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Waffen in Südafrika ?

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Thomas Mieth

unread,
Jan 7, 1999, 3:00:00 AM1/7/99
to
Hallo !

Wer kann mir Tips geben , wenn ich im Urlaud in Südafrika schießen
möchte ?


Gruß Thomas

Chrisl

unread,
Jan 8, 1999, 3:00:00 AM1/8/99
to
Thomas Mieth schrieb:

Die Fa. Kettner. Hol dir einen Jagd-Reisen Katalog.

Chrisl


Rainer ilgmann

unread,
Jan 8, 1999, 3:00:00 AM1/8/99
to
Hallo Thomas,
Waffen in Südafrika zu tragen ist kein Problem für den, der mindestens den
Status "Permanent Residenz" hat, ein ID-Book mit der Eintragung der
entsprechenden Waffe. Jeder kann also die üblichen Handfeuerwaffen und auch
Langwaffen besitzen und auch führen.
Auch der vorübergehende Import von Schußwaffen ist problemlos möglich. Im
Flieger werden sie gesondert transportiert und Du erhälst sie durch den Zoll
zurück. Zollpapiere mußt Du ausfüllen und den Verwendungszweck nennen, eben
den üblichen Papierkram. Du brauchst keine Vorabgenehmigung von der
Botschaft SA in Bonn oder anderes. Es ist nicht vorgeschrieben, aber sehr
nützlich, wenn Du einen Europäischen Feuerwaffenpaß mit den entsprechenden
Einträgen hast. Es erleichtert die ganze Sache sehr.
Ob eine Höchstgrenze von eingeführter Munition existiert, weiß ich nicht.
Aber es gibt dort gute Munition zu kaufen. Es ist auch eine Preisfrage des
Transportes, weil Munition recht schwer ist.
Was Du nicht nach SA mitnehmen darfst, sind "Riot-Guns". Das ist gesetzlich
verboten. Was Riot-Guns sind, wird in der Literatur unterschiedlich
gehandhabt. Die einen sagen, es sind halbautomatische Schrotflinten
(automatisch oder mit Handbetrieb), eben Pumpen oder auch Pumpguns, die
anderen sagen es sind Maschinenpistolen. Was ich aber herausgefunden habe
ist, daß in SA damit die Pumpguns gemeint sind, weil damit vornehmlich
Aufstände niedergeschossen werden und auch dort damit der Name verbunden
ist. Vollautomaten sind aber auch verboten als reine Kriegswaffen.
Wenn Du mal auf einem Motorradtreffen bist, steht am Eingang, daß es
empfohlen wird, die Waffen vorne abzugeben, damit kein Unfall passiert. Weil
die Leute sind oft sehr besoffen und ballern dann damit rum. Aber das
Abgeben ist freiwillig. Man sollte es auch tun. Es gibt nur Ärger.
Es gibt schöne Schießstände dort. Es lohnt sich, mal nach Bloemfontain im
Orange Free State zu fahren. Aber es gibt Schießstände dort eine Menge. Da
werden dann nicht nur auf Scheiben geschossen.
Ich empfehle Dir je nach Ort Deines Aufenthaltes dort eine Schutzweste
Klasse 2 ständig zu tragen.
Gruß
Rainer ilgmann

Thomas Mieth schrieb in Nachricht <36951711...@t-online.de>...

Thomas Mieth

unread,
Jan 8, 1999, 3:00:00 AM1/8/99
to Rainer ilgmann
Hallo Rainer !
Erstmal herzlichen Dank Für Deine Antwort !.
Leider muß ich gleich zur Arbeit und habe wening Zeit .

Führen in SA von Waffen ? Ist hier das Führen von Waffen gemeint
wie in Deutschland wo man einen Waffenschein braucht ?

Woher hast Du soviel Erfahrung damit !

DANKE THOMAS


Rainer ilgmann schrieb:

Rainer ilgmann

unread,
Jan 8, 1999, 3:00:00 AM1/8/99
to
Ja, man darf in SA Waffen führen. Ich habe seit 1988 Import-Export
Handelsbeziehungen zu SA und fahre jährlich dort hin. In den letzten zwei
Jahren war ich allerdings nicht dort. Ich denke aber nicht, daß sich etwas
an der Rechtslage geändert hat. Man hat in SA das Recht jemanden auch
tötlich zu verletzen, wenn derjenige sein Eigentum beschädigen oder stehlen
will. Siehe die jetzt herausgekommene Diebstahlsicherung für Autos, bei der
links und rechts des Autos 2,5 m hohe Stichflammen durch Hochdruck
hochgeblasen werden. Stand im TIME Magzine for 4 Wochen und war auch vor 2
Wochen im Fernsehen.
Die Information der Riot-Guns und über das Einführen von Waffen habe ich von
der Botschaft SA in Bonn von der Rechtsabteilung.
Gruß
Rainer ilgmann

Thomas Mieth schrieb in Nachricht <3695C77B...@t-online.de>...

Lutz Möller

unread,
Jan 8, 1999, 3:00:00 AM1/8/99
to

Rainer ilgmann wrote:

> Man hat in SA das Recht jemanden auch tödlich zu verletzen,

> wenn derjenige sein Eigentum beschädigen oder stehlen will.

Endlich mal ein Volk mit einem guten Verhältnis zum Eigentum! Ist hier
in Deutschland die Lage eigentlich grundsätzlich anders, wenn es
notwendig ist, den Angriff abzuwehren?

fragt sich Lutz

Fritz Zimmerer

unread,
Jan 8, 1999, 3:00:00 AM1/8/99
to

Die Antwort: Ein eindeutiges Jein!

Schau mal in Dejenews (Powersearch!) unter Notwehr aus der Feder von
Fritzchen, aus den Anfangszeiten dieser Gruppe.

Fritzchen

Lutz Möller

unread,
Jan 8, 1999, 3:00:00 AM1/8/99
to
Hallo Fritzchen,

danke für den Tip. Ich werd mal nachsehen,

grüßt Lutz

Rainer ilgmann

unread,
Jan 8, 1999, 3:00:00 AM1/8/99
to
Hier ist die Lage in D grundsätzlich anders. Drei Beispiele möchte ich dazu
nennen. Die Sache mit den Gasflammen, die über 2 m aus unter den Einstiegen
beim Auto hervortreten; da wo bei den Custom Cars die Sidepipes sind. Wenn
ein Autoraub ist, d. h. die Banditen mit der Pumpe neben dem Auto stehen -
z. B. bei Rot an der Ampel - und wollen, daß Du aussteigst, um Dein Auto los
zu werden, können die Flammen ausgelöst werden. Oder aber sie können mit der
Alarmanlage gekoppelt werden und lösen beim versuchten Einbruch aus. Der
Bandit wird schwer verletzt und kann daran erblinden. In D unmöglich, weil
verboten.
Anderes Beispiel: ich trage in meinem Schußwaffenkoffer wertvolle
Schußwaffen zum erlaubten Schießplatz und habe, als Schutz gegen Entreissen
und Wegnahme von Banditen, eine Stromschlagsicherung eingebaut, die, sagen
wir 50.000 Volt hat bei einigen Milliampere und mehr. Diese
Diebstahlsicherung gefährdet das Leben des Diebes und ist verboten. Es sei
denn, ich habe dafür einen Waffenschein. Dann ist es erlaubt.
In meinem Haus, in dem schon mehrmals während meiner Abwesenheit
eingebrochen wurde und von Banditen mehrere Tage als Heimstätte belagert,
stelle ich in der Wohnzimmerbar eine Flasche Jack Daniel's hin, in die ich
unschmeckbares Gift gefüllt habe. Die Banditen kommen, machen eine Party mit
dem kostbaren JD und einer davon stirbt an Vergiftung, andere kommen mit
schweren Vergiftungserscheinungen davon. Verboten, da ein Tötungsdelikt und
Delikt der Vergiftung mit dem Rattenschwanz von weiteren versuchten
Delikten.
Das ist Recht in D.
Hier noch eine kurze Zusammenfassung von Notwehr, die bei der
Sachkundeprüfung notwendig ist zu wissen. Das ist Allgemeinwissen, kein
Lehraufsatz dazu.

1 Was ist Notwehr?
Man unterscheidet in der Notwehr die nach dem Strafgesetzbuch nach § 32 StGB
und die aus dem bürgerlichen Recht nach § 227 BGB.
1.1 Notwehr nach § 32 StGB
§ 32. Notwehr.
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht
rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen
gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
1.1.1 Angriff
Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung
rechtlich geschützter Güter oder Interessen. Eine „gezielte
Verletzungshandlung braucht nicht vorzuliegen. Das die akute Gefahr
schaffende Verhalten des Angreifers muß allerdings „Handlungsqualität
besitzen, also willensmäßig beherrschbar sein. Ein angreifender herrenloser
Hund ist daher kein Angriff im Sinne der Notwehr. Unterlassen einer
notwendigen Handlung kann ein Angriff sein, wenn es auf Grund einer
besonderen Rechtspflicht zum Tätigwerden dem aktiven Tun gleichsteht.
1.1.2 Gegenwärtigkeit des Angriffs
Gegenwärtig ist der Angriff, der unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder
noch fortdauert. Gegen den mit Beute fliehenden Dieb ist daher Notwehr
zulässig. Ob ein gegenwärtiger Angriff vorliegt, richtet sich nach der
objektiven Sachlage zur Zeit der Tat, also nicht nach den Vorstellung
dessen, der sich bedroht fühlt oder andere für bedroht hält. Hält jemand
eine Situation für einen Angriff, obwohl keine vorliegt, handelt er
rechtswidrig (Putativnotwehr). Ob er strafbar ist, richtet sich nach den
einschlägigen Irrtumsregeln.
Präventivmaßnahmen gegen künftige, noch nicht gegenwärtige Angriffe sind
nicht von der Notwehr gedeckt. Denkbar wäre dann die Anwendung des
rechtfertigenden Notstandes nach § 34 StGB. Ist die Abwehrhandlung gegen die
nicht anders abzuwendende Gefahr an-gemessen und notwendig ist. Die Handlung
ist dann gerechtfertigt.
1.1.3 Rechtswidrigkeit des Angriffs
Rechtswidrig ist jeder Angriff, der den Bewertungsnormen des Rechts objektiv
zuwiderläuft und nicht durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist. Maßgebend ist
also, was der Handelnde tun darf und zu welchen Eingriffen in den fremden
Rechtskreis er befugt ist.
1.1.4 Erforderlichkeit der Notwehrhandlung
Die Notwehrhandlung muß objektiv erforderlich, normativ geboten und
subjektiv vom Verteidigungswillen getragen sein. Sie darf sich nur gegen
Angreifer, nicht gegen Rechtsgüter Dritter richten. Art und Maß der
Verteidigung richten sich nach der Stärke des Angriffs, der Gefährlichkeit
des Angreifers und nach den zur Verfügung stehenden Abwehr-mitteln. Der
Verteidigungswille setzt die Kenntnis der Notwehrlage voraus.
Zur Verteidigung geeignet ist jede Abwehrmaßnahme, die nach dem
Grundgedanken des Notwehrrechts sinnvoll ist und dem Angriff wenigstens ein
Hindernis in den Weg legt. Erforderlich ist alles, was zu einer wirksamen
Verteidigung gehört, eine möglichst sofortige Beendigung des Angriffs
erwarten läßt und die endgültige Beseitigung der Gefahr am besten
gewährleistet. Unter mehreren gleich wirksamen Verteidigungsmöglichkeiten
ist diejenige zu wählen, die den geringsten Schaden anrichtet. Das gilt
insbesondere bei der Verwendung von Schußwaffen. Ein gezielt tödlicher Schuß
als letztes Mittel der Verteidigung ist hier nur erlaubt, wenn ein weniger
gefährlicher Waffeneinsatz nicht ausreicht (wie etwa ein Warnschuß oder
Schüsse in die Beine, um den Angreifer kampfunfähig zu machen. (Aber da muß
es schon ganz schön dick kommen.)
1.2 Notwehr nach § 227 BGB
Die Regelung der Notwehr im Bürgerlichen Gesetzbuch ist 74 Jahre älter als
die entsprechende Vorschrift im Strafgesetzbuch. Im Wesentlichen
unterscheidet beide nichts. Bestenfalls graduelle Abweichungen sind
vorhanden, die jedoch die Anwendung von Notwehr, insbesondere die Anwendung
von Schußwaffen, nicht unterscheidet.


Lutz Möller schrieb in Nachricht <369659A5...@snafu.de>...


>
>
>Rainer ilgmann wrote:
>
>> Man hat in SA das Recht jemanden auch tödlich zu verletzen,
>> wenn derjenige sein Eigentum beschädigen oder stehlen will.
>

Dieter Stifter

unread,
Jan 9, 1999, 3:00:00 AM1/9/99
to
Lutz Möller schrieb:

>
> Rainer ilgmann wrote:
>
> > Man hat in SA das Recht jemanden auch tödlich zu verletzen,
> > wenn derjenige sein Eigentum beschädigen oder stehlen will.

... vielleicht sind die gesetze in SA ja noch älteren Datums, soll
heißen: verteidiger war immer weiß, Dieb immer schwarz... :-(



> Endlich mal ein Volk mit einem guten Verhältnis zum Eigentum!

Grundsätzlich ja... ( egal welche farbe der Dieb hat )

Ist hier
> in Deutschland die Lage eigentlich grundsätzlich anders, wenn es
> notwendig ist, den Angriff abzuwehren?
>
> fragt sich Lutz

Naja, vermutlich biste immer der Arsch und kannst am Schluß dem
Einbrecher dem Du eine Schrotladung verpaßt hast noch ne BU-Rente
zahlen...

Habe mal vor vielen Jahren nach einer Schlägerei, der ich trotz
allen Bemühungen nicht entgehen konnte den Typ angezeigt und
Schadenserstzklage durchgezogen. Ergebnis: mein Anwalt erklärte
mir hinterher das ich gewonnen hätte aber 23/26 der Kosten tragen
durfte. Die Quote vergeß ich nimmer... Hatte mir geschworen nächstes
Mal freiwillig 26/26 = 100% der Kosten zu übernehmen - nämlich 500
Eierlein an einen geeigneten Menschen zu zaheln, der meinen
Kontrahenten
ein wenig vermöbelt. Hätte mich persönlich auch mehr befriedigt als so
ein Sch...Urteil. Naja - aber zum Glück ergab sich seitdem kein Grund
mehr zu derartigen Überlegungen.

Dieter Stifter


--
Dieter Stifter Tel. +49-2651-48555
The Flintknapper Fax +49-2651-947173
Postfach 1939 URL http://www.vorderlader.de
D-56709 Mayen eMail mailto:Flintk...@vorderlader.de

Alexander Eichener

unread,
Jan 9, 1999, 3:00:00 AM1/9/99
to Dieter Stifter
On Sat, 9 Jan 1999, Dieter Stifter wrote:

> Habe mal vor vielen Jahren nach einer Schlägerei, der ich trotz
> allen Bemühungen nicht entgehen konnte den Typ angezeigt und
> Schadenserstzklage durchgezogen. Ergebnis: mein Anwalt erklärte
> mir hinterher das ich gewonnen hätte aber 23/26 der Kosten tragen
> durfte. Die Quote vergeß ich nimmer... Hatte mir geschworen nächstes

Nun ja. Da hatte der Kollege wohl im Klagantrag eine zu hohe
Schadensersatz/Schmerzensgeldsumme gefordert. Soll man vermeiden.

--
Alexander Eichener, Heidelberg
Main address: c...@ix.urz.uni-heidelberg.de

Alexander Eichener

unread,
Jan 9, 1999, 3:00:00 AM1/9/99
to
Nein, es geht weder um Teletact noch um Magic Wands :)

On Fri, 8 Jan 1999, Rainer ilgmann wrote:

> Anderes Beispiel: ich trage in meinem Schußwaffenkoffer wertvolle
> Schußwaffen zum erlaubten Schießplatz und habe, als Schutz gegen Entreissen
> und Wegnahme von Banditen, eine Stromschlagsicherung eingebaut, die, sagen
> wir 50.000 Volt hat bei einigen Milliampere und mehr. Diese
> Diebstahlsicherung gefährdet das Leben des Diebes und ist verboten. Es sei
> denn, ich habe dafür einen Waffenschein. Dann ist es erlaubt.

Mal wieder anderer Ansicht als Rainer ist - das tut mir aber leid - das
Waffengesetz. Nix mit Waffenschein. Nachlesen:
Par. 1 Abs. 7 S. 2 WaffG (zum Vergleich: Par. 6 Abs. 4 Nr. 1 e) WaffG; die
darin enthaltene Verordnungsermaechtigung ist aber nicht ausgenutzt,
siehe Par. 5 Abs. 1 Nr 2 b) der 1. WaffV), und erlaeuternd Nr. 1.9 Satz 2
der WaffVwV. Sowie Par. 35 Abs. 1 S. 1 WaffG, aus dem hervorgeht, dass
mensch auch zum Fuehren keinen Waffenschein braucht.

> Das ist Recht in D.

Nein. Das waren Rainers Vorstellungen, wie Recht sein koennte, wenn es
nicht so waere, wie es ist :-)

> Hier noch eine kurze Zusammenfassung von Notwehr,

Abgeschriebener Quark. Man lese dazu stattdessen Fritzchens sehr gute und
eingaengige Zusammenfassung, die ich nur empfehlen kann.

Rainer ilgmann

unread,
Jan 9, 1999, 3:00:00 AM1/9/99
to
Was willst Du damit sagen, "der Kollege"? Bist Du ein Kollege dieses RAs?
Dann solltest Du auch wissen, welche Kriterien beim
Kostenfeststellungsbeschluß zu beachten sind. Auch, daß dieser sich am
Urteil der Anträge nicht zwingend bemisst und daß dagegen auch Rechtsmittel
möglich sind - wenn man damit nicht einverstanden ist.
In einer ZPO Klausur hätte für diesen Deinen Beitrag am Rand gestanden: Sie
spekulieren!
Und ganz unten: 2 Punkte.
Der Verfasser gibt sich redlich Mühe und ist zu besserer Leistung fähig,
wenn er sich an den Tatsachen mehr orientiert als nur etwas hinein zu
interpretieren, was jedoch stets zu überprüfen ist.
Trotz allem: mangelhaft


Alexander Eichener schrieb in Nachricht ...
On Sat, 9 Jan 1999, Dieter Stifter wrote: . . .


Nun ja. Da hatte der Kollege wohl im Klagantrag eine zu hohe
Schadensersatz/Schmerzensgeldsumme gefordert. Soll man vermeiden.

--

Rainer ilgmann

unread,
Jan 9, 1999, 3:00:00 AM1/9/99
to
Schön Alexander, jetzt gibst Du Dir richtig Mühe nachzulesen und
reflektierst auch auf das Gelesene. Nur mangelt es noch etwas an der
Subsumption der Gesetzestexte. Es geht hier nicht um die Leistungsstärke von
Elektroschockgeräten, die man frei kaufen kann. Da gilt das von Dir gesagte.
Der von mir genannte Elektroschock ist so stark, daß er lebensbedrohlich,
gar tötlich wirken kann. Diese Schockgeräte sind nicht mehr frei verkäuflich
und bedürfen einer behördlichen Genehmigung.
Wenn Dich diese Neuentwicklung interessiert. In einer der letzten Ausgaben
von Technik & Verkehr der FAZ war der Hinweis auf dieses Gerät. Übrigens
bedeutet FAZ als Abkürzung: Frankfurter Allgemeine Zeitung.

Was ist die Bedeutung von "abgeschriebenen Quark"? Schicke mir doch
Fritzchens Beitrag per PM zu. Meine Ausführungen sollten die Inhalte
vermitteln, die ein Sportschütze für die Sachkundeprüfung als
Mindestvoraussetzung benötigt. Nicht langweilen wollte ich mit einem
ausgiebigen Rechtsstreit der umfassenden Rechtsdogmatik. Wo sollte ich dann
anfangen? Beim "Brett des Karneades"? Aber Dir traue ich nicht zu, von
diesen Anfängen zu wissen. Du könntest bei mir Punkte machen, wenn Du mir
die Problematik seines Brettes schildern könntest. Aber Dein Brett ist wohl
viel dicker als das des Karneades.

Da Du aber hier beginnst, Dir scheinbar ernsthaft bessere Gedanken über
meine Beiträge zu machen als bisher, trage ich Dich nicht in meinen
Spamfilter ein - noch nicht.
Das war ein Kompliment. :-)

Gruß
Rainer ilgmann


Alexander Eichener schrieb in Nachricht ...

Nein, es geht weder um Teletact noch um Magic Wands :)

On Fri, 8 Jan 1999, Rainer ilgmann wrote:

> Anderes Beispiel: ich trage in meinem Schußwaffenkoffer wertvolle
> Schußwaffen zum erlaubten Schießplatz und habe, als Schutz gegen
Entreissen
> und Wegnahme von Banditen, eine Stromschlagsicherung eingebaut, die, sagen
> wir 50.000 Volt hat bei einigen Milliampere und mehr. Diese
> Diebstahlsicherung gefährdet das Leben des Diebes und ist verboten. Es sei
> denn, ich habe dafür einen Waffenschein. Dann ist es erlaubt.

Mal wieder anderer Ansicht als Rainer ist - das tut mir aber leid - das


Waffengesetz. Nix mit Waffenschein. Nachlesen:
Par. 1 Abs. 7 S. 2 WaffG (zum Vergleich: Par. 6 Abs. 4 Nr. 1 e) WaffG; die
darin enthaltene Verordnungsermaechtigung ist aber nicht ausgenutzt,
siehe Par. 5 Abs. 1 Nr 2 b) der 1. WaffV), und erlaeuternd Nr. 1.9 Satz 2
der WaffVwV. Sowie Par. 35 Abs. 1 S. 1 WaffG, aus dem hervorgeht, dass
mensch auch zum Fuehren keinen Waffenschein braucht.

> Das ist Recht in D.

Nein. Das waren Rainers Vorstellungen, wie Recht sein koennte, wenn es


nicht so waere, wie es ist :-)

> Hier noch eine kurze Zusammenfassung von Notwehr,

Abgeschriebener Quark. Man lese dazu stattdessen Fritzchens sehr gute und


eingaengige Zusammenfassung, die ich nur empfehlen kann.

--

Alexander Eichener

unread,
Jan 9, 1999, 3:00:00 AM1/9/99
to
On Sat, 9 Jan 1999, Rainer ilgmann wrote:

> reflektierst auch auf das Gelesene. Nur mangelt es noch etwas an der
> Subsumption der Gesetzestexte

***********

Welche Juristen (also die, die Du etwas unbeholfen zu imitieren suchst)
seit dem 1. Semester ohne "p" schreiben. Und "reflektieren auf" ist ein
Austriazismus und heisst etwas ganz anderes als "reflektieren". Ach ja,
die schwere deutsche Sprache.

> Der von mir genannte Elektroschock ist so stark, daß er lebensbedrohlich,
> gar tötlich wirken kann. Diese Schockgeräte sind nicht mehr frei verkäuflich
> und bedürfen einer behördlichen Genehmigung.

Mal wieder frei erfunden. Brav.

> bedeutet FAZ als Abkürzung: Frankfurter Allgemeine Zeitung.

Danke, da schreibe ich selbst :-) Witzigerweise hat gerade Alfred Dregger
in einem Leserbrief darauf geantwortet. Der Gute hat nur den eigentlichen
Punkt verkannt (naja, Politiker, muss man nachsichtig sein).



> Was ist die Bedeutung von "abgeschriebenen Quark"?
> Schicke mir doch Fritzchens Beitrag per PM zu.

Er moege sich selbst erbarmen.

> Wo sollte ich dann anfangen? Beim "Brett des Karneades"? Aber Dir traue
> ich nicht zu, von diesen Anfängen zu wissen. Du könntest bei mir Punkte
> machen, wenn Du mir die Problematik seines Brettes schildern könntest.

Notstand hat nichts mit Elektroschockgeraeten zu tun. Vermeide es, mit
Dingen angeben zu wollen, die Du kaum kennst. Die angerissene Problematik
als solche ist, wenn ich mich richtig erinnere, u.a. bei Joachim Hruschka
gut eroertert.

Alexander Eichener

unread,
Jan 9, 1999, 3:00:00 AM1/9/99
to
On Sat, 9 Jan 1999, Rainer ilgmann wrote:

> Was willst Du damit sagen, "der Kollege"? Bist Du ein Kollege dieses RAs?
> Dann solltest Du auch wissen, welche Kriterien beim
> Kostenfeststellungsbeschluß zu beachten sind. Auch, daß dieser sich am

Zum Beispiel, dass es "Kostenfeststellungsbeschluesse" gar nicht gibt.
Ach, wie peinlich. Aber mach ruhig weiter. Duerfen wir Dir noch eine
rot-gelb gestreifte Schellenkappe reichen ?

Rainer ilgmann

unread,
Jan 9, 1999, 3:00:00 AM1/9/99
to
Deine Eloquenz läßt nichts zu wünschen übrig. Feine Sache, Deine Antworten.
Nichts erheitert mich täglich mehr, als Deine Wortbeiträge. Nur weiter so,
an Redundanzen nicht zu überbieten.
Dir ist scheinbar der Bereich des methodologischen Essentialismus sehr
heimelig und tumelst Dich da, wie der Leguan in der Sonne. An den wirklichen
Problemen schreibst Du leider vorbei und kümmerst Dich nur um
Randerscheinungen einer Aussage, das aber sehr gründlich.
In der Sparsamkeit mit großen Worten, liegt das Geheimnis der Macht des
Wortes.
Darin, lieber Herr Alexander Eichner, bist Du allerdings nicht sehr groß.
Aber wie ich eingangs schon erwähnte, trotzdem alles irgendwie knuffig, was
Du so hervor bringst. Jetzt trage ich Dich bestimmt nicht mehr in meinen
Spamfilter. :-)
Ich werde mit Sicherheit nicht ablassen davon, den einen oder anderen
Wortbeitrag hier einzuschicken. Aber in Zukunft werde ich präziser
Argumentieren, Dich in Deiner zynischen Polemik zu bremsen.
Guten Tag
Rainer ilgmann

Alexander Eichener schrieb in Nachricht ...

Anm. von mir zuerst: Redundanzen habe ich entfernt, es blieb:

Rainer ilgmann

unread,
Jan 9, 1999, 3:00:00 AM1/9/99
to
Da liegst Du richtig, daß es diesen, von mir genannten Begriff, nicht gibt.
Aber muß denn alles immer juristisch ausgedrückt werden? Daß Kosten anfallen
ist bekannt, daß darüber ein Beschluß gefaßt wird wohl nicht sehr. Warum
soll ich mit vielen Worten langweilen, wenn es in einem Wort geht? Aber für
die, die etwas mehr lesen wollen, bitte:

Wer in einem Rechtsstreit oder sonstigen gerichtlichen Verfahren die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu tragen hat, entscheidet sich
nach dem Grundsatz, daß die Kosten dem aufzuerlegen sind, der im Verfahren
unterliegt oder im Strafverfahren verurteilt wird, im Rechtsmittelverfahren
dem, der erfolglos das Rechtsmittel eingelegt hat; unterliegt der
Staatsanwalt oder sonstige Vertreter des öffentlichen Interesses, trifft die
K. die Staatskasse.

Das weitere erspare ich dem Waffentechnikinteressierten, ihn nicht zu
langweilen. Och, ich sehe, das Wort "Waffentechnikinteressierten" gibt es
gar nicht.
Na, mal sehen, was unser Oberlehrer dazu sich wieder herauswindet.
Gruß
Rainer ilgmann


Alexander Eichener schrieb in Nachricht ...

Zum Beispiel, dass es "Kostenfeststellungsbeschluesse" gar nicht gibt.


Ach, wie peinlich. Aber mach ruhig weiter. Duerfen wir Dir noch eine
rot-gelb gestreifte Schellenkappe reichen ?


PS:
Wer ist bei Dir eigentlich "wir"? Hast Du noch einen bei Dir?
R.

Alexander Eichener

unread,
Jan 11, 1999, 3:00:00 AM1/11/99
to
On Sat, 9 Jan 1999, Rainer ilgmann wrote:

> Deine Eloquenz läßt nichts zu wünschen übrig.

Ich schreib' bewusst sytaktisch einfach, damit Du mitkommst. Das ist doch
lieb von mir.

> Dir ist scheinbar der Bereich des methodologischen Essentialismus sehr
> heimelig und tumelst Dich da, wie der Leguan in der Sonne.

Nicht eher Komodo-Waran ?

> In der Sparsamkeit mit großen Worten, liegt das Geheimnis der Macht des
> Wortes.

Eben.

Einen *blubb* "Methodologischen Essentialismus" *blubb* kann ich mithin
sprachlich entbehren.

Alexander Eichener

unread,
Jan 11, 1999, 3:00:00 AM1/11/99
to
On Sat, 9 Jan 1999, Rainer ilgmann wrote:

> Da liegst Du richtig, daß es diesen, von mir genannten Begriff, nicht gibt.
> Aber muß denn alles immer juristisch ausgedrückt werden?

Nur wenn man ein juristisches Thema diskutiert, zumal so etwas
Fachspezifisches wie Kostenrecht. Im uebrigen kriegen auch Nichtjuristen,
die sich Muehe geben, die Begriffe richtig hin.

> Warum soll ich mit vielen Worten langweilen, wenn es in einem Wort
> geht?

Stimmt voellig. Es reicht, wenn Du in einem Wort langweilst. Hast recht.



>> Ach, wie peinlich. Aber mach ruhig weiter. Duerfen wir Dir noch eine
>> rot-gelb gestreifte Schellenkappe reichen ?
>
> PS:
> Wer ist bei Dir eigentlich "wir"?

Das Publikum, das sich gerade die Popkornbecher neu auffuellt :)

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