Wer als Hundehalter einen Maulkorb- oder
Leinenzwang missachtet, kann zu
Ersatzzwangshaft verurteilt werden."
Ein Berliner hatte zweimal die Anordnung
missachtet, seinen Bullterrier an
der kurzen Leine zu führen oder ihm einen Maulkorb
anzulegen. Der Leinen-,
bzw. der Maulkorb-Zwang war bereits 1990 erlassen
worden, nachdem das Tier
zweimal gebissen hatte. Das VG Berlin verurteilte
den Mann zu zwei Tagen
Haft. Er habe erkennen lassen, dass er seiner
"Selbstverwirklichung"
gegenüber den Sicherheitsinteressen der
Allgemeinheit Vorrang einräume, so
die Begründung des Gerichts.
VG Berlin, 1999-03-08, VG 14 A 46.99
(Ab in den Knast mit den rücksichtslosen
Hundehaltern, ein wunderbares
Urteil!)
Mietminderung wegen Hundegebell
Störendes Bellen der in einer Nachbarwohnung
gehaltenen Hunde rechtfertigt
die Mietminderung.
AG Düren, Az.: 8 C 724/88
Ein Urteil, mit dem ein Tierhalter verurteilt
wird, seine Hunde so zu
halten, dass Hundegebell, Winseln oder Jaulen auf
dem Nachbargrundstück nur
ausserhalb der Zeitspannen von 13:00 bis 15:00 Uhr
sowie von 22:00 bis 06:00
Uhr, und zwar nicht länger als zehn Minuten
ununterbrochen und insgesamt 30
Minuten täglich, zu hören ist, ist hinreichend
bestimmt. Der Festlegung
eines bestimmten Schallpegels bedarf es dagegen
nicht. Denn auch nur ein
leises Wimmern oder Jaulen eines Hundes kann für
den Nachbarn höchst lästig
sein, wenn dieses sich über einen längeren
Zeitraum erstreckt.
OLG Köln, Az.: 12 U 40/93
(cool, Zeitbegrenzung fürs Bellen, viel Spass beim
Einhalten der Auflagen)
Hundeführen vom Fahrrad aus
Ob man einen Hund vom Fahrrad aus mit sich führen
darf, ist anhand der
Strassenverkehrsordnung und des Tierschutzgesetzes
zu beurteilen. Nach §28
STVO ist es grundsätzlich verboten, Tiere von
Kraftfahrzeugen aus an der
Leine zu Führen oder etwa neben dem Fahrzeug
unangeleint mitlaufen zu
lassen.
BGH, 4 StR 518/90
Der Vermieter in einer Wohnungsanlage kann die
Haltung von Kampfhunden
(hier: Staffordshire-Bullterrier) in der Wohnung
untersagen. Auch ohne eine
mietvertragliche Verbotsregelung über Tierhaltung
oder eine vertragliche
Absprache der Mietparteien über die Möglichkeit
einer Einschränkung der
Tierhaltung ist der Vermieter einer Wohnanlage von
mehr als 200 Wohnungen
berechtigt, zum Schutz der Mitbewohner und Wahrung
eines ungestörten
Zusammenlebens die Haltung von Kampf- und extremer
Bisstüchtigkeit geprägter
Hunderassen - hier Staffordshire-Bullterrier - zu
untersagen bzw. nicht zu
erlauben. Dies gilt unabhängig davon, ob die
Gefährlichkeit des speziellen
Tieres sich konkret bereits in irgendeiner Art und
Weise gezeigt hat.
LG München, 13 T 14 638/93
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Mit freundlichen Gruessen,
Carsten Buergers
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Verbot der Hundehaltung in Staedten
sofortige Tötung aller freilaufenden Hunde
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typische Folgen der Hundehaltung:
http://home.t-online.de/home/hjruschke/