Wer kann mir Tips geben , wenn ich im Urlaud in Südafrika schießen
möchte ?
Gruß Thomas
Die Fa. Kettner. Hol dir einen Jagd-Reisen Katalog.
Chrisl
Thomas Mieth schrieb in Nachricht <36951711...@t-online.de>...
Führen in SA von Waffen ? Ist hier das Führen von Waffen gemeint
wie in Deutschland wo man einen Waffenschein braucht ?
Woher hast Du soviel Erfahrung damit !
DANKE THOMAS
Rainer ilgmann schrieb:
Thomas Mieth schrieb in Nachricht <3695C77B...@t-online.de>...
Rainer ilgmann wrote:
> Man hat in SA das Recht jemanden auch tödlich zu verletzen,
> wenn derjenige sein Eigentum beschädigen oder stehlen will.
Endlich mal ein Volk mit einem guten Verhältnis zum Eigentum! Ist hier
in Deutschland die Lage eigentlich grundsätzlich anders, wenn es
notwendig ist, den Angriff abzuwehren?
fragt sich Lutz
Die Antwort: Ein eindeutiges Jein!
Schau mal in Dejenews (Powersearch!) unter Notwehr aus der Feder von
Fritzchen, aus den Anfangszeiten dieser Gruppe.
Fritzchen
danke für den Tip. Ich werd mal nachsehen,
grüßt Lutz
1 Was ist Notwehr?
Man unterscheidet in der Notwehr die nach dem Strafgesetzbuch nach § 32 StGB
und die aus dem bürgerlichen Recht nach § 227 BGB.
1.1 Notwehr nach § 32 StGB
§ 32. Notwehr.
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht
rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen
gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
1.1.1 Angriff
Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung
rechtlich geschützter Güter oder Interessen. Eine „gezielte
Verletzungshandlung braucht nicht vorzuliegen. Das die akute Gefahr
schaffende Verhalten des Angreifers muß allerdings „Handlungsqualität
besitzen, also willensmäßig beherrschbar sein. Ein angreifender herrenloser
Hund ist daher kein Angriff im Sinne der Notwehr. Unterlassen einer
notwendigen Handlung kann ein Angriff sein, wenn es auf Grund einer
besonderen Rechtspflicht zum Tätigwerden dem aktiven Tun gleichsteht.
1.1.2 Gegenwärtigkeit des Angriffs
Gegenwärtig ist der Angriff, der unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder
noch fortdauert. Gegen den mit Beute fliehenden Dieb ist daher Notwehr
zulässig. Ob ein gegenwärtiger Angriff vorliegt, richtet sich nach der
objektiven Sachlage zur Zeit der Tat, also nicht nach den Vorstellung
dessen, der sich bedroht fühlt oder andere für bedroht hält. Hält jemand
eine Situation für einen Angriff, obwohl keine vorliegt, handelt er
rechtswidrig (Putativnotwehr). Ob er strafbar ist, richtet sich nach den
einschlägigen Irrtumsregeln.
Präventivmaßnahmen gegen künftige, noch nicht gegenwärtige Angriffe sind
nicht von der Notwehr gedeckt. Denkbar wäre dann die Anwendung des
rechtfertigenden Notstandes nach § 34 StGB. Ist die Abwehrhandlung gegen die
nicht anders abzuwendende Gefahr an-gemessen und notwendig ist. Die Handlung
ist dann gerechtfertigt.
1.1.3 Rechtswidrigkeit des Angriffs
Rechtswidrig ist jeder Angriff, der den Bewertungsnormen des Rechts objektiv
zuwiderläuft und nicht durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist. Maßgebend ist
also, was der Handelnde tun darf und zu welchen Eingriffen in den fremden
Rechtskreis er befugt ist.
1.1.4 Erforderlichkeit der Notwehrhandlung
Die Notwehrhandlung muß objektiv erforderlich, normativ geboten und
subjektiv vom Verteidigungswillen getragen sein. Sie darf sich nur gegen
Angreifer, nicht gegen Rechtsgüter Dritter richten. Art und Maß der
Verteidigung richten sich nach der Stärke des Angriffs, der Gefährlichkeit
des Angreifers und nach den zur Verfügung stehenden Abwehr-mitteln. Der
Verteidigungswille setzt die Kenntnis der Notwehrlage voraus.
Zur Verteidigung geeignet ist jede Abwehrmaßnahme, die nach dem
Grundgedanken des Notwehrrechts sinnvoll ist und dem Angriff wenigstens ein
Hindernis in den Weg legt. Erforderlich ist alles, was zu einer wirksamen
Verteidigung gehört, eine möglichst sofortige Beendigung des Angriffs
erwarten läßt und die endgültige Beseitigung der Gefahr am besten
gewährleistet. Unter mehreren gleich wirksamen Verteidigungsmöglichkeiten
ist diejenige zu wählen, die den geringsten Schaden anrichtet. Das gilt
insbesondere bei der Verwendung von Schußwaffen. Ein gezielt tödlicher Schuß
als letztes Mittel der Verteidigung ist hier nur erlaubt, wenn ein weniger
gefährlicher Waffeneinsatz nicht ausreicht (wie etwa ein Warnschuß oder
Schüsse in die Beine, um den Angreifer kampfunfähig zu machen. (Aber da muß
es schon ganz schön dick kommen.)
1.2 Notwehr nach § 227 BGB
Die Regelung der Notwehr im Bürgerlichen Gesetzbuch ist 74 Jahre älter als
die entsprechende Vorschrift im Strafgesetzbuch. Im Wesentlichen
unterscheidet beide nichts. Bestenfalls graduelle Abweichungen sind
vorhanden, die jedoch die Anwendung von Notwehr, insbesondere die Anwendung
von Schußwaffen, nicht unterscheidet.
Lutz Möller schrieb in Nachricht <369659A5...@snafu.de>...
>
>
>Rainer ilgmann wrote:
>
>> Man hat in SA das Recht jemanden auch tödlich zu verletzen,
>> wenn derjenige sein Eigentum beschädigen oder stehlen will.
>
... vielleicht sind die gesetze in SA ja noch älteren Datums, soll
heißen: verteidiger war immer weiß, Dieb immer schwarz... :-(
> Endlich mal ein Volk mit einem guten Verhältnis zum Eigentum!
Grundsätzlich ja... ( egal welche farbe der Dieb hat )
Ist hier
> in Deutschland die Lage eigentlich grundsätzlich anders, wenn es
> notwendig ist, den Angriff abzuwehren?
>
> fragt sich Lutz
Naja, vermutlich biste immer der Arsch und kannst am Schluß dem
Einbrecher dem Du eine Schrotladung verpaßt hast noch ne BU-Rente
zahlen...
Habe mal vor vielen Jahren nach einer Schlägerei, der ich trotz
allen Bemühungen nicht entgehen konnte den Typ angezeigt und
Schadenserstzklage durchgezogen. Ergebnis: mein Anwalt erklärte
mir hinterher das ich gewonnen hätte aber 23/26 der Kosten tragen
durfte. Die Quote vergeß ich nimmer... Hatte mir geschworen nächstes
Mal freiwillig 26/26 = 100% der Kosten zu übernehmen - nämlich 500
Eierlein an einen geeigneten Menschen zu zaheln, der meinen
Kontrahenten
ein wenig vermöbelt. Hätte mich persönlich auch mehr befriedigt als so
ein Sch...Urteil. Naja - aber zum Glück ergab sich seitdem kein Grund
mehr zu derartigen Überlegungen.
Dieter Stifter
--
Dieter Stifter Tel. +49-2651-48555
The Flintknapper Fax +49-2651-947173
Postfach 1939 URL http://www.vorderlader.de
D-56709 Mayen eMail mailto:Flintk...@vorderlader.de
> Habe mal vor vielen Jahren nach einer Schlägerei, der ich trotz
> allen Bemühungen nicht entgehen konnte den Typ angezeigt und
> Schadenserstzklage durchgezogen. Ergebnis: mein Anwalt erklärte
> mir hinterher das ich gewonnen hätte aber 23/26 der Kosten tragen
> durfte. Die Quote vergeß ich nimmer... Hatte mir geschworen nächstes
Nun ja. Da hatte der Kollege wohl im Klagantrag eine zu hohe
Schadensersatz/Schmerzensgeldsumme gefordert. Soll man vermeiden.
--
Alexander Eichener, Heidelberg
Main address: c...@ix.urz.uni-heidelberg.de
On Fri, 8 Jan 1999, Rainer ilgmann wrote:
> Anderes Beispiel: ich trage in meinem Schußwaffenkoffer wertvolle
> Schußwaffen zum erlaubten Schießplatz und habe, als Schutz gegen Entreissen
> und Wegnahme von Banditen, eine Stromschlagsicherung eingebaut, die, sagen
> wir 50.000 Volt hat bei einigen Milliampere und mehr. Diese
> Diebstahlsicherung gefährdet das Leben des Diebes und ist verboten. Es sei
> denn, ich habe dafür einen Waffenschein. Dann ist es erlaubt.
Mal wieder anderer Ansicht als Rainer ist - das tut mir aber leid - das
Waffengesetz. Nix mit Waffenschein. Nachlesen:
Par. 1 Abs. 7 S. 2 WaffG (zum Vergleich: Par. 6 Abs. 4 Nr. 1 e) WaffG; die
darin enthaltene Verordnungsermaechtigung ist aber nicht ausgenutzt,
siehe Par. 5 Abs. 1 Nr 2 b) der 1. WaffV), und erlaeuternd Nr. 1.9 Satz 2
der WaffVwV. Sowie Par. 35 Abs. 1 S. 1 WaffG, aus dem hervorgeht, dass
mensch auch zum Fuehren keinen Waffenschein braucht.
> Das ist Recht in D.
Nein. Das waren Rainers Vorstellungen, wie Recht sein koennte, wenn es
nicht so waere, wie es ist :-)
> Hier noch eine kurze Zusammenfassung von Notwehr,
Abgeschriebener Quark. Man lese dazu stattdessen Fritzchens sehr gute und
eingaengige Zusammenfassung, die ich nur empfehlen kann.
Alexander Eichener schrieb in Nachricht ...
On Sat, 9 Jan 1999, Dieter Stifter wrote: . . .
Nun ja. Da hatte der Kollege wohl im Klagantrag eine zu hohe
Schadensersatz/Schmerzensgeldsumme gefordert. Soll man vermeiden.
--
Was ist die Bedeutung von "abgeschriebenen Quark"? Schicke mir doch
Fritzchens Beitrag per PM zu. Meine Ausführungen sollten die Inhalte
vermitteln, die ein Sportschütze für die Sachkundeprüfung als
Mindestvoraussetzung benötigt. Nicht langweilen wollte ich mit einem
ausgiebigen Rechtsstreit der umfassenden Rechtsdogmatik. Wo sollte ich dann
anfangen? Beim "Brett des Karneades"? Aber Dir traue ich nicht zu, von
diesen Anfängen zu wissen. Du könntest bei mir Punkte machen, wenn Du mir
die Problematik seines Brettes schildern könntest. Aber Dein Brett ist wohl
viel dicker als das des Karneades.
Da Du aber hier beginnst, Dir scheinbar ernsthaft bessere Gedanken über
meine Beiträge zu machen als bisher, trage ich Dich nicht in meinen
Spamfilter ein - noch nicht.
Das war ein Kompliment. :-)
Gruß
Rainer ilgmann
Alexander Eichener schrieb in Nachricht ...
Nein, es geht weder um Teletact noch um Magic Wands :)
On Fri, 8 Jan 1999, Rainer ilgmann wrote:
> Anderes Beispiel: ich trage in meinem Schußwaffenkoffer wertvolle
> Schußwaffen zum erlaubten Schießplatz und habe, als Schutz gegen
Entreissen
> und Wegnahme von Banditen, eine Stromschlagsicherung eingebaut, die, sagen
> wir 50.000 Volt hat bei einigen Milliampere und mehr. Diese
> Diebstahlsicherung gefährdet das Leben des Diebes und ist verboten. Es sei
> denn, ich habe dafür einen Waffenschein. Dann ist es erlaubt.
Mal wieder anderer Ansicht als Rainer ist - das tut mir aber leid - das
Waffengesetz. Nix mit Waffenschein. Nachlesen:
Par. 1 Abs. 7 S. 2 WaffG (zum Vergleich: Par. 6 Abs. 4 Nr. 1 e) WaffG; die
darin enthaltene Verordnungsermaechtigung ist aber nicht ausgenutzt,
siehe Par. 5 Abs. 1 Nr 2 b) der 1. WaffV), und erlaeuternd Nr. 1.9 Satz 2
der WaffVwV. Sowie Par. 35 Abs. 1 S. 1 WaffG, aus dem hervorgeht, dass
mensch auch zum Fuehren keinen Waffenschein braucht.
> Das ist Recht in D.
Nein. Das waren Rainers Vorstellungen, wie Recht sein koennte, wenn es
nicht so waere, wie es ist :-)
> Hier noch eine kurze Zusammenfassung von Notwehr,
Abgeschriebener Quark. Man lese dazu stattdessen Fritzchens sehr gute und
eingaengige Zusammenfassung, die ich nur empfehlen kann.
--
> reflektierst auch auf das Gelesene. Nur mangelt es noch etwas an der
> Subsumption der Gesetzestexte
***********
Welche Juristen (also die, die Du etwas unbeholfen zu imitieren suchst)
seit dem 1. Semester ohne "p" schreiben. Und "reflektieren auf" ist ein
Austriazismus und heisst etwas ganz anderes als "reflektieren". Ach ja,
die schwere deutsche Sprache.
> Der von mir genannte Elektroschock ist so stark, daß er lebensbedrohlich,
> gar tötlich wirken kann. Diese Schockgeräte sind nicht mehr frei verkäuflich
> und bedürfen einer behördlichen Genehmigung.
Mal wieder frei erfunden. Brav.
> bedeutet FAZ als Abkürzung: Frankfurter Allgemeine Zeitung.
Danke, da schreibe ich selbst :-) Witzigerweise hat gerade Alfred Dregger
in einem Leserbrief darauf geantwortet. Der Gute hat nur den eigentlichen
Punkt verkannt (naja, Politiker, muss man nachsichtig sein).
> Was ist die Bedeutung von "abgeschriebenen Quark"?
> Schicke mir doch Fritzchens Beitrag per PM zu.
Er moege sich selbst erbarmen.
> Wo sollte ich dann anfangen? Beim "Brett des Karneades"? Aber Dir traue
> ich nicht zu, von diesen Anfängen zu wissen. Du könntest bei mir Punkte
> machen, wenn Du mir die Problematik seines Brettes schildern könntest.
Notstand hat nichts mit Elektroschockgeraeten zu tun. Vermeide es, mit
Dingen angeben zu wollen, die Du kaum kennst. Die angerissene Problematik
als solche ist, wenn ich mich richtig erinnere, u.a. bei Joachim Hruschka
gut eroertert.
> Was willst Du damit sagen, "der Kollege"? Bist Du ein Kollege dieses RAs?
> Dann solltest Du auch wissen, welche Kriterien beim
> Kostenfeststellungsbeschluß zu beachten sind. Auch, daß dieser sich am
Zum Beispiel, dass es "Kostenfeststellungsbeschluesse" gar nicht gibt.
Ach, wie peinlich. Aber mach ruhig weiter. Duerfen wir Dir noch eine
rot-gelb gestreifte Schellenkappe reichen ?
Alexander Eichener schrieb in Nachricht ...
Anm. von mir zuerst: Redundanzen habe ich entfernt, es blieb:
Wer in einem Rechtsstreit oder sonstigen gerichtlichen Verfahren die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu tragen hat, entscheidet sich
nach dem Grundsatz, daß die Kosten dem aufzuerlegen sind, der im Verfahren
unterliegt oder im Strafverfahren verurteilt wird, im Rechtsmittelverfahren
dem, der erfolglos das Rechtsmittel eingelegt hat; unterliegt der
Staatsanwalt oder sonstige Vertreter des öffentlichen Interesses, trifft die
K. die Staatskasse.
Das weitere erspare ich dem Waffentechnikinteressierten, ihn nicht zu
langweilen. Och, ich sehe, das Wort "Waffentechnikinteressierten" gibt es
gar nicht.
Na, mal sehen, was unser Oberlehrer dazu sich wieder herauswindet.
Gruß
Rainer ilgmann
Alexander Eichener schrieb in Nachricht ...
Zum Beispiel, dass es "Kostenfeststellungsbeschluesse" gar nicht gibt.
Ach, wie peinlich. Aber mach ruhig weiter. Duerfen wir Dir noch eine
rot-gelb gestreifte Schellenkappe reichen ?
PS:
Wer ist bei Dir eigentlich "wir"? Hast Du noch einen bei Dir?
R.
> Deine Eloquenz läßt nichts zu wünschen übrig.
Ich schreib' bewusst sytaktisch einfach, damit Du mitkommst. Das ist doch
lieb von mir.
> Dir ist scheinbar der Bereich des methodologischen Essentialismus sehr
> heimelig und tumelst Dich da, wie der Leguan in der Sonne.
Nicht eher Komodo-Waran ?
> In der Sparsamkeit mit großen Worten, liegt das Geheimnis der Macht des
> Wortes.
Eben.
Einen *blubb* "Methodologischen Essentialismus" *blubb* kann ich mithin
sprachlich entbehren.
> Da liegst Du richtig, daß es diesen, von mir genannten Begriff, nicht gibt.
> Aber muß denn alles immer juristisch ausgedrückt werden?
Nur wenn man ein juristisches Thema diskutiert, zumal so etwas
Fachspezifisches wie Kostenrecht. Im uebrigen kriegen auch Nichtjuristen,
die sich Muehe geben, die Begriffe richtig hin.
> Warum soll ich mit vielen Worten langweilen, wenn es in einem Wort
> geht?
Stimmt voellig. Es reicht, wenn Du in einem Wort langweilst. Hast recht.
>> Ach, wie peinlich. Aber mach ruhig weiter. Duerfen wir Dir noch eine
>> rot-gelb gestreifte Schellenkappe reichen ?
>
> PS:
> Wer ist bei Dir eigentlich "wir"?
Das Publikum, das sich gerade die Popkornbecher neu auffuellt :)