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Soforthilfeprogramm: Was bedeutet Liquiditätsengpass?

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Bernd Meier

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Mar 26, 2020, 10:53:47 PM3/26/20
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Beispiel für einen Antrag auf Soforthilfe:

https://www.stmwi.bayern.de/fileadmin/user_upload/stmwi/Themen/Wirtschaft/Dokumente_und_Cover/2020-03-17_Antrag_Soforthilfe_Corona.pdf

(Link von meinem Vorposter übernommen)

a) Ist es richtig, dass man keinen Anspruch auf die Soforthilfe hat,
wenn man Einzelunternehmer ist und privat über ausreichend liquide
Mittel verfügt, auch wenn die Firma Verluste einfährt?

b) Wie ist es z.B. bei einer GmbH

Beispiel:

Ich verfüge privat über ein Vermögen von 100 Millionen Euro.

Die GmbH hat inzwischen aufgrund der Corona-Krise Verluste gemacht
und in der GmbH sind keine liquiden Mittel mehr vorhanden.

Habe ich nun einen Anspruch der Förderung für meine GmbH, da diese nicht
liquide ist oder muss ich erst mein Privatvermögen in die GmbH
einbringen und aufbrauchen, bis ich die Soforthilfe bekomme?

Matthias Hanft

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Mar 27, 2020, 2:04:47 PM3/27/20
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Bernd Meier schrieb:
>
> a) Ist es richtig, dass man keinen Anspruch auf die Soforthilfe hat,
> wenn man Einzelunternehmer ist und privat über ausreichend liquide
> Mittel verfügt, auch wenn die Firma Verluste einfährt?

Das scheint tatsächlich so zu sein, wenn man diesen Beitrag der
heutigen Lokalpresse liest:

https://www.nordbayern.de/region/mit-staatshilfe-in-die-insolvenz-soder-bekommt-brandbrief-1.9979804

> b) Wie ist es z.B. bei einer GmbH

Keine Ahnung. Da sind ja Gesellschafter und Geschäftsführer
oft nicht mal identisch. Sicher ein schwieriger Sachverhalt...

Gruß Matthias.

Erwin Denzler

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Mar 30, 2020, 2:49:58 PM3/30/20
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Das Ministerium weiß es wohl selbst nicht. Am Wochenende war noch eine
FAQ online (seit Montag nicht mehr) in der stand:

"Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides
Privatvermögen einzusetzen. Nicht anzurechnen sind
beispielsweise langfristige Altersversorgung (Aktien,
Immobilien, Lebensversicherungen etc.) oder Mittel in
angemessener Höhe, die für den Lebensunterhalt benötigt
werden.
Bei Kapitalgesellschaften müssen zunächst die liquiden Mittel
des Betriebsvermögens eingesetzt werden. Das
Privatvermögen bleibt aufgrund der gewünschten Trennung
von Privat- und Betriebsvermögen unberücksichtigt."

Staatsminister Aiwanger selbst ist anderer Meinung als sein
Staatsministerium, wie das Beispiel der Aktien als Vermögensart zeigt:

"Man muss im Antrag versichern, dass man über keine liquiden Mittel mehr
verfügt. Wer also Geld, Gold oder Aktien besitzt, ist nicht berechtigt.
Das wird nicht sofort geprüft. Sollte sich dies im Nachhinein aber
herausstellen, müsste die Soforthilfe zurückbezahlt werden."
https://www.stmwi.bayern.de/presse/pressemeldungen/pressemeldung/pm/43308/

Betrifft nur Bayern, jedes Land definiert das anders.

E.D.

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