedium,
wovon bereits in einem Parallelthread berichtet wurde.

Daher: Kann man nicht selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter über ihre
geplante Nutzungsdauer abschreiben? In dieser Frage interpretieren wir
das Gesetz offenbar unterschiedlich.

Die Forderung der selbständigen Nutzbarkeit konnte ich nur in §6(2) EStG
finden, nicht in den übrigen §§6 und 7 EStG, nicht in der EStDV, nicht
in den EStR (mit Ausnahme des Bezuges auf eben diesen §6(2)), nicht in
§§ 252-256 HGB. In §6(2) lese ich diese Einschränkung eindeutig nur
bezogen auf die Möglichkeit der Sofortabschreibung:

"Die [...]kosten [...] von [...] Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr
[...] in voller Höhe [...] abgesetzt werden, wenn [Bedingung, dass unter
800 DM usw.]"

Alle übrigen Paragraphen reden nur von Wirtschaftsgütern (was eine
Festplatte unstreitig ist) *ohne* diese Einschränkung. Wie kann man aus
dem Verbot, ein Wirtschaftsgut auf Grund besonderer Eigenschaften sofort
abzuschreiben, schlussfolgern, dass man dieses Wirtschaftsgut *auch*
*nicht* im Rahmen der gewöhnlichen Nutzungsdauer abschreiben darf?

Die Intention des Gesetzgebers für die Einschränkung in §6(2) ist doch,
dass verhindert werden soll, dass höherwertige Wirtschaftsgüter aus
"geringwertigen" Einzelteilen zusammengesetzt und dann sofort
abgeschrieben werden. (Siehe auch EStR 40(2) Satz 2: "es soll vielmehr
verhindert werden, daß lediglich zum Zweck der Inanspruchnahme der
Bewertungsfreiheit Sacheinheiten bei der Bilanzierung in einzelne Teile
zerlegt werden".) Dieser Intention ist aber auch mit der eigenständigen
Abschreibung der an sich nur gemeinsam nutzbaren GWG über ihre
Nutzungsdauer Rechnung getragen. Ich wüsste also nicht, warum man hier
in das Gesetz ein weiter gehendes Verbot hinein interpretieren sollte.

Andererseits, wenn es keine einschlägigen Urteile gibt (was ich nicht
annehme, da man in dieser Frage kaum in Streit mit seinem Finanzamt
kommen kann), werden wir die Antwort auf die gestellte Frage wohl nie
erhalten. Oder habe ich etwas übersehen?

Hans-Peter Popowski

unread,
Aug 7, 2001, 10:12:15 PM8/7/01
to

"Carsten Jodjahn" <Carsten...@netrow.de> schrieb im Newsbeitrag
news:9kp91b$ppv$06$3...@news.t-online.com...

Hallo Carsten,

> > > > > Warum sollte sich das Finanzamt dafür interessieren,
> > > > > ob ein Wirtschaftsgut eigenständig nutzbar ist?

> > > > Das FA hält sich an das Gesetz: § 6 II S. 1-3 EStG

> > > In wie fern hat dieser Absatz etwas mit der Frage zu tun?

> > Carsten Jodjahn bezweifelte die Vorraussetzung der selbständigen
> > Nutzbarkeit von GWG's. Du zitierst ihn ja auch, siehe oben.

> Hans-Peter hatte mich zwischenzeitlich mit seiner Autorität
> eingeschüchtert und mit § 6 Abs. 2 EStG so sehr verblüfft,
> daß ich glaubte, die 800-Mark-Regel nicht zu kennen :-)

nanana. ;-))

> Entscheidend ist der Nachsatz im § 6 Abs. 2 EStG. Darin steht:

> > > Satz 1 ist nur bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die unter Angabe
> des Tages der Anschaffung, Herstellung [...] in einem besonderen,
> laufend zu führenden Verzeichnis aufgeführt sind. Das Verzeichnis
> braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der
> Buchführung ersichtlich sind. < <
>
> Was ist also die Voraussetzung, für die sofortige Vollabschreibung?
> 1. Geringwertigkeit des Wirtschaftsgutes.
> 2. Aufnahme des Wirtschaftsgutes in die Anlagekartei erforderlich.

Ein GwG muss eigentlich aktiviert werden, d.h. auf Konten des
Anlagevermögens (SKR 03 --> 0480) gebucht werden, für den Fall, dass man
es "sofort bei Buchung" abschreiben möchte, so wird gebucht:
Sofortabschreibung GwG an Bank/Kasse
SKR 03:
4855 an 1200/1000
Hierbei ist nun das Konto 4855 das laufend zu führende Verzeichnis.
Das Konto 4855 erscheint nicht in der Anlagekartei (Anlagegitter), wohl
aber das Konto 0480.
Vom Konto 0480 wird dann am Jahresende mit der betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer abgeschrieben oder eben als Sofortafa, wobei man für jedes
einzelne GwG das Wahlrecht wahrnehmen kann, also ob man sich für
Sofortabschreibung oder Abschreibung auf die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer entscheidet.
Also 4855 an 0480 oder 4830 an 0480.

> Weder eine Festplatte, die als Ersatz dienen soll noch eine
> Festplatte, die zur Erweiterung des PC eingebaut wird, muß in die
> Anlagekartei aufgenommen werden.

S.o. Man sollte sehr wohl Erweiterung durch ein nicht selbständig
nutzbares WG (da kein GwG) von einem Ersatz (z.B. Reparatur)
unterscheiden, da dies zwei sehr unterschiedliche Sachverhalte sind.

> Fazit: Die Festplatte für 350,00 DM hätte am 1.6.2000 vollständig
> abgeschrieben werden können.

Wenn es keine Erweiterung ist, dann wäre es so richtig.

Eine Festplatte wäre höchstens als Briefbeschwerer als selbständig
nutzbares WG anzusehen. <g>

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter


Hans-Peter Popowski

unread,
Aug 7, 2001, 10:10:59 PM8/7/01
to

"Wolfram Clauss" <use...@clauss-co.de> schrieb im Newsbeitrag
news:3b704f5c$0$13439$9b62...@news.freenet.de...


Hallo Wolfram,

> Moooment mal. Ich bin noch nicht ganz überzeugt. Wenn ich Dich richtig
> verstehe, nimmst Du folgendes an (sinngemäß): Wirtschaftsgüter unter
> DM 800, welche nicht selbständig nutzbar sind, müssen einem anderen
> Wirtschaftsgut des Anlagevermögens zugeschrieben werden (falls sie
> nicht ohnehin Erhaltungsaufwand o.ä. sind).

gilt auch für WG über 800 DM, wenn sie nicht selbständig nutzbar sind.
Deine Herangehensweise ist falsch.

Man unterscheidet erst einmal zwischen beweglichen selbständig nutzbaren
und nicht selbständig nutzbaren WG.
Wirtschaftsgüter die nicht selbständig nutzbar sind ja immer im
Zusammenhang mit einem selbständig nutzbaren WG zu sehen, dessen
Bestandteil sie sind (oder werden), also werden sie diesem zugeschrieben
und mit ihm gemeinsam abgeschrieben. Evtl. könnte sich ein höhere
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer daraus ergeben (wird aber selten der
Fall sein).

Und bewegliche selbständig nutzbare WG bis zu AK/HK von 800 DM (ohne
USt) hat man das Wahlrecht, diese entweder über die betriebsgewähnliche
Nutzungsdauer oder sofort abzuschreiben.

> Die Frage ist natürlich etwas esoterisch, aber trotzdem interessant,
> weil gerade im IT-Bereich öfter solche Fälle auftreten (Drucker,
> Festplatten, alle mögliche Arten von externen Geräten), in denen
> geringwertige Wirtschaftsgüter, welche in der Tat *allein* nicht
> nutzbar sind,

GwGs sind immer selbständig nutzbar wie alle anderen selbständig
nutzbaren WG auch (s.o.).

> zwischen verschiedenen "Hauptgeräten" hin und her wandern. Siehe
> auch die Nutzung von Festplatten in Wechselrahmen als Backupmedium,
> wovon bereits in einem Parallelthread berichtet wurde.

Wo liegt das Problem, man ordnet die Wechselfestplatte einem PC zu und
schreibt sie mit diesem ab, wenn sie dann abgeschrieben ist interessiert
es doch sowieso niemand was dann damit im Betrieb wird, Ausnahmen wären


Verkauf und Entnahme, wenn es einen erzielbaren Verkaufserlös gibt.

> Daher: Kann man nicht selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter über ihre
> geplante Nutzungsdauer abschreiben? In dieser Frage interpretieren wir
> das Gesetz offenbar unterschiedlich.

Es wird gemeinsam mit dem WG abgeschrieben, dem es zugeordnet wird.

> Die Forderung der selbständigen Nutzbarkeit konnte ich nur in §6(2)
> EStG finden, nicht in den übrigen §§6 und 7 EStG, nicht in der EStDV,
> nicht in den EStR (mit Ausnahme des Bezuges auf eben diesen
> §6(2)), nicht in §§ 252-256 HGB. In §6(2) lese ich diese Einschränkung
> eindeutig nur bezogen auf die Möglichkeit der Sofortabschreibung:
>
> "Die [...]kosten [...] von [...] Wirtschaftsgütern des
> Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können
> im Wirtschaftsjahr [...] in voller Höhe [...] abgesetzt werden, wenn
> [Bedingung, dass unter 800 DM usw.]"

> Alle übrigen Paragraphen reden nur von Wirtschaftsgütern (was eine
> Festplatte unstreitig ist) *ohne* diese Einschränkung. Wie kann man
> aus dem Verbot, ein Wirtschaftsgut auf Grund besonderer
> Eigenschaften sofort abzuschreiben, schlussfolgern, dass man dieses
> Wirtschaftsgut *auch*
> *nicht* im Rahmen der gewöhnlichen Nutzungsdauer abschreiben darf?

Eine Festplatte ist _kein_ Wirtschaftsgut, sondern Bestandteil _eines_
WGs.

Genau wie das Getriebe eines PKWs kein WG ist, sondern nur Bestandteil
des WGs Auto, so ist auch die Festplatte kein WG sondern Bestandteil des
WG PC.

> Die Intention des Gesetzgebers für die Einschränkung in §6(2) ist
> doch, dass verhindert werden soll, dass höherwertige Wirtschaftsgüter
> aus "geringwertigen" Einzelteilen zusammengesetzt und dann sofort
> abgeschrieben werden. (Siehe auch EStR 40(2) Satz 2: "es soll vielmehr
> verhindert werden, daß lediglich zum Zweck der Inanspruchnahme der
> Bewertungsfreiheit Sacheinheiten bei der Bilanzierung in einzelne
> Teile zerlegt werden".) Dieser Intention ist aber auch mit der
> eigenständigen Abschreibung der an sich nur gemeinsam nutzbaren
> GWG über ihre Nutzungsdauer Rechnung getragen. Ich wüsste also
> nicht, warum man hier in das Gesetz ein weiter gehendes Verbot
> hinein interpretieren sollte.

Auch hier ist wieder der irrige Gedankengang von GWG und gemeinsam
nutzbar enthalten, s.o. Definition von Wirtschaftsgütern. Ehe Du diesen
irrigen Gedankengang nicht ausgemerzt hast, wirst Du nicht ins reine
kommen.

> Andererseits, wenn es keine einschlägigen Urteile gibt (was ich nicht
> annehme, da man in dieser Frage kaum in Streit mit seinem Finanzamt
> kommen kann), werden wir die Antwort auf die gestellte Frage wohl nie
> erhalten. Oder habe ich etwas übersehen?

Ja, Du hast etwas übersehen, aber ich hoffe, das Du jetzt etwas klarer
siehst.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter


Joachim Atzenhofer

unread,
Aug 8, 2001, 10:48:49 AM8/8/01
to

"Erik Hoffmann" <er...@firepop.de> schrieb im Newsbeitrag
news:1510571.0...@news01.ddns.ee...

> Esoterisch ist es nicht. Es gibt zu der Problematik eine paar
> Urteile. So sollen z.B. Drucker nicht selbständig nutzbar sein dafür
> aber Monitore (Habe leider keine Quelle).
>

Das mit dem Drucker hab ich auch schon gehört, wie ist es aber mit
einem Netzwerkdrucker, der ist ja keinem PC zuzuordnen?

Joachim.


Hans-Peter Popowski

unread,
Aug 8, 2001, 9:46:00 PM8/8/01
to

"Joachim Atzenhofer" <atzen...@gmx.de> schrieb im Newsbeitrag
news:9krjc6$5seu0$1...@ID-69801.news.dfncis.de...

Hallo Joachim,

> > Esoterisch ist es nicht. Es gibt zu der Problematik eine paar
> > Urteile. So sollen z.B. Drucker nicht selbständig nutzbar sein dafür
> > aber Monitore (Habe leider keine Quelle).

> Das mit dem Drucker hab ich auch schon gehört, wie ist es aber mit
> einem Netzwerkdrucker, der ist ja keinem PC zuzuordnen?

IMHO aber dem Netzwerk, da eine komplette aufeinander abgestimmte und
verbundene Anlage.
Also dem WG Netzwerkanlage zuzuordnen und mit diesem gemeinsam
abschreiben.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter


Brigitte Lüdecke

unread,
Aug 9, 2001, 6:17:17 AM8/9/01
to
Hallo,

wie ist es eigentlich, wenn ich solche Digne nicht genau weiß und bei meiner
Steuererklärung - nun ja - die Dinge einfach als GWG angebe und das in
dieser Steuererklärung auch so akzeptiert wird.
Probleme köntnen mir bei einer späteren Buchprüfung entstehen aber bis
dahin, so schnell kommen die doch bei einer kleinen Einzelunternehmung nun
auch wieder nicht, habe ich all diese Teile überhaupt nicht mehr in meinen
Büro.

Oder bin ich da irgendwie auf dem Holzweg?
Fragt sich
Brigitte

Carsten Jodjahn

unread,
Aug 9, 2001, 11:35:01 AM8/9/01
to
Hallo Brigitte!

Brigitte Lüdecke <bl-o...@snafu.de> schrieb
im Newsbeitrag: 9ktnim$ov2$1...@unlisys.unlisys.net...

> wie ist es eigentlich, wenn ich solche Digne nicht genau weiß und
> bei meiner Steuererklärung - nun ja - die Dinge einfach als GWG
> angebe und das in dieser Steuererklärung auch so akzeptiert wird.
> Probleme köntnen mir bei einer späteren Buchprüfung entstehen
> aber bis dahin, so schnell kommen die doch bei einer kleinen
> Einzelunternehmung nun auch wieder nicht, habe ich all diese Teile
> überhaupt nicht mehr in meinen Büro.

Es gibt mindestens zwei Möglichkeiten, geringwertige Wirtschaftsgüter
(soweit sie nicht eigenständig nutzbar sind) falsch abzuschreiben:
-durch sofortige Vollabschreibung,
-durch eigenständige planmäßige Abschreibung.

Der Unterschied dieser zwei falschen Methoden liegt darin, daß sich
das Finanzamt über eine davon meines Erachtens selbst dann nicht
beklagen könnte, wenn sie von einem Großunternehmen praktiziert
werden würde, das erhebliche Mittel für solche Wirtschaftsgüter
ausgeben kann. Nur wenn unberechtigte Vollabschreibungen in einem
erheblichen Umfang vorgenommen werden würden, ließe sich nach
einem Motiv für (endgültige) Steuerhinterziehung suchen.

Der Gesetzgeber hat Murks gemacht, indem er bestimmt, daß
nur solche geringwertigen Wirtschaftsgüter (soweit sie nicht
eigenständig nutzbar sind) sofort als Vollabschreibung behandelt
werden dürfen, wenn diese Wirtschaftsgüter in die Anlagekartei
aufgenommen werden müssen. Das ist doch ein Widerspruch!

In die Anlagenkartei sollten nur Wirtschaftsgüter aufgenommen
werden müssen, die planmäßig abzuschreiben sind. Der Zweck
der Anlagekartei dürfte (historisch gesehen) darin liegen, eine
Arbeitserleichterung bei der Vornahme von Abschreibungen zu
bieten. Durch Satz 4 in § 6 Abs. 2 EStG wird die Funktion der
Anlagekartei zumindest erweitert, wenn nicht gänzlich umgedeutet.

Die Aktivierung nachträglicher Anschaffungskosten beim zugehörigen
Wirtschaftsgut führt zu einem unzumutbaren Arbeitsaufwand. Dabei
können Ungenauigkeiten entstehen, die sich durch eine eigenständige
Aktivierung und Abschreibung vermeiden lassen. Zu wessen Lasten
eine Ungenauigkeit geht (Finanzamt oder Steuerpflichtiger) bleibt dem
Zufall überlassen.

Joachim Atzenhofer

unread,
Aug 9, 2001, 11:59:16 AM8/9/01
to

"Hans-Peter Popowski" <LStH-V...@t-online.de> schrieb im
Newsbeitrag news:9ksqbj$2p2$04$6...@news.t-online.com...

Wenn ich von vorneherein ein komplettes Netzwerk plane und einrichte
kann ich mich damit anfreunden, wenn ich aber ganz klein anfange mit
einem Rechner, dann kommt ein zweiter dazu, dann überleg ich mir, daß
ich die zwei Rechner verbinden könnte, dann kommt ein Switch dazu,
jetzt
kann ich einen Netzwerkdrucker kaufen und weiß nicht wohin damit :-)

Aber auf die Idee mit der Netzwerkanlage bin ich noch gar nicht
gekommen,
man kann dann ja eigentlich alles, was nach EDV aussieht einer Anlage
zuordenen und muß nicht mit zwei oder drei Rechner einzeln rumfummeln.

Bis denn
Joachim

Hans-Peter Popowski

unread,
Aug 10, 2001, 9:51:16 AM8/10/01
to

"Joachim Atzenhofer" <atzen...@gmx.de> schrieb im Newsbeitrag
news:9kubrv$6f3vf$1...@ID-69801.news.dfncis.de...

Hallo Joachim,

[...]


> Wenn ich von vorneherein ein komplettes Netzwerk plane und einrichte
> kann ich mich damit anfreunden, wenn ich aber ganz klein anfange mit
> einem Rechner, dann kommt ein zweiter dazu, dann überleg ich mir, daß
> ich die zwei Rechner verbinden könnte, dann kommt ein Switch dazu,
> jetzt kann ich einen Netzwerkdrucker kaufen und weiß nicht wohin damit
> :-)

dann fasse doch die entsprechenden WG zu einem Netzwerk zusammen
(Restbuchwerte + AK + AnebK).

> Aber auf die Idee mit der Netzwerkanlage bin ich noch gar nicht
> gekommen,
> man kann dann ja eigentlich alles, was nach EDV aussieht einer Anlage
> zuordenen und muß nicht mit zwei oder drei Rechner einzeln rumfummeln.

Aber den lokal unabhängigen Laptop würde ich außen vor lassen; den
dazugehörigen Steckplatz wiederum zum Netzwerk zuordnen.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter


Armin Zingler

unread,
Aug 10, 2001, 10:22:25 AM8/10/01
to
Hallo NG,

ich (der Ur-Poster *g*) danke euch mal vorläufig für die Antworten. So
seeehr viel schlauer bin ich jetzt zwar noch nicht...
Macht aber nix, ESt-Erklärung 2000 ist "schon" erledigt (Platte zu AK
von PC2 addiert) und bis zum nächsten Mal werde ich hoffentlich - auch
dank Eurer Beiträge - eine brauchbare und rechtlich "einwandfreie"
(sofern es das überhaupt gibt) Lösung gefunden haben.

Armin

Peter Dunkel

unread,
Aug 12, 2001, 6:09:09 AM8/12/01
to
Hallo Armin,

als Laie, der auch etwas gebucht hat, meine Meinung:

>Konkret handelt es sich um die Afa für eine Festplatte. Mir ist
>bekannt, daß "GWG"'s, die nicht selbständig nutzbar sind, den Wert des
>PC's erhöhen und mit der Restnutzungsdauer abgeschrieben werden
>müssen. Der Fall ist nun aber so:
>01.06.2000 (1. Halbjahr): Kauf Festplatte (350 DM)und Einbau in
> bereits teilweise abgeschriebenen PC
>01.08.2000 (2. Halbjahr!): Kauf neuer PC und Umbau der Platte von
>altem in neuen PC

Die Platte ist also umgezogen. In einem Büro-Gebäude (abzuschreiben
auf sehr viele Jahre) stehen Büro-Möbel. Ohne Büro-Gebäude keine
Nutzung von Büro-Möbel, also AFA Zeitraum für Möbel wie das Gebäude?
Die Firma zieht um, also neues Büro-Gebäude, und nimmt die Möbel mit.
Was nun? Den "Restwert" der Möbel im neuen Gebäude aktivieren und über
25 Jahre abschreiben?
Es besteht kein Zusammenhang zwischen der Nutzung des Möbel und der
Nutzung eines bestimmten Gebäudes, also sind die Möbel unabhängig
nutzbar.
Eine Festplatte ist bei mir durch 3 oder mehr Rechner gegangen, und in
einem PC hatte ich wohl im Laufe der Zeit 7 verschiedene Platten
eingebaut (80, 130, 130 + 250, 250 + 350, ...)

Sofern die Platte nicht im Zusammenhang mit dem Kauf eines PCs
beschafft wurde, sieh sie als GWG an! Diese Einschränkung deshalb,
weil ansonsten Leute auf die Idee kommen könnten, einen PC in mehrere
Teile zu zerlegen und sofort abzuschreiben.

Bei der Platte entstehen durch die Bilanzierung KOSTEN (pro Jahr
sicher 50,-), die im keinem Verhältnis zu den Nutzen der "besseren
Versteuerung" liegen.

>(Ist es sowieso nicht etwas "schwer", von _dem_ PC zu sprechen? Was
>identifiziert einen PC? Das Gehäuse? Das Mainboard? Die CPU? Was ist,
>wenn ich z.B. Gehäuse und Mainboard austausche? Nur mal so in den Raum
>gestellt...)

Wie wäre es mit der Definition, dass man Teile, die man aus einem PC
wieder ausbaut, um sie in einem anderen PC zu verwenden, als
eigenständig ansieht. Da kommen Platten, Drucker und Monitore zum
Tragen, die anderen Teile (Streamer) kosten meist über 800,-, oder sie
veralten so schnell bzw. sind als anderen Gründen nicht sinnvoll
weiterzunutzen.
Die Rechtssprechung, die ich zu dem Thema kenne, behandelt meist Fälle
aus den achtziger Jahren oder noch früher. Den Drucker einer Nixdorf
8870 konnte man meist nur mit dieser Maschine nutzen, ...

Wenn bei einer Steuerprüfung der Prüfer mit Dir verhandelt, ob eine
350,- Platte nun GWG oder über 4 Jahre abzuschreiben ist, ...

mfg Peter

Hans-Peter Popowski

unread,
Aug 12, 2001, 9:11:47 AM8/12/01
to

"Peter Dunkel" <dunke...@gmx.net> schrieb im Newsbeitrag
news:ood5nto1p8hhet4da...@4ax.com...

Hallo Peter,

> als Laie, der auch etwas gebucht hat, meine Meinung:

nur gut, dass Du folgendes als Laie schriebst.

> Die Platte ist also umgezogen. In einem Büro-Gebäude (abzuschreiben
> auf sehr viele Jahre) stehen Büro-Möbel. Ohne Büro-Gebäude keine
> Nutzung von Büro-Möbel, also AFA Zeitraum für Möbel wie das Gebäude?
> Die Firma zieht um, also neues Büro-Gebäude, und nimmt die Möbel mit.
> Was nun? Den "Restwert" der Möbel im neuen Gebäude aktivieren und über
> 25 Jahre abschreiben?
> Es besteht kein Zusammenhang zwischen der Nutzung des Möbel und der
> Nutzung eines bestimmten Gebäudes, also sind die Möbel unabhängig
> nutzbar.
> Eine Festplatte ist bei mir durch 3 oder mehr Rechner gegangen, und in
> einem PC hatte ich wohl im Laufe der Zeit 7 verschiedene Platten
> eingebaut (80, 130, 130 + 250, 250 + 350, ...)

Ehe Du weiter darüber sinnierst, was man noch so alles unter einem
Wirtschaftsgut subsummieren könnte, definiere bitte, was "ein
_selbständig_ nutzbares bewegliches Wirtschaftsgut" bedeutet. Ist das so
schwer?

> Sofern die Platte nicht im Zusammenhang mit dem Kauf eines PCs
> beschafft wurde, sieh sie als GWG an! Diese Einschränkung deshalb,
> weil ansonsten Leute auf die Idee kommen könnten, einen PC in mehrere
> Teile zu zerlegen und sofort abzuschreiben.

Wo ist in diesen zwei Sätzen die Logik versteckt?
Paradoxon?

> Bei der Platte entstehen durch die Bilanzierung KOSTEN (pro Jahr
> sicher 50,-), die im keinem Verhältnis zu den Nutzen der "besseren
> Versteuerung" liegen.

_Eine_ zusätzliche Buchung kostet 50 DM? Wer macht bei Dir die
Buchführung? Biete 30,- DM pro Buchung an. (Gleich kommt Michail und
bietet jetzt 25,- DM, grmpff)

> >(Ist es sowieso nicht etwas "schwer", von _dem_ PC zu sprechen? Was
> >identifiziert einen PC? Das Gehäuse? Das Mainboard? Die CPU? Was ist,
> >wenn ich z.B. Gehäuse und Mainboard austausche? Nur mal so in den
> >Raum gestellt...)

> Wie wäre es mit der Definition, dass man Teile, die man aus einem PC
> wieder ausbaut, um sie in einem anderen PC zu verwenden, als
> eigenständig ansieht. Da kommen Platten, Drucker und Monitore zum
> Tragen, die anderen Teile (Streamer) kosten meist über 800,-, oder sie
> veralten so schnell bzw. sind als anderen Gründen nicht sinnvoll
> weiterzunutzen.

Hinsichtliche der selbständigen Nutzung einer Festplatte schrieb ich ja
schon, das man sie als Briefbeschwerer verwenden soll. <g>

> Die Rechtssprechung, die ich zu dem Thema kenne, behandelt meist Fälle
> aus den achtziger Jahren oder noch früher. Den Drucker einer Nixdorf
> 8870 konnte man meist nur mit dieser Maschine nutzen, ...

War er deshalb "selbständig nutzbar"?
Außerdem gibt es auch neuere Rechtsprechung, die ebenso gesetzeskonform
sind.

> Wenn bei einer Steuerprüfung der Prüfer mit Dir verhandelt, ob eine
> 350,- Platte nun GWG oder über 4 Jahre abzuschreiben ist, ...

Es soll ja auch Unternehmen geben, die im Jahr mehr als 350,- DM in WG
investieren und da ist schon der Barwertvorteil der Sofortabschreibung
gegenüber der Afa mit betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer eine Überlegung
wert, was aber auch das FA macht.
Angenommen ein Unternehmen investiert 100.000 DM, die eigentlich über
eine Nutzungsdauer von 4 Jahren abgeschrieben werden müssten, Du
schreibst alles als GwG ab, Steuersatz 50 % (gleichbleibend) Wie hoch
ist die jeweilige Steuerersparnis unter Berücksichtigung des Barwertes?

50.000 DM --> bei Sofortabschreibung

27.402,70 DM Afa auf 4 Jahre verteilt.
[Kapitalwert unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen
mit 5,5 % errechnet (Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich
vorschüssige und jährl. nachschüssige Zahlungsweise)].

Na? Kannst Du den Unterschied feststellen?

[Herr Wachtmeister, ich war zwar etwas zu schnell, aber ich habe ja auch
nur einen Trabant.]

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter


Armin Zingler

unread,
Aug 12, 2001, 2:13:39 PM8/12/01
to
"Hans-Peter Popowski" <LStH-V...@t-online.de> schrieb

>
> "Peter Dunkel" <dunke...@gmx.net> schrieb im Newsbeitrag
> news:ood5nto1p8hhet4da...@4ax.com...
> > Sofern die Platte nicht im Zusammenhang mit dem Kauf eines PCs
> > beschafft wurde, sieh sie als GWG an! Diese Einschränkung
> > deshalb, weil ansonsten Leute auf die Idee kommen könnten,
> > einen PC in mehrere Teile zu zerlegen und sofort abzuschreiben.
>
> Wo ist in diesen zwei Sätzen die Logik versteckt?
> Paradoxon?

Ist schon logisch. Er meint damit, daß die Definition der
eigenständige Nutzung der Anschaffungszeitpunkt ist, d.h. wurde das
Teil zusammen mit einem PC gekauft, ist sie nicht eigenständig
nutzbar. So habe ich es jedenfalls verstanden. Soll aber keine
Bewertung der Richtigkeit sein.

Armin

Michail Gross

unread,
Aug 13, 2001, 7:53:54 AM8/13/01
to
Hallo HPP,

Hans-Peter Popowski schrieb:
>"Peter Dunkel" <dunke...@gmx.net> schrieb:

>> Bei der Platte entstehen durch die Bilanzierung KOSTEN (pro Jahr
>> sicher 50,-), die im keinem Verhältnis zu den Nutzen der "besseren
>> Versteuerung" liegen.
>
>_Eine_ zusätzliche Buchung kostet 50 DM? Wer macht bei Dir die
>Buchführung? Biete 30,- DM pro Buchung an. (Gleich kommt Michail und
>bietet jetzt 25,- DM, grmpff)

Also wirklich, was denkst Du denn von mir? Soo billig verkaufe ich mich
nicht! 27,50 DM müssten es schon sein. Dafür ist die Kostenrechnung dann
schon mit drin.

SCNR
Michail

Peter Dunkel

unread,
Aug 18, 2001, 9:19:06 AM8/18/01
to
Hallo Hans-Peter,

>> als Laie, der auch etwas gebucht hat, meine Meinung:
>nur gut, dass Du folgendes als Laie schriebst.

zumindest bin ich kein Steuerberater, ...

>Ehe Du weiter darüber sinnierst, was man noch so alles unter einem
>Wirtschaftsgut subsummieren könnte, definiere bitte, was "ein
>_selbständig_ nutzbares bewegliches Wirtschaftsgut" bedeutet. Ist das so
>schwer?

Eine Festplatte ist schnell von einem Rechner in den nächsten gebaut.
Sie ist nicht an einen BESTIMMTEN Rechner gebunden.
Der Begriff "Selbstständig nutzbar" bedeutet ja nicht, dass etwas ohne
ein (variables) Umfeld nutzbar sein muss, denn ohne Strom geht nichts,
und eine Festplatte dem Kraftwerk, welches den Saft liefert,
zuzurechnen geht wohl etwas weit.
"Nicht Selbstständig nutzbar" bedeutet, dass ein Einzelteil nur in
Zusammenhang mit EINEM BESTIMMTEN Anlagegut nutzbar ist.

>> Sofern die Platte nicht im Zusammenhang mit dem Kauf eines PCs
>> beschafft wurde, sieh sie als GWG an! Diese Einschränkung deshalb,
>> weil ansonsten Leute auf die Idee kommen könnten, einen PC in mehrere
>> Teile zu zerlegen und sofort abzuschreiben.
>Wo ist in diesen zwei Sätzen die Logik versteckt?
>Paradoxon?

Jemand kauft einen Computer. Ohne Festplatte ist der Computer nicht
nutzbar, also gehört die Platte zum Computer.
Jemand kauft eine Festplatte, er kann sie in verschiedene Computer
einbauen, und er aut sie in verschiedene Computer ein, welchem
Computer ist sie zuzurechnen?

>> Bei der Platte entstehen durch die Bilanzierung KOSTEN (pro Jahr
>> sicher 50,-), die im keinem Verhältnis zu den Nutzen der "besseren
>> Versteuerung" liegen.
>_Eine_ zusätzliche Buchung kostet 50 DM? Wer macht bei Dir die
>Buchführung? Biete 30,- DM pro Buchung an. (Gleich kommt Michail und
>bietet jetzt 25,- DM, grmpff)

Das Erstellen einer Bilanz ist nicht nur eine Buchung. Es gibt noch
einige andere Verzeichnisse, in denen die Platte auftauchen muss. Die
eigene Arbeitszeit sollte auch berechnet werden, ...

>> Wie wäre es mit der Definition, dass man Teile, die man aus einem PC
>> wieder ausbaut, um sie in einem anderen PC zu verwenden, als
>> eigenständig ansieht. Da kommen Platten, Drucker und Monitore zum
>> Tragen, die anderen Teile (Streamer) kosten meist über 800,-, oder sie
>> veralten so schnell bzw. sind als anderen Gründen nicht sinnvoll
>> weiterzunutzen.
>Hinsichtliche der selbständigen Nutzung einer Festplatte schrieb ich ja
>schon, das man sie als Briefbeschwerer verwenden soll. <g>

Denk mal an einen LKW mit Wechselpritischen. Eine Spedition hat 10 LKW
mit Hänger und 30 Wechselpritschen, wobei pro im Durchschnitt Jahr 2
LKW, 1 Hänger und 4 Wechselpritschen gekauft werden. Ein Hänger ist
nicht selbstständig nutzbar, eine Wechselpritsche auch nicht, ...

>> Wenn bei einer Steuerprüfung der Prüfer mit Dir verhandelt, ob eine
>> 350,- Platte nun GWG oder über 4 Jahre abzuschreiben ist, ...
>Es soll ja auch Unternehmen geben, die im Jahr mehr als 350,- DM in WG
>investieren und da ist schon der Barwertvorteil der Sofortabschreibung
>gegenüber der Afa mit betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer eine Überlegung
>wert, was aber auch das FA macht.

Wir reden hier aber von einer Festplatte, die 350,- gekostet hat

>Angenommen ein Unternehmen investiert 100.000 DM, die eigentlich über
>eine Nutzungsdauer von 4 Jahren abgeschrieben werden müssten, Du
>schreibst alles als GwG ab, Steuersatz 50 % (gleichbleibend) Wie hoch
>ist die jeweilige Steuerersparnis unter Berücksichtigung des Barwertes?

Wie willst Du 100.000,- als GWG unterbringen? Bei Siemens oder der
DTAG wird die Summe der GWG sicher darüber liegen, ...

mfg Peter

Peter Dunkel

unread,
Aug 18, 2001, 9:19:07 AM8/18/01
to
>>> Bei der Platte entstehen durch die Bilanzierung KOSTEN (pro Jahr
>>> sicher 50,-), die im keinem Verhältnis zu den Nutzen der "besseren
>>> Versteuerung" liegen.
>>
>>_Eine_ zusätzliche Buchung kostet 50 DM? Wer macht bei Dir die
>>Buchführung? Biete 30,- DM pro Buchung an. (Gleich kommt Michail und
>>bietet jetzt 25,- DM, grmpff)
>
>Also wirklich, was denkst Du denn von mir? Soo billig verkaufe ich mich
>nicht! 27,50 DM müssten es schon sein. Dafür ist die Kostenrechnung dann
>schon mit drin.

Moin Michail,

ist das ein Angebot? Wo grössere Betriebe schon 150,- an
Beschaffungsaufwand für die Administrative Abwicklung eines GWG
rechnen?

mfg Peter

Michail Gross

unread,
Aug 18, 2001, 11:52:13 AM8/18/01
to
Hallo Peter,

Ich las von Peter Dunkel:

>>>> Bei der Platte entstehen durch die Bilanzierung KOSTEN (pro Jahr
>>>> sicher 50,-), die im keinem Verhältnis zu den Nutzen der
>>>> "besseren Versteuerung" liegen.
>>>
>>> _Eine_ zusätzliche Buchung kostet 50 DM? Wer macht bei Dir die
>>> Buchführung? Biete 30,- DM pro Buchung an. (Gleich kommt Michail
>>> und bietet jetzt 25,- DM, grmpff)
>>
>> Also wirklich, was denkst Du denn von mir? Soo billig verkaufe ich
>> mich nicht! 27,50 DM müssten es schon sein. Dafür ist die
>> Kostenrechnung dann schon mit drin.
>

> ist das ein Angebot?

DM 27,50 *pro* *Buchung*? Ja, das ist ein Angebot! ;-)

> Wo grössere Betriebe schon 150,- an
> Beschaffungsaufwand für die Administrative Abwicklung eines GWG
> rechnen?

Was aber nur daran liegt, dass min. 5 Leute den Vorgang mal in der Hand
haben und mann in den meisten Betrieben schon ab DM 100,-- mind. 2
Unterschriften braucht, eine für den Bedarfsschein und eine zum
Rechnung abzeichnen. Und dann beschweren sich alle über zuviel
Bürokratie! :-(

Gruß
Michail

--
"Ein Geschäft, das nichts als Geld verdient, ist ein
schlechtes Geschäft." (Henry Ford I)
--<Werbung> http://www.steuerhilfen.de/ # http://www.micoss.de/ </Werbung>--

Jockel Hofmann

unread,
Aug 18, 2001, 12:44:45 PM8/18/01
to
Es begab sich am Sat, 18 Aug 2001 17:52:13 +0200, dass Michail Gross der
Welt kundtat:

> >>>> Bei der Platte entstehen durch die Bilanzierung KOSTEN (pro Jahr
> >>>> sicher 50,-), die im keinem Verhältnis zu den Nutzen der
> >>>> "besseren Versteuerung" liegen.

Da muss ich ja nu ma hier einhaken:

> >>> _Eine_ zusätzliche Buchung kostet 50 DM? Wer macht bei Dir die
> >>> Buchführung? Biete 30,- DM pro Buchung an. (Gleich kommt Michail
> >>> und bietet jetzt 25,- DM, grmpff)

Zusätzliche Kosten != was der Buchhalter für 1 Buchung verlangen kann

> >> Also wirklich, was denkst Du denn von mir? Soo billig verkaufe ich
> >> mich nicht! 27,50 DM müssten es schon sein. Dafür ist die
> >> Kostenrechnung dann schon mit drin.

Da könntest du ganz schön baden gehen: Ich hab mal wo gearbeitet, da
hättest du die Kosten jeder Buchung jedesmal per Hand komplett neu
nachvollziehen müssen. Jede Buchung dann mit 1. Mahnung, 2. Mahnung, (...)
Unterschrift vom Vorstand, vom Vorgesetzten, Abgleich mit dem Angebot,
nochmaliger Begründung, warum das nicht woanders billiger ging ...

ich würde da keine Buchung unter DM 100,- anbieten, wenn ich die
Verantwortun tragen sollte oder auch nur Ansatzweise die Kostenrechnung
machen müsste!

> > ist das ein Angebot?
>
> DM 27,50 *pro* *Buchung*? Ja, das ist ein Angebot! ;-)

Zahle ich dir nicht! ;-)



> > Wo grössere Betriebe schon 150,- an
> > Beschaffungsaufwand für die Administrative Abwicklung eines GWG
> > rechnen?
>
> Was aber nur daran liegt, dass min. 5 Leute den Vorgang mal in der Hand
> haben und mann in den meisten Betrieben schon ab DM 100,-- mind. 2
> Unterschriften braucht, eine für den Bedarfsschein und eine zum
> Rechnung abzeichnen. Und dann beschweren sich alle über zuviel
> Bürokratie! :-(

Mal nachrechnen: Wir waren in der administrativen Abteilung 8 Leute, 5
haben abgezeichnet, ständig mit dem externen Buchhalter hin und her
telefoniert, waren damit überfordert und konnten so den übrigen 3 nicht
sagen, was zu tun ist. Gruß an die Titanic ;-)

Ich vermute, da lagen die _Kosten_ jeder Buchung tief im 3-stelligen
Bereich!

:-) Jockel

--
Marketing: www.jockelhofmann.de

gnadenlos testen und DM 50,- Spende gewinnen:
http://www.shop-c.de/

Hans-Peter Popowski

unread,
Aug 18, 2001, 1:10:47 PM8/18/01
to

"Peter Dunkel" <dunke...@gmx.net> schrieb im Newsbeitrag
news:9cnnnt0fgqan1m0v7...@4ax.com...

Hallo Hans-Peter,

> >> als Laie, der auch etwas gebucht hat, meine Meinung:
> >nur gut, dass Du folgendes als Laie schriebst.

> zumindest bin ich kein Steuerberater, ...

ich aber auch nicht. (bäh)
<g>
Hannes ist auch keiner und ich schätze einmal dass er mehr Praxiswissen
als mancher StB hat.

> >Ehe Du weiter darüber sinnierst, was man noch so alles unter einem
> >Wirtschaftsgut subsummieren könnte, definiere bitte, was "ein
> >_selbständig_ nutzbares bewegliches Wirtschaftsgut" bedeutet. Ist das
> >so schwer?

> Eine Festplatte ist schnell von einem Rechner in den nächsten gebaut.
> Sie ist nicht an einen BESTIMMTEN Rechner gebunden.
> Der Begriff "Selbstständig nutzbar" bedeutet ja nicht, dass etwas ohne
> ein (variables) Umfeld nutzbar sein muss, denn ohne Strom geht nichts,
> und eine Festplatte dem Kraftwerk, welches den Saft liefert,
> zuzurechnen geht wohl etwas weit.

Nun, dann gebe ich Dir einmal eine andere Definition für "nicht
selbständig nutzbares Wirtschaftsgut":
*technische Abstimmung mit anderen Anlagegütern und Einfügung in einen
Nutzungszusammenhang*
Vielleicht ist das etwas verständlicher?
Also mit anderen Worten: "Die nach § 6 Abs.2 Satz 2 EStG zu prüfenden
Voraussetzungen der technischen Abstimmung des Wirtschaftsguts mit
anderen Anlagegütern und der Einfügung in einen Nutzungszusammenhang
können auch ohne eine dauerhafte, körperliche und mit einer gewissen
Festigkeit ausgestattete Verbindung der einzelnen Wirtschaftsgüter
erfüllt sein."
Ist dies noch verständlicher?

Die häufigste Problematik bei GwG ist ja gerade andersherum zu sehen,
der Stpfl. möchte für seine "abnutzbaren, beweglichen, selbständig
nutzbaren Wirtschaftsgüter" eine Investitionszulage bekommen und für
"nicht selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter" gibt es eben keine, da sie
eben nicht selbständig nutzbar sind.

> "Nicht Selbstständig nutzbar" bedeutet, dass ein Einzelteil nur in
> Zusammenhang mit EINEM BESTIMMTEN Anlagegut nutzbar ist.

Ja, aber Du unterliegst irgendwie einem Denkfehler, denn der Begriff des
geringwertigen Wirtschaftsguts setzt nach § 6 Abs.2 Satz 1 EStG u.a.
voraus, dass es einer selbständigen Nutzung fähig ist. Nach Satz 2
dieser Vorschrift ist ein Wirtschaftsgut einer selbständigen Nutzung
nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur
zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt
werden kann und die in diesen Nutzungszusammenhang eingefügten
Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind; dem steht nicht
entgegen, daß das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen
Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen
Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann (§ 6 Abs.2 Satz 3 EStG).

Also was macht man mit einer Festplatte, wenn es ein "selbständig
nutzbares Wirtschaftsgut" sein soll?
Man muss sich eine andere betriebliche Nutzungsart einfallen lassen.
Briefbeschwerer schrieb ich ja schon, aber vielleicht gibt es noch
andere Möglichkeiten?

> >> Sofern die Platte nicht im Zusammenhang mit dem Kauf eines PCs
> >> beschafft wurde, sieh sie als GWG an! Diese Einschränkung deshalb,
> >> weil ansonsten Leute auf die Idee kommen könnten, einen PC in
> >> mehrere Teile zu zerlegen und sofort abzuschreiben.

> >Wo ist in diesen zwei Sätzen die Logik versteckt?
> >Paradoxon?

> Jemand kauft einen Computer. Ohne Festplatte ist der Computer nicht
> nutzbar, also gehört die Platte zum Computer.
> Jemand kauft eine Festplatte, er kann sie in verschiedene Computer
> einbauen, und er aut sie in verschiedene Computer ein, welchem
> Computer ist sie zuzurechnen?

Dem PC, in den sie eingebaut wurde.

> >> Bei der Platte entstehen durch die Bilanzierung KOSTEN (pro Jahr
> >> sicher 50,-), die im keinem Verhältnis zu den Nutzen der "besseren
> >> Versteuerung" liegen.

> >_Eine_ zusätzliche Buchung kostet 50 DM? Wer macht bei Dir die
> >Buchführung? Biete 30,- DM pro Buchung an. (Gleich kommt Michail und
> >bietet jetzt 25,- DM, grmpff)

> Das Erstellen einer Bilanz ist nicht nur eine Buchung. Es gibt noch
> einige andere Verzeichnisse, in denen die Platte auftauchen muss. Die
> eigene Arbeitszeit sollte auch berechnet werden, ...

Ein StB, wird für eine Bilanzerstellung keine andere Kostenrechnung
aufmachen, wegen meinetwegen drei zusätzlicher Buchungen, für eine
umgetauschte Festplatte, außerdem muss man ja nicht unbedingt den Aus-
und Wiedereinbau buchungstechnisch festhalten, wenn sich dadurch die
Summe der Afa nicht ändert.

> Wie willst Du 100.000,- als GWG unterbringen? Bei Siemens oder der
> DTAG wird die Summe der GWG sicher darüber liegen, ...

Ein einfaches Beispiel: ein Hotel schafft 250 Stühle a 400 DM an.

Und damit es nicht zu einfach wird bringen wir nun noch das
"unbewegliche" Wirtschaftsgut mit ins Spiel:

Urteil vom 25.11.1999, III R 77/97

Besprechung

Normenkette
BGB § 93
BGB § 94 Abs. 2
EStG § 6 Abs. 2
InvZV § 2 Satz 1
InvZV § 2 Satz 1 Nr. 1
Leitsatz:
Die in einem Betriebsgebäude nachträglich sowohl auf als auch unter Putz
lose (teils über Haken, teils in auf dem Putz angebrachten
Führungsschienen, teils in Wand- und Elektroführungsschächten unter
Putz) zur Vernetzung einer EDV-Anlage verlegten Datenkabel nebst Zubehör
können bewegliche Wirtschaftsgüter und damit auch zulagenbegünstigt
sein. Jedenfalls nach der für das Jahr 1990 im Beitrittsgebiet
bestehenden, zulagenrechtlich übergangsweise anzuerkennenden regionalen
Verkehrsanschauung gehörte eine solche Vernetzung noch nicht zum
typischen Ausstattungsstandard derart gewerblich genutzter Gebäude und
war daher auch kein wesentlicher Gebäudebestandteil i.S. des § 94 Abs. 2
BGB (Fortführung des BFH-Urteils vom 8. Februar 1996 III R 126/93, BFHE
180, 480, BStBl II 1996, 542).
Tatbestand:
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt im früheren
Ostteil von Berlin in der Rechtsform einer GmbH den Handel mit und die
Reparatur von Kfz. Für das Streitjahr 1990 beantragte sie
Investitionszulage in Höhe von 12 v.H. nach der Verordnung über die
Beantragung und die Gewährung von Investitionszulagen für
Anlageinvestitionen (InvZV) vom 4. Juli 1990 (Gesetzblatt der DDR --GBl
DDR-- I Nr. 41, S. 621) für nach dem 30. Juni 1990 begonnene und vor dem
1. Januar 1991 abgeschlossene Investitionen mit einer
Bemessungsgrundlage von 565 964 DM. Darin enthalten sind Aufwendungen
für eine EDV-Anlage, die aus einer Zentraleinheit, 30 Terminals und 12
Druckern sowie den Kabeln nebst Zubehör für die Vernetzung der
Anlage --letztere im Gesamtbetrag von 42 935,96 DM-- besteht. Für die
Verkabelung wurden u.a. 7 581 m vieradrige Kabel, 984 m neunadrige Kabel
sowie Aufputzsteckdosen verwendet. Die Kabel verbinden die
Zentraleinheit mit den Peripheriegeräten. Sie sind lose teils auf, teils
unter Putz, entweder über Haken oder in Führungsschienen oder in Wand-
und Elektroführungsschächten verlegt. Die Anlage dient der
Auftragsabwicklung, der Bestandserfassung sowie der Lohn- und
Finanzbuchhaltung des klägerischen Unternehmens.
Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten
Investitionszulagen-Sonderprüfung gelangte der Prüfer u.a. zu der
Feststellung, die Kabel gehörten zu den wesentlichen
Gebäudebestandteilen. Sie seien fest mit dem Gebäude verbunden und
könnten nicht entfernt werden, ohne ihren wirtschaftlichen Wert zu
vernichten. Die Anlage sei keine Betriebsvorrichtung. Die Verkabelung
stehe nicht in einem vom Gebäude losgelösten Nutzungs- und
Funktionszusammenhang.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte die
Investitionszulage entsprechend den Prüfungsfeststellungen, abweichend
von dem berichtigten Investitionszulagenantrag, mit Bescheid vom 3. Juli
1992 auf 42 789 DM fest.
Mit ihrem Einspruch vertrat die Klägerin u.a. die Auffassung, die Kabel
stellten eine Betriebsvorrichtung dar. Dem folgte das FA in der
Einspruchsentscheidung vom 24. Juni 1993 nicht.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit dem in Entscheidungen der
Finanzgerichte (EFG) 1998, 62 veröffentlichten Urteil statt und führte
zur Begründung im wesentlichen aus:
Es handele sich bei den Kabeln und dem Zubehör um bewegliche
Wirtschaftsgüter. Die einzelnen Teile der Verkabelung stellten eine
Sachgesamtheit dar, so dass eine Zulagenbegünstigung nicht nach § 2 Satz
1 Nr. 1 InvZV ausgeschlossen sei. Da die Kabel nach dem unbestrittenen
klägerischen Vortrag von dem Gebäude getrennt werden könnten, ohne dass
diese oder das Gebäude zerstört oder in ihrem Wesen verändert würden,
seien sie keine wesentlichen Gebäudebestandteile nach § 93 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dies gelte ebenso hinsichtlich der nur
mittels verdübelter Schrauben an den Wänden befestigten Kabelkanäle
und -steckdosen. Die Kabel seien auch nicht nach § 94 Abs. 2 BGB
wesentliche Gebäudebestandteile geworden (dazu Urteil des
Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 13. März 1970 V ZR 71/67, BGHZ 53, 324,
326; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juni 1977 III R 76/75,
BFHE 122, 385, BStBl II 1977, 590). Eine Verkehrsanschauung, wonach
Datenkabel zur Vernetzung von EDV-Anlagen in Büro-, Verkaufs- und
Werkstattgebäuden eines Kfz-Handels- und Reparaturbetriebes diese erst
ihrem Nutzungszweck zugänglich machten, bestehe offensichtlich nicht,
insbesondere nicht im Beitrittsgebiet. Das Betriebsgrundstück der
Klägerin sei durch die Verkabelung auch nicht erst zu dem geworden, was
es darstellen solle. Offensichtlich habe es bereits zuvor für die
betrieblichen Zwecke der Klägerin genutzt werden können, auch wenn
es --ausweislich der Investitionszulagenanträge für 1990 und 1991-- für
eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung erheblicher Investitionen, vor
allem in die Ausstattung, bedurft habe.
Die Verkabelung, nebst Zubehör, sei dem Gebäude auch nicht in dem Maße
angepasst worden, dass beide eine Einheit bildeten. Zwar seien die Kabel
in ihrer Länge an die Büroräume angepasst worden. Indes könne nicht von
einer Anpassung an den Baukörper die Rede sein. Unstreitig seien die
Kabel lose über Haken und in Kabelkanälen (Führungsschienen) sowie in
Wand- und Elektroführungsschächten verlegt. Ähnlich wie in dem vom FG
Berlin im Urteil vom 19. Mai 1994 IV 237/93 (D-spezial, 1994, Nr. 36, S.
5, Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 6. Februar 1997 III B
144/94, BFH/NV 1997, 674 als unzulässig verworfen) entschiedenen Fall
seien die Kabel auch hier allein den betrieblichen Bedürfnissen der
Klägerin und den jeweiligen Standorten der Geräte der EDV-Anlage
angepasst worden. Sie könnten jedoch verändert werden und dies sei nach
dem unbestrittenen und glaubhaften klägerischen Vortrag auch tatsächlich
geschehen.
An der Qualifizierung der Kabel als bewegliche Wirtschaftsgüter ändere
auch der Umstand nichts, dass die Kabel lose auf oder in den
Gebäudewänden verlegt seien, die ihrerseits wesentliche
Gebäudebestandteile darstellten. Es bestehe weder eine tatsächliche noch
eine funktionelle Verbindung der Kabel mit den Wänden.
Der Senat folge auch nicht der abweichenden Beurteilung der
Finanzverwaltung in der Rundverfügung der Oberfinanzdirektion (OFD)
Berlin vom 20. März 1987 (Einkommensteuerkartei Bln Nr. 10 zu § 19 des
Berlinförderungsgesetzes --BerlinFG--, "bewegliche Wirtschaftsgüter",
Tz. 3.3), da diese nicht den besonderen Umständen des Streitfalles
gerecht werde.
Der Senat lasse offen, ob eine andere Beurteilung bei neu errichteten
Bürogebäuden oder sonstigen gewerblich genutzten Gebäuden wegen einer
insoweit veränderten Verkehrsanschauung Platz greife.
Mit der --vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
(Abweichung von der Rundverfügung der OFD Berlin) zugelassenen--
Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts (§ 2 InvZV).
Soweit Kabel nicht fester Bestandteil der Peripheriegeräte seien,
sondern der verlängerten Verbindung mit der Zentraleinheit dienten,
seien sie zwar selbständig bewertungsfähig, nicht aber selbständig
nutzungsfähig (vgl. Urteil des FG München vom 30. Juni 1992 16 K
4178/91, EFG 1993, 214, rkr.). Die fehlende selbständige
Nutzungsfähigkeit begründe indes keine Sachgesamtheit "Computeranlage".
Zu den wesentlichen Gebäudebestandteilen gehörten die zur Herstellung
des Gebäudes, und zwar auch im Zuge einer Renovierung oder des Umbaus
eingefügten Sachen (vgl. BGHZ 53, 324, 326). Weder komme es also auf den
Zeitpunkt des Einfügens an, noch sei eine feste Verbindung notwendig.
Entsprechend der veränderten Verkehrsanschauung und unter den
allgemeinen Bedingungen der modernen Kommunikation sowie des
wirtschaftlichen Wettbewerbsdruckes werde das Betriebsgebäude der
Klägerin erst durch die Einfügung der EDV-Anlage und deren Verkabelung
mit den einzelnen betrieblichen Funktionsstellen fertiggestellt. Diese
Betrachtung stehe insbesondere auch im Einklang mit dem zur Verkabelung
einer Telefonanlage ergangenen Urteil des FG Berlin vom 3. Juli 1980 IV
444/79.
Entgegen der Ansicht des FG lasse sich für ein in der Größenordnung des
von der Klägerin betriebenen Unternehmens innerhalb des Betrittsgebiets
keine abweichende Verkehrsanschauung herleiten.
Die Kabel seien in Kabelkanälen verlegt, die am Gebäude mit Winkeln und
Schellen befestigt oder teils unter Putz in die Wände eingelassen seien,
so dass eine feste Verbindung zum Gebäude hergestellt worden sei. Die
Verkabelung sei wegen ihres besonderen Zuschnittes auf den Betrieb bzw.
das Betriebsgebäude und die Betriebsräume der Art des Betriebsgebäudes
besonders angepasst worden. Schon allein deshalb sei sie ein
Gebäudebestandteil. Es sei auch nicht möglich, die eingefügten und
besonders angepassten Kabel bei einer Trennung vom Gebäude anderweitig
mit einem verhältnismäßigen Aufwand ohne Beschädigung (ggf. durch
Kürzen) oder Änderung (ggf. durch besonderen Zuschnitt und Verlängerung)
erneut einzufügen. Die für die Verkabelung notwendigen Zubehörteile
(Steckdosen, Winkel, Dübel, Kanäle etc.) seien nicht selbständig
nutzungsfähig und nähmen ebenso wie die hälftigen
Installationsaufwendungen an der rechtlichen Zuordnung der
Sachgesamtheit EDV-Verkabelung teil.
Das FA beantragt, das angefochtene Urteil des FG aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.

Entscheidungsgrund:
Die Revision ist unbegründet. Sie ist zurückzuweisen (vgl. § 126 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Das FG hat zu Recht die Zulagenbegünstigung der EDV-Kabel, nebst
Zubehör, bejaht.
1. Nach § 2 Satz 1 InvZV wird u.a. die Anschaffung von neuen abnutzbaren
beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bei Vorliegen
weiterer, hier nicht streitiger Voraussetzungen durch Investitionszulage
gefördert.
Der Begriff des beweglichen Wirtschaftsgutes wird in der InvZV --wie
auch in anderen Fördergesetzen-- nicht eigenständig erläutert. Vielmehr
wird er in Anlehnung an das Einkommensteuerrecht bestimmt. Das
Einkommensteuergesetz (EStG) wiederum grenzt bewegliche von den
unbeweglichen Wirtschaftsgütern unter Rückgriff auf die Regelung des
bürgerlichen Rechts in den §§ 93 f. BGB über wesentliche
Gebäudebestandteile einerseits und Scheinbestandteile andererseits in
erster Linie anhand des Bewertungsrechtes ab (BFH-Urteil vom 6. August
1998 III R 28/97, BFHE 187, 124, unter Ziff. II. 2. a der Gründe).
Um zulagenbegünstigte bewegliche Wirtschaftsgüter handelt es sich danach
auch, wenn entweder die Voraussetzungen für Scheinbestandteile i.S. von
§ 95 Abs. 2 BGB gegeben sind (dazu BFH-Urteil vom 31. Juli 1997 III R
247/94, BFH/NV 1998, 215, unter Ziff. 3. a der Gründe, m.w.N.) oder zwar
zivilrechtlich wesentliche Gebäudebestandteile vorliegen, diese aber als
Betriebsvorrichtungen i.S. von § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des
Bewertungsgesetzes --BewG-- (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 187, 124,
m.w.N.) zu beurteilen sind.
2. a) Die EDV-Kabel nebst Zubehör sind nicht wesentliche Bestandteile
des Betriebsgebäudes der Klägerin nach § 93 BGB geworden.
Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Kabelanlage um eine im
Rechtssinne einheitliche Sache handelt --was wohl das FG meint-- oder
nur um eine Sachgesamtheit, die zwar wirtschaftlich als Einheit
erscheint, jedoch unverändert aus einer Mehrheit rechtlich weiterhin
selbständiger Sachen besteht (vgl. dazu bereits Urteil des
Reichsgerichts --RG-- vom 2. Juni 1915 V 19/15, RGZ 87, 43, 45; ferner
BGH-Urteile vom 8. Oktober 1955 IV ZR 116/55, BGHZ 18, 226, 228, und vom
26. Februar 1980 VI ZR 53/79, BGHZ 76, 216, 219). Sowohl die einzelnen
Kabel als auch die hier zu beurteilenden Kabelkanäle und -steckdosen
können von dem Betriebsgebäude getrennt werden, ohne dass sie bzw. das
Gebäude zerstört oder in ihrem Wesen verändert würden (vgl. dazu
BFH-Urteil in BFHE 122, 385, BStBl II 1977, 590, unter Ziff. 4. der
Gründe). Diese in § 93 BGB genannten negativen Voraussetzungen liegen
dann nicht vor, wenn der eine oder der andere Bestandteil verbundener
Sachen nach der Trennung noch in der bisherigen Art, sei es auch erst in
Verbindung mit einer neuen Sache, wirtschaftlich genutzt werden kann.
Dabei schaden verhältnismäßig geringfügige Wertminderungen infolge der
Trennung nicht. Anders kann es liegen, wenn der eine oder andere
Bestandteil nach der Trennung nur noch Schrottwert besitzt (vgl. Urteil
des BGH vom 1. Februar 1990 IX ZR 110/89, NJW-Rechtsprechungs-Report
Zivilrecht --NJW-RR-- 1990, 586, 587, m.w.N.).
Soweit die Kanäle und Steckdosen lediglich mittels verdübelter Schrauben
an den Wänden befestigt worden sind, können sie nach den mangels
zulässiger und begründeter Verfahrensrügen bindenden Feststellungen des
FG (§ 118 Abs. 2 FGO) ohne Beschädigung ohne weiteres gelöst und
anderweitig verwendet werden. Soweit die Führungsschienen und -schächte
unter Putz liegen, geht der Senat nach den Feststellungen des FG davon
aus, dass dafür keine Investitionszulage beantragt worden ist (vgl. S. 6
1.
des angefochtenen Urteils).
Den Einwand des FA, wegen des besonderen Zuschnitts der Verkabelung auf
die Betriebsräume, der eine Trennung ohne Beeinträchtigung einer
sinnvollen wirtschaftlichen Verwendung nicht zulasse, hat das FG zu
Recht als nicht durchgreifend angesehen. Zum einen hat die Klägerin die
Standorte der Geräte der EDV-Anlage entsprechend ihren betrieblichen
Bedürfnissen nach den nicht angegriffenen Feststellungen des FG später
z.T. tatsächlich wieder verändert und die Kabelanlagen entsprechend
angepasst. Zum anderen entwertet allein der Umstand, dass die Kabel in
der Länge den konkreten Raumverhältnissen entsprechend zugeschnitten
worden sind, nicht ihre wirtschaftlich sinnvolle Weiterverwendung, etwa
durch den Einsatz von Verbindungssteckern.
b) Die Kabelanlage ist auch kein wesentlicher Bestandteil des
Betriebsgebäudes nach § 94 Abs. 2 BGB geworden. Danach gehören zu den
wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes die zur Herstellung des
Gebäudes eingefügten Sachen.
Zur Herstellung eingefügt sind alle Teile, ohne die das Gebäude nach der
Verkehrsanschauung noch nicht fertiggestellt ist. Maßgebend ist insoweit
das "Fertigsein" des Bauwerks (BFH-Urteile in BFH/NV 1998, 215, 216;
vom 16. November 1990 III R 100/89, BFH/NV 1991, 772; BGH-Urteile in
NJW-RR 1990, 586, 587, und vom 25. Mai 1984 V ZR 149/83, Neue
Juristische Wochenschrift --NJW-- 1984, 2277, 2278).
Neben den Baumaterialien kommen dafür nur die bauwerkprägende
Ausstattung oder besonders angepasste Teile, die mit dem Baukörper eine
Einheit bilden, in Betracht, sofern sie nach der Verkehrsanschauung dem
Gebäude eine besondere Eigenart bzw. ein bestimmtes Gepräge geben. Die
Beurteilung nach der Verkehrsanschauung erfolgt nach dem Wesen, dem
Zweck und der Beschaffenheit des konkreten Gebäudes (BFH-Urteile in
BFH/NV 1998, 215, 216; in BFHE 122, 385, BStBl II 1977, 590, unter Ziff.
5. a der Gründe; BGH-Urteile in BGHZ 53, 324, 325; vom 13. März 1970 V
ZR 71/67, NJW 1970, 895; in NJW-RR 1990, 586, 587, und vom 10. Juli 1987
V ZR 285/86, NJW 1987, 3178). Es handelt sich demgemäß im wesentlichen
um eine Frage der Feststellung, die nur nach Lage des Einzelfalles
entschieden werden kann (vgl. BGH-Urteil vom 9. Januar 1992 IX ZR
277/90, NJW 1992, 1162, 1163, m.w.N.).
c) Der Senat braucht im Streitfall nicht abschließend zu entscheiden, ob
nach der heutigen Verkehrsauffassung Datenkabel zur Vernetzung einer
EDV-Anlage in Betriebsgebäuden zum typischen Standard derartig
gewerblich genutzter Gebäude gehören und ihr Fehlen solchen Gebäuden ein
negatives Gepräge gibt. Er folgt jedenfalls der Auffassung des FG, dass
eine derartige Verkehrsanschauung im Streitjahr 1990 für das
Beitrittsgebiet nicht angenommen werden kann.
Die Feststellung der Verkehrsanschauung obliegt dem FG als
Tatsacheninstanz (vgl. BFH-Urteil vom 8. Februar 1996 III R 126/93, BFHE
180, 480, BStBl II 1996, 542, unter Ziff. II. 2. der Gründe, m.w.N.).
Das FA weist zwar zutreffend auf die Veränderlichkeit der
Verkehrsanschauung hin, die insbesondere unter den allgemeinen
Bedingungen der modernen Kommunikation sowie des wirtschaftlichen
Wettbewerbsdruckes geprägt werde. Indessen hat das FA keine konkreten
Einwendungen gegen die vom FG noch für das Streitjahr 1990 angenommene
gegenteilige Verkehrsanschauung vorgetragen. Ob und inwieweit die vom FA
vermutete, den technischen Fortschritt berücksichtigende
Verkehrsanschauung im Streitjahr bereits in den alten Bundesländern
bestanden hat, kann der Senat offenlassen. Hinsichtlich der technischen
Ausstattung von Bürogebäuden in den neuen Bundesländern bestand sie 1990
jedoch offenkundig noch nicht (vgl. § 291 der Zivilprozeßordnung i.V.m.
§ 155 FGO; zum Begriff der Offenkundigkeit vgl. auch BFH-Beschluss vom
3. August 1993 VII B 29/93, BFH/NV 1994, 326).
Der erkennende Senat hat im Urteil in BFHE 180, 480, BStBl II 1996, 542,
unter Ziff. II. 2. zu § 2 Abs. 1 des Investitionszulagengesetzes 1991
betreffend die Frage der selbständigen Bewertbarkeit von
Wirtschaftsgütern eine besondere Verkehrsanschauung in den neuen
Bundesländern für eine Übergangszeit vor allem unter dem Gesichtspunkt
des auf die neuen Bundesländer beschränkten Förderungszweckes als
vertretbar erachtet. Für das Streitjahr 1990, in dessen Verlauf
überhaupt erst die Wiedervereinigung zustande gekommen ist, wäre
jedenfalls eine von den alten Bundesländern möglicherweise abweichende
regionale, auf die neuen Bundesländer begrenzte Verkehrsanschauung
hinzunehmen.
d) Unbeschadet der Frage, ob die Kabelanlage insgesamt als einheitliches
Wirtschaftsgut zu beurteilen wäre, stünde auch im Falle einer bloßen
Sachgesamtheit die Regelung des § 2 Satz 1 Nr. 1 InvZV, wonach
geringwertige Wirtschaftsgüter i.S. von § 6 Abs. 2 EStG nicht zu den
begünstigten Investitionen gehören, einer Förderung im Streitfall nicht
entgegen. Das FA geht selber zutreffend davon aus, dass Kabel, die als
Verlängerung der Verbindung der Peripheriegeräte mit der Zentraleinheit
genutzt werden, zwar selbständig bewertungsfähig, nicht jedoch
selbständig nutzungsfähig, mithin keine geringwertigen Wirtschaftsgüter,
sind (vgl. auch Urteil des FG München in EFG 1993, 214, rkr.; Zitzmann,
Zulagen für Investitionen in den neuen Bundesländern, 5. Aufl., Rz. 61;
ebenfalls Rundverfügung der OFD Berlin in Einkommensteuerkartei, § 19
BerlinFG, "bewegliche Wirtschaftsgüter", Tz. 3.2; ferner allgemein zu
den Voraussetzungen eines geringwertigen Wirtschaftsgutes BFH-Urteil vom
21. Juli 1998 III R 110/95, BFHE 186, 572, BStBl II 1998, 789, m.w.N.).
Die Kabel, Kabelschächte und Steckdosen dienen der einheitlichen
Vernetzung der EDV-Anlage im klägerischen Betrieb. Nach ihrer
betrieblichen Zweckbestimmung können sie nur zusammen genutzt werden.
Unschädlich ist es, dass sie aus dem betrieblichen Zusammenhang gelöst
und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden
können (vgl. § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG).
<fin>

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter


Michail Gross

unread,
Aug 20, 2001, 1:27:14 PM8/20/01
to
Hallo Jockel,

Ich las von Jockel Hofmann:

> Es begab sich am Sat, 18 Aug 2001 17:52:13 +0200, dass Michail
> Gross der Welt kundtat:
>

> Da muss ich ja nu ma hier einhaken:

Mach nur. ;-)



>>>>> _Eine_ zusätzliche Buchung kostet 50 DM? Wer macht bei Dir die
>>>>> Buchführung? Biete 30,- DM pro Buchung an. (Gleich kommt
>>>>> Michail und bietet jetzt 25,- DM, grmpff)
>
> Zusätzliche Kosten != was der Buchhalter für 1 Buchung verlangen
> kann

Stimmt, aber in den Größenordnungen, in denen wir debsler uns bewegen,
ist der Verwaltungsaufwand für eine Eigangsrechnung nicht so hoch.
Und /meistens/ verwaltet der Buchhalter/StB auch das Anlageverzeichnis
(wenn überhaupt).

>>>> Also wirklich, was denkst Du denn von mir? Soo billig verkaufe
>>>> ich mich nicht! 27,50 DM müssten es schon sein. Dafür ist die
>>>> Kostenrechnung dann schon mit drin.
>
> Da könntest du ganz schön baden gehen: Ich hab mal wo gearbeitet,
> da hättest du die Kosten jeder Buchung jedesmal per Hand komplett
> neu nachvollziehen müssen. Jede Buchung dann mit 1. Mahnung, 2.
> Mahnung, (...) Unterschrift vom Vorstand, vom Vorgesetzten,
> Abgleich mit dem Angebot, nochmaliger Begründung, warum das nicht
> woanders billiger ging ...
>
> ich würde da keine Buchung unter DM 100,- anbieten, wenn ich die
> Verantwortun tragen sollte oder auch nur Ansatzweise die
> Kostenrechnung machen müsste!

siehe unten.



>>> ist das ein Angebot?
>>
>> DM 27,50 *pro* *Buchung*? Ja, das ist ein Angebot! ;-)
>
> Zahle ich dir nicht! ;-)

Mhm, schade eigentlich. :-(



>>> Wo grössere Betriebe schon 150,- an
>>> Beschaffungsaufwand für die Administrative Abwicklung eines GWG
>>> rechnen?
>>
>> Was aber nur daran liegt, dass min. 5 Leute den Vorgang mal in der
>> Hand haben und mann in den meisten Betrieben schon ab DM 100,--
>> mind. 2 Unterschriften braucht, eine für den Bedarfsschein und
>> eine zum Rechnung abzeichnen. Und dann beschweren sich alle über
>> zuviel Bürokratie! :-(
>
> Mal nachrechnen: Wir waren in der administrativen Abteilung 8
> Leute, 5 haben abgezeichnet, ständig mit dem externen Buchhalter
> hin und her telefoniert, waren damit überfordert und konnten so den
> übrigen 3 nicht sagen, was zu tun ist. Gruß an die Titanic ;-)

Bei "Firmen" (ja Andy, ich weiß), wo in der adminstrativen Abteilung
schon 8 Leute arbeiten macht ein externer Buchhalter IMO keinen Sinn.
In dieser Größenordung muss die Buchhaltung tagfertig sein und der
Buchhalter "nahe am Geschehen" sitzen.

> Ich vermute, da lagen die _Kosten_ jeder Buchung tief im
> 3-stelligen Bereich!

Was aber nicht am Buchhalter lag, oder?

Ich habe das mal ausprobiert: Anlageverwaltung gestartet, WG gesucht,
anwählen, Nachaktivierung wählen, Betrag und Bezeichnung eingeben,
speichern, Beleg in Buchhaltung buchen = DM 10,00. o.k.? ;-)

Gruß
Michail

--
"Enttäuscht vom Affen schuf Gott den Menschen. Danach verzichtete
er auf alle weiteren Experimente." (Mark Twain)

Jockel Hofmann

unread,
Aug 20, 2001, 2:03:22 PM8/20/01
to
Es begab sich am Mon, 20 Aug 2001 19:27:14 +0200, dass Michail Gross der
Welt kundtat:

> Bei "Firmen" (ja Andy, ich weiß), wo in der adminstrativen Abteilung


> schon 8 Leute arbeiten macht ein externer Buchhalter IMO keinen Sinn.

In dem Fall machte die ganze Abteilung keinen Sinn. ;-)

Peter Dunkel

unread,
Aug 20, 2001, 4:31:37 PM8/20/01
to
>>>>> Bei der Platte entstehen durch die Bilanzierung KOSTEN (pro Jahr
>>>>> sicher 50,-), die im keinem Verhältnis zu den Nutzen der
>>>>> "besseren Versteuerung" liegen.
>>>> _Eine_ zusätzliche Buchung kostet 50 DM? Wer macht bei Dir die
>>>> Buchführung? Biete 30,- DM pro Buchung an. (Gleich kommt Michail
>>>> und bietet jetzt 25,- DM, grmpff)
>>> Also wirklich, was denkst Du denn von mir? Soo billig verkaufe ich
>>> mich nicht! 27,50 DM müssten es schon sein. Dafür ist die
>>> Kostenrechnung dann schon mit drin.
>> ist das ein Angebot?
>DM 27,50 *pro* *Buchung*? Ja, das ist ein Angebot! ;-)

Das war aber nicht die Ausgangsfrage!
Es geht um die "Rumbucherei" für eine Festplatte, die in verschiedenen
Rechner eingesetzt wird.

mfg Peter

Peter Dunkel

unread,
Aug 20, 2001, 4:31:36 PM8/20/01
to
Moin!

Langer Text von Dir, nur eine interessante Zeilen:

>Dem PC, in den sie eingebaut wurde.

Darum geht es ja gerade: Gekauft, in einen betimmten Rechner
eingebaut, dann zwei Monate später in den nächsten Rechner rein, ...

Also, welchem Rechner zuordnen?
Wenn Du sie richtig zuordnest, ergeben sich einige Buchungen, die
sachlich auch nicht ohne sind, um zu einem "richtigen" Ergebnis zu
kommen. Kann die Platte, die ja schon "älter" ist, über den gleichen
Zeitraum abgeschrieben werden wie der neue Computer, auch wenn aus
Erfahrung davon auszugehen ist, dass die Platte vor Ablauf der Nutzung
des Computers durch eine neue, grössere Platte ersetzt wird? Mit
welchen Betrag ist die Platte dem neuen Rechner zuzurechen? Kaufpreis,
Buchwert (welcher, wenn über die AFA des alten Compters ermittelt)
oder Wiederbeschaffungswert?

GWG sind keine Sache, um Steuern zu sparen, sondern den
Verwaltungsaufwand zu begrenzen.
Wenn die Differenz der steuerlichen Bewertungsmöglichkeiten (zu
zahlende Steuer) unter den Aufwand der "sachlich richtigen" Verbuchung
liegt, dann ...
Das FA will Steuern sehen, und deshalb lieber nen 350,- Platte als GWG
wie einen Manntag Umsatz weniger, weil die Buchführung so lange
dauert.

mfg Peter

Michail Gross

unread,
Aug 20, 2001, 5:11:06 PM8/20/01
to
Hallo Peter,

Ich las von Peter Dunkel:

Bitte, wenn Du zitierst, dann schreib auch dazu von wem was ist.

[Snip]


> Das war aber nicht die Ausgangsfrage!
> Es geht um die "Rumbucherei" für eine Festplatte, die in
> verschiedenen Rechner eingesetzt wird.

Achso! ;-)

Wie ich indirekt schon schrieb, ich würde die Platte als "Austausch für
eine defekte" deklarieren und über Instandhaltung (SKR03 - 4805)
buchen.

Wer das nicht will, soll sie *einem* PC zuordnen, am besten der, in den
sie als erstes eingebaut wird, und mit diesem PC über die Restlaufzeit
abschreiben.

Und nicht, dass mir jetzt einer kommt, man müsse den PC nach Einbau
einer neuen Platte neu bewerten und die Nutzungsdauer evtl. anpassen!
:-(=)

Gruß
Michail
--
"Solange der Nagellack nicht trocken ist, ist eine Frau praktisch
wehrlos." (Burt Reynolds)

Hans-Peter Popowski

unread,
Aug 20, 2001, 5:03:11 PM8/20/01
to

"Michail Gross" <ne...@micoss.de> schrieb im Newsbeitrag
news:010820.1927...@home.michailgross.de...

Hallo Michail,

> > Ich vermute, da lagen die _Kosten_ jeder Buchung tief im
> > 3-stelligen Bereich!

> Was aber nicht am Buchhalter lag, oder?

der ja wohl mit der ganzen Beschaffungsplanung etc. nichts zu tun hat,
er bucht nur den Vorgang.

> Ich habe das mal ausprobiert: Anlageverwaltung gestartet, WG gesucht,
> anwählen, Nachaktivierung wählen, Betrag und Bezeichnung eingeben,
> speichern, Beleg in Buchhaltung buchen = DM 10,00. o.k.? ;-)

Hmm, hier bei uns liegen die Preise für eine Buchung zwischen 0,85 DM
bis 1,50 DM rutto.
(Buchungsbüros)
Eine Ausnahme gibt es, die Buchungs-GmbH der Kommune für die kommunalen
Betriebe, die rechneten mit 3 DM je Buchung ab, aber da zahlt es ja
letztendlich einer, der keine Ahnung davon hat und die Abrechnungen auch
nie zu sehen bekommt, nämlich der Bürger.
Aber richtigerweise wird nach § 33 StBGebV abgerechnet, da kostet z.B.
die "monatliche Buchführung" incl. Kontierung Netto:
bis 30.000 DM Gegenstandswert von 23,20 DM bis 139,20 DM
bis 35.000 DM Gegenstandswert von 25,40 DM bis 152,40 DM
bis 40.000 DM Gegenstandswert von 27,80 DM bis 166,80 DM
bis 45.000 DM Gegenstandswert von 30,00 DM bis 180,00 DM
bis 50.000 DM Gegenstandswert von 32,40 DM bis 194,40 DM
bis 60.000 DM Gegenstandswert von 34,60 DM bis 207,60 DM
.....
bis 1.000.000 DM Gegenstandswert von 1.640,00 DM bis 9.840,00 DM
je weitere angefangene 100.000 DM Gegenstandswert
von 11.60 DM bis 69,60 DM
Alternativ kann eine Pauschalvergütung vereinbart werden.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter


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