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DL: HamRadio 2day 181-2005

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Hermann F. Schulze

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May 1, 2005, 5:19:54 AM5/1/05
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DL: HamRadio 2day 181-2005
Copyright@DL1EEC 2001-2005
1. Mai 2005

LIEBE XYLS, YLS, SWLS UND OMS !

Sie hoeren HamRadio 2day, heute mit der 181. Folge.

Redaktion:
Hermann, DL1EEC

Autoren:
Hermann, DL1EEC (hfs)
Ralph, DC5JQ (rps)

Sprecher:
DC5JQ


LEITARTIKEL: IST FORTSCHRITT RUECKSCHRITT?

(hfs) Die zusaetzliche Oeffnung des 30-Meterbandes mittels der
Bandbreitenregulierung fuehrt in den USA zu einer tiefgreifenden
Diskussion ueber die Betriebsart Pactor-Level-3 und ueber den
Wildwuchs des Winlink-Systems. Howard, KH6TY, z.B. stellt praezise
dar, wie ein ehemals schmalbandiges Uebertragungsverfahren zu
einem platzfressenden breitbandigen Anwendungssystem wird, das
dazu noch voellig automatisch und ohne Ruecksicht auf bestehende
QSOs staendig wechselnde Frequenzen fuer sich beansprucht.

Die Gegner von Winlink - wir haben davon ja auch eine Fraktion in
Deutschland - sollten aber nicht vergessen, dass der
Amateurfunkdienst kein regulierter Dienstleistungsbetrieb ist.
Auch die Autoren der RegTP-Amtsblaetter verwechseln diesbezueglich
festgezurrte Betriebsauflagen mit einem experimentellen Funkdienst
- und gehen damit meilenweit am Grundgedanken des
Amateurfunkdienstes vorbei. Wir muessen schlicht und einfach
akzeptieren, dass z.B. PSK31 als Individualmode Pactor den Rang
abgelaufen hat. Denn offensichtlich ist die Ergaenzung mit einem
automatischen Mailboxsystem der Tod jeder urspruenglich
individuellen Betriebsart.

Packet-Radio ist dazu ein noch deutlicheres Beispiel. In den
Achtzigerjahren lebte Packet noch vom "Digipeater-Hopping" und vom
individuellen QSO. Heute brauchen wir ein Mailboxsystem, um diese
Betriebsart ueberhaupt noch am Leben zu halten und das mit Winlink
konkurrierende deutsche DA5-System bezieht seine Attraktivitaet
auch nur aus der Anbindung an das gut ausgebaute Packet-Radio-
Netz. Ansonsten waeren die deutschen Pactor-Stationen mit DA5-Call
tot.

Lehnen Sie sich doch einfach zurueck und machen Sie die
Betriebsart, die Ihnen persoenlich gefaellt und lassen Sie doch
die anderen mit dem spielen, was denen gefaellt. Und wenn 80
Prozent der Funkamateure nur noch konfektioniert Betrieb machen
wollen, dann lassen Sie sie doch! Wenden Sie das Amateurfunkgesetz
einfach in seinem ureigensten Sinne an: Dann folgen Sie dem
Fortschritt.

Hermann, DL1EEC


AB SOFORT FINDEN WIEDER AMATEURFUNKPRUEFUNGEN STATT

(red) Wie die Regulierungsbehoerde mitteilt, wurden die
Aussenstellen am Freitag aufgefordert, die Amateurfunkpruefungen
ab sofort wieder aufzunehmen. Die Pruefungsboegen seien den neuen
Gegebenheiten angepasst worden und neue Urkunden laegen ebenfalls
bereits vor. Zusaetzlich wurde ein dienstinterner Arbeitsbehelf
namens "Uebergangsregelung Amateurfunk" fertig gestellt. Negativ
ist, dass die RegTP tatsaechlich den Zeitpunkt der Pruefung zur
Gebuehrenfestsetzung heran ziehen will - und nicht das Datum der
Anmeldung. Es kommen also auf etliche Leute finanzielle
Nachforderungen zu. Ob das rechtens ist, sei dahin gestellt.


KORRIGIEREN

(rps) muessen wir die Meldung von letzter Woche, der Praefix DO0
sei in Zukunft fuer personengebundene Rufzeichen der Klasse E
vorgesehen. Richtig ist, dass er nur fuer Relaisfunkstellen und
Bakensender der Einsteigerklasse reserviert ist. Korrekt ist
dagegen unsere Meldung, dass Clubstationen der Klasse E nur noch
mit DN0 beginnen sollen und auf maximal fuenf Jahre befristet
werden.

Korrigieren bzw. zurueck nehmen muessen wir in diesem Zusammenhang
auch den Vorwurf der Geldschneiderei: Das Gegenteil ist der Fall -
der ministeriellen Begruendung fuer die neue AFuV vom Februar
entnehmen wir, dass selbst ab dem Jahre 2008 der
Kostendeckungsgrad fuer Amtshandlungen im Amateurfunkdienst nur 31
Prozent betragen wird. Das in der Sache voellig unbegruendete
Erfordernis, eine Einsteigerclubstation immer wieder aufs Neue
verlaengern lassen zu muessen, ist somit eine sinn- und zwecklose
Verschleuderung von Steuergeldern: also ein Fall fuer den
Bundesrechnungshof. Wir kuemmern uns darum.


LEIDER NUR EINEN SCHEINERFOLG IN SACHEN PLC

(rps) gibt es vom Verwaltungsgericht Karlsruhe zu vermelden.
Ulrich Fleischmann, DL9LX, litt in seiner Mannheimer Wohnung unter
starken Stoerungen des Kurzwellenempfangs durch den in seiner
Strasse angebotenen Internetzugang mittels Powerline
Communication, kurz PLC. Erst nachdem die Regulierungsbehoerde mit
einer Untaetigkeitsklage bedraengt wurde, unternahm sie endlich
Messungen. Die RegTP stellte fest, dass die Betreibergesellschaft
des PLC- bzw. Stromnetzes die Grenzwerte der so genannten
Nutzungsbestimmung 30 der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung
ueberschritt. Sie ordnete an, die Anlage so zu betreiben, dass die
vorgeschriebenen Maximalfeldstaerken eingehalten werden. Sollte
das zeitnah nicht moeglich sein, so sei die Anlage erst einmal
abzuschalten. Die Firma wurde ferner verpflichtet, die Einhaltung
der NB 30 nachzuweisen.

Die Anordnung fand auf Rechtsgrundlage von Paragraf 64 Absatz 2
des Telekommunikationsgesetzes statt und hat daher keine
aufschiebende Wirkung. Die Betreibergesellschaft versuchte
daraufhin, beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eine einstweilige
Anordnung gegen die RegTP zu erwirken, um doch noch eine
Aufschiebung zu erzielen. Dies ging nun komplett in die Hose.
Funkamateur Ulrich Fleischmann war als Beigeladener am Verfahren
beteiligt.

Unterschiedlicher konnten die Standpunkte nicht sein: Der
Funkamateur argumentierte, die Nutzungsbestimmung 30 waere nicht
anwendbar, da selbst ihre Einhaltung bereits die Ausuebung des
Amateurfunks unterbinde: Zu intensiv seien trotzdem die
Stoerungen. Die PLC-Betreibergesellschaft war sich in dieser Sache
mit ihm einig - aber mit diametral entgegengesetzter Begruendung:
Die NB 30 stehe ihren wirtschaftlichen Interessen im Weg, weil sie
zu scharf sei. Diese Bestimmung sei somit ein Verstoss gegen EU-
Recht und eine nicht hinzunehmende Einschraenkung, schliesslich
seien alle eingesetzten Geraete CE-zertifiziert und duerften somit
auch uneingeschraenkt benutzt werden. Ausserdem sei die
grundgesetzlich garantierte Informationsfreiheit in Gefahr.

Das Gericht gab keinem von beiden Recht und bildete sich seinen
eigenen Standpunkt. Es ist in hohem Masse anerkennenswert, in
welch kurzer Zeit sich die Richter - vor allem auch technisch - in
die komplexe Materie kompetent eingearbeitet haben. So fuehren sie
etwa aus, dass nicht etwa die CE-zertifizierten PLC-Geraete
stoeren, sondern die daran als "Antenne" angeschlossenen
ungeschirmt strahlenden Stromkabel.

Fassen wir die gerichtlichen Argumente kurz zusammen: PLC-Systeme
sind rechtlich nicht unter dem Aspekt der elektromagnetischen
Vertraeglichkeit zu behandeln. Deren Aussendungen in den Aether
sind - so paradox das auch klingen mag - nicht etwa unerwuenschte
Stoerstrahlungen wie z.B. die eines Elektromotors, sondern
Nutzsignale. Die Nutzungsbestimmung 30 ist rechtlich gesehen eine
Frequenzzuteilung an jedermann - genau wie z.B. im CB-Funk und bei
FreeNet. Unsere Amateurfunkfrequenzen sind zusaetzlich also
automatisch auch an jeden vergeben, der PLC betreibt - sei es
Inhouse oder Access.

Fuer die Abstrahlungen von PLC-Systemen, die prinzipbedingt nicht
zu vermeiden sind, gelten zum Schutz der anderen Frequenznutzer
die Grenzwerte der NB 30, genau wie fuer uns eine Obergrenze von
z.B. 750 Watt gilt. Das EMVG spielt ueberhaupt keine Rolle, zudem
es ueberdies bis heute gar keine EMV-Norm fuer PLC-Systeme gibt:
Hier stoert naemlich ein Frequenznutzer den anderen, und zwar
innerhalb des gemeinsam zugewiesenen Spektrums. Es handelt sich
damit ausschliesslich um ein Problem der Frequenzordnung, und die
muss die RegTP mit Anordnungen auf alleiniger Grundlage des TKG
wieder herstellen. Alle Versuche der PLC-Betreiberfirma, hier doch
noch irgendwie das EMVG anzuwenden, scheiterten - zu Recht, wie
ich meine.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist der Auffassung, dass die
Nutzungsbestimmung 30 weder gegen uebergeordnetes Recht, noch
gegen das Grundgesetz, noch gegen europaeisches Recht verstoesst.
Sie steht also - mit negativen Konsequenzen sowohl fuer die
Funkamateure, fuer die die nun hinzunehmenden Stoerungen viel zu
intensiv sind, als auch fuer die Provider, die die wirtschaftliche
Machbarkeit von PLC unter diesen Auflagen in Frage stellen. Der
vermeintliche Sieg ist also keiner.

Bleibt noch anzumerken, dass das Aktenzeichen der Entscheidung 11
K 233/05 lautet und dass Ulrich Fleischmann, DL9LX, von keinem
Amateurfunkverband unterstuetzt wurde. Und es bleibt weiterhin
spannend: Die Entscheidung in der Hauptsache steht naemlich noch
aus - genau wie der anschliessend moegliche Instanzenweg bis zum
Europaeischen Gerichtshof. Fuer die PLC-Industrie geht es nun um
die Wurst. Die Mannheimer Betreibergesellschaft befuerchtet denn
auch eine Signalwirkung des Prozesses: Die Funkamateure wuerden
sich naemlich gegenseitig ueber ihre Verbaende schnell informieren
- was wir hiermit tun - und zwar mit - so woertlich -
"unabsehbaren Folgewirkungen".

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe und Funktelegramm Ausgabe Mai
2005

Ralph, DC5JQ


Vy 73,
Hermann, DL1EEC


Das war die heutige Folge von HamRadio 2day, die Sie in Packet-
Radio unter den Rubriken

AGZ, ALLE und MEINUNG

sowie auf unserer Internet-Website

www.agz-ev.de

nachlesen und auch in Digital Audio im MP3-Format hoeren
koennen. Machen Sie's gut. Bis zur naechsten Woche.
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