In der mir vorliegenden WaffVwV steht unter 32.1. u.a. wörtlich
"Eine Schußaffe ist für den FAngschuß nicht geeignet,, wenn deren
Geschosse an der Laufmündung eine Bwewegungsenergie von weniger als 350
J erteilt wird, z.B. Kal 22(außer 22 Win. Mag) , Kal 38 S&W, Kal. 6,35
Browning, Kal 7,65 Browning, Kal 9 mm kurz)."
Im Bundesjagdgesetz §19, Sachliche Verbote, steht u.a. wörtlich
"Verboten ist 2.d) auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen,
ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von
Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200
Joule beträgt;"
Einerseits werden in der WaffVwW für Fangschußzwecke 350 J verlangt, im
BJG dagegen nur 200J. Die Vorschriften widersprechen sich!
Können die Länder können die Bundesvorschriften zum WaffG erweitern oder
einschränken?
Ich meine man sollte bei dem Fangschuß zwischen typischen Fällen
unterscheiden:
1. Fall Bau- und Fallenjagd
Eine in der Falle gefangen Ratte, Katze, Fuchs o.ä., ist mit einem
kurzen .22 lfb Revolver (Mündungsenergie aus dem kurzen Lauf unte 100 J)
auf kurze Entfernung ohne weiteres sachgerecht zu töten; beim Frettieren
das gesprengte im Sack gefangene Kaninchen ebenfalls.
2. Fall Nachsuche auf schwaches Wild
Ein krank geschossenes (waidwund oder Laufschuß) Reh oder ein kleiner
Frischling (bitte nicht zu klein, es soll ja auch genug verwertbare
Wildpret erbeutet werden), lassen sich ohne Gefahr für den Jäger mit den
üblichen 9 mm Luger Pistolen oder 38. special vom Leben zum Tode
befördern. Hier reichen 350 J aus, die die 9 mm Luger aus 10 cm Lauf
bringt.
RWS nannten für die beiden gängigen Lauflängen aus Revolvern mit
Luftspalt gemessene Werte für .38 spec und .357 Mag
6 Zoll 4 Zoll
.357 Mag 367 m/s, 687 J 331 m/s, 557J
.38 spec 293 m/s, 438 J 265 m/s, 357 J
Danach würde für harmloses kleines Wild ein .38 spec 4 Zöller gerade
noch ausreichen. Solche waffen eigenen sich auch zum Jagdschutz. Im
Jagdschutz möchte man möglicherweise zu beschießende Wilderer ja nicht
töten, sondern lediglich als ltztes Mittel kampfunfähig schießen, wenn
anders vom Wilderer drohende Gefahr nicht abzuzuwenden ist. Man möchte
also leicht tragbare, nicht zu große Waffen mit Vollmantelgeschosen
verwenden.
3. Fall Nachsuche auf grobe Sauen
Jagdliches Notstandsschießen
Selbst wenn, um einen gesunden Altersaufbau der Rotten zu gewährleisten,
19 von 20 Sauen Frischlinge oder Überläufer unter 50 Kg sind, bleibt im
Mittel immer noch eine von 20 Sauen über 50 Kg (hier in Deutschland bis
200 Kg) zu schießen. Bachen und Keiler können groß und gefährlich
werden. Während Keiler, so sie den Jäger annehmen, mit ihren Waffen
hauen (Hosenflicker) und dann oftmals mit ihrem Angriff einhalten,
beißen Bachen und befördern den angenommenen Jäger so zu Tode. Sauen
sind bekanntlich schußhart, zu geringe Schußwirkungen ärgern Sauen nur
und lassen die böse angriffslustig werden, also gefählich!
Auch Hirsche besitzen mit Ihren Schalen gefährliche Waffen.
Für jagdliche Notstandsschießen auf annehmendes, gefährliches Wild wie
grobe Sauen raten erfahrener Jäger mindestens zu .357 Magnum aus 6 Zoll,
.44 Magnum oder, gekürzte Schrotflinte in 12/76 mit Brenneke FLG.
Also sollte für Nachsuche auf grobe Sauen, jagdliches Notstandsschießen
mindestens 650 J Mündungsnergie und ein Spannabzug gefordert werden,
damit die Waffe für den Zeck brauchbar ist. Die üblichen Sportpistolen
in größeren Kalibern ohne Spannabzug scheiden aus, weil die Waffen
während derNachsuche nicht gefahlos schußbereit geführt werde können.
Nur der Spannabzug eines Revolvers oder einer Selbstladepistole, gewährt
hinreichenden Schutz vor unbebsichtigter Schußabgabe, wenn sich der
Jäger z.B. an einem Zweig im Unterholz verhakt, stolpert, oder er im
Streß die Waffe fester fast.
Welche Kurzwaffen braucht der Jäger nun für alle Fälle?
1. Kurzwaffe für Bau und Fallenjagd
Schwächste Anforderung: (Kurzer) Revolver in .22lfb, oder Pistole in
7,65 Browning, 6,35 mm Browning, 9 mm Makarov unter 200 J.
2. Kurzwaffe für Jagdschutz
Geringe Anforderung: Eine kleine gut tragbare Waffe (pistole oder
Revolver) ausreichender Aufhaltewirkung gegen Wilderer, wie z.B. 9 mm
Luger, 9*21, 7,65 Parabellum, 7,62 Tokarev, .38 spec. über 200 J.
3. Kurzwaffe für Nachsuche auf schwaches Wild
Mittlere Anfordeung: Spannabzugkurzwaffe ausreichender Länge Lauf 125 -
150 mm mit entsprechender Visierlänge, damit auch das Ziel zu treffen
ist, in 9 mm Luger oder .38 spec ab 350 J.
4. Kurzwaffe für Nachsuche auf grobe Sauen,
Jagdliches Notstandsschießen
Für jagdliche Notstandsschießen auf annehmendes, gefährliches Wild wie
grobe Sauen raten erfahrener Jäger mindestens zu .357 Magnum aus 6 Zoll,
.44 Magnum, ab 650 J.
(oder, kurze Schrotflinte in 12/76 mit Brenneke FLG)
5. und 6. wären passende Sportwaffen in .22 lfb für das Training mit
Pistole und Revolver auf dem Schißstand geeignet die Fertigkeiten zu
erlernenund dzu erhalten.
Der Jäger bedarf also sechs Kurzwaffen - nicht nur zwei!
Meist gibt es in den Ministerien Referate in denen solche
Gesetzesvorlagen formuliert werden. Welche öffentlichen Stellen scheinen
geeignet bei der kommenden Novellierung des Waffengesetzes die aus der
jagdlichen Praxis zu fordernden Energien in den Vorschriften
anzugleichen?
Gruß
Lutz Möller
l.mo...@snafu.de
>Fangschußwaffen
[.........................]
Sehr informativ. Danke.
Sven
> Fangschußwaffen
>
> In der mir vorliegenden WaffVwV steht unter 32.1. u.a. wörtlich
>
> "Eine Schußaffe ist für den FAngschuß nicht geeignet,, wenn deren
> Geschosse an der Laufmündung eine Bwewegungsenergie von weniger als 350
> J erteilt wird, z.B. Kal 22(außer 22 Win. Mag) , Kal 38 S&W, Kal. 6,35
> Browning, Kal 7,65 Browning, Kal 9 mm kurz)."
In allen mir vorliegenden WaffVwV steht nur der Wert von 200 Joule
(schon 1990, aber auch in der neuen dtv-Textausgabe von 1998). Kannst Du
noch einmal nachsehen, bitte ?
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Alexander Eichener, Heidelberg
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