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Reine MwSt.-Rechnung buchen - wie bzw. welches Konto

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Thomas Abraham

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Dec 2, 2000, 3:00:00 AM12/2/00
to
Holla Leute,

heute habe ich einmal eine buchungstechnische Frage:

Wie verbuche ich den reinen MwSt.-Betrag, der z.B. von einer Versicherung
wg. Vorsteuerabzugsberechtigung nicht bezahlt wird?

Um das ganze noch etwas zu erschweren wie verhält es sich bei
KFZ-Rechnungen, von denen ich nur noch 50% MwSt. geltend machen kann?

Bin einmal gespannt auf Euere Antworten, da ich mich zur Zeit mit diesen
Fragen auseinader setzen darf :-(

Grüße Thomas


Udo Netzel

unread,
Dec 2, 2000, 3:00:00 AM12/2/00
to
"Thomas Abraham" <po...@aol-hof.de> schrieb im Newsbeitrag
news:90aea1$72u$02$1...@news.t-online.com...

>
> Wie verbuche ich den reinen MwSt.-Betrag, der z.B. von einer Versicherung
> wg. Vorsteuerabzugsberechtigung nicht bezahlt wird?
>
> Um das ganze noch etwas zu erschweren wie verhält es sich bei
> KFZ-Rechnungen, von denen ich nur noch 50% MwSt. geltend machen kann?

Na direkt auf Vorsteuer buchen. Es ist ja nichts anderes.


--
Mit freundlichen Grüßen
Udo Netzel


Hans-Peter Popowski

unread,
Dec 2, 2000, 3:00:00 AM12/2/00
to

"Thomas Abraham" <po...@aol-hof.de> schrieb im Newsbeitrag
news:90aea1$72u$02$1...@news.t-online.com...

Holla Thomas,

> heute habe ich einmal eine buchungstechnische Frage:
>

> Wie verbuche ich den reinen MwSt.-Betrag, der z.B. von einer
> Versicherung wg. Vorsteuerabzugsberechtigung nicht bezahlt wird?

Du buchst die Reparaturleistung als solche mit USt als Ausgabe und dann
die Versicherungsleistung ohne USt als Einnahme.

> Um das ganze noch etwas zu erschweren wie verhält es sich bei
> KFZ-Rechnungen, von denen ich nur noch 50% MwSt. geltend machen kann?

Da würde ich das Vorsteuerkonto um die nichtabziehbaren Vorsteuer
berichtigen, oder gleich bei der Buchung der Rechnungen nur 50 % der
Vorsteuer buchen, denn die nichtabzugsfähige VSt bleibt ja trotzdem BA.
Beispiel: 4 Winterreifen 580,- DM Brutto

KFz-Kosten 540,- DM an Bank/Kasse 580,- DM
Vorsteuer 40,- DM

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter

Udo Netzel

unread,
Dec 2, 2000, 3:00:00 AM12/2/00
to
"Hans-Peter Popowski" <LStH-V...@t-online.de> schrieb im Newsbeitrag
news:90an9c$8iq$05$7...@news.t-online.com...

>
> "Thomas Abraham" <po...@aol-hof.de> schrieb im Newsbeitrag
> news:90aea1$72u$02$1...@news.t-online.com...
>
> Holla Thomas,
>
> > heute habe ich einmal eine buchungstechnische Frage:
> >
> > Wie verbuche ich den reinen MwSt.-Betrag, der z.B. von einer
> > Versicherung wg. Vorsteuerabzugsberechtigung nicht bezahlt wird?
>
> Du buchst die Reparaturleistung als solche mit USt als Ausgabe und dann
> die Versicherungsleistung ohne USt als Einnahme.

Ja, wenn die Versicherung nicht direkt mit der Werkstatt abrechnet. Mag
sein, dass es auch soetwas gibt. Mein Versicherung hatte damals direkt mit
der Werkstatt abgerechnet und ich bekam nur eine Rechnung über die USt.

> > Um das ganze noch etwas zu erschweren wie verhält es sich bei
> > KFZ-Rechnungen, von denen ich nur noch 50% MwSt. geltend machen kann?
>
> Da würde ich das Vorsteuerkonto um die nichtabziehbaren Vorsteuer
> berichtigen, oder gleich bei der Buchung der Rechnungen nur 50 % der
> Vorsteuer buchen, denn die nichtabzugsfähige VSt bleibt ja trotzdem BA.

Ja und das ganze am besten nicht auf das normale Konto (hier 4540 im SKR03),
sondern ein Sonderkonto (hier 4541) für alle "halben" KFZ-Kosten. Dann hat
man - sollte die Vorsteuerregelung kippen - alles auf einen Blick.

Matthias Hanft

unread,
Dec 3, 2000, 3:00:00 AM12/3/00
to
Udo Netzel schrieb:

>
> Ja, wenn die Versicherung nicht direkt mit der Werkstatt abrechnet. Mag
> sein, dass es auch soetwas gibt. Mein Versicherung hatte damals direkt mit
> der Werkstatt abgerechnet und ich bekam nur eine Rechnung über die USt.

Dann buch die doch einfach direkt auf 1570.

Gruß Matthias.

Udo Netzel

unread,
Dec 3, 2000, 3:00:00 AM12/3/00
to
"Matthias Hanft" <m...@hanft.de> schrieb im Newsbeitrag
news:3A2A3A90...@hanft.de...

Na war doch meine Rede ;-)))

Hans-Peter Popowski

unread,
Dec 3, 2000, 3:00:00 AM12/3/00
to

"Matthias Hanft" <m...@hanft.de> schrieb im Newsbeitrag
news:3A2A3A90...@hanft.de...

Hallo Matthias,

> > Ja, wenn die Versicherung nicht direkt mit der Werkstatt abrechnet.
> > Mag sein, dass es auch soetwas gibt. Mein Versicherung hatte damals
> > direkt mit der Werkstatt abgerechnet und ich bekam nur eine Rechnung
> > über die USt.

> Dann buch die doch einfach direkt auf 1570.

zwei Fragen zum Sachverhalt.
1.) Keine Selbstbeteiligung (oder war es die Haftpflichtvers. eines
anderen)?
2.) Was passiert mit der Umsatzsteuerverprobung, wenn Du nur reine
Vorsteuer buchst?

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter


Udo Netzel

unread,
Dec 3, 2000, 3:00:00 AM12/3/00
to
"Hans-Peter Popowski" <LStH-V...@t-online.de> schrieb im Newsbeitrag
news:90dhhl$gg5$00$2...@news.t-online.com...

> zwei Fragen zum Sachverhalt.
> 1.) Keine Selbstbeteiligung (oder war es die Haftpflichtvers. eines
> anderen)?

Spielt keine Rolle! Selbstbeteiligung errechnet sich vom Netto und wurde -
zumindest bei mir - gesondert in Rechnung gestellt.

> 2.) Was passiert mit der Umsatzsteuerverprobung, wenn Du nur reine
> Vorsteuer buchst?

Korrekt, die Verprobung kannst du vergessen, aber gibt es eine andere
Lösung? Es *ist* nun mal reine Vorsteuer!

Zur Verdeutlichung, wie es damals bei mir war:

Rechnung 11.600,00
USt raus 1.600 muss direkt von mir bezahlt werden
bleiben 10.000
abz. 650,00 SB
Versicherung übernimmt 9.350,00

Hans-Peter Popowski

unread,
Dec 3, 2000, 3:00:00 AM12/3/00
to

"Udo Netzel" <Ud...@Delta-Consulting-Berlin.de> schrieb im Newsbeitrag
news:90dkn3$kc6$06$1...@news.t-online.com...

Hallo Udo,

> > zwei Fragen zum Sachverhalt.
> > 1.) Keine Selbstbeteiligung (oder war es die Haftpflichtvers. eines
> > anderen)?

> Spielt keine Rolle! Selbstbeteiligung errechnet sich vom Netto und
> wurde - zumindest bei mir - gesondert in Rechnung gestellt.

> > 2.) Was passiert mit der Umsatzsteuerverprobung, wenn Du nur reine
> > Vorsteuer buchst?

> Korrekt, die Verprobung kannst du vergessen, aber gibt es eine andere
> Lösung? Es *ist* nun mal reine Vorsteuer!
>
> Zur Verdeutlichung, wie es damals bei mir war:
>
> Rechnung 11.600,00
> USt raus 1.600 muss direkt von mir bezahlt werden
> bleiben 10.000
> abz. 650,00 SB
> Versicherung übernimmt 9.350,00

4540 10.000,- an 2742 9.350,-
1575 1.600,- an 1200 2.250,-

dann stimmt auch die Verprobung.
;-))

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter


Matthias Hanft

unread,
Dec 5, 2000, 3:00:00 AM12/5/00
to
Hans-Peter Popowski schrieb:

>
> 1.) Keine Selbstbeteiligung (oder war es die Haftpflichtvers. eines
> anderen)?

Bin mir nicht mehr ganz sicher (ist schon etwas länger her), könnte aber
schon Kasko mit SB gewesen sein. Ich vermute, die wird dann einfach netto
abgezogen?!

> 2.) Was passiert mit der Umsatzsteuerverprobung, wenn Du nur reine
> Vorsteuer buchst?

Hm, das paßt dann wohl nicht, aber in dem speziellen Fall war das eh ein
bisserl Durcheinander - erst haben wir die Rechnung an die Werkstatt be-
zahlt, weil die Versicherung gesagt hat, sie zahlen an uns. Dann haben
sie aber doch an die Werkstatt gezahlt. Davon hat die Werkstatt die näch-
ste (normale) Reparaturrechnung abgezogen und uns den Rest überwiesen.
Ich will gar nicht mehr wissen, wie ich das damals gebucht habe :-)

Abgesehen davon ist "Umsatzsteuerverprobung" einer der Menüpunkte meines
Fibu-Programms, die ich eigentlich noch nie aufgerufen hatte - <Peinlich>
Ist das denn wichtig?</Peinlich>

Gruß Matthias.

Hans-Georg Michna

unread,
Dec 5, 2000, 3:00:00 AM12/5/00
to
Matthias Hanft <m...@hanft.de> wrote:

>Abgesehen davon ist "Umsatzsteuerverprobung" einer der Menüpunkte meines
>Fibu-Programms, die ich eigentlich noch nie aufgerufen hatte - <Peinlich>
>Ist das denn wichtig?</Peinlich>

Matthias,

es wird plötzlich unheimlich wichtig, wenn das Finanzamt danach
fragt.

Hans-Georg

--
No mail, please.

Wolfgang Leven

unread,
Dec 24, 2000, 9:51:39 PM12/24/00
to

"Hans-Peter Popowski" <LStH-V...@t-online.de> schrieb:


>> Um das ganze noch etwas zu erschweren wie verhält es sich bei
>> KFZ-Rechnungen, von denen ich nur noch 50% MwSt. geltend machen kann?
>
>Da würde ich das Vorsteuerkonto um die nichtabziehbaren Vorsteuer
>berichtigen, oder gleich bei der Buchung der Rechnungen nur 50 % der
>Vorsteuer buchen, denn die nichtabzugsfähige VSt bleibt ja trotzdem BA.

>Beispiel: 4 Winterreifen 580,- DM Brutto
>
>KFz-Kosten 540,- DM an Bank/Kasse 580,- DM
>Vorsteuer 40,- DM

Hallo Hans-Peter,

long time not seen... ("MMM" / T. Bentrup)

habe ein interessantes, aktuelles Urteil bzgl. 50% Vorsteuer gefunden;
was ist davon zu halten?

----- Schnipp -----

Vorsteuerabzug: Beschränkung verstößt gegen EU-Recht

Steuerpflichtige können vorerst wieder die komplette Mehrwertsteuer
für teilweise geschäftlich genutzte Fahrzeuge geltend machen. Die
Beschränkung des Vorsteuerabzugs auf die Hälfte verstößt nach
Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts gegen EU-Recht und ist
damit nichtig.
Der 5. Senat hatte in zwei Fällen zu Gunsten der Steuerpflichtigen
geurteilt. Nach einer Gesetzesneuregelung waren Vorsteuerbeträge aus
der Anschaffung von teilweise geschäftlich und teilweise privat
genutzten Fahrzeugen zunächst nur noch zur Hälfte abziehbar. Das
Urteil ist rechtskräftig.

Niedersächsisches Finanzgericht, 5 K 515/99 und 5 K 570/99


Quelle:
http://www.focus-money.de/PM3D/PM3DD/PM3DDA/PM3DDAA/PM3DDAAA/pm3ddaaa.htm?id=1651

----- Schnapp -----

Gruß & Frohes Fest, Wolfgang


Hans-Peter Popowski

unread,
Dec 25, 2000, 6:27:30 AM12/25/00
to

"Wolfgang Leven" <w.l...@cityweb.de> schrieb im Newsbeitrag
news:3a46b482....@news.cityweb.de...

Hallo Wolfgang,

> >> Um das ganze noch etwas zu erschweren wie verhält es sich bei
> >> KFZ-Rechnungen, von denen ich nur noch 50% MwSt. geltend machen
> >> kann?

> >Da würde ich das Vorsteuerkonto um die nichtabziehbaren Vorsteuer
> >berichtigen, oder gleich bei der Buchung der Rechnungen nur 50 % der
> >Vorsteuer buchen, denn die nichtabzugsfähige VSt bleibt ja trotzdem
> >BA.
> >Beispiel: 4 Winterreifen 580,- DM Brutto
> >
> >KFz-Kosten 540,- DM an Bank/Kasse 580,- DM
> >Vorsteuer 40,- DM

> long time not seen... ("MMM" / T. Bentrup)

warum? Kann mich aber noch gut an meine Findungsphase im MLM erinnern
und wer mir damals die ersten Tipps gegeben hat.
:-))

> habe ein interessantes, aktuelles Urteil bzgl. 50% Vorsteuer gefunden;
> was ist davon zu halten?
>
> ----- Schnipp -----
>
> Vorsteuerabzug: Beschränkung verstößt gegen EU-Recht

[...] comment

Nun, da gibt es sicher sehr gegenteilige Meinungen hinsichtlich der
umsatzsteuerlichen Behandlung von Reisekosten generell. Wie letztendlich
der EU-weite Streit ausgehen wird ist noch nicht abzusehen, IMHO nicht
zugunsten der Stpfl. (kann mich aber auch irren), aber das ist ja im
Moment nicht maßgeblich, weil
es noch nicht generell geklärt ist.
Man muss ja auch bei dieser Problematik die jeweilige Behandlung in den
anderen EU-Ländern beachten, die letztendlich auf einen Nenner zu
bringen ist, ebenso wie die Umsetzung der Richtlinie zur Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern.
Man schaue sich nur die unterschiedlichen Umsatzsteuersätze an, wenn man
jene von heute auf morgen vereinheitlichen würde, so würde dies für
einige Staaten einen wesentlichen Eingriff in die jeweiligen
Volkswirtschaften bedeuten. 1993 war ich schon der Meinung, dass wir
einmal einen Mehrwertsteuersatz von 18 % haben würden, die Meinung habe
ich immer noch, denn was würde in all den Staaten passieren die einen
USt-Satz von 25 % haben, wenn sie jetzt auf 16 % heruntergehen müssten?

Aber nun zu Deinem "Problem":

Darstellung des Sachverhaltes:

Gesetzgebung

Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 ist auch das Recht des
Vorsteuerabzugs zum Teil neu gefasst worden. Danach sind
Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung von Fahrzeugen, die für
unternehmerische und private/nicht unternehmerische Zwecke verwendet
werden, nur noch zu 50 % abziehbar.

Diese Vorsteuerabzugsbeschränkung gilt für alle Fahrzeuge, die nach dem
31.3.1999 angeschafft oder hergestellt, innergemeinschaftlich erworben
oder gemietet und anschließend teilweise privat genutzt werden. Darüber
hinaus können die Vorsteuerbeträge aus Reisekosten und Mehraufwendungen
für Verpflegung nicht mehr als Vorsteuern geltend gemacht werden, d.h.
sie sind nicht mehr abziehbar.

Rechtsprechung Niedersächsisches Finanzgericht

Anschaffung usw. von Fahrzeugen
Im Hinblick auf die Beschränkung des Vorsteuerabzugs aus der Anschaffung
von Fahrzeugen sieht der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
hierzu einen klaren Verstoß gegen EU-Recht. Da das Gemeinschaftsrecht
derzeit eine derartige Vorsteuerbeschränkung nicht vorsieht, ist die
nationale Neuregelung mit Art. 17 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie nicht
vereinbar (Az. 5 K 515/99 und 5 K 570/99 jeweils vom 10.2.2000).

Wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts hat dies zur Folge, dass die
Unternehmer entsprechend der bis zum 1.4.1999 geltenden Regelung nach
wie vor den vollen Vorsteuerabzug geltend machen können.
Dieser Vorrang des Gemeinschaftsrechts bedeutet, dass im Widerspruch zum
Gemeinschaftsrecht stehendes nationales Recht nicht angewendet wird.
Damit ist nationales Recht „nur“ nicht anwendbar und nicht nichtig.

Reisekosten
Ähnliches dürfte für den Vorsteuerabzug für Reisekosten gelten, wenn
auch noch nicht gerichtlich festgestellt. Denn nach Art. 17 Abs. 2 der
6. EG-Richtlinie ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt,
soweit er die von einem anderen Unternehmer bezogenen Gegenstände und
Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet. Hierzu
hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Rechtsprechung
ausdrücklich festgestellt, dass dieses Recht grundsätzlich nicht
eingeschränkt werden darf und Ausnahmen hierzu nur in den in der
Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig sind.

EU-Recht

Solch eine Ausnahme beinhaltet Art. 17 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie, nach
der diejenigen Ausgaben vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen werden sollen,
die keinen streng geschäftlichen Charakter haben. Zu diesen Ausgaben
zählen die unternehmerisch veranlassten und belegmäßig nachgewiesenen
Reisekosten entgegen der Auffassung des deutschen Gesetzgebers jedoch
nicht. Denn nach der 6. EG-Richtlinie soll der Vorsteuerabzug für
Ausgaben ohne streng geschäftlichen Charakter vollständig ausgeschlossen
werden, wohingegen für Reisekosten eine eigenständige Regelung
vorgesehen ist, die grundsätzlich nur eine hälftige Reduzierung des
Vorsteuerabzugs vorsieht.

Nationales Recht

Mit dem vollständigen Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach nationalem
Recht steht dieses im Widerspruch zur EU-einheitlichen Regelung. Hinzu
kommt, dass die Vorsteuerbeschränkung auch nur insoweit zulässig wäre,
als sie bereits in der Zeit vor Inkrafttreten der 6. EG-Richtlinie 1977
bestanden hätte.
Selbst wenn man mit dem deutschen Gesetzgeber der Finanzverwaltung das
Bestehen von Schwierigkeiten bei der Überprüfung der privaten oder
geschäftlichen Veranlassung von Reisekosten zugesteht, kann dies
jedenfalls nicht als Begründung für die Einführung einer Maßnahme
herangezogen werden, die diese Schwierigkeiten beseitigen soll. Insoweit
kann das zum 1.4.1999 eingeführte Vorsteuerabzugsverbot für Reisekosten
nicht auf die Ausnahmeregelung des Art. 17 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie
gestützt werden. Für den deutschen Unternehmer bedeutet dies, dass er
sich nach Einführung des Ausschlusses vom Vorsteuerabzug vor den
deutschen Behörden und Gerichten direkt auf Art. 17 Abs. 1 und 2 der 6.
EG-Richtlinie berufen kann.

Konsequenzen

Für den deutschen Unternehmer, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,
bedeutet die Rechtsproblematik der Einschränkung des Vorsteuerabzugs die
Notwendigkeit der Einleitung der folgenden rechtswahrenden Schritte zur
Erlangung des vollen Vorsteuerabzugs:

1. Verbuchung der Anschaffungs- und Herstellungskosten der Kfz und der
laufenden Kfz-Kosten unter Geltendmachung des vollen Vorsteuerabzugs.
2. Abgabe der Umsatzsteuererklärungen bei Geltendmachung des vollen
Vorsteuerabzugs.

Wurden in der Vergangenheit bereits Steuererklärungen abgegeben, in
denen nicht der volle Vorsteueranspruch geltend gemacht wurde, kann
dieser noch beansprucht werden, da Umsatzsteuererklärungen i.d.R. unter
dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. Es kann ein formloser
(schriftlicher) Antrag gestellt oder eine korrigierte
Umsatzsteuererklärung abgegeben werden.

Rechtsbehelfsempfehlung / Vorsteuerabzugsbeschränkung:

Musterschreiben:

Rechtsbehelf gegen Umsatzsteuerfestsetzungen innerhalb von 1 Monat nach
Bekanntgabe der Umsatzsteuerfestsetzung

„Gegen die im Betreff genannte Umsatzsteuerfestsetzung wird hiermit
form- und fristgerecht
E I N S P R U C H
erhoben.
Gleichzeitig wird die
A U S S E T Z U N G D E R V O L L Z I E H U N G
über Umsatzsteuer in Höhe von ..................................... DM
beantragt.
Der zur Aussetzung der Vollziehung beantragte Umsatzsteuerbetrag
ermittelt sich wie folgt:

Vorsteuer aus der Anschaffung oder Herstellung, der Einfuhr, dem
innergemeinschaftlichen Erwerb, der Miete oder dem Betrieb von
Fahrzeugen, die für unternehmerische und private/nicht unternehmerische
Zwecke verwendet werden; hier 50 % dieser Vorsteuerbeträge, soweit sie
nach § 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG als Vorsteuern seit dem 1.4.1999 nicht mehr
abziehbar sind

............ DM

Vorsteuer für Reisekosten des Unternehmers sowie seines Personals,
soweit es sich dabei um Verpflegungskosten, Übernachtungskosten und
Fahrtkosten für Fahrzeuge des Personals handelt

............ DM

Begründung:
Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2001 ist seit dem 1.4.1999
auch das Recht des Vorsteuerabzugs zum Teil neu gefasst worden.

Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung von Fahrzeugen, die für
unternehmerische und private/nicht unternehmerische Zwecke verwendet
werden, sind danach nur noch zu 50 % abziehbar (§ 15 Abs. 1b UStG).
Diese Vorsteuerabzugsbeschränkung gilt für alle Fahrzeuge, die nach dem
31.3.1999 angeschafft oder hergestellt, innergemeinschaftlich erworben
oder gemietet und anschließend teilweise privat genutzt werden.
Im vorliegenden Fall wurde am ..................... ein Fahrzeug
angeschafft, das grundsätzlich unter diese Regelungen fällt. Die damit
im Zusammenhang angefallene Vorsteuer beträgt insgesamt
..................... DM, wovon bereits 50 % entsprechend
................... DM als Vorsteuern geltend gemacht wurden. Die
verbleibenden 50 % entsprechend .................. DM werden hiermit
gleichfalls als abziehbare und abzugsfähige Vorsteuern geltend gemacht.

Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts sieht in der
Vorsteuerabzugsbeschränkung einen Verstoß gegen EU-Recht. In 2 Urteilen
vom 10.2.2000 (Az.: 515/99 und 5 K 570/99) hat er entschieden, dass die
Neuregelung mit Art. 17 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie nicht vereinbar ist,
weil das Gemeinschaftsrecht derzeit eine derartige
Vorsteuerabzugsbeschränkung nicht vorsieht. Wegen des Vorrangs des
Gemeinschaftsrechts hat dies zur Folge, dass Steuerpflichtige
entsprechend der bis zum 1.4.1999 geltenden Regelung nach wie vor den
vollen Vorsteuerabzug geltend machen können.
Dieser Anwendungsvorrang des Art. 17 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie
bedeutet, dass im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehendes
nationales Recht nicht angewendet wird. Abweichendes nationales Recht
ist somit nicht nichtig, sondern nur nicht anwendbar.

Vorsteuerbeträge für Reisekosten des Unternehmers sowie seines
Personals, soweit es sich dabei um Verpflegungskosten,
Übernachtungskosten und Fahrzeugkosten für Fahrzeuge des Personals
handelt, sind vollumfänglich vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Im vorliegenden Fall betragen die in diesem Zusammenhang angefallenen
Vorsteuern insgesamt

................ DM.

Dieser Betrag wird als abziehbare und abzugsfähige Vorsteuer geltend
gemacht.

Nach Art. 17 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie ist der Unternehmer zum
Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er die von einem anderen Unternehmer
bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten
Umsätze verwendet.

Hierzu hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Rechtsprechung
ausdrücklich festgestellt, dass dieses Recht grundsätzlich nicht
eingeschränkt werden darf und Ausnahmen hierzu nur in den in der
Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig sind.

Solch eine Ausnahme beinhaltet Art. 17 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie, nach
der diejenigen Ausgaben vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen werden sollen,
die keinen streng geschäftlichen Charakter haben. Zu diesen Ausgaben
zählen die unternehmerisch veranlassten und belegmäßig nachgewiesenen
Reisekosten entgegen der Auffassung des deutschen Gesetzgebers jedoch
nicht. Denn nach der 6. EG-Richtlinie soll der Vorsteuerabzug für
Ausgaben ohne streng geschäftlichen Charakter vollständig
ausgeschlossen werden, wohingegen für Reisekosten eine
eigenständige Regelung vorgesehen ist, die grundsätzlich nur eine
hälftige Reduzierung des Vorsteuerabzugs vorsieht.

§ 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG 1999 stellt damit eine von Art. 17 Abs. 2
abweichende Vorschrift dar.

Nach dem Wortlaut des Art. 17 Abs. 6 sind Vorsteuerabzugsbeschränkungen
entgegen den Vorgaben des Art. 17 Abs. 2 durch die einzelnen
Mitgliedstaaten aber nur insoweit zulässig, als sie bereits in der Zeit
vor Inkrafttreten der 6. EG-Richtlinie 1977 bestanden (EuGH, Rs. C –
43/96 – Kommission/Französische Republik, Slg. 1998, I – 3913).

Nur diese sog. Altregelungen können von den Mitgliedstaaten beibehalten
werden, bis eine EU-einheitliche Regelung zum Vorsteuerabzug für
Reisekosten erfolgt ist.

Aus diesem Umkehrschluss zu diesem Beibehaltungsrecht ergibt sich, dass
eine Beschränkung des Vorsteuerabzugs nach Inkrafttreten der 6.
EG-Richtlinie nicht zulässig ist (vgl. GA Da Cruz Vilaa zu EuGH Rs
165/86 – Intiem, Slg 1988, 1480; UR 1999, S. 154; DB 1999, S. 925; UR
1999, S. 137).

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 6. EG-Richtlinie im Jahr 1977 wurde
der Vorsteuerabzug für Reisekosten nach den deutschen
umsatzsteuerrechtlichen Regelungen uneingeschränkt gewährt. Mit
Inkrafttreten des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 wurde der
Vorsteuerabzug erstmalig durch § 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG eingeschränkt, so
dass es sich bei dieser Einschränkung nicht um eine zulässige
Altregelung handelt.

Die vorrangige Anwendbarkeit des Art. 17 Abs. 2 ergibt sich aus dem im
Kollisionsfall zwischen nationalem Recht und Europarecht bestehenden
grundsätzlichen Anwendungsvorrang des Europarechts (EuGH, Rs. 6/64 –
Costa/ENEL, Slg 1964, S. 114; Rs. 11/70 – Internationale
Handelsgesellschaft, Slg 1970, 1125; BVerfGE 31, 145; 75, 223).

Bezüglich der unmittelbaren Anwendbarkeit nach Ablauf der
Umsetzungsfrist bzw. bei nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der Richtlinie
hat der EuGH in ständiger Rechtsprechung erklärt, dass sich der einzelne
Steuerpflichtige vor den nationalen Gerichten regelmäßig auf die
Vorschriften der 6. EG-Richtlinie berufen kann (EuGH, Rs. C – 91/92 –
Faccini Dori, Slg. 1994, I – 3325; Rs. 8/81 – Becker, Slg. 1982, 53; Rs.
C – 10/92 – Balocchi, Slg. 1993, I – 5105; Rs. C – 62/93 – BP Soupergaz,
Slg. 1995, I – 1883).“

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Antrag auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung unter Vorbehalt der
Nachprüfung (§ 164 Abs. 2 AO)

„Für die im Betreff genannte Umsatzsteuerfestsetzung wird hiermit ein
A N T R A G A U F Ä N D E R U N G G E M Ä ß § 164 A B S. 2
A O
gestellt.
Es wird beantragt, die festgesetzte Umsatzsteuer um die folgenden
Vorsteuerbeträge, die bisher noch nicht berücksichtigt wurden, zu
mindern:

Vorsteuer aus der Anschaffung von Fahrzeugen, die für unternehmerische
und private/nicht unternehmerische Zwecke verwendet werden; hier 50 %
dieser Vorsteuerbeträge, soweit sie nach § 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG als
Vorsteuern seit dem 1.4.1999 nicht mehr abziehbar sind

............ DM

Vorsteuer für Reisekosten des Unternehmers sowie seines Personals,
soweit es sich dabei um Verpflegungskosten, Übernachtungskosten und
Fahrtkosten für Fahrzeuge des Personals handelt

............ DM

Begründung:
Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2001 ist ab dem 1.4.1999
auch das Recht des Vorsteuerabzugs zum Teil neu gefasst worden.

Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung oder Herstellung, der Einfuhr, dem
innergemeinschaftlichen Erwerb, der Miete oder dem Betrieb von
Fahrzeugen, die für unternehmerische und private/nicht unternehmerische
Zwecke verwendet werden, sind danach nur noch zu 50 % abziehbar (§ 15
Abs. 1b UStG). Diese Vorsteuerabzugsbeschränkung gilt für alle
Fahrzeuge, die nach dem 31.3.1999 angeschafft oder hergestellt,
innergemeinschaftlich erworben oder gemietet und anschließend teilweise
privat genutzt werden.
Im vorliegenden Fall wurde am ..................... ein Fahrzeug
angeschafft, das grundsätzlich unter diese Regelungen fällt. Die damit
im Zusammenhang angefallene Vorsteuer beträgt insgesamt
..................... DM, wovon bereits 50 % entsprechend
................... DM als Vorsteuern geltend gemacht wurden. Die
verbleibenden 50 % entsprechend .................. DM werden hiermit
gleichfalls als abziehbare und abzugsfähige Vorsteuern geltend gemacht.
Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts sieht in der
Vorsteuerabzugsbeschränkung einen Verstoß gegen EU-Recht. In 2 Urteilen
vom 10.2.2000 (Az.: 515/99 und 5 K 570/99) hat er entschieden, dass die
Neuregelung mit Art. 17 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie nicht vereinbar ist,
weil das Gemeinschaftsrecht derzeit eine derartige
Vorsteuerabzugsbeschränkung nicht vorsieht. Wegen des Vorrangs des
Gemeinschaftsrechts hat dies zur Folge, dass Steuerpflichtige
entsprechend der bis zum 1.4.1999 geltenden Regelung nach wie vor den
vollen Vorsteuerabzug geltend machen können.
Dieser Anwendungsvorrang des Art. 17 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie
bedeutet, dass im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehendes
nationales Recht nicht angewendet wird. Abweichendes nationales Recht
ist somit nicht nichtig, sondern nur nicht anwendbar.

Vorsteuerbeträge für Reisekosten des Unternehmers sowie seines
Personals, soweit es sich dabei um Verpflegungskosten,
Übernachtungskosten und Fahrzeugkosten für Fahrzeuge des Personals
handelt, sind vollumfänglich vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Im vorliegenden Fall betragen die in diesem Zusammenhang angefallenen
Vorsteuern insgesamt

................ DM.

Dieser Betrag wird als abziehbare und abzugsfähige Vorsteuer geltend
gemacht.

Nach Art. 17 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie ist der Unternehmer zum
Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er die von einem anderen Unternehmer
bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten
Umsätze verwendet.

Hierzu hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Rechtsprechung
ausdrücklich festgestellt, dass dieses Recht grundsätzlich nicht
eingeschränkt werden darf und Ausnahmen hierzu nur in den in der
Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig sind.

Solch eine Ausnahme beinhaltet Art. 17 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie, nach
der diejenigen Ausgaben vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen werden sollen,
die keinen streng geschäftlichen Charakter haben. Zu diesen Ausgaben
zählen die unternehmerisch veranlassten und belegmäßig nachgewiesenen
Reisekosten entgegen der Auffassung des deutschen Gesetzgebers jedoch
nicht. Denn nach der 6. EG-Richtlinie soll der Vorsteuerabzug für
Ausgaben ohne streng geschäftlichen Charakter vollständig
ausgeschlossen werden, wohingegen für Reisekosten eine
eigenständige Regelung vorgesehen ist, die grundsätzlich nur eine
hälftige Reduzierung des Vorsteuerabzugs vorsieht.

§ 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG 1999 stellt damit eine von Art. 17 Abs. 2
abweichende Vorschrift dar.

Nach dem Wortlaut des Art. 17 Abs. 6 sind Vorsteuerabzugsbeschränkungen
entgegen den Vorgaben des Art. 17 Abs. 2 durch die einzelnen
Mitgliedstaaten aber nur insoweit zulässig, als sie bereits in der Zeit
vor Inkrafttreten der 6. EG-Richtlinie 1977 bestanden (EuGH, Rs. C –
43/96 – Kommission/Französische Republik, Slg. 1998, I – 3913).
Nur diese sog. Altregelungen können von den Mitgliedstaaten beibehalten
werden, bis eine EU-einheitliche Regelung zum Vorsteuerabzug für
Reisekosten erfolgt ist.

Aus diesem Umkehrschluss zu diesem Beibehaltungsrecht ergibt sich, dass
eine Beschränkung des Vorsteuerabzugs nach Inkrafttreten der 6.
EG-Richtlinie nicht zulässig ist (vgl. GA Da Cruz Vilaa zu EuGH Rs
165/86 – Intiem, Slg 1988, 1480; UR 1999, S. 154; DB 1999, S. 925; UR
1999, S. 137).

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 6. EG-Richtlinie im Jahr 1977 wurde
der Vorsteuerabzug für Reisekosten nach den deutschen
umsatzsteuerrechtlichen Regelungen uneingeschränkt gewährt. Mit
Inkrafttreten des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 wurde der
Vorsteuerabzug erstmalig durch § 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG eingeschränkt, so
dass es sich bei dieser Einschränkung um keine zulässige Altregelung
handelt.

Die vorrangige Anwendbarkeit des Art. 17 Abs. 2 ergibt sich aus dem im
Kollisionsfall zwischen nationalem Recht und Europarecht bestehenden
grundsätzlichen Anwendungsvorrang des Europarechts (EuGH, Rs. 6/64 –
Costa/ENEL, Slg 1964, S. 114; Rs. 11/70 – Internationale
Handelsgesellschaft, Slg 1970, 1125; BVerfGE 31, 145; 75, 223).

Bezüglich der unmittelbaren Anwendbarkeit nach Ablauf der
Umsetzungsfrist bzw. bei nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der Richtlinie
hat der EuGH in ständiger Rechtsprechung erklärt, dass sich der einzelne
Steuerpflichtige vor den nationalen Gerichten regelmäßig auf die
Vorschriften der 6. EG-Richtlinie berufen kann (EuGH, Rs. C – 91/92 –
Faccini Dori, Slg. 1994, I – 3325; Rs. 8/81 – Becker, Slg. 1982, 53; Rs.
C – 10/92 – Balocchi, Slg. 1993, I – 5105; Rs. C – 62/93 – BP Soupergaz,
Slg. 1995, I – 1883).“

Zu beachten:

Die EU-Kommission hat am 28.2.2000 rückwirkend (!) eine Ausnahmeregelung
i.S.d. Art. 17 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie erlassen. Die (rückwirkende)
Anwendung dieser Ausnahmeregelung ist jedoch äußerst umstritten und wird
wohl erst durch Rechtsprechung des BFH bzw. EuGH zu klären sein.
Insbesondere vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, den vorgenannten
Rechtsbehelfsempfehlungen zu folgen.

Literatur:

NWB, Fach 1, S. 84f.

Dziadkowski, Zur bilanzmäßigen Behandlung nicht abziehbarer Vorsteuern
beim Fahrzeugkauf seit 1.4.1999, DStR 2000, S. 455

Dziadkowski, Teil-Ermächtigung betreffend Vorsteuerkappung nach § 15
Abs. 1b UStG 1999 durch EU in Kürze zu erwarten, BB 2000, S. 392

Das wär's. ;-))

Mit freundlichen Grüßen
Hans-dersichfreutwiedereinmalausführlich...-Peter

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