Google Groups no longer supports new Usenet posts or subscriptions. Historical content remains viewable.
Dismiss

Erhöhung der SMS Gebühren bei MobilCom

1 view
Skip to first unread message

Florian Klein

unread,
Apr 8, 1999, 3:00:00 AM4/8/99
to
Hallo,

bei meiner MobilCom Rechnung lag wieder dieser Wisch bei, der sich MobilCom
News nennt. Etwas überrascht mußte ich feststellen, daß die SMS Gebühren von
D1 auf D2, E-Plus über die SMS Zentrale (+49 171 076 0000) , statt wie in
meinem Vertrag festgelegt mit DM 0,23, nun mit DM 0,39 in Rechnung gestellt
werden. Ein Anruf bei der MC Hotline brachte dann zu Tage, daß die
Hotlinemitarbeiterin von dieser Preisänderung überhaupt nichts wußte und
nach längerem Beraten mit anderen Kollegen (und langer Warteschleife für
mich) zu dem Schluß kam, daß sich bei mir nichts ändern würde.
Dieser Aussage möchte ich nicht so recht Glauben schenken, da doch die
Telekom die Preise geändert hat und damit auch MobilCom, das die Telekom SMS
Zentrale verwendet, an diese Preise gebunden ist. MC wird doch sicherlich
nicht den Differenzbetrag von DM 0,16 pro SMS nach D2 für die Tausenden von
Altkunden tragen.
Wie seht Ihr das ganze und wäre das für mich nicht ein berechtigter Grund
für eine fristlose Kündigung bei MC ?


Danke für Eure Antworten,

Florian Klein

Peso

unread,
Apr 8, 1999, 3:00:00 AM4/8/99
to
Kannst Du mir dieses Schreiben rüberfaxen ? (oder unfrei zusenden).

Dies ist die Gelegenheit auf der tausende Kunden gewartet haben.

peso


Florian Klein schrieb in Nachricht <92356455...@ns1.extension.net>...

Bertram Schlenker

unread,
Apr 8, 1999, 3:00:00 AM4/8/99
to
On Thu, 8 Apr 1999 12:14:57 +0200, TCSM...@t-online.de (Peso) wrote:

>Kannst Du mir dieses Schreiben rüberfaxen ? (oder unfrei zusenden).
>
>Dies ist die Gelegenheit auf der tausende Kunden gewartet haben.
>
>peso
>
>
>Florian Klein schrieb in Nachricht <92356455...@ns1.extension.net>...
>>Hallo,
>>
>>bei meiner MobilCom Rechnung lag wieder dieser Wisch bei, der sich MobilCom
>>News nennt. Etwas überrascht mußte ich feststellen, daß die SMS Gebühren
>von
>>D1 auf D2, E-Plus über die SMS Zentrale (+49 171 076 0000) , statt wie in
>>meinem Vertrag festgelegt mit DM 0,23, nun mit DM 0,39 in Rechnung gestellt
>>werden.

Schaut Euch vorher nochmals, wie schon einige Male von anderen
erwähnt, die AGBs bzw. die Leistungsbeschreibung an:

Bei D2 gelten z.B. seit 17.2.99 neue AGB II statt der bisherigen
AGB Stand 10/98 (ohne Ziffer):

Zwei Änderungen sind mir beim überschlagsmäßigen Durchschauen
aufgefallen:

bisher:
4.1 ... Tarifänderungen werden 3 Monate nach ihrer Mitteilung wirksam.
Bei ihn betreffenden Tariferhöhungen kann der Kunde zum Wirksamwerden
der Änderung außerordentlich kündigen. MMO weist den Kunden auf dieses
Kündigungsrecht hin.

[im folgenden keine Einschränkung]


neu:
1.3 ... Ändert MMO die Vertragsbedingungen zu Ungunsten des Kunden,
kann der Kunde den Vertrag -

====> vorbehaltlich Ziff. 4.4 -

für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. MMO weist
den Kunden auf dieses Kündigungsrecht hin. Das Kündigungsrecht
erlischt, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach Mitteilung
davon Gebrauch macht.

4.4 Preisänderungen werden einen Monat nach ihrer Mitteilung wirksam.

Ändert sich der gesetzliche Umsatzsteuersatz, kann MMO die Preise zum
Wirksamwerden der Änderung dem Umsatzsteuersatz entsprechend anpassen.


MMO ist berechtigt, Preise bei Änderung der Kosten für besondere
Netzzugänge, für Zusammenschaltung und für Dienste anderer Anbieter,
zu denen MMO Zugang gewährt, entsprechend der Kostenänderung
anzupassen.

Der Kunde kann - außer in Fällen der Sätze 2 und 3 - für den Zeitpunkt
des Wirksamwerdens einer ihn betreffenden Preiserhöhung
außerordentlich kündigen. MMO weist den Kunden auf dieses
Kündigungsrecht hin.


Fazit: Es wäre zu prüfen, was bei D1 oder Providern in den Verträgen
steht. Gibt es die o.g. Einschränkung des Kündigungsrechtes auch?

Falls ja, wäre nach meiner juristischen Laienmeinung (daher ohne
jegliche Rechtsverbindlichkeit!), zu prüfen, ob die anderen Anbieter
für die Durchleitung der SMS die Preise erhöht haben und daher
die Preiserhöhung gerechtfertigt ist.

Falls keine Preiserhöhung für die Zusammenschaltung und Dienste
zu anderen stattgefunden hat oder keine Klausel vorhanden ist, so
wie bei den alten D2-AGBs, sollte man es probieren bzw. den Gang
zum Anwalt antreten.


BTW:
Noch die zweite Änderung. Sie befindet sich in der
Leistungsbeschreibung bei D2:

alt:
1.3 Zielrufnummer einer Verbindung kann eine D2-Nummer sowie eine
andere deutsche oder ausländische Rufnummer sein, deren Inhaber einen
Vertrag mit einem Anbieter abgeschlossen hat, der mittelbar oder
unmittelbar gegenüber MMO verpflichtet ist, die Verbindung
herzustellen. Auf Anfrage benennt MMO diese Anbieter.

[keine weitere Einschränkung im folgenden]

neu:
1.3 Zielrufnummer einer Verbindung kann eine D2-Nummer sowie eine
andere deutsche oder ausländische Rufnummer sein, deren Inhaber
einen Vertrag mit einem Anbieter abgeschlossen hat, der mittelbar oder
unmittelbar gegenüber MMO verpflichtet ist, die Verbindung
herzustellen. Auf Anfrage benennt MMO diese Anbieter.

====> Die Anwahl einer Zielrufnummer ist nicht zulässig, wenn das
Zustandekommen einer Verbindung vom Kunden nicht gewünscht ist
und/oder bekannt ist, daß das Zustandekommen der Verbindung -
insbesondere auch durch technische Vorkehrungen - vom Inhaber der
Zielrufnummer oder auf seine Veranlassung von Dritten verhindert
werden wird.


Meines Erachtens die vorbeugende "callback"-Klausel, bisher aber
offensichtlich nicht genutzt. Vermutlich gibt es auch zuviele
Altverträge und zu differenzieren wäre wohl zu aufwendig. Da aber alle
Verlängerungen ebenfalls nach den AGB II vorgenommen werden, könnte
also spätestens in knappen 2 Jahren die Situation anders aussehen -
sofern bis dahin nicht auch in den Billigtarifen die Preise weit genug
unten sind.

Bei D2-CallYa mit Roaming gelten übrigens bei jedem Wechsel
Prepaid->Lastschrift mit Roaming und zurück immer die beim
Wechsel gültigen AGBs, d.h. diese werden dann sofort wirksam.

Gruß Bertram
--------------------

Sascha Scholz

unread,
Apr 8, 1999, 3:00:00 AM4/8/99
to
On Thu, 8 Apr 1999 12:14:57 +0200, TCSM...@t-online.de (Peso) wrote:

>Kannst Du mir dieses Schreiben rüberfaxen ? (oder unfrei zusenden).
>
>Dies ist die Gelegenheit auf der tausende Kunden gewartet haben.
>
>peso
>
>

Ich finde die erhöhung von 23 pf auf 39 pf auch nich gerechtfertigt
aber leider gibts da wohl aber einen Haken.

Inwieweit handelt es sich denn beim Versand von SMS ins D2,Eplus netz
um eine Leistung von MobilCom?

Denn im Vertrag steht auch unter 4.3

"Soweit der Kunde Mobilfunkleistungen anderer Netzbetreiber in
Anspruch nimmt, finden deren zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme
gültigen Tarife zuzüglich einer von MobilCom hierfür vorgesehenen
Bearbeitungsgebühr Anwendung"

Handelt es sich bei Mobilcom um eine Tarifänderung die dem Punkt 4.2
entspricht?

4.2
"Tarifänderungen werden mit einer frist von 6 Wochen nach Mitteilung
durch MC wirksam. Bei Tarifänderungen zu Ungunsten des Kundensthet
diesem innerhalb von 1 Monat nach Kenntnisnahme der Änderung ein
außerordentliches Kündigungsrecht mit Wirkung zum Eintritt er
Tarifänderung zu."

hm...naja..ich würde jedenfalls auch lieber heut als morgen kündigen

gruß sascha

Achim Jansen

unread,
Apr 9, 1999, 3:00:00 AM4/9/99
to
Hallo!
Sascha Scholz <shad...@geocities.com> schrieb in im Newsbeitrag:
370cf338...@news.nacamar.de...

>
> Denn im Vertrag steht auch unter 4.3
>
> "Soweit der Kunde Mobilfunkleistungen anderer Netzbetreiber in
> Anspruch nimmt, finden deren zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme
> gültigen Tarife zuzüglich einer von MobilCom hierfür vorgesehenen
> Bearbeitungsgebühr Anwendung"

Das ist für mich Roaming (andere Netzbetreiber). Ein SMSC ist kein
Netzbetreiber, D1 ist für D1-Karteninhaber kein anderes Netz.

> Handelt es sich bei Mobilcom um eine Tarifänderung die dem Punkt 4.2
> entspricht?
>
> 4.2
> "Tarifänderungen werden mit einer frist von 6 Wochen nach Mitteilung
> durch MC wirksam. Bei Tarifänderungen zu Ungunsten des Kundensthet
> diesem innerhalb von 1 Monat nach Kenntnisnahme der Änderung ein
> außerordentliches Kündigungsrecht mit Wirkung zum Eintritt er
> Tarifänderung zu."

Es gibt ja die Theorie, dass SMS gar nicht Vertragsbestandteil sind;
irgendwie werden wohl alle Anbieter um ein Sonderkündigungsrecht
herumkommen.

Gruß,
Achim

Tillmann Steinbrecher

unread,
Apr 10, 1999, 3:00:00 AM4/10/99
to
Hi,

Bertram Schlenker wrote:

> ====> Die Anwahl einer Zielrufnummer ist nicht zulässig, wenn das
> Zustandekommen einer Verbindung vom Kunden nicht gewünscht ist
> und/oder bekannt ist, daß das Zustandekommen der Verbindung -
> insbesondere auch durch technische Vorkehrungen - vom Inhaber der
> Zielrufnummer oder auf seine Veranlassung von Dritten verhindert
> werden wird.


Das ist mit Sicherheit eine Callback-Klausel, aber IMHO so nicht sauber
formuliert. Indem man nämlich eine Callback-Triggernummer anruft,
_wünscht_ man ja eine Verbindung (nämlich die, die durch den
Callback-Rückruf zustande kommt). Wohlgemerkt: Es heißt im Text oben das
"Zustandekommen _einer_ Verbindung", und nicht "Zustandekommen _der_
Verbindung mit der Zielrufnummer". Und durch den Callback-Rückruf kommt
ja eindeutig eine Verbindung zustande.

Also IMHO wertlos, diese Klausel.

ciao - Till
--
Tillmann Steinbrecher Before I sink into the big sleep
Webmaster - The Heatsink Guide I want to hear, I want to hear
http://www.heatsink-guide.com the scream of the butterfly
- The Doors


-=| NAVY |=-

unread,
Apr 10, 1999, 3:00:00 AM4/10/99
to
"Achim Jansen" <Achim....@gmx.de> wrote:

>Es gibt ja die Theorie, dass SMS gar nicht Vertragsbestandteil sind;
>irgendwie werden wohl alle Anbieter um ein Sonderkündigungsrecht
>herumkommen.

Es gibt Leute, die meinen, daß SMS nicht Bestandteil des eigentlichen
Dienstleistungsvertrags sind. Ich bin zwar nicht dieser Meinung, da ich mir
auch ein Handy WEGEN der SMS hole, aber nehmen wir mal an, daß SMS einfach
mal nicht per se dazugehören:

Dennoch handelt es sich um ein Dienstleistungsangebot seitens Deines
Mobilfunkproviders, daß Du durch Nutzung annimmst. Somit gelten auch dafür
die AGB, deshalb heißen sie ja auch so (ALLGEMEINE Geschäftsbedingungen).
Gelten für alle Geschäfte zwischen den Vertragspartnern, es sei denn, es
gelten Sonderbedingungen.

Kenne aber keinen Mobilfunkvertrag, in dem steht, daß man bei
SMS-Preiserhöhungen explizit _nicht_ kündigen darf.

Fazit: SMS unterliegen den AGB und somit hast Du auch ein außerordentliches
Kündigungsrecht, wenn sich die Tarife zu Deinen Ungunsten verändern.


CU CD.
--
This signature causes *heavy* Internet traffic and has been sent by
Christian Drewing (www.snafu.de/~navy/index.html) ICQ# 10073048.
----------------------------------------------------------------
Today's pick from the TOP50 of Borg jokes:
I am Rubik of Borg, and the cube was MY idea.


Peso

unread,
Apr 11, 1999, 3:00:00 AM4/11/99
to
>> ====> Die Anwahl einer Zielrufnummer ist nicht zulässig, wenn das
>> Zustandekommen einer Verbindung vom

Kunden - daran scheitert es doch. Es muß sich um einen Kunden handeln. Dies
ist die Klausel, wenn ICH keine Anrufe entgegenehmen will und diese Abweise.
Dies ist nicht als CallBack-Klausel zu verstehen.

-=| NAVY |=-

unread,
Apr 11, 1999, 3:00:00 AM4/11/99
to
Tillmann Steinbrecher <webm...@heatsink-guide.com> wrote:

>Das ist mit Sicherheit eine Callback-Klausel, aber IMHO so nicht sauber
>formuliert. Indem man nämlich eine Callback-Triggernummer anruft,
>_wünscht_ man ja eine Verbindung (nämlich die, die durch den
>Callback-Rückruf zustande kommt). Wohlgemerkt: Es heißt im Text oben das
>"Zustandekommen _einer_ Verbindung", und nicht "Zustandekommen _der_
>Verbindung mit der Zielrufnummer". Und durch den Callback-Rückruf kommt
>ja eindeutig eine Verbindung zustande.

M.E. auch unzulässig, da man mir nicht verbieten darf, _nicht_ zu
lelefonieren. Wäre ja so, als ob man 0800 verbieten würde (hat MC ja auch
schon probiert).

CallBack ist definitiv erlaubt, nur geben es die Provider immer ungern zu.
Vielleicht gibts ja schon ein Gerichtsurteil dazu. Würde mich ja mal
interessieren.

CU CD.


--
This signature causes *heavy* Internet traffic and has been sent by
Christian Drewing (www.snafu.de/~navy/index.html) ICQ# 10073048.
----------------------------------------------------------------
Today's pick from the TOP50 of Borg jokes:

I am Julius Caesar of Borg. Veni, vidi, assimilavi.


Axel Schmidt

unread,
Apr 12, 1999, 3:00:00 AM4/12/99
to
>CallBack ist definitiv erlaubt, nur geben es die Provider immer ungern zu.
>Vielleicht gibts ja schon ein Gerichtsurteil dazu. Würde mich ja mal
>interessieren.

definitiv erlaubt ist es nicht. Die ITU-Regeln sind halt aelter als
die Erfindung der US-Callbackdienste. Einige Laender, darunter z.B.
auch ein EU-Land (Spanien) stehen sehr wohl auf dem Standpunkt, das
Callback eine nicht legale Methode darstellt und blockieren immer
wieder DID's oder teilweise auch die Tonwahl in bestehenden
Verbindungen. Und die US-amerikanische Aufsichtsbehoerde FCC verbietet
ihren Firmen das Anbieten solcher Dienste in Laendern, die Callback
fuer nicht gesetzeskonform halten.

Axel


--
Alles zum Thema Telefonieren:
http://telworld.com/metaindex/

Guido Glöde

unread,
Apr 12, 1999, 3:00:00 AM4/12/99
to
Am Sun, 11 Apr 1999 00:34:37 +0200 meinte TCSM...@t-online.de (Peso):

>Kunden - daran scheitert es doch. Es muß sich um einen Kunden handeln. Dies
>ist die Klausel, wenn ICH keine Anrufe entgegenehmen will und diese Abweise.
>Dies ist nicht als CallBack-Klausel zu verstehen.

Wieso? Der Mobilcom-Kunde ist doch hier die gesprächsaufbauende
Person. Und die dürfte den o.g. Bedingungen nach keine Nummern
anrufen, von denen sie vorher weiß, daß keiner drangeht... das wäre
also sogar schon etwa ein bewußtes nur-klingeln-lassen... oder auch
wissentlich einen Callback anzurufen.

Wie haltbar diese Klauseln rechtlich sind, sei dahingestellt... ich
sag' nur: Mo**lCom!

Ciao, der Guido.

Peso

unread,
Apr 12, 1999, 3:00:00 AM4/12/99
to
Ich glaube, jetzt bist Du auf dem falschen Dampfer. Grundsätzlich besteht
eine Verbindungspflicht. Nur, wenn der andere Deinen Anruf abweist, kann der
Dienstleister nicht seiner Vertragspflicht nachkommen. Rein Theoretisch wäre
es sogar möglich, daß bei Abweisung Gebühren entstehen.

peso

Bernd Deter

unread,
Apr 12, 1999, 3:00:00 AM4/12/99
to
Tillmann Steinbrecher writes:

> > ====> Die Anwahl einer Zielrufnummer ist nicht zulässig, wenn das

> > Zustandekommen einer Verbindung vom Kunden nicht gewünscht ist


> > und/oder bekannt ist, daß das Zustandekommen der Verbindung -
> > insbesondere auch durch technische Vorkehrungen - vom Inhaber der
> > Zielrufnummer oder auf seine Veranlassung von Dritten verhindert
> > werden wird.
>

> Das ist mit Sicherheit eine Callback-Klausel, aber IMHO so nicht sauber
> formuliert. Indem man nämlich eine Callback-Triggernummer anruft,
> _wünscht_ man ja eine Verbindung (nämlich die, die durch den
> Callback-Rückruf zustande kommt). Wohlgemerkt: Es heißt im Text oben das
> "Zustandekommen _einer_ Verbindung", und nicht "Zustandekommen _der_
> Verbindung mit der Zielrufnummer". Und durch den Callback-Rückruf kommt
> ja eindeutig eine Verbindung zustande.
>

> Also IMHO wertlos, diese Klausel.


*unterschreib*

"wenn das Zustandekommen einer Verbindung vom Kunden nicht gewünscht ist"
Ist gewuenscht, siehe Tillmanns Begruendung.

"oder wenn bekannt ist, daß das Zustandekommen der Verbindung [...] vom


Inhaber der Zielrufnummer oder auf seine Veranlassung von Dritten
verhindert werden wird"

Trifft auch nicht zu, denn der Kunde legt ja selber auf.
Nichtsdestotrotz wuenscht er *eine Verbindung*.

Hat eigentlich irgend ein anderer *Netzbetreiber* eine aehnliche
Klausel im Programm? Der eine hat's, der andere nicht... ;-)

Alles klar?
Bernd

peso

unread,
May 11, 1999, 3:00:00 AM5/11/99
to
Diese Aussage ist absolut richtig. Noch gehören den Netzbetreibern die
Leitungen. Grundsätzlich können die machen, was sie wollen. Das Einzige, was
zählt sind internationale Verträge.
Diese gelten aber nach herrschender Meinung nur zwischen den
Vertragspartnern. Früher war das nun mal einfacher.

peso

0 new messages