Peter Heirich schrieb:
> Andreas Bockelmann wrote:
>
>>
>> Hallo zusammen,
>>
>> können wir am kommenden Jahreswechsel mal damit rechnen, dass auf den öffentlichen Jahreswechselfeiern §§10 und 42 WaffG durchgesetzt werden?
>
>
> Vielmehr machte es Sinn, das Verbot der sog. Schutzwaffen ( § 17a Versammlungsgesetz ) abzuschaffen.
Was meinst du mit abschaffen?
Ersatzlos abschaffen?
Durch etwas Ausgefeilteres ersetzen?
Du könntest vielleicht Polizist werden. Dann dürftest du Schutzwaffen zu
Demos mitnehmen. ;-)
Wie ist § 17a Absatz 1 Versammlungsgesetz aufzudröseln, der da lautet:
| (1) Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel,
| Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem
| Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die
| als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind,
| Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen
| abzuwehren, mit sich zu führen.
Wie ist festzustellen, ob "den Umständen nach dazu bestimmt,
Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen
abzuwehren"?
Und bezieht sich dieses "den Umständen nach dazu bestimmt,
Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen
abzuwehren" auch auf Schutzwaffen oder nur auf Gegenstände,
die als Schutzwaffen geeignet sind?
Warum werden die "Schutzwaffen" extra genannt - Schutzwaffen
selbst gehören doch auch zu den "Gegenständen, die als
Schutzwaffen geeignet sind"? Oder gibt es auch Schutzwaffen,
die nicht in Form von Gegenständen vorliegen? Und wie ist
es mit völlig ungeeigneten Schutzwaffen, z.B. Schutzschild
mit einem Rahmen aus Strohhalmen und einer Bespannung aus
einer Lage löchriger Frischhaltefolie?
Mit freundlichem Gruß
Ulrich