>Bernd Ohm schrieb am 20 Jun 2022
>> Am 20.06.2022 um 18:05 schrieb Beate Goebel:
>>> Wie überall, Copyright-Probleme.
>> NEIN, nein und nochmal nein!
>> Die Veröffentlichung von Deeplinks - und nichts anderes
>> macht MediathekView - ist erlaubt.
>Ich bin keine Juristin. Ich zitiere hier mal aus dem Artikel in der c't
>14/22:
...und verstosse damit durch veroeffentlichung redaktionellem Inhalts
gegen das Urheberrecht *nur mal so gesagt haben will*
>------
>Mediatheken
>Die Mediatheken der öffentlich-rechtlichen Sender sind nur für den
>Streaming-Abruf konzipiert. Mit spezieller Software lassen sich die
>unverschlüsselten Inhalte jedoch lokal abspeichern. Bei der Frage der
>Legalität bewegt sich das Standard-Tool MediathekView in einer
>klassischen Grauzone: Die öffentlich-rechtlichen Anstalten haben bisher
>keine rechtlichen Schritte gegen den Dienst oder dessen Nutzer
>ergriffen.
> Doch die Nutzungsbedingungen
...zu denen die Nutzer von MTV nicht nach DSGVO zugestimmt haben und
deren Gueltigkeit somit hier fraglich sind...
> beispielsweise der ARD-
>Mediathek, wonach es für die Vervielfältigung oder Speicherung von
>Videos der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Landesfunkanstalt
>bedarf, machen klar, dass solche Tools nicht im Sinne der Sender sind
Der Sinn des Anbieters ist eine Sache, das gesetzlich festgeschrieben
Recht (Privatkopie und 'nicht Zustimmung' zu den Nutzungsbedingungen)
ist eine andere Sache.
>Auch eine kurze rechtliche Prüfung bringt wenige neue Erkenntnisse:
>Dienste wie MediathekView arbeiten ganz offensichtlich unter Umgehung
>des
... weitaus weniger wirksamen ...
> technischen Schutzes der Rundfunkanstalten
... als ihn beispielsweise AACS geschuetze DVDs und BlueRayDisc haben.
Zu deren kopie in der Ausgabe wirklich so einiges geschrieben
(angeleitet?) wurde.
>Inwiefern dieser jedoch
>als "wirksam" angesehen werden kann, bleibt höchst fraglich.
Da sie den Kopierschutz der erwähnten DVD und BlueRayDisc als kaum
relevant betrachtet haben, sollte das simple verstecken eines
Deeplinks noch weniger einee wirklich technischen Beschraenkung im
Sinne des Gesetzes entsprechen.
>Derzeit
>bewegt man sich also mit MediathekView in einer Grauzone, der Einsatz
>wird von den Sendeanstalten zumindest bislang geduldet.
>
>[4]
www.ardmediathek.de/nutzungsbedingungen
Wann hat ein MediathekView Nutzer DSGVO konform dieser
"Nutzungsbedingung" zugestimmt?