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Moin,
so etwa:
Vergütung für die Buchungs- und Zahlungsabwicklung: Die Weigerung der
DB, Anbietern
integrierter Mobilitätsdienstleistungen eine Vergütung für die Buchungs- und Zahlungsabwicklung beim Vertrieb von DB-Fahrkarten zu zahlen, ist
rechtswidrig. Soweit die Plattformen entsprechende Dienste übernehmen,
sind diese ab Zustellung der Verfügung zu entlohnen. Mindestmaßstab für
die Entlohnung sind die langfristigen durchschnittlichen Zusatzkosten der
DB einschließlich einer angemessenen Verzinsung („LRAIC“, siehe oben). Es
sind insoweit alle dabei anfallenden leistungsspezifischen variablen Kosten
sowie all jene
Fixkosten, die durch eine entsprechende Leistung verursacht werden, in
Ansatz zu bringen.
Diese Mindestvergütung orientiert sich an der bislang ergangenen
Rechtsprechung und
der bisherigen Kartellrechtspraxis. Gleichzeitig setzt das Amt mit dem
kartellrechtlichen
Mindestkostenmaßstab nur die Leitplanken und gibt den Vertragsparteien
Raum für Verhandlungen.