Hallo!
On Sat, 29 Dec 2012 11:15:31 +0100, Eckhard Becker wrote:
> ich will eine Kamera wg. Mangel und 2x erfolgloser Nachbesserung zurück
> geben. Was schätzt/vermutet/meint ihr, mit welchem (angedrohten)
> Nutzungsrestwert ich rechnen muss?
On Fri, 04 Jan 2013 09:58:27 +0100, Eckhard Becker wrote:
> [EP:] "Wird ein Rücktritt vom Kaufvertrag durchgeführt so sind gem. § 346
> BGB sämtliche empfangenen Leistungen sowie gezogene Nutzen wieder
> herauszugeben. Ist dies nicht möglich, wird ein Wertabzug vorgenommen.
> Da Sie das Gerät nutzen konnten, wird dieser Nutzungsvorteil in Abzug
> gebracht.
So weit bin ich einverstanden.
> Dieser errechnet sich wie folgt: Es wird der steuerliche
> Abschreibungszeitraum angesetzt, 84 Monate. Gerätepreis geteilt durch
> den Abschreibungszeitraum ergibt den monatlichen Abschreibungsbetrag.
Für die/eine Steuererklärung sicher relevant.
> Dieser monatliche Abschreibungsbetrag wird mit den genutzten Monaten
> multipliziert. Reparaturzeiten werden nicht in Abzug gebracht."
Hier tut sich m. M. n. ein Problem auf: Dieser Abschreibungszeitraum bzw.
die Abschreibungsbeträge berücksichtigen eine merkantile Wertminderung, d.
h. unterstellen den Wertverlust bzw. Restwert, falls die Anschaffung
irgendwann einmal verkauft wird.
Dazu muß man fragen, wie es zu dem Rücktritt vom Kaufvertrag kam und ob es
- wie Johann schon schreibt - überhaupt einer war. Erfolglose
Reparaturversuche (=Nacherfüllung) innerhalb des Gewährleistungszeitraums
berechtigen zur (Kaufpreis)Minderung, Wandelung (das offenbar neuerdings
als "Rücktritt" bezeichnet wird), Schadensersatz.
Die Mängelrechte:
http://de.wikipedia.org/wiki/Gew%C3%A4hrleistung#.C3.9Cbersicht_der_M.C3.A4ngelrechte
> Muss ich mir das gefallen lassen?
Ich denke, daß Du nicht die Absicht hattest, Deine Pentax quasi im Rahmen
eines "kostenlosen Mietvertrages" zu nutzen (d. h. unter vorgeschobenen
Argumenten zurückzutreten), sondern sie kaufen wolltest. Falls es sich
also um gewährleistungsrelevante Defekte handelte, die schließlich zum
Rücktritt geführt haben, ist das nicht Deine Schuld, sondern die des
Herstellers, der den Defekt im Produkt angelegt hatte. Von daher würde ich
diesen Abschreibungsbetrag als überzogen werten und der Verkäufer sollte
zumindest den Nachweis antreten, daß er nicht in der Lage war, die
(reparierte) Pentax zu einem höheren Preis zu veräußern.
Alternativ hättest Du ja auch das Recht, nochmals nacherfüllen zu lassen
(niemand _zwingt_ Dich, nach erfolglosen Nachbesserungsversuchen vom
Kaufvertrag zurückzutreten) und die instandgesetzte oder ausgetauschte
Kamera dann z. B. via Ebay selbst zu veräußern. Worum handelte es sich denn
bei dem o. a. Mangel? Ich kann mir ja nun nicht vorstellen, daß eine Pentax
K-x prinzipiell kaputt oder irreparabel wäre.
Dort (=z.B. bei Ebay) würde man auch einen praxisgerechten Zeitwert einer
gleichalten Kamera mit ähnlichem Nutzungsprofil ermitteln können und
dementsprechend auch einen realistischeren Wertverlust, der im Falle einer
steuerlichen Abschreibung definitiv zu Deinen Lasten geht.
Weiters wärst Du - falls EP hier auf stur schaltet - berechtigt,
Schadensersatz zu verlangen. Der wäre z. B. der Mietpreis einer
gleichwertigen Kamera während der Zeit, in der Du auf die Nacherfüllung
gewartet hast, sowie entstandene Portokosten und könnte auch fiktiv
abgerechnet werden, d. h. ohne konkrete Rechnung unter Angabe
einschlägiger Quellen.
Da kommt dann recht fix der Abschreibungsbetrag zusammen und EP wäre besser
beraten gewesen, hier kulant zu reagieren.
> Alternative Rechnung: Lt. Pentax ist die Kamera für >100.000 Auslösungen
> konstruiert, gemacht habe ich ca. 3.500, also 5% Ich nutze die Kamera ja
> nur, wenn ich Fotos mit mache, nicht wenn sie im Schrank liegt.
... allerdings verlieren insbesondere elektronische Produkte aus dem
Consumerbereich freilich auch an Wert, eben _wenn_ sie nur im Schrank
liegen. Was man jeweils nach Markteinführung eines Nachfolgemodells
beobachten kann. Allerdings ist das nicht Dein Problem, denn der (von Dir
nicht verschuldetet) Gewährleistungsmangel bzw. die erfolglose
Nacherfüllung war Grund des Rücktritts.
> Abs. 3 von BGB 346 schließt doch gerade eine Entschädigung in diesem Fall
> aus: "der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder
> untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße
> Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht."
Das kann man ebenfalls anführen. Du mußt dann eben argumentieren, daß 3500
Auslösungen im Zeitraum von 18 Monaten durchaus üblich bzw. sogar recht
wenig sind und die Kamera pfleglich behandelt wurde. Zur Debatte stehen
dann bestenfalls die anteiligen Kosten für einen Austausverschluß, den Du
mit 35/1000 bezifferst.
Disclaimer: Ich bin kein Rechtsanwalt für Gewährleistungsrecht.
Note to self: Von EP in Zukunft die Finger lassen.
Ciao,
Volker
P.S.: Erfahrungsgemäß darfst Du bei solchen Geschichten gleich mal eine
Mail an Deine Rechtschutzversicherung verfassen. Ein Verkäufer, der Dir so
kommt, wird in aller Regel wenig Einsicht zeigen.
--
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3W:
www.bartheld.net