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Prozess um Amateurfunkantenne gewonnen!

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Norbert Kuehn

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Jan 11, 1999, 3:00:00 AM1/11/99
to
Seit Frühjahr 1996 schwelt ein Streit zwischen einer (angeblich)
elektrosmog-empfindlichen Nachbarin (Marianne B.) und mir wegen des Baus
meiner Antennenanlage auf meinem eigenen Grundstück (Einfamilienhaus mit ca.
700 qm Grund und Boden).
Zuerst wollte man mir den Bau in einem persönlichen Gespräch "verbieten".
Als ich dieses "Verbot ignorierte, führte besagte Nachbarin eine
Unterschriftensammlung in dem Neubaugebiet (ca. 35 Einfamilienhäuser) durch.
Da wollte sie mir klarmachen, wie gesundheitsschädlich das Hobby
Amateurfunken eigentlich sei. Auch dies beeindruckte mich wenig. Besagte
Nachbarin ist seit März 1996 Mitglied des Gemeinderats. In dieser
Eigenschaft "überzeugte" sie ihre Kolleginnen und Kollegen davon, dass der
Bebauungsplan geändert werden müsse, damit dem schädlichen Treiben dieses
Funkamateurs nunmehr ein Ende bereitet werde (hiernach sollen "nach außen
erkennbare technische Anlagen, insbesondere Funkantennen und -masten" nicht
mehr zulässig sein. Pech für Frau Nachbarin: zwei Masten, 7,50 und 5,50 m
hoch, wurden ein Werktag vor Beschluss der Änderungssperre durch den
Gemeinderat Dittelbrunn errichtet. Da half auch eine Klage mit Androhung von
Zwangsmaßnahmen vor dem Verwaltungsgericht nicht weiter (übrigens von
vorherein
verfahrensrechtlich ein Flop). Dass Frau Nachbarin sich mit der Antenne
nicht zufrieden geben werde, war klar. Nächster Schritt: Antrag auf Abbruch,
hilfsweise auf Nutzungsuntersagung, bei der Baubehörde (Landratsamt
Schweinfurt). Als dieser Antrag - erwartungsgemäß - abgelehnt wurde, zog
Frau Nachbarin vor das Verwaltungsgericht Würzburg. Hier wurde sie ein
weiteres Mal zur zweiten Siegerin erklärt - siehe Berichterstattung im
"Schweinfurter Tagblatt" bzw. der "Main-Post" vom 11. Jan. 1999 (Gericht
spricht von Elektrosmog-Hysterie - Funker darf seine Antennen behalten). Die
Verwaltungsrichter brachten es in der Urteilsbegründung mit dem Satz auf den
Punkt: "Wenn die Klägerin aufgrund einer weitverbreiteten
Elektrosmoghysterie Gesundheitsgefahren ... befürchtet, mag sie durch
eine Unterlassungsklage vor den Zivilgerichten selbst das Beweislast- und
Kostenrisiko tragen". Es könne nicht Sinn des öffentlichen Baurechts sein,
den Behörden das Prozessrisiko in derartigen Fällen zuzuschieben.
Gegen die Bebauungsplanänderung muß ich nun im Rahmen eines
"Normenkontrollverfahrens" vorgehen, da der Gemeinderat Dittelbrunn wohl
nach derzeitigem Stand
kaum bereit ist, die Bebauungsplanänderung zurückzunehmen (trotz Schreibens
der Obersten Baubehörde im Bayer. Staatsministerium des Innern, zwar
betreffend Mobilfunkanlagen, vom 21. 10. 1998, aber auch hier anwendbar).
Hier ist mit großer Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die
rechtswidrige Satzung vom Bayer. Verwaltungsgerichtshof in München
"kassiert" wird - kein Ruhmesblatt für eine Gemeinde!


Abschließend eine Frage: Die Nachbarin Marianne B. will ein "Ingenieurbüro
Dr. Gralla, 83093 Bad Endorf" eingeschaltet haben, das für sie ein Gutachten
erstellt haben soll. In den elektronischen Medien (Telefonbuch T-Online)
habe ich keinen Eintrag "Dr. Gralla" gefunden! Gibt es dieses Ingenieurbüro
wirklich? Wer kann mir weiterhelfen?
Norbert Kühn, DL8 NAD, Geißäckerweg 5, 97456 Dittelbrunn
--
-----
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Michael Schneider

unread,
Jan 13, 1999, 3:00:00 AM1/13/99
to
Norbert Kuehn wrote:

> Abschließend eine Frage: Die Nachbarin Marianne B. will ein "Ingenieurbüro
> Dr. Gralla, 83093 Bad Endorf" eingeschaltet haben, das für sie ein Gutachten
> erstellt haben soll. In den elektronischen Medien (Telefonbuch T-Online)
> habe ich keinen Eintrag "Dr. Gralla" gefunden! Gibt es dieses Ingenieurbüro
> wirklich? Wer kann mir weiterhelfen?
> Norbert Kühn, DL8 NAD, Geißäckerweg 5, 97456 Dittelbrunn
> --
>

http://www.gralla.de/

Weiterhin viel Erfolg!
Michael, DL1JHR

--


Steffen Luzemann

unread,
Jan 13, 1999, 3:00:00 AM1/13/99
to
Hallo Norbert,

informier uns weiter! Ich denke das interessiert viele!
Wieder ein schönes Beispiel, wie Desinformation und Panikmache die
Nichtfunkamateure gegen die Funkamatuere aufbringen kann. Das Schlimme
ist, daß man dabei den Leuten keinen Vorwurf machen kann, ausser
vielleicht, daß sie ihre "wissenschaftlich belegten" Informationen
bezüglich Elektrosmog (wer, zum Geier, hat eigentlich dieses Wort
erfunden?) ausschließlich aus der Bildzeitung beziehen.


73 de Steffen
--
______________________________________ Greetings to NSA ____________
Steffen Luzemann (DL4ALB)
Institute of microelectronics and mechatronic systems (IMMS) Ilmenau

e-mail: luze...@imms.de | http://www.imms.de
ax25 : dl4alb@db0erf.#thr.deu.eu | http://www.tu-ilmenau.de/~df0hq

Dr. Ralph P. Schorn

unread,
Jan 13, 1999, 3:00:00 AM1/13/99
to
Norbert Kuehn wrote:

> ...


> Verwaltungsrichter brachten es in der Urteilsbegründung mit dem
> Satz auf den Punkt: "Wenn die Klägerin aufgrund einer
> weitverbreiteten Elektrosmoghysterie Gesundheitsgefahren ...
> befürchtet, mag sie durch eine Unterlassungsklage vor den
> Zivilgerichten selbst das Beweislast- und Kostenrisiko tragen".
> Es könne nicht Sinn des öffentlichen Baurechts sein,
> den Behörden das Prozessrisiko in derartigen Fällen zuzuschieben.

> ...

Nun, bisherige Entscheidungen von Zivilgerichten haben sich
auf die in Deutschland geltenden Grenzwerte abgestuetzt
und nicht auf blanke unbewiesene Spekulationen wie etwa
a-thermische Effekte. Massgeblich sind hier die in der Vfg
306/1997 verfuegten Maximal-Feldstaerken.

Gegen diese Verfuegung ist im Dezember Anfechtungsklage seitens
mehrerer Funkamateure erhoben worden. Konkret werden die sog.
Herzschrittmacher-Grenzwerte sowohl prozedural als auch inhalt-
lich in Frage gestellt. Geklagt wird auf Teilaufhebung der
Vfg 306/1997, und zwar vor dem Verwaltungsgericht.

Wenn Frau Nachbarin zivilrechtlich auf Unterlassung klagt (hier
kommt Par 1004 BGB in Frage), dann traegt sie das VOLLE Beweis-
und Kostenrisiko: Sie muss dem Funkamateur beweisen, dass er
verbindlich geltende Grenzwerte ueberschreitet, oder alternativ,
dass die von der Bundesregierung verfuegten Grenzwerte nicht
"sicher" genug sind und daher der Modifikation beduerfen.

Ich wuerde dem als Funkamateur gelassen entgegen sehen, wenn ich
die Vorgaben der Vfg 306 einhalten kann, wobei das Schicksal
der HSM-Grenzwerte in den Haenden von Justitia liegt ...

Vy 73,
Ralph, DC5JQ

Michael Meyer

unread,
Jan 13, 1999, 3:00:00 AM1/13/99
to
Norbert Kuehn wrote:
>
> Seit Frühjahr 1996 schwelt ein Streit zwischen einer (angeblich)
> [snip]

Moin Norbert,

das stimmt mich hoffnungsvoll! Ich habe schon befuerchtet, dass es
Probleme geben koennte, wenn ich mir auf meinem Grundstueck eine KW-
Langdraht-EMPFANGSantenne errichten will und mir superschlaue Nachbarn
auf den Wecker fallen von wegen KW-Antenne und durchgerosteter Dachrinne
und so, unwissend der tatsaechlichen Zusammenhaenge aber fix dabei,
jemanden anzuzeigen. Informiere uns bitte weiter!

MFG. Meikel.

Heiko Mann

unread,
Jan 15, 1999, 3:00:00 AM1/15/99
to
Hallo OMs,
schon seit längerer Zeit trage ich mich mit dem Gedanken,
meinen Prozeßausgang zu veröffentlichen, nun soll es sein.
Ich wohne zur Miete bei einer Wohnungsbaugesellschaft,
Mietshaus über drei Etagen, Altbau, Spitzdach, mehrere Aufgänge.
Ich hatte einen Antrag zur Errichtung einer Antenne gestellt, dieser
wurde mit der Begründung abgelehnt, daß eine Funkantenne nicht
zum vertragsgemäßen gebrauch einer Mietwohnung gehört. Da ich bei
gleichem Vermieter umgezogen bin, habe ich in meiner zweiten Wohnung
erst keinen Antrag gestellt, sondern die Antenne errichtet.
Es handelt sich hierbei um ca. 3m Mast und 1,50m UKW-Rundstrahler.
Promt kam nach ca. einem Jahr eine Klage vom Amtsgericht ins Haus,
ohne Vorankündigung des Vermieters.
Ich muß hier erwähnen, daß ich immer den Unterschied CB-Funk
und Amateurfunk erläutert habe, das Gericht und der Vermieter
aber immer nur von CB-Funkantenne sprach.
Ich wendete mich an einen Rechtsanwalt, hier nun das Urteil
vom Amtsgericht Zossen, vom 26.10.95:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin (Vermieter) wird verpflichtet, dem Beklagtem das anbringen
einer CB-Funkantenne auf dem Dach des Hauses zu genehmigen.
3. Die Kosten des Rechtstreites hat die Klägerin zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Beseitigung
der Funkantenne gemäß || 550, 535 BGB.
Unstreitig besteht zwischen den Parteien ein Mietverhältnis gemäß | 535
BGB auf der Grundlage des Mietvertrages von... Gemäß Nr. 7 e DMV
benötigt der Beklagte zur Errichtung der Funkantenne der vorherigen
schriftlichen Zustimmung der Klägerin als Vermieterin. Diese ist un-
streitig, nicht vorliegend.
Die Klägerin ist jedoch zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet.
Zwar liegt mit der Installation einer CB-Funkantenne eine Sondernutzung
vor, die vom üblichen Mietgebrauch nicht gedeckt ist (Sternel Mietrecht,
3.Auflage Rdn 210). Hingegen unterliegt die Ermessensentscheidung der
Klägerin bzgl. der Erteilung bzw. Verweigerung der Genehmigung der Bin-
dung an das Verhältnismäßigkeitsprinzip.
Der Vermieter darf dem Mieter nicht Einrichtungen versagen, die ihm das
Leben in der Wohnung erheblich angenehmer gestalten können, durch die er
als Vermieter nur unerheblich beeinträchtigt und durch die Mietsache
nicht verschlechtert wird. Er muß sachbezogene Gründe haben, wenn er die
Erlaubnis versagen will (vergl Sternel a.a.O.).
Solche Gründe hat die Klägerin nicht vorgebracht.
Die Klägerin hat sich in erster Linie auf die Sondernutzung berufen, die
durch die Installation der Antenne erfolgt. Dieser Umstand fällt jedoch
nur bzgl. der Frage, ob die Genehmigung unumgänglich erteilt werden muß,
ins Gewicht.
Eine Substanzverletzung des Gebäudes durch den Aufbruch des Daches ist
hier ebenfalls vorgetragen.
Die Klägerin hat ihrerseits jedoch nicht behauptet, daß hierduch Be-
einträchtigungen, insbesondere Schädigungen für die Substanz des Ge-
bäudes vorliegen. Ein bloßes Bestreiten der sachgemäßen Errichtung
reicht hier nicht aus. Zudem hat der Beklagte durch Vorlage des Gut-
achtens der Firma XXXXX substantiert die ordungsgemäße Errichtung der
Antenne dargelegt. Auch ist auf dem von der Klägerin
vorgelegtem Lichtbild nicht erkennbar, daß das Dach an der Durchbruch-
stelle Undichtigkeiten aufweist.
Die Tatsache des Dachdurchbruches an sich ist für die Klägerin auf-
grund der höher zu bewertenden Interessen des Beklagten zu dulden.
Dem Mieter muß es gestattet sein, im Rahmen des Verhälnismäßigkeits-
grundsatzes zum Vermieter und anderen Mietern, in seiner Wohnung als
dem räumlich-gegenständlichen Lebensmittelpunkt seinen Hobbies und
Freizeitgestaltungsmöglichkeiten nachzukommen. Für das Funken ist
die Errichtung einer Dachantenne unumgänglich. Damit sind aber die
Substanzverletzungen des Gebäudes notwendig verbunden. Diese sind
allerdings bei ordungsgemäßer Errichtung unschädlich und damit hin-
nehmbar. Hingene bedeutet es eine erheblichen Eingriff in das Per-
sönlichkeitsrecht, wenn die Ausübung eines Hobbies praktisch unter-
bunden ist, indem die Genehmigung zur Errichtung notwendiger Hils-
mittel versagt wird.
Die optische Beeinträchtigung der Mietsache durch die Antenne ist ge-
ringfügig und hinnehmbar. Die Antenne selbst fällt bei einer Länge von
2-3 Meter optisch nicht ins Gewicht (s. AG Hamburg W u. M 1980, S.
177). Die derzeit noch bestehende Kabelverlegung an der Außenwand des
Hauses ist nur provisorisch und wird mit Erteilung der Genehmigung
nach innen verlegt.
Auf Grund der Verpflichtung zur Genehmigung der Antenneninstallation
besteht für die Klägerin kein schutzwürdiges Eigeninteresse an der
Durchsetzung des Anspruches auf Beseitigung der Antenne aufgrund der
unstreitig vorliegenden Vertragsverletzung (Palandt | 242, Rdn. 52).
Die Widerklage ist begründet.
Der Beklagte hat einen Anspruch auf die Genehmigung zur Errichtung der
Funkantenne gemäß | 535 BGB.
Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf || 91 Abs. 1; 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 1000,- DM (|| 12 Abs. 1, 19 Abs. 1 GKG, 3 ZPO)
(Klage: 500,- DM, Widerklage 500,- DM)

Ende des Urteils.

Im übrigen hat die Wohnungsbaugesellschaft Berufung eingelegt,
diese aber dann wieder zurückgezogen.

Naja, vielleicht hilft einem dieses Urteil, auch in Zeiten der EMV.
73 de Heiko
Heiko Mann - DL1RTL
Packet Radio DL1RTL@DB0BLO
EMail hkm...@mann.tf.uunet.de

Homepage: http://pweb.uunet.de/mann.tf
* DIE Seiten des OV Blankenfelde-Dabendorf Y34 *

## CrossPoint v3.11 R ##


Robert Busch - DL7VOA

unread,
Jan 15, 1999, 3:00:00 AM1/15/99
to
>
> Naja, vielleicht hilft einem dieses Urteil, auch in Zeiten der EMV.
> 73 de Heiko
> Heiko Mann - DL1RTL


Vielen Dank lieber Heiko!

Mit großem Interesse verfolge ich diese Diskussion. Vielen Dank für die
Ausführungen. Mein Vater hat momentan genau dieselben Probleme in Berlin -
Prenzlauer Berg. allerdings wurde hier noch keine klage erhoben. doch scheint
auch hier die klägerin (in spe) unbelehrbar zu sein und zieht schon jetzt von
tür zu tür und von amt zu amt.

meine frage: gibt es noch mehr eindeutige gerichtsentscheidungen in diese
richtung???? ("...Dem Mieter muß es gestattet sein, im Rahmen des
Verhälnismäßigkeitsgrundsatzes zum Vermieter und anderen Mietern, in seiner


Wohnung als dem räumlich-gegenständlichen Lebensmittelpunkt seinen Hobbies

und Freizeitgestaltungsmöglichkeiten nachzukommen....")

wie kann ich die frau davon abbringen, sich in ihr eigenes unglück zu
stürzen? ich möchte meinem vater gerne helfen in dieser hinsicht, da ich ja
erstens auch dort funken will und zweitens er viel zu viel zu tun hat, um
sich auch noch um keifende nachbarn zu kümmern... also einige rückschläge hat
sie schon einstecken müüsen, aber sie interessiert nicht, was ihr anwalt
sagt, die behörden oder sonstwer. die will partout die antenne von einem dach
runterhaben, für das es seit 1976 eine durchgehende (noch gültige)
antennengenehmigung gibt.
kann mir jemand einen tip geben, wie ich sie freundlich davon abbringen kann?

vielen dank für Eure Hilfe

Robert - DL7VOA

Joachim Radloff

unread,
Jan 18, 1999, 3:00:00 AM1/18/99
to
rob...@bigfoot.de meinte am 15.01.99
zum Thema "Re: noch ein Prozess um Amateurfunkantenne gewonnen!":

RBD> > =
RBD>
RBD> > Naja, vielleicht hilft einem dieses Urteil, auch in Zeiten der EMV.
RBD> > 73 de Heiko
RBD> > Heiko Mann - DL1RTL
Hallo Heike, hallo Robert.

Das ist schon eine tolle Sache!
Prima, endlich mal ein Gericht das pro Funk entscheidet.

Die Begründung muß man sich ja richtig auf der Zunge zergehen lassen...

RBD> Mein Vater hat momentan genau dieselben Probleme in Berlin -
RBD> Prenzlauer Berg. allerdings wurde hier noch keine klage erhoben.

RBD> auch hier die klägerin (in spe) unbelehrbar zu sein und zieht schon jet=
RBD> zt von tür zu tür und von amt zu amt.
RBD>
RBD> meine frage: gibt es noch mehr eindeutige gerichtsentscheidungen in
RBD> diese richtung????
Frage doch mal beim DARC in Baunatal nach. Dort kann man Dir sicher
Auskunft darüber geben, ob solche Urteile bekannt sind.

DARC, Deutscher-Amateur-Radio-Club, Lindenallee 6, 34225 Baunatal
DARC Telefon 0561 949880, E-Mail dar...@T-Online.de,
URL http://www.darc.de


73 und viel Erfolg!

de dl6fbe


-- mfG

-- Joachim --

Joachim Radloff

unread,
Jan 18, 1999, 3:00:00 AM1/18/99
to
hkm...@MANN.tf.uunet.de meinte am 15.01.99

zum Thema "Re: noch ein Prozess um Amateurfunkantenne gewonnen!":

HM> Hallo OMs,
Hallo Heiko, grüß Dich.

HM> schon seit längerer Zeit trage ich mich mit dem Gedanken,
HM> meinen Prozeßausgang zu veröffentlichen, nun soll es sein.
Das war eine gute Idee..
Laß das doch auch mal dem DARC in Baunatal zukommen, dort werden für
Funkamateure solche Beispiele gesammelt.

Herzlichen Glückwunsch zu diesem Erfolg.


de dl6fbe


-- mfG

-- Joachim --

## CrossPoint v3.11 R ##

Michael Adam

unread,
Jan 27, 1999, 3:00:00 AM1/27/99
to
Hallo,

ich bin echt platt, zwei Fragen stellen sich da doch wirklich:

a) wieso läßt sich der Gemeinderat zu so einem anscheinend
rechtswidrigen Mist hinreißen, ohne solche Beschlüsse vorher auf
juristische Haltbarkeit überprüfen zu lassen. Vor allem impliziert
eine solche dehnbare Formulierung "...nach außen erkennbare technische
Anlagen, insbesondere Funkantennen -und masten" nicht automatisch auch
die Unzulässigkeit von Satellitenschüsseln jeglicher Art?

b) Wenn die Klägerin nicht das Kostenrisiko trägt und der Richter ein
Zivilverfahren empfiehlt, handelte es sich dann Strafverfahren mit
Staatsanwalt? Wenn ja, dann frage ich mich wie konnte diese Frau den
Staatsanwalt überzeugen, wenn die Sache doch so offensichtlich
aussichtslos ist?

Wäre schön, wenn Du uns auf dem laufenden hältst. Weiterhin viel
Erfolg.
Gruss
Michael Adam


Dr. Ralph P. Schorn

unread,
Jan 28, 1999, 3:00:00 AM1/28/99
to
Michael Adam wrote:

> ...


> b) Wenn die Klägerin nicht das Kostenrisiko trägt und der Richter ein
> Zivilverfahren empfiehlt, handelte es sich dann Strafverfahren mit
> Staatsanwalt? Wenn ja, dann frage ich mich wie konnte diese Frau den
> Staatsanwalt überzeugen, wenn die Sache doch so offensichtlich
> aussichtslos ist?

> ...

Nein, es waere nur dann ein Strafverfahren, wenn die Klägerin
auf Körperverletzung oder versuchte Körperverletzung durch
Einwirken von Hochfrequenzenergie klagen würde. Das ist jedoch
beliebig aussichtslos, weil sie eine tatsächliche Schädigung
ihrer Gesundheit medizinisch hieb- und stichfest BEWEISEN müßte.
Es waere wohl eine nicht enden wollende Schlacht von Gutachtern
und Gegen-Gutachtern.

Diese Prozesse begründen sich vielmehr meist auf Paragraph 1004
des Bürgerlichen Gesetzbuches, den sog. "Unterlassungs-Paragraph".
Dieser Paragraph aus dem Nachbarschaftsrecht gibt dem Kläger die
Möglichkeit, ihm nicht genehme Einwirkungen auf sein Grundstück
gerichtlich prüfen zu lassen. Geklagt wird dann auf Unterlassung
der Beeinträchtigung. Meistens geht es hier um Laub von Bäumen,
das auf Nachbars Grundstück fällt, um Lärm, um Rauchentwicklung
oder auch um den Entzug von Sonnenlicht durch Neubauten und um
"unschoene" Antennengebilde, deren nicht zu verhindernder Anblick
der Nachbar als Beeinträchtigung seines schönen Grundstückes ansieht.

Ganz allgemein erlaubt P 1004 jedoch, JEDE ART von Immission oder
Einwirkung auf ein Grundstück juristisch zu attackieren: Hier ist
es das Eindringen unerwuenschter Hochfrequenzenergie. Der Kläger
muss hierbei allerdings eine Beeinträchtigung der Nutzung seines
Eigentums nachweisen. Das kann er und bekommt recht, wenn die
Grenzwerte der Vfg 306/1997 nachweislich ueberschritten sind.

Vy 73,
Ralph, DC5JQ

Julian Ladisch

unread,
Jan 28, 1999, 3:00:00 AM1/28/99
to
Michael Adam fragt:

>a) wieso läßt sich der Gemeinderat zu so einem anscheinend
>rechtswidrigen Mist hinreißen, ohne solche Beschlüsse vorher auf

>juristische Haltbarkeit überprüfen zu lassen. [...]

Es gibt keine Qualifikationsvoraussetzungen, um in den Gemeinderat
gew"ahlt zu werden. Offensichtlich haben die W"ahler da nicht die
richtigen Leute gew"ahlt. Das ist halt Demokratie.

>b) Wenn die Klägerin nicht das Kostenrisiko trägt und der Richter ein
>Zivilverfahren empfiehlt, handelte es sich dann Strafverfahren mit
>Staatsanwalt?

Es handelt sich um ein Verwaltungsgerichtsverfahren, bei dem ein B"urger
gegen die Verwaltung klagt.

F^2: de.soc.recht.misc

Vy 73

Julian


Steffen Luzemann

unread,
Jan 28, 1999, 3:00:00 AM1/28/99
to
> F^2: de.soc.recht.misc

So verkehrt finde ich diese Diskussion in dieser NG nicht. Ausserdem
möchte ich nicht, nur um diese Diskussion weiterverfolgen zu können weil
es mich als Funkamateur interessiert, de.soc.recht.misc abonnieren.
Was denkt ihr darüber?

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