[...]
> auch jahrelang im Einsatz. Der Unterschied zur Nebenstellenanlage ist
> der, daß die Awado für eine Rufnummer ist und lediglich die anderen
> Apparate sperrt, wenn einer den Anschluß nutzt.
[...]
Genau darum war die Post damals auch so erpicht darauf, dass ein
zweites Telefon ausschliesslich über eine AWADo angeschlossen wurde.
Und eben nicht einfach parallel an das vorhandene angeklemmt wurde.
Das Fernmeldegeheimnis schützt davor, dass niemand die Leitung anzapft.
Und diesen Schutz musste die Post gewährleisten. Durch die Installation
der AWADo war ein mithören ausgeschlossen, es funktionierte immer nur
ein Telefon.
Dazu interessant: Mein französisches Telefon hat einen Zweithörer.
Kennt man vielleicht aus Filmen. Es hat einen normalen Hörer (Sprechen
und Hören} und einen weiteren kleinen Lautsprecher, den eine zweite
Person sich zum Mithören an das Ohr halten kann. Lasse ich nun jemanden
über den Zweithörer ein Gespräch mithören und der Geprächspartner weiss
nichts davon, dann verstosse ich nicht gegen das Fernmeldegeheimnis,
sondern verletze das Recht am gesprochenen Wort (Teil des
Persönlichkeitsrechts eines jeden (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung
mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz)).
Das unerlaubte Mithörenlassen ist auch heute noch eine Verletzung
des Rechts am gesprochenen Wort. Mobiltelefon auf Freisprechen
stellen, weitere Person im Raum, von der der Gesprächspartner nichts
weiss. Freisprechanlage im Auto. Etc.
[TL;DR]: Installiere ich eine Telefonanlage so, dass eine Person von
einem Telefon aus ein Gespräch an einem anderen Apparat unerlaubt
mithören kann, verstosse ich gegen das Fernmeldegeheimnis.
Lasse ich jemanden unerlaubt ein Gespräch mithören, verletze ich das
Recht am gesprochenen Wort.