ich bin geschäftlich von Essen nach Berlin gefahren und retour.
Das ganze hat mit meinem privaten PKW stattgefunden. Nun
moechte ich mir einen Eigenbeleg schreiben. Habe folgende
Fragen:
1. 0.30 EUR pro Kilomenter, richtig ?
2. Was muss alles im Eigenbeleg stehen ?
Datum der Fahrten, Besitzer des PKW, Autonummer,
Kilometerstand Start, Kilometerstand Ziel, Grund der
Dienstfahrt ... oeh, weiss nicht weiter, was fehlt ? oder gibt
es dafuer irgendwo im Web eine Vorlage ?
P.S. Im Rahmen meiner gewerblichen Tätigkeit fertige ich
fuer das FA ein EÜR an.
Nette Gruesse
Peter Honka
Peter Honka <honka....@yahoo.com> schrieb im
Newsbeitrag: a3tq9m$1anf5n$1...@ID-9464.news.dfncis.de...
> ich bin geschäftlich von Essen nach Berlin gefahren und retour.
> Das ganze hat mit meinem privaten PKW stattgefunden. Nun
> moechte ich mir einen Eigenbeleg schreiben.
> 1. 0.30 EUR pro Kilomenter, richtig ?
Richtig.
> 2. Was muss alles im Eigenbeleg stehen ?
> Datum der Fahrten, Besitzer des PKW, Autonummer,
> Kilometerstand Start, Kilometerstand Ziel, Grund der
> Dienstfahrt ... oeh, weiss nicht weiter, was fehlt ?
Reiseziel mit Reiseroute. Reisezweck und Name des Geschäftspartners.
Für Verpflegungsmehraufwand die Zeiten der Abfahrt und der Ankunft
(das ist natürlich nicht zwingend).
Grüß Dich!
Carsten Jodjahn
--
www.netrow.de
Personalwesen für LSt, KiSt, Soli & SV
Buchführung durch Klick & Klick
(it´s software, isn´t it?)
Hallo Edgar,
> ...
>
> >Für Verpflegungsmehraufwand die Zeiten der Abfahrt und der Ankunft
> >(das ist natürlich nicht zwingend).
> [sorry]
>
> Du *laberst*.
>
> Heute hin, morgen zurueck oder Datumsstempel auif der Fressquittung
> reichen foellich hin...
da stellt sich die Frage, wer hier labert und Lötzinn erzählt.
Verpflegung kann man schon seit einigen Jahren nicht mehr mit Quittungen
steuerlich geltend machen, es gibt nur noch die Pauschalen:
> 8 h = 10 DM / 6 Euro
> 14 h = 20 DM / 12 Euro
> 24 h = 46 DM / 24 Euro
Und dann noch evtl. die Mitternachtsregelung.
Und wie willst Du dem FA Deine Abwesenheit von Deiner Wohnung belegen,
wenn Du die Abfahrtszeit und Ankunftszeit nicht dokumentierst?
Solche Ratschläge finde ich ganz fies, denn es lesen sehr viele mit, die
nicht die entsprechende Sachkenntnis haben und sich auf die Antwort
eines Regulars verlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter
> "Carsten Jodjahn" <Carsten...@netrow.de>:
danke fuer Deine Antwort.
Unter welchem Sachkonto kann ich denn den Eigenbeleg
verbuchen (SKR03) ? (brauche ich ja fuer eine EÜR
eigentlich nicht, aber ich mache die Buchführung mit Tax Prof.)
Folgende scheinen mir plausibel:
4600 Werbungs- und Reisekosten
4670 Reisekosten Unternehmer
Nette Gruesse
Peter Honka
Hallo Edgar,
> >> >Für Verpflegungsmehraufwand die Zeiten der Abfahrt und der Ankunft
> >> >(das ist natürlich nicht zwingend).
> >> [sorry]
> >>
> >> Du *laberst*.
> >>
> >> Heute hin, morgen zurueck oder Datumsstempel auif der Fressquittung
> >> reichen foellich hin...
> >da stellt sich die Frage, wer hier labert und Lötzinn erzählt.
> HPP, sei vorsichtig!
> Allmaehlich werde ich stinkig!
nanana, Du hast Doch zuerst in den Wald gerufen ...
> >Verpflegung kann man schon seit einigen Jahren nicht mehr mit
> >Quittungen steuerlich geltend machen, es gibt nur noch die
> >Pauschalen:
> >> 8 h = 10 DM / 6 Euro
> >> 14 h = 20 DM / 12 Euro
> >> 24 h = 46 DM / 24 Euro
> >Und dann noch evtl. die Mitternachtsregelung.
> Ach ja?
> Und was hat das mit dem *Nachweis* zu tun?
hmm, habe gerade einen Steuerbescheid hier liegen, da steht unter
anderem "Bei der Ehefrau konnten Mehraufwendungen für Verpflegung nicht
berücksichtigt werden, weil eine Einsatzwechseltätigkeit nicht
nachgewiesen wurde." Die gute Frau macht Altenpflege in den jeweiligen
Wohnungen der zu pflegenden Personen und fährt dabei auch über Land. Dem
Ehemann wurden für 19 Tage die Fahrkosten Arbeitsweg gekürzt, weil er
sich erst am 19.01 polizeilich umgemeldet hat, er ist aber schon zu
Weihnachten umgezogen, da hat der Sachbearbeiter das Einwohnermeldeamt
angerufen und die plizeiliche Ummeldung als Umzugstermin angenommen,
also willkürlich, eine Nachfrage zur Klärung der Sachverhalte gab es
nicht. Also was bleibt übrig? Rechtsbehelf!
> >Und wie willst Du dem FA Deine Abwesenheit von Deiner Wohnung
> >belegen, wenn Du die Abfahrtszeit und Ankunftszeit nicht
dokumentierst?
> Ich haette nicht schlecht Lust Dein Gesuelze *meinem* Sachbearbeiter
> zum Nachweis *Seiner *Unfaehigkeit zu uebermitteln!
Das ist keine Antwort auf meine Frage.
> *Meine* Sachbearbeiter konnten und koennen *denken* und nicht nur
> labern!
Nun, dann lass Dir doch einmal erklären, wie sie die VMA belegen.
> >Solche Ratschläge finde ich ganz fies, denn es lesen sehr viele mit,
> >die nicht die entsprechende Sachkenntnis haben und sich auf die
Antwort
> >eines Regulars verlassen.
> Oha!
> Dass *der* Schuss mal nicht nach hinten losgeht.
Welcher Schuss? Einer vom Hornberger Schießen? ;-))
> Wenn Du schlecht geschlafen hast, dann poste doch nicht!
no comment.
> Okayx, was HPP hier schreibt gilt fuer's Vogtland. Fuer den Rest der
> Republik moegfe sich jeder slebst, kompeten und nicht auf debs schlau
> machen.
Naja, vielleicht hast Du recht, dass im Vogtland andere Gesetze gelten,
aber die Steuergesetze sind IMH Bundesgesetze.
> IANASTB und IANAL!
>
> HPP, mach weiter und Du landest als erster im Filter!
Mein'ste, das mich das in irgend einer Weise stören würde?
> So einen Bloedsinn habe ich ja lange nicht mehr gelesen. Beschraenke
> Dich doch inZukunft auf Scannen und Posten. Vom RL hast Du doch schon
> seit Ewigkeiten nix mehr gesehen, oder?
Nun, dann etwas Copy & paste zum Thema:
Aufwendungen für die Verpflegung gehören grundsätzlich zu den nach § 12
Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung. Betrieblich (oder
beruflich) veranlasste Mehr aufwendungen können jedoch Betriebsausgaben
(oder Werbungskosten) sein.
Von der Aufwandsart her erstrecken sich die steuerlich abzugsfähigen
Reisekosten auf
- Fahrtkosten,
- Mehraufwendungen für Verpflegung,
- Übernachtungskosten,
- Nebenkosten.
***Aufwendungen dieser Art sind grundsätzlich in Höhe der tatsächlich
entstandenen und nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Kosten
abziehbar.*** Um den Steuerpflichtigen von Ermittlung und Nachweis der
Höhe
der Reisekosten zu entbinden, können auch Pauschbeträge (Pauschsätze) in
Anspruch genommen werden. In Bezug auf die Verpflegungsmehraufwendungen
kommen seit 1996 nur noch die im Gesetz geregelten
Verpflegungspauschalen in Betracht (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 und § 9 Abs. 5
EStG).
§ 4 (5) Nr. 5 EStG
5. Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen, soweit in
den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist. Wird der
Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt
seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich
tätig, ist für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen
dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem
Tätigkeitsmittelpunkt
a) 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 46 Deutsche Mark,
b) weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden abwesend ist, ein
Pauschbetrag von 20 Deutsche Mark,
c) weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden;
eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr [Bis VZ 1996:
nach 14 Uhr begonnen und vor 10 Uhr] des nachfolgenden Kalendertags
beendet wird, ohne daß eine Übernachtung stattfindet, ist mit der
gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit
zuzurechnen. ....
> Booooooohhhhhhhhh, sorry, das musste mal raus :-(
Nun, dann lass doch noch einmal raus, wie Du Deine Abwesenheit von der
Wohnung bei einer Dienstreise und wie Du die Dienstreise als solche
*glaubhaft dokumentierst*, damit sie als BA vom Fiskus akzeptiert wird?
Carstens Empfehlung:
"Für Verpflegungsmehraufwand die Zeiten der Abfahrt und der Ankunft
(das ist natürlich nicht zwingend)."
ist doch die einfachste Variante den Verpflegungsmehraufwand glaubhaft
darzustellen.
Aber Deine Variante:
"Heute hin, morgen zurueck oder Datumsstempel auf der Fressquittung
reichen foellich hin...", ist totaler Nonsens. Und ich hoffe, das dies
niemand für bare Münze nimmt; notfalls kann man ja bei seinem
Sachbearbeiter im FA nachfragen, was er als "glaubhaften Beleg" für die
Verpflegungsmehraufwendungen akzeptiert.
Bei Auslandsdienstreisen wird es dann noch etwas komplizierter, denn da
sollte man noch die Zeit des Grenzüberganges festhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter
Edgar Warnecke <ewar...@gmx.net> schrieb im
Newsbeitrag: tvv56uc2q5mkbjc8l...@4ax.com...
> > > > Für Verpflegungsmehraufwand die Zeiten der Abfahrt und der Ankunft
> > > > (das ist natürlich nicht zwingend).
> > > [sorry]
Wenn Dir danach ist!
> > > Du *laberst*.
> > > Heute hin, morgen zurueck oder Datumsstempel auif der Fressquittung
> > > reichen foellich hin...
Kannst Du das auch mit Vorschriften (bitte nicht mit Erfahrungen) belegen?
> > da stellt sich die Frage, wer hier labert und Lötzinn erzählt.
> HPP, sei vorsichtig!
> Allmaehlich werde ich stinkig!
ROTFL.
> > Verpflegung kann man schon seit einigen Jahren nicht mehr mit
> > Quittungen steuerlich geltend machen, es gibt nur noch die Pauschalen:
> > > 8 h = 10 DM / 6 Euro
> > > 14 h = 20 DM / 12 Euro
> > > 24 h = 46 DM / 24 Euro
> > Und dann noch evtl. die Mitternachtsregelung.
> Ach ja?
> Und was hat das mit dem *Nachweis* zu tun?
Mehraufwendungen für die Verpflegung dürfen den Gewinn im Grundsatz
nicht mindern. Die Pauschalen sind sozusagen eine Ausnahme (§ 4 Abs. 5
Nr. 5 EStG). Du verwechselst vielleicht den Verpflegungsmehraufwand mit
Bewirtungskosten, die 80 Prozent dessen nicht überschreiten dürfen, was
"nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen" ist
(§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG).
> > Und wie willst Du dem FA Deine Abwesenheit von Deiner Wohnung
> > belegen, wenn Du die Abfahrtszeit und Ankunftszeit nicht dokumentierst?
> Ich haette nicht schlecht Lust Dein Gesuelze *meinem* Sachbearbeiter
> zum Nachweis *Seiner *Unfaehigkeit zu uebermitteln!
> *Meine* Sachbearbeiter konnten und koennen *denken* und nicht nur
> labern!
Wir haben hier auch schon einmal gelesen, daß Software in Stuttgart einem
Computer zugeordnet und gemeinsam damit abgeschrieben werden müsse.
> > Solche Ratschläge finde ich ganz fies, denn es lesen sehr viele mit, die
> > nicht die entsprechende Sachkenntnis haben und sich auf die Antwort
> > eines Regulars verlassen.
> Oha!
> Dass *der* Schuss mal nicht nach hinten losgeht.
> Wenn Du schlecht geschlafen hast, dann poste doch nicht!
> Okayx, was HPP hier schreibt gilt fuer's Vogtland. Fuer den Rest der
> Republik moegfe sich jeder slebst, kompeten und nicht auf debs schlau
> machen.
> IANASTB und IANAL!
> HPP, mach weiter und Du landest als erster im Filter!
Immer der Hans-Peter! Ich will aber zuerst!
> Booooooohhhhhhhhh, sorry, das musste mal raus :-(
HTH.
Peter Honka <honka....@yahoo.com> schrieb im
Newsbeitrag: a400k1$1be2kk$1...@ID-9464.news.dfncis.de...
> Unter welchem Sachkonto kann ich denn den Eigenbeleg
> verbuchen (SKR03) ? (brauche ich ja fuer eine EÜR
> eigentlich nicht, aber ich mache die Buchführung mit Tax Prof.)
>
> Folgende scheinen mir plausibel:
>
> 4600 Werbungs- und Reisekosten
> 4670 Reisekosten Unternehmer
Die Nullen am Ende der Kontonummern lassen erkennen, daß
die beiden Konten als übergeordnetes und untergeordnetes Konto
gedacht sind. Ob Du eines davon verwendest oder ein anderes
Konto, das keine Nullen am Ende enthält, hängt davon ab, wie
systematisch Du Deinen Kontenplan aus dem Kontenrahmen
zusammengestellt hast.
Um einen Kontenrahmen systematisch zu nutzen, sind entweder nur
Konten zu verwenden, die am Ende zwei Nullen enthalten (oder diese
Konten werden gar nicht genutzt). Oder es werden nur Konten mit
einer Null am Ende genutzt (oder sie werden gar nicht verwendet).
Wenn für einen detaillierten Kontenplan sehr viele Konten aus dem
Kontenrahmen ausgewählt werden müssen, werden die Konten, die
Nullen am Ende enthalten, zweckmäßigerweise überhaupt nicht genutzt.
Das klingt vielleicht alles etwas beunruhigend und reglementiert. Es sei
daher angemerkt, daß es gesetzliche Vorschriften über Kontenrahmen
und Kontenpläne nicht gibt und daß es dem Finanzamt egal ist, welcher
Kontenrahmen verwendet wird. Die Zweckmäßigkeit ist entscheidend.
"Carsten Jodjahn" <Carsten...@netrow.de>
schrieb im Newsbeitrag news:a40a6e$uap$05$1...@news.t-online.com...
> Die Nullen am Ende der Kontonummern lassen erkennen, daß
> die beiden Konten als übergeordnetes und untergeordnetes Konto
> gedacht sind. Ob Du eines davon verwendest oder ein anderes
> Konto, das keine Nullen am Ende enthält, hängt davon ab, wie
> systematisch Du Deinen Kontenplan aus dem Kontenrahmen
> zusammengestellt hast.
> Um einen Kontenrahmen systematisch zu nutzen, sind entweder nur
> Konten zu verwenden, die am Ende zwei Nullen enthalten (oder diese
> Konten werden gar nicht genutzt). Oder es werden nur Konten mit
> einer Null am Ende genutzt (oder sie werden gar nicht verwendet).
> Wenn für einen detaillierten Kontenplan sehr viele Konten aus dem
> Kontenrahmen ausgewählt werden müssen, werden die Konten, die
> Nullen am Ende enthalten, zweckmäßigerweise überhaupt nicht genutzt.
> Das klingt vielleicht alles etwas beunruhigend und reglementiert. Es sei
> daher angemerkt, daß es gesetzliche Vorschriften über Kontenrahmen
> und Kontenpläne nicht gibt und daß es dem Finanzamt egal ist, welcher
> Kontenrahmen verwendet wird. Die Zweckmäßigkeit ist entscheidend.
danke fuer Deine ausfuehrliche Erklaerung. Ich nehme dann wohl
"4670 Reisekosten Unternehmer" und achte in Zukunft darauf, nur
Konten mit einer Null am Ende auszuwaehlen.
Nette Gruesse
Peter Honka
... dann brauch ich für ein paar Dienstliche Fahrten im Jahr also kein
Fahrtenbuch?
Wozu das Teil dann eigentlich?
Ich dachte immer, dass das FA das nicht anders akzeptiert?
Gruss,
Chris
Hans-Peter Popowski <LStH-V...@t-online.de>
schrieb im Newsbeitrag: a404m1$r8g$01$1...@news.t-online.com...
> Bei Auslandsdienstreisen wird es dann noch etwas komplizierter, denn
> da sollte man noch die Zeit des Grenzüberganges festhalten.
Und dann müssen die Pauschbeträge der einzelnen Länder angewendet
werden. Das wird hier bestimmt auch noch gefragt werden :-(
Grüß Dich!
Carsten Jodjahn
Hallo Christian,
> > ich bin geschäftlich von Essen nach Berlin gefahren und retour.
> > Das ganze hat mit meinem privaten PKW stattgefunden. Nun
> > moechte ich mir einen Eigenbeleg schreiben.
> ... dann brauch ich für ein paar Dienstliche Fahrten im Jahr also kein
> Fahrtenbuch?
dazu brauchst Du kein Fahrtenbuch, ein entsprechender Eigenbeleg über
die Geschäftsreise ist ausreichend, also Beginn, Ende (Abwesenheit von
der Wohnung oder Arbeitsstätte), gefahrene Kilometer, Anlass der
Geschäftsreise, Geschäftspartner.
> Wozu das Teil dann eigentlich?
> Ich dachte immer, dass das FA das nicht anders akzeptiert?
Mit dem Fahrtenbuch kann man bei betrieblichen PKWs (mit privatem
Nutzungsanteil - Arbeitsweg ist schon ausreichend) die 1%-Regelung
umgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter
Hallo Carsten,
> > Bei Auslandsdienstreisen wird es dann noch etwas komplizierter, denn
> > da sollte man noch die Zeit des Grenzüberganges festhalten.
> Und dann müssen die Pauschbeträge der einzelnen Länder angewendet
> werden. Das wird hier bestimmt auch noch gefragt werden :-(
hmm, sollte ich schlafende Hunde geweckt haben? ;-))
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter
Christian Pelzer <c.pe...@gmx.de> schrieb im
Newsbeitrag: a40da0$pft$06$1...@news.t-online.com...
> > ich bin geschäftlich von Essen nach Berlin gefahren und retour.
> > Das ganze hat mit meinem privaten PKW stattgefunden. Nun
> > moechte ich mir einen Eigenbeleg schreiben.
> ... dann brauch ich für ein paar Dienstliche Fahrten im Jahr also
> kein Fahrtenbuch?
>
> Wozu das Teil dann eigentlich?
> Ich dachte immer, dass das FA das nicht anders akzeptiert?
Es ist ein Unterschied, ob Du ein privates Fahrzeug betrieblich oder
ein betriebliches Fahrzeug privat mitbenutzt. Im ersten Fall genügt
die Aufzeichnung der betrieblich veranlaßten Fahrten. Im zweiten Fall
müssen die Aufzeichnungen alle betrieblich und alle privat veranlaßten
Fahrten erfassen.
Ben Gurion <und.die.naechs...@gmx.de> schrieb im Newsbeitrag:
1f7arbd.tz8wyj1ylhfx0N%und.die.naechs...@gmx.de...
> > Es ist ein Unterschied, ob Du ein privates Fahrzeug betrieblich oder
> > ein betriebliches Fahrzeug privat mitbenutzt. Im ersten Fall genügt
> > die Aufzeichnung der betrieblich veranlaßten Fahrten.
> Hast du zu der ersten Variante evtl. ne URL wo etwas genauer drauf
> eingegangen wird.. wie ein solcher Eigenbeleg auszusehen hat, etc?
Wenn hundert Personen ein Schema für eine Tabellenkalkulation erstellen,
kommen bestimmt höchsten zehn verschiedene Varianten dabei heraus.
Sowas ist schnell gemacht und weil es keine Vorschriften zur Form gibt,
kommt es eben nur auf die inhaltliche Vollständigkeit an.
Ben Gurion <und.die.naechs...@gmx.de> schrieb im Newsbeitrag:
1f7c1gu.10jgq8s8haw8cN%und.die.naechs...@gmx.de...
> wie siehts denn dann aus mit der Ust. der Spritrechnungen..
> abzugsfähig? zu wieviel Prozent? kann man anteilig Wartungskosten
> (im Verhältnis dients/privat Km) absetzen?
Bei Kraftfahrzeugkosten gibt es einige Wenn-Dann-Bedingungen.
Wenn Du in einem neuen Diskussionsfaden schreibst, ob es um ein
betriebliches oder um ein privates Fahrzeug geht, ob Du das Fahrzeug
als Einlage in Deinen Betrieb eingebracht oder vom Händler gekauft
hast und wie Du dieses Fahrzeug nutzt, haben wir Dir rasch erklärt,
was zu tun ist.
Grüß Dich!
Carsten Jodjahn
--
www.netrow.de
Warenwirtschaft für Einkauf & Verkauf
Ben Gurion <und.die.naechs...@gmx.de> schrieb im Newsbeitrag:
1f7eajr.1ndbj9a1t44sqoN%und.die.naechs...@gmx.de...
> > > wie siehts denn dann aus mit der Ust. der Spritrechnungen..
> > > abzugsfähig? zu wieviel Prozent? kann man anteilig Wartungskosten
> > > (im Verhältnis dients/privat Km) absetzen?
> > Bei Kraftfahrzeugkosten gibt es einige Wenn-Dann-Bedingungen.
> > Wenn Du in einem neuen Diskussionsfaden schreibst, (...) haben
> > wir Dir rasch erklärt, was zu tun ist.
> Sorry fürs Zwischenplärren.. ;) somit:
> skip -> "Geschäftl. Fahrten mit Privatfahrzeug.. Ust. abzugsfähig?"
Die Vorsteuerforderungen sind bei betrieblicher Nutzung eines privaten
Fahrzeuges im allgemeinen nicht abzugsfähig (auch nicht zur Hälfte), es
sei denn, daß das Fahrzeug ausschließlich betrieblich genutzt wird (und
das Finanzamt dieses nachvollziehen kann). Die Abzugsfähigkeit ist zu
verneinen, weil das Fahrtenbuch dazu dient, die Kilometerpauschale
anzuwenden (damit ist alles abgegolten). Nicht in Betracht kommt bei
einem privaten Fahrzeug, das betrieblich genutzt wird, die Anwendung
der Einprozentregel.