Geht das mit sonstigen Vorschriften (Ordnungen, Verwaltungsvorschriften,
Erlasse) dann auch so? Worauf muss ich dabei achten?
Danke.
hs
Gesetze gehören nicht ins Literaturverzeichnis.
Jürgen.
Mag sein, trotzdem muss ich Gesetze und andere Vorschrifte als Quelle
angeben. Wie mache ich das denn sonst?
hs
Warum eigentlich?
Ich lese mir gelegentlich ganz gern Gesetze durch,
die würde ich also als Literatur einstufen.
Aber es gibt da bestimmt handfestere Kriterien, oder?
Paul
Etwa beim ersten Auftreten innerhalb des Textes in eine Fußnote:
... nach § 12 BGB\footnote%
{Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.
Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert
durch Artikel 2 Abs. 16 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S.
122).}
Die genaue Quellenangabe (zumindest von Bundesgesetzen) findet man
unter
http://www.gesetze-im-internet.de/
Munter bleiben!
Axel
> > Mag sein, trotzdem muss ich Gesetze und andere Vorschrifte als Quelle
> > angeben. Wie mache ich das denn sonst?
> >
> > hs
>
> Etwa beim ersten Auftreten innerhalb des Textes in eine Fußnote:
Hmja. Mir leuchtet aber nicht ganz ein, warum ich Gesetzestexte anders
behandeln sollte als andere Quellen. Woraus leiet sich denn diese
Zitierweise ab?
Danke.
hs
Warum Juristen Gesetze nicht im Literaturverzeichnis aufführen, müssen
sie selbst erklären. (Wahrscheinlich sind es einfach zuviele...) Wenn
ich in meinen literaturwissenschaftlichen Arbeiten Gesetze zitieren
müßte, d.h. als historische Quelle, würde ich sie selbstverständlich ins
Quellenverzeichnis aufnehmen (sofern es eins gibt). Abgesehen davon
sollten Gesetze mit BibTex zu handhaben sein, damit evtl. verwendetes
"ebd." nicht auf eine falsche Quelle verweist. Die Diskussion gab es
neulich auch mal in Zusammenhang mit Biblatex - das damals vom
Paketautor vorgebrachte Argument, auch und gerade bei verkürzt oder in
abweichenden Form zitierten Nachweisen (z.B. Siglen) brauche man Markup,
fand ich sehr einleuchtend. Für Biblatex hat auch schon jemand den
Vorschlag gemacht, Gesetze als Dokumenttyp einzuführen.
Schönen Gruß
Bernhard
>> > Gesetze gehören nicht ins Literaturverzeichnis.
>>
>> Mag sein, trotzdem muss ich Gesetze und andere Vorschrifte als Quelle
>> angeben. Wie mache ich das denn sonst?
Gesetze sind keine wissenschaftlichen "Quellen". Es sind Rechtsnormen,
die "gelten".
> Etwa beim ersten Auftreten innerhalb des Textes in eine Fußnote:
>
> ... nach § 12 BGB\footnote%
> {Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.
> Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert
> durch Artikel 2 Abs. 16 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S.
> 122).}
>
> Die genaue Quellenangabe (zumindest von Bundesgesetzen) findet man
> unter
>
> http://www.gesetze-im-internet.de/
Okay. Aber nicht im Literaturverzeichnis.
> Munter bleiben!
8-)
Jürgen.
> jura...@sodtalbers.de writes:
>
>>>> Gesetze gehören nicht ins Literaturverzeichnis.
>>>
>>> Mag sein, trotzdem muss ich Gesetze und andere Vorschrifte als Quelle
>>> angeben. Wie mache ich das denn sonst?
>
> Gesetze sind keine wissenschaftlichen "Quellen". Es sind Rechtsnormen,
> die "gelten".
Und "Quellen" "gelten" nicht? :-/
Ciao
Andreas
Nein. Ein rechtstheoretisches/normentheoretisches Thema: Normen werden
in einem bestimmten Verfahren gesetzt und gelten dann, bis sie durch
andere Normen ersetzt oder sonst außer Kraft gesetzt werden ("Genesis
und Geltung von Normen"). Quellen hingegen sind Belege für
wissenschaftliche Meinungen, auf die man sich in der eigenen
Argumentation bezieht. Eine historische Rechtsnorm mag eine Quelle im
(rechts)historischen Sinne sein. Es ist aber tatsächlich nicht üblich,
Rechtsnormen ins Literaturverzeichnis aufzunehmen. "BGB" ist keine
Quelle in diesem Sinne, "Palandt, Kommentar zum BGB" dagegen ist
eine. Auch die Fußnote, die Axel vorschlug, ist in
rechtswissenschaftlichen Arbeiten eher unüblich, weil sich die Fassung
eines Gesetzes, auf die sich eine Arbeit bezieht, aus dem Zusammenhang
ergibt. Man arbeitet grds. mit dem derzeit geltenden Recht. Und man
sagt eher z.B. "§ xyz BGB i. d. F. der Bekanntmachung ..." oder
"i. d. F. des SGB II-Fortentwicklungsgesetzes" oder kurz
"a. F."/"n. F." (für: "alter/neuer Fassung") usw. *im Fließtext*, um
sie von anderen Fassungen zu unterscheiden, die zu anderen Zeiten
galten, wenn es denn in dem jeweiligen Zusammenhang darauf ankommen
sollte.
Unabhängig davon gibt es Bearbeiter, die wichtige
Gerichtsentscheidungen in einem gesonderten Verzeichnis nachweisen,
vgl. das Paket jurarsp. Das ist aber etwas ganz anderes.
HTH,
Jürgen.
> Gesetze sind keine wissenschaftlichen "Quellen". Es sind Rechtsnormen,
> die "gelten".
Mag sein, sehe ich auch alles ein. ich bin weder Jurist noch schreibe
ich eine juristische Arbeit.
Problem ist, das aus Sichtweise derjenigen, die die Arbeit lesen und
begutachten werden, nunmal der Ansicht sind, Gesetze und anderen
Vorschriften seien Quellen und gehörten ins Quellenverzeichnis. An
diesem Punkt hängt mein Herzblut nicht, und ich möchte deshalb kein Fass
aufmachen (ich werde schon genug damit zu tun haben, zu erklären, warum
"da unten so viel Rand" ist).
Im Grunde genommen ist es mir Wurscht.[1] Ich bitte Juristen und
Vertreter anverwandter Disziplinen um Verständnis, aber mir begehrt es
im Wesentlichen nach einem Tipp, wie ich dergestalte Text denn nun am
Besten ins Quellenverzeichnis einpflege.
Vielen Dank.
hs
[1] Zumindest im Moment. Im Prinzip bin ich auch hier an der "richtigen"
Lösung interessiert, mir fehlt dazu nur die Muse.
> Andreas Matthias <am...@kabsi.at> writes:
>
>>> Gesetze sind keine wissenschaftlichen "Quellen". Es sind Rechtsnormen,
>>> die "gelten".
>>
>> Und "Quellen" "gelten" nicht? :-/
>
> Nein. Ein rechtstheoretisches/normentheoretisches Thema: Normen werden
> in einem bestimmten Verfahren gesetzt und gelten dann, bis sie durch
> andere Normen ersetzt oder sonst außer Kraft gesetzt werden ("Genesis
> und Geltung von Normen"). Quellen hingegen sind Belege für
> wissenschaftliche Meinungen, auf die man sich in der eigenen
> Argumentation bezieht. Eine historische Rechtsnorm mag eine Quelle im
> (rechts)historischen Sinne sein.
Na ja, eine "Quelle" im juristischen Sinne ist etwas anderes als im
literarischen Sinne. Dh. eine geschriebene Rechtsnorm ist neben
Gewohnheitsrecht und Rechtsprechung eine der "Rechtsquellen", dh. eine der
Quellen, aus denen der Richter die Erkenntnis gewinnt, was Recht ist (im
Völkerrecht ist es daher auch üblich, von Rechtsquellen zu sprechen, im
nationalen Recht weniger üblich). Eine wissenschaftliche "Quelle" ist eine
Rechtsnorm aber nicht, weil sie keine wissenschaftlichen Aussagen enthält.
> Es ist aber tatsächlich nicht üblich,
> Rechtsnormen ins Literaturverzeichnis aufzunehmen. "BGB" ist keine
> Quelle in diesem Sinne, "Palandt, Kommentar zum BGB" dagegen ist
> eine. Auch die Fußnote, die Axel vorschlug, ist in
> rechtswissenschaftlichen Arbeiten eher unüblich, weil sich die Fassung
> eines Gesetzes, auf die sich eine Arbeit bezieht, aus dem Zusammenhang
> ergibt. Man arbeitet grds. mit dem derzeit geltenden Recht. Und man
> sagt eher z.B. "§ xyz BGB i. d. F. der Bekanntmachung ..." oder
> "i. d. F. des SGB II-Fortentwicklungsgesetzes" oder kurz
> "a. F."/"n. F." (für: "alter/neuer Fassung") usw. *im Fließtext*, um
> sie von anderen Fassungen zu unterscheiden, die zu anderen Zeiten
> galten, wenn es denn in dem jeweiligen Zusammenhang darauf ankommen
> sollte.
Rechtsnormen gehören tatsächlich nicht ins Literaturverzeichnis juristischer
Arbeiten. Allerdings kann ein ausführliches Zitat, wie Axel es vorschlug,
nützlich sein - nicht nur in rechtshistorischen Fassungen. Beim BGB ist das
weniger einleuchtend, bei unbekannten Verordnungen schon eher, bei
völkerrechtlichen Verträgen auf jeden Fall. Daher gibt man normalerweise
beim ersten Zitat eines Gesetzes/Verordnung/Richtlinie/Vertrag etc. eine
volle Angabe mit der Fundstelle im Gesetzesblatt an, sie Beispiel von Axel,
und zwar nicht im Fließtext, sondern in der Fußnote. Das ist bei
historischen Arbeiten sicher anders, bei denen es auf die Fassung ankommt.
Bei nichthistorischen kommt es nur auf Genauigkeit, Nachprüfbarkeit und
Auffindbarkeit abgelegener Normen an.
Eine Frage zu euren Beispielen aus typografischer Sicht habe ich aber:
Schreibt Ihr
... nach § 12 BGB\footnote%
{Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.
Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), usw.
oder
... nach §\,12\,BGB\footnote%
{Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.
Januar 2002 (BGBl.\,I\,S.\,42, 2909; 2003\,I\,S.\.738), usw.
Gruß
Ben
>
> Im Grunde genommen ist es mir Wurscht.[1] Ich bitte Juristen und
> Vertreter anverwandter Disziplinen um Verständnis, aber mir begehrt es
> im Wesentlichen nach einem Tipp, wie ich dergestalte Text denn nun am
> Besten ins Quellenverzeichnis einpflege.
Du könntest es ja mal mit dem von Jürgen erwähnten jurarsp versuchen und die
Gesetzte wie ein Urteil oder eine Entscheidung einer Institution behandeln.
Oder mit biblatex, das sollte auch möglich sein.
Gruß
Ben
>> Gesetze sind keine wissenschaftlichen "Quellen". Es sind Rechtsnormen,
>> die "gelten".
>
> Mag sein, sehe ich auch alles ein. ich bin weder Jurist noch schreibe
> ich eine juristische Arbeit.
>
> Problem ist, das aus Sichtweise derjenigen, die die Arbeit lesen und
> begutachten werden, nunmal der Ansicht sind, Gesetze und anderen
> Vorschriften seien Quellen und gehörten ins Quellenverzeichnis.
Wenn Du keine juristische Arbeit schreibst, aber Gesetze zitieren mußt
und ergänzende Angaben machen mußt, solltest Du so vorgehen, wie Axel
es vorgeschlagen hatte, also die letzte Änderung der Norm/ des
Gesetzes angeben und die Fundstelle im Gesetzblatt mit der letzten
Änderung benennen. Ich bezog mich auf juristische Arbeiten.
So eine Liste wird ja dann auch nicht allzu umfangreich ausfallen, so
daß man sie auch händisch pflegen kann.
Jürgen.
> Eine Frage zu euren Beispielen aus typografischer Sicht habe ich aber:
> Schreibt Ihr
> ... nach § 12 BGB\footnote%
> {Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.
> Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), usw.
>
> oder
>
> ... nach §\,12\,BGB\footnote%
> {Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.
> Januar 2002 (BGBl.\,I\,S.\,42, 2909; 2003\,I\,S.\.738), usw.
Ich schreibe z.B.: §\,12 SGB\,VII. Ansonsten gehen die Meinungen
auseinander. Der C.H.Beck-Verlag setzt eher: §~12 BGB, Mohr Siebeck
eher: §\,12 BGB. Alle Verlage erlauben aber den Zeilenumbruch zwischen
"12" und "BGB" -- was auch daran liegen mag, daß der Satz dadurch
wesentlich vereinfacht wird, ein typographischer Kompromiß also.
Und: BGBl.\,I., S.\,42 etc. Kann man aber auch mit ~ machen.
Jürgen.
PS zu biblatex und Gesetzestexten: es gab mal einen Thread dazu von
jemanden, der das wohl schon gemacht hat:
http://groups.google.com/group/de.comp.text.tex/browse_thread/thread/4df164857b443595/c90506cc196dcc80
Gruß
Ben
>
> Ich schreibe z.B.: §\,12 SGB\,VII. Ansonsten gehen die Meinungen
> auseinander. Der C.H.Beck-Verlag setzt eher: §~12 BGB, Mohr Siebeck
> eher: §\,12 BGB. Alle Verlage erlauben aber den Zeilenumbruch zwischen
> "12" und "BGB" -- was auch daran liegen mag, daß der Satz dadurch
> wesentlich vereinfacht wird, ein typographischer Kompromiß also.
>
> Und: BGBl.\,I., S.\,42 etc. Kann man aber auch mit ~ machen.
Danke, genau über den Abstand zwischen Paragraphenzahl und
Gesetzesbezeichnung war ich mir nicht sicher. Beziehen sich Deine Angaben
zu Beck und Mohr Siebeck auf Latex? Heißt das, Du hast auch mit Beck
Latex-Erfahrung? Die sind auf Deiner Website nicht aufgeführt und ich habe
zu denen noch keine Infos bezüglich Latex gefunden.
Gruß
Ben
das Problem an der Sache liegt darin, dass Gesetze in Wirklichkeit
beliebig kompliziert zu zitieren sein können. Eine korrekte,
vollständige Zitierung muß nach dem Paragraphen oder Artikel das
jeweilige Gesetzblatt der gesetzgebenden Körperschaft zitieren. Auf
Bundesebene also die verschiedenen Bundesgesetzblätter, auf
Landesebene die Landesgesetzblätter und Verwaltungsblätter (...) und
auf Landkreis- und Gemeindeebene die Stelle, an der -- beispielsweise
-- die betreffende Satzung veröffentlicht wurde.
Das gilt aber nur, wenn das Gesetz nach der ersten Veröffentlichung
(unveröffentlichte Gesetze gibt's nicht, jedenfalls nicht in
Rechtsstaaten) nicht mehr geändert wurde. Ansonsten muss auch die
Änderung daraufhin geprüft werden, ob der zitierte Paragraph
vielleicht geändert wurde. Damit man beispielsweise beim BGB nicht
beim Reichsgesetzblatt 1896 anfangen muss, um eine konsolidierte
Textversion zu erhalten, werden häufig geänderte Gesetze von Zeit zu
Zeit neu veröffentlicht.
Ein Zitat ist also möglich, aber der Aufwand steht in keinem
Verhältnis zum Ertrag. Das Bundesgesetzblatt wird vom Bundesanzeiger
Verlag herausgegeben, Autor der Bundesgesetze ist die Bundesrepublik
Deutschland. Man könnte also die "Bekanntmachung der Neufassung der
Zivilprozessordung" vom 5.12.2005 zitieren als:
Bundesrepublik Deutschland, Bekanntmachung der Neufassung der
Zivilprozessordung vom 5.12.2005, in: Bundesgesetzblatt I, 2005, Köln
2005, S. 3202.
Du siehst das Problem?
Gruß,
Alexander
> Danke, genau über den Abstand zwischen Paragraphenzahl und
> Gesetzesbezeichnung war ich mir nicht sicher. Beziehen sich Deine Angaben
> zu Beck und Mohr Siebeck auf Latex? Heißt das, Du hast auch mit Beck
> Latex-Erfahrung? Die sind auf Deiner Website nicht aufgeführt und ich habe
> zu denen noch keine Infos bezüglich Latex gefunden.
Mohr Siebeck bietet eine LaTeX-Vorlage an und ist so auch auf der
Verlagsliste vermerkt. Ich kann mich nur an ein Buch von C.H.Beck zum
IT-Recht erinnern, in dem es im Vorwort hieß, es sei mit LaTeX
geschrieben worden. Was nicht heißt, daß Beck nicht mit LaTeX setzen
läßt, denn da hat man keinen Einblick.
Was ich meinte: Ich habe beschrieben, wie Beck und Siebeck tatsächlich
ihre Zeitschriften/Bücher typographisch gestalten. Angenommen, man
würde das mit LaTeX machen, müßte man den Text so oder so auszeichnen.
In der Praxis kann man jedenfalls ein paar Varianten beobachten, so
daß man letztlich eben keine eindeutigen Empfehlungen geben kann.
Jürgen.
> Mohr Siebeck bietet eine LaTeX-Vorlage an und ist so auch auf der
> Verlagsliste vermerkt. Ich kann mich nur an ein Buch von C.H.Beck zum
> IT-Recht erinnern, in dem es im Vorwort hieß, es sei mit LaTeX
> geschrieben worden. Was nicht heißt, daß Beck nicht mit LaTeX setzen
> läßt, denn da hat man keinen Einblick.
Ok, hoffte, Beck fehlt vielleicht auf Deiner löblichen (schlimmerweise viel
zu kurzen -- da müssen die Verlage nachbessern) Liste.
>
> Was ich meinte: Ich habe beschrieben, wie Beck und Siebeck tatsächlich
> ihre Zeitschriften/Bücher typographisch gestalten. Angenommen, man
Hab ich mir schon fast gedacht.
> würde das mit LaTeX machen, müßte man den Text so oder so auszeichnen.
> In der Praxis kann man jedenfalls ein paar Varianten beobachten, so
> daß man letztlich eben keine eindeutigen Empfehlungen geben kann.
Danke!
Gruß
Ben
Dieses Vorwort habe ich auch mal gesehen und ich meine mich zu
erinnern, dass dort auch stand, die LaTeX-Vorlage sei nach HTML
konvertiert und das Ergebnis dann als Satzvorlage benutzt worden.
Beste Gruesse
Axel
>> Mohr Siebeck bietet eine LaTeX-Vorlage an und ist so auch auf der
>> Verlagsliste vermerkt. Ich kann mich nur an ein Buch von C.H.Beck zum
>> IT-Recht erinnern, in dem es im Vorwort hieß, es sei mit LaTeX
>> geschrieben worden. Was nicht heißt, daß Beck nicht mit LaTeX setzen
>> läßt, denn da hat man keinen Einblick.
>
> Dieses Vorwort habe ich auch mal gesehen und ich meine mich zu
> erinnern, dass dort auch stand, die LaTeX-Vorlage sei nach HTML
> konvertiert und das Ergebnis dann als Satzvorlage benutzt worden.
Weiß ich nicht mehr, zu lange her. Aber wenn es so war, wäre das
natürlich ein ziemlicher Krampf... :-(
Jürgen.