Ich habe einige Fragen betreffend den Änderungen die nach WaffG/KWKG am
.30M1 Carbine durchgeführt werden müssen.
1. Kornschutzbacken:
Müssen diese entfernt werden oder reicht es aus, die sie zum Beispiel
mit einem Kornschutztunnel unkenntlich zu machen?
2. Bajonethalterung:
Muß diese entfernt werden oder reicht es aus sie funktionsunfähig zu
machen?
3. Quelle
Wo genau sind die Anforderungen an dne Umbau beschrieben? Welches Amt,
welche Behörde hat mit welchem Erlaß, welcher Verfügung diese Umbauten
bestimmt.
Ich würde mich sehr freuen wenn mir jemand den genauen Text mit
Bezugsquelle nennen oder ihn mir gar zusenden könnte.
mit freundlichen Grüßen
Bernhard Kreisel
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Nach Paragraph 28 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz widerspreche ich
der Nutzung oder Übermittlung meiner Daten für Werbezwecke oder
für die Markt- und Meinungsforschung.
Imho reicht ein Korntunnel (evtl. sogar das verkleistern der
Schutzbacken?)
> 2. Bajonethalterung:
> Muß diese entfernt werden oder reicht es aus sie funktionsunfähig zu
> machen?
Sollte besser runter...
> 3. Quelle
> Wo genau sind die Anforderungen an dne Umbau beschrieben? Welches Amt,
> welche Behörde hat mit welchem Erlaß, welcher Verfügung diese Umbauten
> bestimmt.
Jetzt kommts:-)
ABSCHREIBMODE ON:
Der Bundesminister für WIRTSCHAFT IV B 4 - 10 17 03 Bonn, den 14. Februar
1979.
Merkblatt
Halbautomatische Gewehre im Sinne der Nummer 29d der Kriegswaffenliste
(KWL)
I) Begriffsbestimmung, Abgrenzung...
(Laber kandelaber)
Zu den halbautomatischen Gewehren der Nr 29d der KWL gehören - außer
weiteren bie militärischen Verbänden eingeführten Modellen- insbesondere
folgende Modelle
(snip)
USA U.S. Carbine Cal .30 M1 und M1 A1
U.S. Rifle Cal .30 M1 Garand und
Selbstladegewehr Johnson, Cal .30 M 1941
Andere halbautomaitsche Gewehre rechnen im Zweifel ncht zu den
Kriegswaffen, wenn si eines der folgenden Merkmale aufweisen:
- Vorhandensein von einem oder mehreren glatten oder gezogenen Läufen
(Rohren) sowie Kombinationenn von glatten mit gezogenen Läufen.
- Eignung nur für Randfeuer oder Schrotpatronen.
Im übrigen ist eine Einzelfallsprüfung unumgänglich. Ein Indiz für die
Kriegswaffeneigenschaft ist insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer
der folgenden Merkmale:
- Entwicklung für militärische Zwecke
- Umstellbarkeit oder Umrüstbarkeit mittels allgemein gebräuchlichen
Werkzeugen auf die Abgabe von Dauerfeuer/Feuerstößen
- Handschutz mit Lüftungsöffnunggen, Kühlrippen am Waffenrohr
- Seitengewehr oder BAjonettaufnahme
- Mündungsfeuerdämpfer, Mündungsbremse, Aufnahmevorrichtung für
Gewehrgranaten
- Wechselmöglichkeit für Magazine mit mehr als 5 Patronen
II) Umbau in zivile SChußwaffen
halbautomatische militärische Gewehre (einschließlich Karabiner) verlieren
ihre Kriegswaffeneigenschaft durch Umbau in zivile Schußwaffen für Jagd
und Sportzwecke, die nur noch dem Waffengesetz unterliegen, wenn sie
folgenden Anforderungen entsprechen:
1) Das Rohr muß mit dem Gehäuse des demilitarisierten halbautomatischen
Gewehrs fest verbunden sein.
2) Der Verschluß muß so verändert sein, daß er mit dem Original-
Kriegswaffenverschluß nicht identisch ist un in einem unveränderten
militärischen halb- oder vollautomatischen Gewehr nicht funktionsfähig
ist.
3) Die Führungsbahn für den Verschluß muß so verändert worden sein (z.B.
durch Einschweißen von zusätzlichen Stahlteilen) daß ein Orginal
(Kriegswaffen) Verschluß nicht mehr verriegeln bzw. die vordere Stellung
einnehmen kann.
4) Vollautomatisches Schießen bzw. die Abgabe von Feuerstößen darf nicht
möglich sein.
5) Mündungsbremse, Mündungsfeuerdämpfer oder Kombinationsen davon sowie
Seitengewehr -Bajonett oder Gewehrgranataufnahmevorrichtung müssen
entfernt sein.
6) Die Halterung des Magazins muß so verändert sein, daß ein Magazin mit
einer Aufnahmekapazität von mehr als 5 Patronen nicht eingeführt werden
kann.
7) Das Visier muß auf einen Bereich bis maximal 300 Meter begrenzt sein.
(Laber Kandelaber, bli bla blupppp)
ABSCHREIBMODE OFF
Große Preisfrage an die Allgemeinheit:
In wieweit muß ich (d.h. Otto Normalschütze) mich um irgendein MERKBLATT
des WIRTSCHAFTSMINISTERIUMS kümmern?????? Schließlich bin ich kein Händler
und habe auch nicht vor meinen Carbine zu verticken....
Immerhin ist ein Merkblatt doch kein Gesetzestext oder ? Mit Merkblättern
sollte man sich doch im Zweifel auf dem Haus mit Herz amüsieren können....
(Phillistermode off)
> Ich würde mich sehr freuen wenn mir jemand den genauen Text mit
> Bezugsquelle nennen oder ihn mir gar zusenden könnte.
Den von mir teilzitierten Bockmist findest du auf Seite 114 des
"Standardwerks" (:-))) "US Karabiner .30 M1 - Waffe und Zubehör" von
Wolfdieter Hufnagl..... oder bei deiner Hilfreichen Behörde.....
mfG
Andreas
## CrossPoint v3.11 R ##
Davon finde ich nix im Gesetz. Vielleicht hat ein Subalterner in
Amtsanmaßung hier die Minister korrigiert. Im gesetz hsteht nur was von
max. 300 m Visier. Das M1 hat max. 300 Yard, wenn es ein Schiebevisier
hat.
> 2. Bajonethalterung:
> Muß diese entfernt werden oder reicht es aus sie funktionsunfähig zu
> machen?
Das zweite schaut häßlich aus. Die Entfernung bzw. dauerhafte
Unbrauchbarmachung ist außerdem wegen des KWKG vorgeschrieben, ist kein
§ 37. Offiziell heiß es "entfernt". aber sinngemäß ist eine "grobe"
Unbrauchbarmachung meiner Meinung nach auch eine Entfernung.
Das steht in einem Merkblatt des Bundesministers für Wirtschaft IV B 4 -
10 17 03. Da dieses allerdings keine echte Gesetzeskraft hat, sondern
eher eine Meinung des Bundesministers darstellt, sind auch andere
Umbaumaßnahmen möglich. Die anderen Umbauten wegen $ 37 stehen im
Waffengesetz, insbesondere in der verwaltungsvorschrift unter37.2.4.
> 3. Quelle
> Wo genau sind die Anforderungen an dne Umbau beschrieben? Welches Amt,
> welche Behörde hat mit welchem Erlaß, welcher Verfügung diese Umbauten
> bestimmt.
Das ganze ist immer noch fließend. Verwaltungsvorschriften sind keine
Gesetze, und Merkblätter auch nicht. Im Zweifelsfall entscheidet der
Richter, stehend, mit dem Barett auf dem Kopf!
Ruf doch mal beim BKA an und verlang Herrn Volk oder entsprechende
andere Herren. Die sagen es Dir ganz genau.
Fritzchen
> Ich würde mich sehr freuen wenn mir jemand den genauen Text mit
> Bezugsquelle nennen oder ihn mir gar zusenden könnte.
>
vielen Dank für die Info`s. Ich werde wohl den Bajonetthalter entfernen
lassen un den Kornschutz mit Tunnel drauf so belassen wie er ist.
Die restlichen Bedingungen erfüllt mein .30M1 sowieso (neuer Schaft ohne
durchbruch etc.)
Tschüß
Bernhard
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