ich will relativ teure Mikroskope verkaufen. Es gibt da ein Forum zum Thema
Mikroskopie, welches soche Inserate wohl zulässt.
Mein Problem: Ich bekomme eine Bestellung, lasse mir das Mikroskop schicken,
überprüfe nochmal alles und liefere es dann aus.
Wenn mir dann jemand mit dem Fernabsatzgesetz kommt und Rücknahme verlangt,
habe ich die A-Karte gezogen. Ich sitze dann auf einem gebrauchten
1000?-Gerät und muß sehen, wie ich es wieder losbekomme. Meine Befürchtung
ist hat, daß sich Leute so ein Teil mal kommen lassen, es einen Monat
benützen und dann wieder zurückschicken. Amateure, die es sich eigentlich
nicht leisten können.
Soweit ich weiß gilt das nur für Privatverbraucher. Wenn ich im Inserat
schreibe: "für Schulen" oder "für Schulbedarf". Bin ich dann aus dem
Schneider? Es gibt sicherlich viele, die ein ähnliches Problem haben. Wer
kann helfen?
Gruß
Klaus
Klaus Wagner schrieb:
> Soweit ich weiß gilt das nur für Privatverbraucher. Wenn ich im Inserat
> schreibe: "für Schulen" oder "für Schulbedarf". Bin ich dann aus dem
> Schneider?
Eher nicht ...
Was mir dazu einfällt ist:
a) Verkauf nur an Gewerbetreibende oder Selbständige für den
gewerblichen und betrieblichen Bedarf
b) sich vor dem Verkauf die Gewerbeanmeldung zusenden lassen und davon
den Verkauf abhängig machen.
Dann kann aber wirklich kein Privater was kaufen.
Herzliche Grüße
Wolfgang
--
In der Newsgroupmailadresse sind nur plain-text-Mails freigeschaltet.
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Nennt sich unternehmerisches Risiko und ist von dir zu tragen. Genau wie
eventuelle Zahlungsunwilligkeit der Kunden und weiterer Tücken.
Gruß Hermann!
Kann man da nicht an der Ausstattung einiges individuell nach Kundenwunsch
zusammenstellen? Irgendwo ist dann auch die Grenze der Rücknahmepflicht.
Lutz
--
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> ich will relativ teure Mikroskope verkaufen. Es gibt da ein
> Forum zum Thema Mikroskopie, welches soche Inserate wohl
> zulässt.
>
> Mein Problem: Ich bekomme eine Bestellung, lasse mir das
> Mikroskop schicken, überprüfe nochmal alles und liefere es
> dann aus.
>
> Wenn mir dann jemand mit dem Fernabsatzgesetz kommt
... dass seit WIMRE Anfang 2002 nicht mehr existiert ...
> und
> Rücknahme verlangt, habe ich die A-Karte gezogen. Ich sitze
> dann auf einem gebrauchten 1000?-Gerät und muß sehen, wie ich
> es wieder losbekomme.
ACK.
> Meine Befürchtung ist hat, daß sich
> Leute so ein Teil mal kommen lassen, es einen Monat benützen
Einen Monat? Maximal vierzehn Tage; vgl. §§ 312d und 355 BGB.
Ausnahme: Ibäh. Ausgeurteilt: dort vier Wochen.
> und dann wieder zurückschicken. Amateure, die es sich
> eigentlich nicht leisten können.
>
> Soweit ich weiß gilt das nur für Privatverbraucher.
Vgl. §13 BGB.
> Wenn ich
> im Inserat schreibe: "für Schulen" oder "für Schulbedarf".
> Bin ich dann aus dem Schneider? Es gibt sicherlich viele, die
> ein ähnliches Problem haben. Wer kann helfen?
Wenn Du an Privatkunden verkaufst, kannst Du dieses ERisiko
nicht umgehen.
Ergo: nur an Gewerbliche verkaufen oder es lassen.
Grüße
Matthias
> Kann man da nicht an der Ausstattung einiges individuell nach
> Kundenwunsch zusammenstellen? Irgendwo ist dann auch die
> Grenze der Rücknahmepflicht.
Individuelle Ausstattung nach Liste begründet keine Ansprüche
aus §312d Abs 4 Nr 1 BGB.
Grüße
Matthias
> Kann man da nicht an der Ausstattung einiges individuell nach
> Kundenwunsch zusammenstellen? Irgendwo ist dann auch die
> Grenze der Rücknahmepflicht.
Individuelle Ausstattung nach Liste fällt nicht unter §312d Abs
>
> Kann man da nicht an der Ausstattung einiges individuell nach Kundenwunsch
> zusammenstellen? Irgendwo ist dann auch die Grenze der Rücknahmepflicht.
Das geht auch nicht, ist bei einem Computer gerichtlich festgestellt worden.
Einzige Ausnahme, er kann nach Kundenwunsch jedes einzelne lose Teil
mit dem Namen des Kunden gravieren lassen.
Gruss Frank
--
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> Lutz Schulze <lsch...@netzwerkseite.de> wrote:
>
>>
>> Kann man da nicht an der Ausstattung einiges individuell nach Kundenwunsch
>> zusammenstellen? Irgendwo ist dann auch die Grenze der Rücknahmepflicht.
>
> Das geht auch nicht, ist bei einem Computer gerichtlich festgestellt worden.
Ich dachte ja eher an Optik entsprechend dem Sehfehler des Kunden angepasst
;-)
Was ein Mikroskop ist, ist Dir schon bewußt, oder? :-)
Matthias Kryn schrieb:
> Einen Monat? Maximal vierzehn Tage; vgl. §§ 312d und 355 BGB.
> Ausnahme: Ibäh. Ausgeurteilt: dort vier Wochen.
Nix vier Wochen. Ein Monat.
Gruß Martin
--
Bitte nicht an der E-Mail-Adresse fummeln, die paßt so.
Wolfgang Uhr schrieb:
> Was mir dazu einfällt ist:
>
> a) Verkauf nur an Gewerbetreibende oder Selbständige für den
> gewerblichen und betrieblichen Bedarf
> b) sich vor dem Verkauf die Gewerbeanmeldung zusenden lassen und davon
> den Verkauf abhängig machen.
>
> Dann kann aber wirklich kein Privater was kaufen.
WIRIB reicht a), weil sich der Käufer das zurechnen lassen muß, wenn er
behauptet, er kaufe das für seinen betrieblichen Bedarf, es aber
tatsächlich privat benötigt. b) hülfe dagegen übrigens auch nicht, denn
auch wenn ich Dir jederzeit eine Gewerbeanmeldung senden könnte, kaufe ich
durchaus auch Sachen, die ich privat benötige.
Ah. Danke.
Grüße
Matthias
> > Wenn mir dann jemand mit dem Fernabsatzgesetz kommt
>
> ... dass seit WIMRE Anfang 2002 nicht mehr existiert ...
Namentlich existiert es zwar nicht mehr, aber die Vorschriften sind in das
BGB übergegangen.
Bis die Tage, Jürgen
PGP public key available on demand.
Sicher. Bei individueller Anfertigung braucht man dann aber nicht mit Brille
durchschauen ;-)
> Einen Monat? Maximal vierzehn Tage; vgl. §§ 312d und 355 BGB.
> Ausnahme: Ibäh. Ausgeurteilt: dort vier Wochen.
Welches Gericht hat das mit welcher Begründung wann geurteilt? Ich halte
das BGB für ziemlich eindeutig, und von einer Ebay-Klausel[1] habe ich dort
bislang nichts gelesen.
[1] Eine Ikea-Klausel gibt es dagegen ;-)
--
Software für Ihr Hobby - http://www.pothe.de
Z. B. AP Modellbahn - http://www.modellbahnverwaltung.de
Eisenbahn 98 heißt jetzt AP Modellbahn
Andreas Pothe schrieb:
> Welches Gericht hat das mit welcher Begründung wann geurteilt? Ich halte
> das BGB für ziemlich eindeutig, und von einer Ebay-Klausel[1] habe ich dort
> bislang nichts gelesen.
Die Widerrufsbelehrung kann nach Ansicht des Gerichts vor Vertragsschluß
nicht in Textform erfolgen. Deshalb ein Monat Frist. Das wiederum steht im
BGB. Welches Gericht weiß ich nicht, war aber wohl hinreichend, daß man
dumm dasteht, wenn man 14 Tage schreibt und abgemahnt wird.
Das stimmt, dass müsste auch klappen. Man müsste bei der
Internetbestellung das Ausfüllen eines Firmenamens bzw. der USTID
abfragen. Das sollte auch reichen.
> http://www.internetrecht-rostock.de/ebay-widerrufsfrist.htm
Es ist schon längere Zeit her, dass ich bei Ebay was gewerblich verkauft
habe. Aber wenn mich der Eindruck nicht täuscht, ist die schriftliche
Widerrufsbelehrung vor dem Kauf ohne Probleme möglich.
Inzwischen habe ich mich druchgerungen, zunächst preisgünstigere, einfachere
Mikroskope anzubieten; mit der Belehrung und allem was dazugehört. Später,
wenn ich mal eine Rücknahme verkraften kann, werde ich auf die teureren
Teile umsteigen.
Gruß
Klaus
> Die Widerrufsbelehrung kann nach Ansicht des Gerichts vor Vertragsschluß
> nicht in Textform erfolgen. Deshalb ein Monat Frist. Das wiederum steht im
> BGB. Welches Gericht weiß ich nicht, war aber wohl hinreichend, daß man
> dumm dasteht, wenn man 14 Tage schreibt und abgemahnt wird.
Man könnte ein Bestellformular mit Widerrufsbelehrung ausdrucken lassen und
das dann per Fax oder Brief entgegennehmen. Wäre natürlich ein Medienbruch
und hilft dem OP auch nicht richtig.
Darf man fragen, wo du deinen Vorteil gegenüber den 'Großen' siehst, die
Kisten jeglicher Coleur wahrscheinlich effizienter bewegen?
Hast du eventuell eine Webseite, wo es um solche Themen geht?
Andreas Pothe schrieb:
> Am Thu, 1 Mar 2007 10:38:00 +0000 (UTC) schrieb Michael Holzt:
>
>> http://www.internetrecht-rostock.de/ebay-widerrufsfrist.htm
>
> Es ist schon längere Zeit her, dass ich bei Ebay was gewerblich verkauft
> habe. Aber wenn mich der Eindruck nicht täuscht, ist die schriftliche
> Widerrufsbelehrung vor dem Kauf ohne Probleme möglich.
Aber sie kann dem Käufer vorher nicht in Textform mitgeteilt werden. Hood
hat deshalb inzwischen den Ablauf des Vertragsschlusses geändert, Ebay hat
das aber wohl nicht nötig.
Klaus Wagner schrieb:
Werden die teuren denn tatsächlich von Verbrauchern gekauft, so daß Du die
nicht ohne Probleme vom Kauf dieser Geräte ausschließen kannst?
Lutz Schulze schrieb:
> Am Thu, 1 Mar 2007 10:09:11 +0100 schrieb Martin Schoenbeck:
>
>> Die Widerrufsbelehrung kann nach Ansicht des Gerichts vor Vertragsschluß
>> nicht in Textform erfolgen. Deshalb ein Monat Frist. Das wiederum steht im
>> BGB. Welches Gericht weiß ich nicht, war aber wohl hinreichend, daß man
>> dumm dasteht, wenn man 14 Tage schreibt und abgemahnt wird.
>
> Man könnte ein Bestellformular mit Widerrufsbelehrung ausdrucken lassen und
> das dann per Fax oder Brief entgegennehmen. Wäre natürlich ein Medienbruch
> und hilft dem OP auch nicht richtig.
Nee, in diesem Teilthread geht's ja nur um Ebay. Für den OP ist mMn am
sinnvollsten, teure Mikroskope wenn überhaupt dann nur an Leute zu
verkaufen, die keine Verbraucher sind. Dafür reicht (IBKA) wohl aus, wenn
man das ähnlich wie ABG unumgehbar und unübersehbar bestätigen läßt.
Schriftliches ist dafür wohl nicht nötig.
> b) hülfe dagegen übrigens auch nicht,
> denn auch wenn ich Dir jederzeit eine Gewerbeanmeldung senden könnte,
> kaufe ich durchaus auch Sachen, die ich privat benötige.
Wenn du aber behauptest gewerblich zu kaufen und hinterher sagst, ich sende
zurück, dann kann es passieren, dass ein Richter für nicht glaubhaft hält
und als reine Schutzbehauptung sieht.
Harald
Harald Hengel schrieb:
Das ist wieder ein für Dich absolut typisches Posting. Du kürzt Teile
meines Postings weg, die genau das aussagen, was Du dann so darstellen
willst, als hätte ich nicht genau das ausgesagt, sondern das Gegenteil.
Du nervst. Lies, bevor Du antwortest.
> Aber sie kann dem Käufer vorher nicht in Textform mitgeteilt werden.
Eine Stichprobe hat ergeben, dass es definitiv möglich ist, die
Widerrufsbelehrung in Schriftform darzustellen. Und zwar sowohl in der
Angebotsbeschreibung, als auch in einem Extra-Feld kann oberhalb des "jetzt
bieten".
--
Eisenbahn 98 heißt jetzt AP Modellbahn: http://www.modellbahnverwaltung.de
Software für Ihr Hobby: http://www.pothe.de
Blog: http://blog.pothe.de
Andreas Pothe schrieb:
> Eine Stichprobe hat ergeben, dass es definitiv möglich ist, die
> Widerrufsbelehrung in Schriftform darzustellen. Und zwar sowohl in der
> Angebotsbeschreibung, als auch in einem Extra-Feld kann oberhalb des "jetzt
> bieten".
In Schriftform geht nun definitiv überhaupt nicht. Wie soll das
funktionieren? Und in Textform muß sie eben nicht nur dargestellt, sondern
mitgeteilt werden. Auch wenn 99,99999999% der Internetnutzer der Meinung
sind, dafür reiche es aus, das mit in die Artikelbeschreibung zu setzen,
reicht es für die Notwendigkeit, es anderweitig mitzuteilen, eben aus, wenn
Gerichte das so sehen. Darüber kann man sicherlich auch länglich
diskutieren. Wenn man es genau wissen will, empfiehlt sich, möglichst viele
Angebote mit 14 Tagen in der Widerrufsbelehrung einzustellen und die dann
sicherlich kommenden Abmahnungen abzulehnen und das durchzuklagen.
> In Schriftform geht nun definitiv überhaupt nicht. Wie soll das
> funktionieren?
Hm, für mich ist das hier definitiv eine Schriftform. Das hier kann ich
lesen, nicht hören oder riechen. Also schriftlich. Oder wie jetzt?
Andreas Pothe schrieb:
> Martin Schoenbeck:
>
>> In Schriftform geht nun definitiv überhaupt nicht. Wie soll das
>> funktionieren?
>
> Hm, für mich ist das hier definitiv eine Schriftform. Das hier kann ich
> lesen, nicht hören oder riechen. Also schriftlich. Oder wie jetzt?
http://de.wikipedia.org/wiki/Schriftform
> Wenn man es genau wissen will, empfiehlt sich, möglichst viele
> Angebote mit 14 Tagen in der Widerrufsbelehrung einzustellen und die dann
> sicherlich kommenden Abmahnungen abzulehnen und das durchzuklagen.
Wieso wird da eigentlich abgemahnt? Wenn man die Belehrung nicht vornimmt,
verlängert sich die Frist doch. Man hätte also einen Wettbewerbsnachteil.
Wogegen geht der Abmahnende vor?
> Hm, für mich ist das hier definitiv eine Schriftform. Das
> hier kann ich lesen, nicht hören oder riechen. Also
> schriftlich. Oder wie jetzt?
Schriftlich ist: auf Papier verkörpert.
Was Du hier liest, ist Textform.
Grüße
Matthias
Matthias Kryn schrieb:
> Andreas Pothe schrieb:
>
>> Hm, für mich ist das hier definitiv eine Schriftform. Das
>> hier kann ich lesen, nicht hören oder riechen. Also
>> schriftlich. Oder wie jetzt?
>
> Schriftlich ist: auf Papier verkörpert.
Und Schriftform erfordert eine Unterschrift.
> > Schriftlich ist: auf Papier verkörpert.
>
> Und Schriftform erfordert eine Unterschrift.
Danke für die Ergänzung. War ich zu schnell mit dem Senden ...
Grüße
Matthias
>Lutz Schulze wrote:
>> Wieso wird da eigentlich abgemahnt? Wenn man die Belehrung nicht vornimmt,
>> verlängert sich die Frist doch. Man hätte also einen Wettbewerbsnachteil.
>
>Nein, man hat einen Vorteil, weil man den Kunden nicht auf die Idee bringt,
>daß er überhaupt ein Widerrufsrecht haben könnte. Klar, sobald er es
>herausfindet, hat er dadurch einen Vorteil, aber es wird darauf spekuliert,
>daß er es eben nicht herausfindet.
Leicht weltfremde Einstellung.
Ich kenne es eher, daß die Kunden immer und überall denken, sie hätten
ein Rückgaberecht. Nix mit rausfinden. :-(
Gruß
Angelika
--
Jede Kunst ist selbstständiges Leben. (Wassily Kandinsky)
Gegen unlauteren Wettbewerb. Der Abgemahnte suggeriert dem Käufer, daß
der Käufer nur 14 Tage Widerrufsrecht hätte und verschaft sich dadurch
einen Wettbewerbsvorteil demjenigen gegenüber, welcher sich an die
Gesetze hält.
Ist gleichzusetzen mit angeblich privaten Verkäufern auf eBay, welche
das Widerrufsrecht sogar gänzlich verweigern ;-)
Meiner Meinung nach sollten die Anwälte sich damit goldene Nasen verdienen.
Angelika Jaunich schrieb:
> Leicht weltfremde Einstellung.
> Ich kenne es eher, daß die Kunden immer und überall denken, sie hätten
> ein Rückgaberecht. Nix mit rausfinden. :-(
Aber wenn schon hier viele nicht wissen, daß bei Ebay eben ein Monat und
nicht zwei Wochen gelten, darf man tatsächlich annehmen, daß der gemeine
Käufer das auch nicht weiß.
> Hallo Angelika,
>
> Angelika Jaunich schrieb:
>
>> Leicht weltfremde Einstellung.
>> Ich kenne es eher, daß die Kunden immer und überall denken, sie hätten
>> ein Rückgaberecht. Nix mit rausfinden. :-(
>
> Aber wenn schon hier viele nicht wissen, daß bei Ebay eben ein Monat und
> nicht zwei Wochen gelten, darf man tatsächlich annehmen, daß der gemeine
> Käufer das auch nicht weiß.
Meinst Du jetzt den gemeinen Käufer oder den gemeinen Käufer?
--
Es ist mein Job, nie zufrieden zu sein.
Wernher von Braun
> Meiner Meinung nach sollten die Anwälte sich damit goldene Nasen verdienen.
Meiner Meinung nach sollte der Gesetzgeber sich mal mit der Abmahnwut
beschäftigen, was geht es die Allgemeinheit an wenn diverse Kanzleien
nicht genügend Aufträge bekommen und sich mit warlosen Abmahnwellen Geld
verdienen müssen!
MfG Mario
Schon vergessen, daß der "Gesätzgeber" ursächlich für die von Dir
genannte Abmahnwut ist? Die Erfahrung sagt, daß der das immer nur
noch schlimmer macht. Seine mir erinnerlich letzte Kapriole ist
wohl das "Gleichstellungsgesätz" als AB-Maßnahme für Rechtsanwälte.
Gruß
Bodo
> Meiner Meinung nach sollte der Gesetzgeber sich mal mit der
> Abmahnwut beschäftigen,
Das tut er gerade.
Grüße
Matthias
"Martin Schoenbeck" <ms.usene...@schoenbeck.de> schrieb im Newsbeitrag
news:1owauusagdqwv$.dlg@usenet.schoenbeck.de...
> Hallo Klaus,
>
> Klaus Wagner schrieb:
>
>> Hallo und danke für die doch sehr aufschlußreiche Diskussion.
>>
>> Inzwischen habe ich mich druchgerungen, zunächst preisgünstigere,
>> einfachere
>> Mikroskope anzubieten; mit der Belehrung und allem was dazugehört.
>> Später,
>> wenn ich mal eine Rücknahme verkraften kann, werde ich auf die teureren
>> Teile umsteigen.
>
> Werden die teuren denn tatsächlich von Verbrauchern gekauft, so daß Du die
> nicht ohne Probleme vom Kauf dieser Geräte ausschließen kannst?
Ja, es gibt Amateure, die geben ein Vermögen für Mikroskope aus. Andere
kaufen sich Autos, wieder andere sind Amateurastronomen und kaufen
Teleskope.
Gruß
Klaus
Viele gewerbliche Unternehmer (z.B. auch ich :-) ) haben keinen
Firmennamen.
Und eine Schule (die ja offensichtlich zur Zielgruppe gehört) hat
vermutlich nicht mal eine Gewerbeanmeldung... :-)
Gruß Matthias.
Tja, wir (Du und ich) "firmieren" eben unter "unserem guten Namen".
Dabei "firmiere" ich noch nicht einmal gewerblich. :-)
Ich mache mir schon lange keine Gedanken mehr darüber, was in den
Köpfen der Kaufleute bei meinen Kunden und Lieferanten vorgeht...
Grüße
Bodo
Gruß
Michael
"Klaus Wagner" <k.wag...@t-online.de> schrieb im Newsbeitrag
news:es484n$afq$02$1...@news.t-online.com...
> Hallo,
>
> ich will relativ teure Mikroskope verkaufen. Es gibt da ein Forum zum
> Thema Mikroskopie, welches soche Inserate wohl zulässt.
>
> Mein Problem: Ich bekomme eine Bestellung, lasse mir das Mikroskop
> schicken, überprüfe nochmal alles und liefere es dann aus.
>
> Wenn mir dann jemand mit dem Fernabsatzgesetz kommt und Rücknahme
> verlangt, habe ich die A-Karte gezogen. Ich sitze dann auf einem
> gebrauchten 1000?-Gerät und muß sehen, wie ich es wieder losbekomme. Meine
> Befürchtung ist hat, daß sich Leute so ein Teil mal kommen lassen, es
> einen Monat benützen und dann wieder zurückschicken. Amateure, die es sich
> eigentlich nicht leisten können.
>
> Soweit ich weiß gilt das nur für Privatverbraucher. Wenn ich im Inserat
> schreibe: "für Schulen" oder "für Schulbedarf". Bin ich dann aus dem
> Schneider? Es gibt sicherlich viele, die ein ähnliches Problem haben. Wer
> kann helfen?
>
> Gruß
> Klaus
>
>
>