Peter Dunkel schrieb:
> Am 30.07.15 um 13:44 schrieb Harald Klotz:
>> Thomas Erstfeld schrieb:
>>
>>>> Der Punkt 1 in dem Dokument bezieht sich auf seine Einbindung in
>>>> der GmbH, nicht bei einem Auftraggeber der GmbH.
>>>
>>> Für den Auftraggeber der GmbH ist das auch uninteressant, da diese
>>> eine juristische Person und eigenständig handlungs- und
>>> rechtsfähig ist. Sein Partner ist die GmbH und bei der kann nie
>>> eine Scheinselbständigkeit entstehen.
>>
>> Du meinst, per GmbH kann man das umgehen?
>>
>> Man führt eine Arbeit aus, die klar eine Scheinselbständigkeit ist
>> und muss nur eine GmnH gründen und dann ist die selbe Arbeit keine
>> Scheinselbständigkeit mehr?
>> Wobei, wenn das richtig ist, es sicher auch für eine billige Ltd.
>> gelten wird. ;-)
>
> Moin!
>
> A sitzt bei B im Büro und tut etwas für B nützliches und erwartet
> dafür Geld.
> Ein Dienstvertrag dürfte vorliegen,
Nur weil es vordergründig wie Dienstvertrag aussieht, kann es
rechtlich dennoch als Arbeitsvertrag gewertet werden.
> die Frage bei
> Scheinselbständigkeit ist doch, ob ein Arbeitsvertrag (auch ein
> Dienstvertrag) vorliegt. Bein einem Arbeitsvertrag bedarf es nur bei
> der Kündigung der
> Schriftform, nur ein Auftraggeber...
Nein, das ist nicht die Frage.
Die Frage ist, ob eine abhängige Beschädtigung als Dienstvertrag
getarnt wird.
Abhängig beschäftigt ist, wer nach Weisung des Auftraggebers arbeitet,
Arbeitszeit, zu erfüllende Aufgaben...
> Ob da irgendeine GmbH, Stiftung, Genossenschaft, KG, UG, AG oder was
> auch immer einen Vertrag mit A (Arbeitsvertrag) und mit B
> abgeschlossen hat, ist erst einmal uninteressant. Besitzt die
> zwischengeschaltete Gesellschaft die Erlaubnis zur
> Arbeitnehmerüberlassung und werden einige Regeln beachtet, ist die
> Sache hoffentlich klar.
Nicht unbedingt.
Wenn die GmbH nur aus dem Geschäftsführer besteht und diese auf
Weisung seines Auftraggebers arbeitet ist die Sache keineswegs klar.
> Gehört A einem Freien Beruf an und seine Bezahlung liegt über den
> Kosten eines fest angestellten Mitarbeiters von B, dürfte die Sache
> auch klar sein, ...
Das ist nicht unbedingt das Kriterium, wenn es nur einen Arbeitgeber
gibt.
> Geh in die KFZ-Werkstatt Deines Vertrauens und fragt, was eine
> Arbeitsstunde kostet. Liegt Dein Stundensatz darunter, ...
Das ist kaum die Frage, weil die Werkstatt Werkzeug und Arbeitsräume
stellt.
> Wer als freier Mitarbeiter nicht das Geld hat, sich ausreichend zu
> sozial zu versichern (707,- für die Krankenkasse und 530,- für den
> Regelbeitrag der Rentenversicherung) sollte seinen Status
> überdenken.
Das ist sicher richtig, aber kein Kriterium für Scheinselbständigkeit.
Du kannst selbständig sein und die Beträge dennoch nicht
erwirtschaften.
Grüße Harald