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Einwegpfandflaschenautomat bei Penny

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Ingo Baum

unread,
Jun 30, 2006, 5:25:58 AM6/30/06
to
Hallo,

endlich gibt es bei unserem Penny einen Rückgabeautomat für
Einwegpfandflaschen. Daß er manche Flaschen nicht beim ersten Mal
erkennt, sondern erst beim erneuten einschieben, ist ja noch zu
verkraften. Nicht akzeptabel finde ich jedoch den Hinweis daß der Bon
nur am selben Tag eingelöst werden kann.

Der Automat steht am Eingang, wenn ich dann z.B. nach dem Einkauf beim
Bezahlen vergesse daß ich irgendwo einen Bon in der Tasche habe, und ihn
dann erst 2 Tage später einlösen will, dann soll wohl das Geld futsch
sein?

Beim einem anderen Unternehmen der REWE, bei MiniMal, funktioniert das
besser. Dort habe ich schon öfter einen vergessenen Bon für die Rückgabe
von Mehrwegpfandflaschen auch nach einer Woche noch einlösen können.

Ist das was Penny verlangt überhaupt gesetzlich zulässig? Ich weiß jetzt
schon daß ich irgendwann einen gewaltigen Krach mit denen bekomme falls
ich mal das Einlösen am selben Tag vergesse und man sich am nächsten Tag
stur stellen sollte.

Gruß Ingo

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Alexander Hofmann

unread,
Jun 30, 2006, 7:14:56 AM6/30/06
to
On Fri, 30 Jun 2006 11:25:58 +0200, Ingo Baum
<ingo...@usenet.arcornews.de> wrote:

ich denke, das ist nicht zulässig, daß der Bon noch am selben Tag
enigelöst werden muß. Ich denke, daß hat eher "buchhalterische" Gründe
bei denen, damit die die Abrechnung besser hinbekommen wenn das Teil
gelehrt wird.

Was mich eher nervt: Das Finale-Cola von denen hat vielleicht blöde
Flaschen. Stehen die länger als 1 Monat leer rum, dann werden die so
dreieckig und der Automat nimmt sie nicht mehr. Dann halt an der Kasse
abgeben.

Alex

Volker Darkon Riehl

unread,
Jun 30, 2006, 2:48:04 PM6/30/06
to
Ingo Baum <ingo...@usenet.arcornews.de> wrote:

> Ist das was Penny verlangt überhaupt gesetzlich zulässig? Ich weiß jetzt
> schon daß ich irgendwann einen gewaltigen Krach mit denen bekomme falls
> ich mal das Einlösen am selben Tag vergesse und man sich am nächsten Tag
> stur stellen sollte.

Warum sollte das unzulässig sein?

Hast du dir bevor die Automaten kamen den Pfand auch erst ne Woche
später auszahlen lassen?


Volker aka darkon
--
(. .) "Weißt du, es gibt soviele verschiedene
( Y ) Lebewesen auf dieser Welt, und sie alle
(:)x(:) sind auf ihre Art wichtig und wertvoll."
(O)-(O) - Kermit der Frosch

Nico Lubitz

unread,
Jun 30, 2006, 3:21:11 PM6/30/06
to
Am Fri, 30 Jun 2006 20:48:04 +0200 schrieb Volker "Darkon" Riehl:

> Ingo Baum <ingo...@usenet.arcornews.de> wrote:
>
>> Ist das was Penny verlangt überhaupt gesetzlich zulässig? Ich weiß jetzt
>> schon daß ich irgendwann einen gewaltigen Krach mit denen bekomme falls
>> ich mal das Einlösen am selben Tag vergesse und man sich am nächsten Tag
>> stur stellen sollte.
>
> Warum sollte das unzulässig sein?

Überleg einfach mal.



> Hast du dir bevor die Automaten kamen den Pfand auch erst ne Woche
> später auszahlen lassen?

Ist doch togal, denn mit Automaten hat das IMO nichts zu tun. Mir ist es
auch schon einmal passiert, dass ich bei real,- Leergut abgegeben habe (so
bei richtigen Menschen) und den Pfandbon bei der Bezahlung meines an die
Rückgabe angeschlossenen Einkaufes einfach vergessen habe. Er wurde dann
aber gut zwei Wochen später anstandslos akzeptiert. Hättest Du die
Verweigerung der Verrechnung desselben etwa befürwortet?

-nil

--
Die Chicken Mc Nuggets wurden laut damaliger McPress von einem belgischen
Gourmet - Koch kreiert. Es war sicher nicht einfach jeglichen Hühnergeschmack
raus zu bekommen.
Hartmut 'Hardy' Schiszler in <btlsq6...@ID-82801.user.dfncis.de>

Ingo Baum

unread,
Jun 30, 2006, 3:27:55 PM6/30/06
to
Volker "Darkon" Riehl schrieb:

>Hast du dir bevor die Automaten kamen den Pfand auch erst ne Woche
>später auszahlen lassen?

Du redest Stuß. Vor den Automaten bekamst du bei der Abgabe direkt
Bargeld oder direkten Abzug von dem Einkauf. Der Automat gibt jedoch
kein Bargeld her, sondern einen Gutschein den man nur an anderer Stelle
einlösen kann, indem man vorher den ganzen Laden durchqueren und an der
Kasse warten muß.

Und wenn du das Einlösen nicht am selben Tag machst weil es durch
verschiedene mögliche Umstände versäumt wird, dann darf dich der Laden
um das Pfand betrügen indem er am nächsten Tag den Gutschein nicht mehr
einlöst? Kann ich mir einfach nicht vorstellen daß das korrekt ist und
daß hier Eintagsgutscheine akzeptabel sein sollen. Und ich werde das,
falls ich mal dadurch benachteiligt werden sollte, mit allen
Rechtsmitteln durchfechten.

Gruß Ingo

Christian Koch

unread,
Jun 30, 2006, 3:33:02 PM6/30/06
to
dar...@gmx.de (Volker "Darkon" Riehl) schrieb:


>Warum sollte das unzulässig sein?

Weil Gutscheine - und nichts anderes ist der "Pfandbon" - nicht
verfallen dürfen (vereinfacht gesagt).

Gert Link

unread,
Jun 30, 2006, 3:57:32 PM6/30/06
to
von Ingo Baum bekam ich zu lesen:

> Du redest Stuß. Vor den Automaten bekamst du bei der Abgabe direkt
> Bargeld oder direkten Abzug von dem Einkauf. Der Automat gibt jedoch
> kein Bargeld her, sondern einen Gutschein den man nur an anderer Stelle
> einlösen kann, indem man vorher den ganzen Laden durchqueren und an der
> Kasse warten muß.

ja, vor den Automaten musste man selbstverständlich den Laden nicht
duchqueren und an der Kasse warten. Das waren halt noch Zeiten, nicht?

;-)

Gert

Ingo Baum

unread,
Jun 30, 2006, 4:20:08 PM6/30/06
to
Gert Link schrieb:

>ja, vor den Automaten musste man selbstverständlich den Laden nicht
>duchqueren und an der Kasse warten. Das waren halt noch Zeiten, nicht?

Ja, da konnte man direkt vom Eingang aus an die Kasse gehen und sich
vordrängen da man keinen Einkauf machte. Da wurden die Flaschen
abgezählt und Bargeld ausbezahlt. Habe ich zwar nie gemacht aber bei
anderen beobachtet.

Was mich an der ganzen (von mir im Ursprungsposting beschriebenen) Sache
stört, ist die Tatsache daß der Laden das bezahlte Pfand wohl erstmal
grundsätzlich als sein Eigentum ansieht. Und wenn ich mein Eigentum
wiederhaben will dann legt man mir erstmal eine Hindernisstrecke in den
Weg, und will mich auch noch betrügen wenn ich ein willkürlich
angesetztes Zeitlimit (am selben Tag) nicht einhalte.

Gruß Ingo

Volker Darkon Riehl

unread,
Jul 1, 2006, 3:25:31 PM7/1/06
to
Christian Koch <chris_n...@yahoo.de> wrote:

> Weil Gutscheine - und nichts anderes ist der "Pfandbon" - nicht
> verfallen dürfen (vereinfacht gesagt).

Sorry, aber ein Pfandbon ist KEIN Gutschein.

Ein Gutschein wird vom Kunden gekauft, und so stark wie du es
vereinfacht hast ist es schlichtweg falsch, denn ein Gutschein kann sehr
wohl zeitlich beschränkt sein.

Der Pfandbon ist aber nur ein Zettel der der Verrechnung des Pfandes
dient und somit etwas komplett anderes.

Schon zu meiner Lehrzeit (Mitte der Achtziger) waren die Pfandbons
(damals noch von Angestellten ausgestellt) offiziell nur am Tag ihrer
Ausstellung gültig. Das ist also nix neues und kein Grund sich hier
gleich mit Verbraucherschutz etc. zu ereifern.

Christian Koch

unread,
Jul 1, 2006, 5:09:59 PM7/1/06
to
dar...@gmx.de (Volker "Darkon" Riehl) schrieb:

>Sorry, aber ein Pfandbon ist KEIN Gutschein.

Dem Grunde nach schon.

>Ein Gutschein wird vom Kunden gekauft, und so stark wie du es
>vereinfacht hast ist es schlichtweg falsch, denn ein Gutschein kann sehr
>wohl zeitlich beschränkt sein.

Sicher kann er zeitlich beschränkt sein. Er muss dann nach Ablauf der
Frist aber wieder zurückgetauscht werden können - in Geld.
Abgezogen werden darf der entgangene Gewinn der bei Inanspruchnahme
des Gutscheines realisiert worden wäre.

>Schon zu meiner Lehrzeit (Mitte der Achtziger) waren die Pfandbons
>(damals noch von Angestellten ausgestellt) offiziell nur am Tag ihrer
>Ausstellung gültig. Das ist also nix neues und kein Grund sich hier
>gleich mit Verbraucherschutz etc. zu ereifern.

Das ist - jedenfalls heutzutage - klar und eindeutig rechtswidrig.
Und wenn irgendjemand hier Verbraucherrechte klar zu unterlaufen
versucht ist das sehr wohl ein Grund nach Verbraucherschutz zu rufen.
Du kannst ganz sicher sein: Ein Laden der die Einlösung so eines
Pfandbons einen Tag nach der Erstellung verweigern würde, würde vor
Gericht gründlich baden gehen.
Eigentlich aber ist das Theorie: Seriöse Händler und Ketten handeln
nicht so.

Wolfgang Krietsch

unread,
Jul 1, 2006, 5:13:13 PM7/1/06
to
Volker "Darkon" Riehl wrote:

>
>Schon zu meiner Lehrzeit (Mitte der Achtziger) waren die Pfandbons
>(damals noch von Angestellten ausgestellt) offiziell nur am Tag ihrer
>Ausstellung gültig. Das ist also nix neues und kein Grund sich hier
>gleich mit Verbraucherschutz etc. zu ereifern.

Und weil das IYO schon immer so war und sich wegen der paar Pfennige noch
keiner ernshaft beschwert hat ist das rechtens?

Bye

woffi

--
Der maximal erreichbare Abbildungsmaßstab ändert sich
in komplizierter Weise nach einer leicht zu merkenden
Näherungs formel, die ich leider immer wieder vergesse.
- Olaf Ulrich in de.rec.fotografie

Wolfgang Krietsch

unread,
Jul 1, 2006, 5:10:19 PM7/1/06
to
Volker "Darkon" Riehl wrote:

>
>Warum sollte das unzulässig sein?

Weil ich den Pfand bezahlt habe und ein Recht darauf, ihn zurück zu
bekommen? Woraus leitest Du das Recht den Händlers ab, diesen Anspruch
willkürlich einzuschränken?

>Hast du dir bevor die Automaten kamen den Pfand auch erst ne Woche
>später auszahlen lassen?

Da hätte der Händler genaus so wenig das Recht gehabt, diese zu verbieten.

Bye

woffi

--
Top Ten Times in history when saying F**K was appropriate:
3) "Scattered f**king showers... my arse!" - Noah

Wolfgang Krietsch

unread,
Jul 1, 2006, 5:11:53 PM7/1/06
to
Ingo Baum wrote:

>Ja, da konnte man direkt vom Eingang aus an die Kasse gehen und sich
>vordrängen da man keinen Einkauf machte. Da wurden die Flaschen
>abgezählt und Bargeld ausbezahlt. Habe ich zwar nie gemacht aber bei
>anderen beobachtet.

Normaler dürfte allerdings der Fall sein, dass man seine Zeit nicht
gestohlen hat und eben nicht *nur* wegen des Leerguts zum Laden fährt.


Bye

woffi

--
Der Mensch - ein Exempel der beispiellosen
Geduld der Natur.
- Christian Morgenstern

Hartmut 'Hardy' Schiszler

unread,
Jul 2, 2006, 3:54:35 AM7/2/06
to
Christian Koch schrieb:

> Das ist - jedenfalls heutzutage - klar und eindeutig rechtswidrig.

Gibts da einen Gesetzestext dazu oder ist das Rechtsprechung?

> Eigentlich aber ist das Theorie: Seriöse Händler und Ketten handeln
> nicht so.

Eben. Und als Kunde kann ich immer noch frei entscheiden, mit wem ich
einen Kaufvertrag eingehen möchte.

Hardy

--
"Erst wenn der letze Arbeitnehmer entsorgt wurde,
werdet ihr feststellen, daß ein Volk von
Sozialhilfeempfängern eure Produkte nicht mehr kaufen kann."
Ulfrich F. Heidenreich

Volker Darkon Riehl

unread,
Jul 2, 2006, 5:11:35 AM7/2/06
to
Wolfgang Krietsch <wof...@nurfuerspam.de> wrote:

> Und weil das IYO schon immer so war und sich wegen der paar Pfennige noch
> keiner ernshaft beschwert hat ist das rechtens?

Wenn es so eindeutig unrechtsmässig wäre, wie hier einige behaupten,
dann müsste es doch schon dutzende von Fällen geben wo das vor Gericht
geklärt wurde. Oder muß es ein eindeutiges Gesetz über die Dauer von
Pfandbons geben.

Gibt es nicht?
Tja, dann ist es eben doch nicht so eindeutig.

Volker Darkon Riehl

unread,
Jul 2, 2006, 5:11:34 AM7/2/06
to
Christian Koch <chris_n...@yahoo.de> wrote:

> dar...@gmx.de (Volker "Darkon" Riehl) schrieb:
>
>
> >Sorry, aber ein Pfandbon ist KEIN Gutschein.
>
> Dem Grunde nach schon.

Blödsinn.

Ein Gutschein wird vom Kunden erworben, damit gegen diesen Gutschein
später Waren (im Wert des Gutscheins) gekauft werden können.

Ein Pfandbon wird zwecks Abrechnen des zurück zu zahlenden Pfandbetrages
ausgehändigt.

Volker Darkon Riehl

unread,
Jul 2, 2006, 5:11:35 AM7/2/06
to
Wolfgang Krietsch <wof...@nurfuerspam.de> wrote:

> Weil ich den Pfand bezahlt habe und ein Recht darauf, ihn zurück zu
> bekommen? Woraus leitest Du das Recht den Händlers ab, diesen Anspruch
> willkürlich einzuschränken?

Du bekommst dein Geld ja zurück. Aber eben am selben Tag.

Wo ist da eine willkürliche Einschränkung?
Du bist im Laden und hast somit Gelegenheit dir deinen Pfand zurück zu
holen.

Wenn du nun zu dusselig bist und an der Kasse vergisst den Bon
einzulösen, ist das nicht das Problem des Händlers.

> Da hätte der Händler genaus so wenig das Recht gehabt, diese zu verbieten.

Woher nimmst du deine Weisheit?
Gesetz? Urteil? Phantasie?


Genauso wie ein Pfand bei der Herausgabe des bepfandeten Objektes fällig
ist, wird er auch bei der Rückgabe wieder ausgezahlt.

Joerg Puetz

unread,
Jul 2, 2006, 5:57:33 AM7/2/06
to
dar...@gmx.de (Volker "Darkon" Riehl) wrote:

> Christian Koch <chris_n...@yahoo.de> wrote:
>
> > dar...@gmx.de (Volker "Darkon" Riehl) schrieb:
> >
> >
> > >Sorry, aber ein Pfandbon ist KEIN Gutschein.
> >
> > Dem Grunde nach schon.
>
> Blödsinn.
>
> Ein Gutschein wird vom Kunden erworben, damit gegen diesen Gutschein
> später Waren (im Wert des Gutscheins) gekauft werden können.

Um kurz auf Deinem Niveau zu bleiben: Blödsinn, es gibt auch andere
Gutscheine.

> Ein Pfandbon wird zwecks Abrechnen des zurück zu zahlenden Pfandbetrages
> ausgehändigt.

Das BGB kennt den Begriff des Pfandbons nicht, also muss man nach
anderen anwendbaren Begriffen suchen. Gutschein trifft es schon ganz
gut (kommt aber auch nicht im BGB vor), da auch hier i.d.R. der
Herausgeber dem Besitzer gegen Vorlage eine Leistung verspricht,
Verrechnung oder Auszahlung des Pfandbetrages. Zu Gutscheinen gibt es
Urteile und beim Lesen könnte Dir auffallen, dass die Argumentation
auch auf "Pfandbons" zutrifft. Insesondere könntest Du § 812 BGB
beachten.

http://www.chemnitz.ihk24.de/CIHK24/CIHK24/produktmarken/recht_und_fair_play/Recht_von_A_-_Z/Anhaengsel/Geschenkgutscheine.jsp

...
| Gutscheine zählen zu den (kleinen) Inhaberpapieren. Aus diesem Grund sind
| sie grundsätzlich übertragbar (AG Northeim, 26.8.1988). Zu unterscheiden
| sind befristete und unbefristete Gutscheine. Während die unbefristeten
| Gutscheine nach spätestens 3 Jahren (ab Ende des Jahres, in dem der
| Gutschein ausgestellt wurde) gemäß der ab 01.01.2002 geltenden
| regelmäßigen Verjährungsfrist verfallen, sind befristete Gutscheine
| rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Einlösefrist nicht zu kurz
| bemessen ist. Aus diesem Grund sollte diese Frist mindestens 12 Monate
| betragen. Nachdem das LG München im Jahr 1995 entschied, dass 10 Monate
| (für Gutschein Elektromarkt) zu kurz seien. Anhand verschiedener Urteile
| wird aber ersichtlich, dass die Gerichte unterschiedliche Ansichten haben,
| welche Frist „zu kurz“ist. So stellte das OLG Hamburg im Jahr 2000 fest,
| dass ein Gutschein für einen Kinobesuch eine Gültigkeitsdauer von mindestens
| zwei Jahren haben muss.
|
| Nach Ablauf dieser Einlösefrist besteht kein Anspruch auf Einlösung mehr.
| Da der Händler sich dadurch ungerechtfertigt bereichern (§ 812 BGB) würde,
| muss er bei Rückgabe des Gutscheines nach Ablauf der Einlösefrist dem Inhaber
| den Geldwert erstatten. Bis zu 20 Prozent darf der Händler vom Geldwert
| als entgangenen Gewinn (lt. Verbraucherzentrale Sachsen) einbehalten.
| Erstattungsansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung müssen innerhalb
| von 3 Jahren (nach Ablauf der Einlösefrist) geltend gemacht werden
...

Jan-Christoph Langner

unread,
Jul 2, 2006, 5:56:30 AM7/2/06
to
Volker Darkon Riehl schrieb:

> Ingo Baum <ingo...@usenet.arcornews.de> wrote:
>
>> Ist das was Penny verlangt überhaupt gesetzlich zulässig? Ich weiß jetzt
>> schon daß ich irgendwann einen gewaltigen Krach mit denen bekomme falls
>> ich mal das Einlösen am selben Tag vergesse und man sich am nächsten Tag
>> stur stellen sollte.
>
> Warum sollte das unzulässig sein?

weil verjährung von Ansprüchen aus Schuldverhältnissen erst nach 3
Jahren eintritt, §195 BGB...
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem schluss des Jahres in dem der
Anspruch entstanden ist.
Im konkreten Beispiel würd sie also am 31.12.06 beginnen und am 01.01.09
wäre der Anspruch (aus dem Gutschein) verjährt.

> Hast du dir bevor die Automaten kamen den Pfand auch erst ne Woche
> später auszahlen lassen?

Tut nichts zur Sache.

Christian Koch

unread,
Jul 2, 2006, 6:08:27 AM7/2/06
to
dar...@gmx.de (Volker "Darkon" Riehl) schrieb:

>Wenn du nun zu dusselig bist und an der Kasse vergisst den Bon


>einzulösen, ist das nicht das Problem des Händlers.

Sicherlich nicht.
Wenn er Dir die Einlösung am nächsten Tag verweigert - dann ist das
ein Problem des Händlers. Und zwar ein ganz massives - auch wenn Du
das nicht wahrheben willst.

Christian Koch

unread,
Jul 2, 2006, 6:12:00 AM7/2/06
to
dar...@gmx.de (Volker "Darkon" Riehl) schrieb:

>Blödsinn.

Wenn Du meinst das derartniveaulos kommentieren zu müssen...

>Ein Gutschein wird vom Kunden erworben, damit gegen diesen Gutschein
>später Waren (im Wert des Gutscheins) gekauft werden können.
>
>Ein Pfandbon wird zwecks Abrechnen des zurück zu zahlenden Pfandbetrages
>ausgehändigt.

Dem Grunde nach dasselbe: Eine wieauchimmergeartete Urkunde, die man
gegen wasauchimmer eintauschen kann.
Und die darf nicht dergestalt verfallen dass nach Ablauf einer
gesetzten Frist weder die Ware / Leistung eingetauscht wird, noch das
Geld zurückerstattet wird.
Falls Du einen Laden mit derart unseriuösem Geschäftsgebahren
betrieben solltest: Sag Bescheid, ich werde dann mal einen Pfandbon
erst am Tag nach der Erstellung einlösen kommen.

Wolfgang Krietsch

unread,
Jul 2, 2006, 6:25:02 AM7/2/06
to
Volker "Darkon" Riehl wrote:

>Du bekommst dein Geld ja zurück. Aber eben am selben Tag.
>
>Wo ist da eine willkürliche Einschränkung?

"Nur am selben Tag" ist eine willkürliche Einschränkung. Oder wo siehst Du
für den Händler den Sachzwang, der aus dieser Einschränkung etwas anderes
werden lässt als pure Willkür?

>Wenn du nun zu dusselig bist und an der Kasse vergisst den Bon
>einzulösen, ist das nicht das Problem des Händlers.

Wenn der Händler zu dusselig ist, seinen Laden so zu organisieren dass man
problemlos auch später noch den Pfandbon einlösen kann, ist das nicht mein
Problem.

>> Da hätte der Händler genaus so wenig das Recht gehabt, diese zu verbieten.
>
>Woher nimmst du deine Weisheit?
>Gesetz? Urteil? Phantasie?

Woher leitest Du denn zunächst mal das Recht des Händlers ab, die
Gültigkeit des Pfandbons einzuschränken? Das ist doch wohl die Frage, die
zuerst gestellt werden muss.

>Genauso wie ein Pfand bei der Herausgabe des bepfandeten Objektes fällig
>ist, wird er auch bei der Rückgabe wieder ausgezahlt.

Nein, das wird er eben nicht, denn bei der Rückgabe bekommt man nicht
seinen Pfand, sondern einen Zettel. Bekäme man den Pfand hätten wir diese
Diskussion gar nicht.

Bye

woffi

--
Und dein Rechtschreibfeler ist so peinlich, daß er dringend korregiert
gehöhrte. Die meißten Leute merken das nähmlich; es dauert noch ein
bischen, bis deine Schreibung Standart wird.
- Volker Gringmuth in de.rec.musik.machen

Wolfgang Krietsch

unread,
Jul 2, 2006, 6:26:46 AM7/2/06
to
Volker "Darkon" Riehl wrote:

>
>Wenn es so eindeutig unrechtsmässig wäre, wie hier einige behaupten,
>dann müsste es doch schon dutzende von Fällen geben wo das vor Gericht
>geklärt wurde.

Du glaubst wirklich, dass jemand für einen Pfandbon vor Gericht ziehen
würde?

>Oder muß es ein eindeutiges Gesetz über die Dauer von
>Pfandbons geben.
>
>Gibt es nicht?
>Tja, dann ist es eben doch nicht so eindeutig.

Es gibt eindeutige Gesetze zur Gültigkeitsdauer von Gutscheinen. Deine
Behauptung, dass Pfandbons damit nicht vergleichbar seien, steht bisher
ziemlich einsam im luftleeren Raum.

Bye

woffi

--
"We'll be saying a big hello to all intelligent life forms everywhere
... and to everyone else out there, the secret is to bang the rocks
together, guys."
- Douglas Adams, the Hitch Hikers Guide To The Galaxy

Jan-Christoph Langner

unread,
Jul 2, 2006, 6:46:56 AM7/2/06
to
Volker Darkon Riehl schrieb:

> Christian Koch <chris_n...@yahoo.de> wrote:
>
>> Weil Gutscheine - und nichts anderes ist der "Pfandbon" - nicht
>> verfallen dürfen (vereinfacht gesagt).
>
> Sorry, aber ein Pfandbon ist KEIN Gutschein.

Doch.
Ein Gutschein ist ein Dokument, das einen Anspruch auf eine Leistung
repräsentiert bzw. dokumentiert. Jeder Gutschein ist eine Urkunde.
Gutscheine können rechtlich als Wertpapier oder als Beweisurkunde
interpretiert werden.

[Wikipedia]

Gut|schein, der: Schein, der den Anspruch auf eine Ware od. einen
Betrag [für den man ...
[Duden]

Wo passt bitteschön der Pfandbon da nicht in die Definition?
Mit dem Wisch habe ich einen Anspruch auf Auszahlung des Pfandbetrages.

> Ein Gutschein wird vom Kunden gekauft, und so stark wie du es
> vereinfacht hast ist es schlichtweg falsch, denn ein Gutschein kann sehr
> wohl zeitlich beschränkt sein.

Nein, das ist so falsch.

Lediglich der Anspruch auf die konkret bestimmte Ware verfällt ggf,
Anspruch auf Erstattung besteht weiterhin.

> Der Pfandbon ist aber nur ein Zettel der der Verrechnung des Pfandes
> dient und somit etwas komplett anderes.

Der Pfandbon ist eine Dokument welches meinen Anspruch auf Auszahlung
des Pfandbetrages dokumentiert. Ohne den Wisch kein Geld.

> Schon zu meiner Lehrzeit (Mitte der Achtziger) waren die Pfandbons
> (damals noch von Angestellten ausgestellt) offiziell nur am Tag ihrer
> Ausstellung gültig. Das ist also nix neues und kein Grund sich hier
> gleich mit Verbraucherschutz etc. zu ereifern.

Das es nicht neu ist macht es nicht richtiger.

Bitte um sinnvolle Quellenangabe um das Gegenteil zu beweisen.
Ansonsten gilt weiterhin §195 BGB wonach die Dinger 3 Jahre nach
Jahresende der Anspruchsentstehung verfallen.

Wo|fram Krai|

unread,
Jul 1, 2006, 7:25:56 PM7/1/06
to
Am Fri, 30 Jun 2006 20:48:04 +0200 schrieb dar...@gmx.de (Volker
"Darkon" Riehl) :

>Ingo Baum <ingo...@usenet.arcornews.de> wrote:
>
>> Ist das was Penny verlangt überhaupt gesetzlich zulässig? Ich weiß jetzt
>> schon daß ich irgendwann einen gewaltigen Krach mit denen bekomme falls
>> ich mal das Einlösen am selben Tag vergesse und man sich am nächsten Tag
>> stur stellen sollte.
>
>Warum sollte das unzulässig sein?
>
>Hast du dir bevor die Automaten kamen den Pfand auch erst ne Woche
>später auszahlen lassen?

Ich habe einen Pfand-Bon vom HL 2 Monat2 später beim Minimal (nach dem
Umbau) einlösen können. Solange die Schrift lesbar ist, ist das nie
ein Problem.
>
>
Grüße

Wo|fram

Hartmut 'Hardy' Schiszler

unread,
Jul 2, 2006, 6:57:46 AM7/2/06
to
Volker "Darkon" Riehl schrieb:

> Wolfgang Krietsch <wof...@nurfuerspam.de> wrote:
>
>> Und weil das IYO schon immer so war und sich wegen der paar Pfennige noch
>> keiner ernshaft beschwert hat ist das rechtens?
>
> Wenn es so eindeutig unrechtsmässig wäre, wie hier einige behaupten,
> dann müsste es doch schon dutzende von Fällen geben wo das vor Gericht
> geklärt wurde. Oder muß es ein eindeutiges Gesetz über die Dauer von
> Pfandbons geben.
>
> Gibt es nicht?
> Tja, dann ist es eben doch nicht so eindeutig.

Aber wieso bestandest du dann bisher so vehemennt darauf, dass es
rechtens sei?!

Hardy

--
Einen Roller würde ich sowieso nicht mal mit der Beißzange anfassen.
Als Täter kommt daher nur ein ausländischer,arbeitsloser, nichtsnutziger,
linksradikal-ökovergrünter,langhaariger Negerbombenleger mit homophiler
Ausprägung in Frage (V.Bartheld in drm)

Hartmut 'Hardy' Schiszler

unread,
Jul 2, 2006, 7:00:57 AM7/2/06
to
Volker "Darkon" Riehl schrieb:

> Wolfgang Krietsch <wof...@nurfuerspam.de> wrote:
>
>> Weil ich den Pfand bezahlt habe und ein Recht darauf, ihn zurück zu
>> bekommen? Woraus leitest Du das Recht den Händlers ab, diesen Anspruch
>> willkürlich einzuschränken?
>
> Du bekommst dein Geld ja zurück. Aber eben am selben Tag.
>
> Wo ist da eine willkürliche Einschränkung?
> Du bist im Laden und hast somit Gelegenheit dir deinen Pfand zurück zu
> holen.
>
> Wenn du nun zu dusselig bist und an der Kasse vergisst den Bon
> einzulösen, ist das nicht das Problem des Händlers.

Mal ganz ab von der rechtlichen Seite:

Wenn ich den letzten Absatz so lese, dann frage ich mich schon wie
selbstgerecht, ja geradezu borniert der Handel/ die im Handel
Beschäftigten ist/sind.

Hardy

--
Wenn man sich in der Altstadt (Düsseldorf) den Zug anschaut, braucht man
sich quasi nur umdrehen, um in der Kneipe gleich weiterzufeiern. In Köln
dreht man sich rum und wird von einem Japaner fotografiert.
Bjoern Schreiber im oecher.talk

Hartmut 'Hardy' Schiszler

unread,
Jul 2, 2006, 7:03:11 AM7/2/06
to
Wolfgang Krietsch schrieb:

>> Wenn du nun zu dusselig bist und an der Kasse vergisst den Bon
>> einzulösen, ist das nicht das Problem des Händlers.
>
> Wenn der Händler zu dusselig ist, seinen Laden so zu organisieren dass man
> problemlos auch später noch den Pfandbon einlösen kann, ist das nicht mein
> Problem.

Und dusselig ist er allemal, verzichtet er doch in jedem Fall auf
einen möglichen Zinsgewinn.

Message has been deleted

Christian Koch

unread,
Jul 2, 2006, 7:46:04 AM7/2/06
to
Michael Holzt <sp...@fqdn.org> schrieb:


>Es ist aber unwahrscheinlich, daß schon einmal jemand wegen eines
>Pfandbons vor Gericht gezogen ist.

Es gibt Pfandbons in beträchtlicher Höhe - wenn mir eine gut
dreistelige Summer verweigert würde, würde ich nicht zögern das
gerichtlich einzufordern.

Volker Darkon Riehl

unread,
Jul 2, 2006, 7:58:42 AM7/2/06
to
Wolfgang Krietsch <wof...@nurfuerspam.de> wrote:


> Du glaubst wirklich, dass jemand für einen Pfandbon vor Gericht ziehen
> würde?

In Deutschland?
Aber sofort, durch alle Instanzen. Oder zumindest solange wie der
Rechtsschutz mitspielt.

> Es gibt eindeutige Gesetze zur Gültigkeitsdauer von Gutscheinen. Deine
> Behauptung, dass Pfandbons damit nicht vergleichbar seien, steht bisher
> ziemlich einsam im luftleeren Raum.

Die Behauptung ein Pfandbon sei ein Gutschein steht mindestens genauso
einsam da.

Volker Darkon Riehl

unread,
Jul 2, 2006, 7:58:42 AM7/2/06
to
Jan-Christoph Langner <sp...@hardwareonlineshop.de> wrote:

> Der Pfandbon ist eine Dokument welches meinen Anspruch auf Auszahlung
> des Pfandbetrages dokumentiert. Ohne den Wisch kein Geld.

Deiner Argumentation nach ist dann auch ein Barscheck oder ein Wechsel
ein Gutschein, weil ich ja gegen Vorlage dieses Dokuments (theoretisch)
Geld bekomme.

> Bitte um sinnvolle Quellenangabe um das Gegenteil zu beweisen.
> Ansonsten gilt weiterhin §195 BGB wonach die Dinger 3 Jahre nach
> Jahresende der Anspruchsentstehung verfallen.

Wer behauptet denn hier, daß ein Pfandbon mit einem Gutschein
gleichzusetzen ist?

Mögen doch bitte mal die Verfechter dieser Theorie sinnvolle
Quellenangaben machen.

Volker Darkon Riehl

unread,
Jul 2, 2006, 7:58:43 AM7/2/06
to
Hartmut 'Hardy' Schiszler <schi...@web.de> wrote:

> Wenn ich den letzten Absatz so lese, dann frage ich mich schon wie
> selbstgerecht, ja geradezu borniert der Handel/ die im Handel
> Beschäftigten ist/sind.

Was hat das mit Selbstgerecht zu tun?

Sorry, aber wieso sollte der Handel dem Kunden bei jeder Gelegenheit
"den Arsch hinterher tragen"?
Es ist doch nicht Aufgabe des Einzelhändlers dafür zu sorgen, daß der
Kunde seine Ansprüche wahrnimmt.


Wer einen Anspruch hat und ihn nicht einlöst hat selbst Schuld. Das ist
in jedem Bereich des täglichen Lebens so gestaltet. Nur beim
Einzelhandel soll das nicht gelten?

Wieso? Ist Einzelhandel ein Gewerbe zweiter Klasse? Sind die Kunden im
Einzelhandel allesamt nicht in der Lage ihre Geschäfte alleine
abzuwickeln?

Volker Darkon Riehl

unread,
Jul 2, 2006, 7:58:41 AM7/2/06
to
Hartmut 'Hardy' Schiszler <schi...@web.de> wrote:

> Aber wieso bestandest du dann bisher so vehemennt darauf, dass es
> rechtens sei?!

Wo habe ich das getan?
Ich bestreite die behauptete Unrechtsmässigkeit und daß die gesetzlichen
Regelungen für Gutscheine hier Anwendung finden.

Ferner erwähne ich, daß Pfandbons schon seit mehreren Jahrzehnten eine
beschränkte Gültigkeit haben und sich daraus durchaus ableiten lässt,
daß es nicht offensichtliches Unrecht ist.

Christian Koch

unread,
Jul 2, 2006, 8:12:53 AM7/2/06
to
dar...@gmx.de (Volker "Darkon" Riehl) schrieb:

>Ferner erwähne ich, daß Pfandbons schon seit mehreren Jahrzehnten eine
>beschränkte Gültigkeit haben

Wo eigentlich? Ich kann mich eigentlich nicht erinnern das ich je
Schwierigkeiten hatte einen einzulösen - solange er noch lesbar war.

Christian Koch

unread,
Jul 2, 2006, 8:14:01 AM7/2/06
to
dar...@gmx.de (Volker "Darkon" Riehl) schrieb:

>Sorry, aber wieso sollte der Handel dem Kunden bei jeder Gelegenheit


>"den Arsch hinterher tragen"?
>Es ist doch nicht Aufgabe des Einzelhändlers dafür zu sorgen, daß der
>Kunde seine Ansprüche wahrnimmt.

Glücklicherweise ist ein Einzelhändler mit diesen Ansichten in
kürzester Zeit arbeitsloser Ex-Einzelhändler.

Martin Schoenbeck

unread,
Jul 2, 2006, 8:15:08 AM7/2/06
to
Hallo Volker,

Volker "Darkon" Riehl schrieb:

> Wer behauptet denn hier, daß ein Pfandbon mit einem Gutschein
> gleichzusetzen ist?

Es ist doch völlig wurscht, ob der Pfandbon für das Einwegpfand ein
Gutschein ist, oder nicht. Entscheidend ist, daß mit dem Einwurf der
Flaschen in den Automaten ein Schuldverhältnis entsteht, aus dem der
Händler dem Kunden das Pfand schuldet. Wann das verjährt, wirst Du
problemlos im BGB finden. Der Bon dient doch nur dazu, dieses
Schuldverhältnis zu dokumentieren, und selbst wenn der Bon vom Händler nach
zwei Tagen nicht mehr anerkannt würde, änderte das am Schuldverhältnis
nichts.

Gruß Martin
--
Bitte nicht an der E-Mail-Adresse fummeln, die paßt so.

Norbert Lack

unread,
Jul 2, 2006, 8:22:22 AM7/2/06
to
Ingo Baum schrieb:
> Gert Link schrieb:
>> ja, vor den Automaten musste man selbstverständlich den Laden nicht
>> duchqueren und an der Kasse warten. Das waren halt noch Zeiten,
>> nicht?

>
> Ja, da konnte man direkt vom Eingang aus an die Kasse gehen und sich
> vordrängen da man keinen Einkauf machte. Da wurden die Flaschen
> abgezählt und Bargeld ausbezahlt. Habe ich zwar nie gemacht aber bei
> anderen beobachtet.

JSA 1.0

Bei "meinem" "Kaiser's" steht der Annahmeautomat für die
Mehrweg-Einzelflaschen im frei zugänglichen Eingangsbereich, die
(manuelle) Annahme für Kästen (und evtl. Einweg --- noch nicht
ausprobiert) ist dagegen ziemlich weit hinten _im_ Laden.

Gruß
Norbert

Wolfgang Krietsch

unread,
Jul 2, 2006, 8:45:40 AM7/2/06
to
Volker "Darkon" Riehl wrote:

>
>In Deutschland?
>Aber sofort, durch alle Instanzen. Oder zumindest solange wie der
>Rechtsschutz mitspielt.

Aber nur in der Bild-Zeitung.

>> Es gibt eindeutige Gesetze zur Gültigkeitsdauer von Gutscheinen. Deine
>> Behauptung, dass Pfandbons damit nicht vergleichbar seien, steht bisher
>> ziemlich einsam im luftleeren Raum.
>
>Die Behauptung ein Pfandbon sei ein Gutschein steht mindestens genauso
>einsam da.

Hier haben mehrer Leute plausibel dargelet, warum er einer ist. Deine
Begründung, warum er keiner sein sollte, steht noch aus.

Wolfgang Krietsch

unread,
Jul 2, 2006, 8:44:12 AM7/2/06
to
Volker "Darkon" Riehl wrote:

>
>Ferner erwähne ich, daß Pfandbons schon seit mehreren Jahrzehnten eine
>beschränkte Gültigkeit haben und sich daraus durchaus ableiten lässt,
>daß es nicht offensichtliches Unrecht ist.

Nur dass hier mittlerweile etliche Leute berichten, dass sie problemlos
einen Pfandbon auch nach längerer Zeit noch einlösen konnten.

Sieh's doch mal so: der Händler schuldet mir, sobald ich das Leergut -
persönlich oder am Automaten - abgegeben habe, Geld. Aufgrund welcher
Rechtsgrundlage sollte diese Schuld nach einem Tag verfallen sein?

Wolfgang Krietsch

unread,
Jul 2, 2006, 8:48:00 AM7/2/06
to
Volker "Darkon" Riehl wrote:

>Was hat das mit Selbstgerecht zu tun?

Wir würdest Du die Einführung neuer, ganz eigener Regeln sonst beurteilen
wollen?

>Sorry, aber wieso sollte der Handel dem Kunden bei jeder Gelegenheit
>"den Arsch hinterher tragen"?
>Es ist doch nicht Aufgabe des Einzelhändlers dafür zu sorgen, daß der
>Kunde seine Ansprüche wahrnimmt.

Fein, dass Du den Anspruch des Kunden zumindest anerkennst. Jetzt musst Du
nur noch lernen dass es nicht in der Macht des Händlers steht, diesen
Anspruch nach Lust und Laune verfallen zu lassen.


Bye

woffi

--
In fact, the metaphors in this book are more useless than a weasel
in a cardboard shirt.
- Scott Adams, "The Dilbert Priciple"

Hartmut 'Hardy' Schiszler

unread,
Jul 2, 2006, 9:11:51 AM7/2/06
to
Volker "Darkon" Riehl schrieb:

> Hartmut 'Hardy' Schiszler <schi...@web.de> wrote:
>
>> Aber wieso bestandest du dann bisher so vehemennt darauf, dass es
>> rechtens sei?!
>
> Wo habe ich das getan?

news:<1hhtpdp.1dglv7r5o4immN%dar...@gmx.de>
news:<1hhszgp.djz0vc9y8lkeN%dar...@gmx.de>

Zumindest, scheinen _mir_ diese Aussagen keinen Widerspruch zulassen
zu wollen.

Hardy

--
Im Alter lassen alle Sinne nach - außer dem Starrsinn.
Walter Janné

Hartmut 'Hardy' Schiszler

unread,
Jul 2, 2006, 9:17:20 AM7/2/06
to
Volker "Darkon" Riehl schrieb:

> Hartmut 'Hardy' Schiszler <schi...@web.de> wrote:
>
>> Wenn ich den letzten Absatz so lese, dann frage ich mich schon wie
>> selbstgerecht, ja geradezu borniert der Handel/ die im Handel
>> Beschäftigten ist/sind.
>
> Was hat das mit Selbstgerecht zu tun?

Aha.

> Sorry, aber wieso sollte der Handel dem Kunden bei jeder Gelegenheit
> "den Arsch hinterher tragen"?
> Es ist doch nicht Aufgabe des Einzelhändlers dafür zu sorgen, daß der
> Kunde seine Ansprüche wahrnimmt.

Sicher nicht, aber es ist auch nicht Händleraufgabe, ihn bei der
Wahrnehmung seiner Ansprüche dermaßen einzuschränken.

> Wer einen Anspruch hat und ihn nicht einlöst hat selbst Schuld. Das ist
> in jedem Bereich des täglichen Lebens so gestaltet. Nur beim
> Einzelhandel soll das nicht gelten?

Der Pfandeintauscher will doch seinen Anspruch einlösen, nur der
Händler will ihm mal wieder etwas vorschreiben: Wann er das zu tun
hat.

> Wieso? Ist Einzelhandel ein Gewerbe zweiter Klasse? Sind die Kunden im
> Einzelhandel allesamt nicht in der Lage ihre Geschäfte alleine
> abzuwickeln?

Meine Güte, wie sollen die Kunden ihre Geschäfte abwickeln, wenn ihnen
der Händler alle erdenklichen Hindernisse in den Weg wirft.
Selbstgerechtigkeit des Handels halt.

Hardy

--
Ich habe den Opera Leuten mit unzähligen Emails geholfen
ihren Browser kompatibel zu meinen Webseiten zu machen.
Und die Opera Leute haben es auch wirklich mit meiner Hilfe
geschafft all die Fehler in der Version 7 auszubauen.(Das Mösl in dafa)

Volker Darkon Riehl

unread,
Jul 2, 2006, 9:33:13 AM7/2/06
to
Christian Koch <chris_n...@yahoo.de> wrote:

> Wo eigentlich? Ich kann mich eigentlich nicht erinnern das ich je
> Schwierigkeiten hatte einen einzulösen - solange er noch lesbar war.

In der Theorie eigentlich fast überall.
Das steht/stand meistens auf den Bons drauf.


Das so etwas in der Praxis lockerer gesehen wird ist ja klar. Bei den
meisten Bons geht es ja maximal um einstellige Euro-Beträge.

Volker Darkon Riehl

unread,
Jul 2, 2006, 9:33:14 AM7/2/06
to
Martin Schoenbeck <ms.usene...@schoenbeck.de> wrote:


> Es ist doch völlig wurscht, ob der Pfandbon für das Einwegpfand ein
> Gutschein ist, oder nicht.

Scheinbar nicht, sonst würden hier nicht soviele Leute steif und fest
das Gegenteil behaupten und sich auf die gesetzlichen Regelungen für
Gutscheine berufen.

Für mich ist ein Pfandbon einfach nur ein interner Beleg des Kaufmanns,
mit dem er sich und seinen Angestellten die Abrechnung vereinfacht und
die Kassierer von der lästigen Leergutannahme befreit.

Martin 'Cherry' Kirsch

unread,
Jul 2, 2006, 9:41:14 AM7/2/06
to
Volker Darkon Riehl schrieb:

>
> In der Theorie eigentlich fast überall.
> Das steht/stand meistens auf den Bons drauf.

Auf meinen Bons (die ich regelmäßig vergesse abzugeben) steht
normalerweise nur das Ausstelldatum drauf, und keine Ablaufzeit.

Martin, der noch nie einen Laden erlebt hat, der die Haltbarkeit eines
Pfandbons auf einen Tag beschränkt
--

C.H.E.R.R.Y.:
Cybernetic Humanoid Engineered for Repair and Rational Yardwork

Peter Bruells

unread,
Jul 2, 2006, 9:49:02 AM7/2/06
to
dar...@gmx.de (Volker "Darkon" Riehl) writes:

> Christian Koch <chris_n...@yahoo.de> wrote:
>
> > Wo eigentlich? Ich kann mich eigentlich nicht erinnern das ich je
> > Schwierigkeiten hatte einen einzulösen - solange er noch lesbar war.
>
> In der Theorie eigentlich fast überall.
> Das steht/stand meistens auf den Bons drauf.

Und man findet zig Schilder, nach denen man Taschenkontrollen zustimmt
und daß Eltern für ihre Kinder haften.

Hannes Haidvogel

unread,
Jul 2, 2006, 9:50:29 AM7/2/06
to
(Volker "Darkon" Riehl) wrote:


>Sorry, aber wieso sollte der Handel dem Kunden bei jeder Gelegenheit
>"den Arsch hinterher tragen"?
>Es ist doch nicht Aufgabe des Einzelhändlers dafür zu sorgen, daß der
>Kunde seine Ansprüche wahrnimmt.

Einen Urlaubstaq wär das schon wert, einen Haufen Flaschen im Auto zu
haben, eine reintragen, zum Automaten, zur Kasse, auszahlen lassen,
zum Auto, eine reintragen......

Solche Händler vertragen nichts anders.
Hannes

Martin Schoenbeck

unread,
Jul 2, 2006, 10:06:02 AM7/2/06
to
Hallo Volker,

Volker "Darkon" Riehl schrieb:

> Scheinbar nicht, sonst würden hier nicht soviele Leute steif und fest


> das Gegenteil behaupten und sich auf die gesetzlichen Regelungen für
> Gutscheine berufen.

Die 'gesetzlichen Regelungen für Gutscheine' sind in den meisten Punkten
Klarstellungen von Richtern in Bezug auf das durch die Gutscheine
dokumentierte Schuldverhältnis. Auch dabei kommt es überhaupt nicht darauf
an, ob die Dinger Gutschein oder Bon, Wisch oder Zettel heißen.

> Für mich ist ein Pfandbon einfach nur ein interner Beleg des Kaufmanns,
> mit dem er sich und seinen Angestellten die Abrechnung vereinfacht und
> die Kassierer von der lästigen Leergutannahme befreit.

Warum drückt der Kaufmann (oder läßt automatisch drücken) diesen internen
Beleg dann Kunden in die Hand?

Aber selbst wenn es so wäre, ändert das alles nichts daran, daß der
Kaufmann das Pfand nicht wegen des Bons schuldet, sondern wegen des
Schuldverhältnisses. Für das der Bon nur ein Dokument ist. Und wenn er aus
diesem Schuldverhältnis erst nach x Jahren rauskommt, dann kann er über den
Bon bestimmen, was er will, es macht ihm allenfalls das Leben saurer. Denn
der Richter würde wohl auch einen Bon, auf dem stünde, er verfalle nach 24
Stunden, dennoch als Beleg für dies Schuldverhältnis werten.

Jan-Christoph Langner

unread,
Jul 2, 2006, 10:59:26 AM7/2/06
to
Volker Darkon Riehl schrieb:

> Martin Schoenbeck <ms.usene...@schoenbeck.de> wrote:
>
>
>> Es ist doch völlig wurscht, ob der Pfandbon für das Einwegpfand ein
>> Gutschein ist, oder nicht.
>
> Scheinbar nicht, sonst würden hier nicht soviele Leute steif und fest
> das Gegenteil behaupten und sich auf die gesetzlichen Regelungen für
> Gutscheine berufen.

Tut hier keiner, es ist halt direkt vergleichbar (wenn es nicht sogar
ein Gutschein ist) und dazu gabs Gerichtsurteile.

Tut aber nichts zur Sache es bleibt ein Schuldverhältnis und das ist
klipp und klar geregelt.


> Für mich ist ein Pfandbon einfach nur ein interner Beleg des Kaufmanns,
> mit dem er sich und seinen Angestellten die Abrechnung vereinfacht und
> die Kassierer von der lästigen Leergutannahme befreit.

Dann ist es ja egal wenn dieser "interne Beleg" ungültig wird, "interne
Belege" haben ja keine "externe" Bedeutung für den Kunden.

Jens Müller

unread,
Jul 2, 2006, 11:22:10 AM7/2/06
to
Volker Darkon Riehl schrieb:

> Scheinbar nicht, sonst würden hier nicht soviele Leute steif und fest
> das Gegenteil behaupten und sich auf die gesetzlichen Regelungen für
> Gutscheine berufen.

Es gibt keine expliziten "gesetzlichen Regelungen für Gutscheine". Das
sind die gesetzlichen Regelungen für Inhaberpapiere, angewendet auf
"Gutscheine".

Es kommt also darauf an, ob die Regelungen für Inhaberpapiere auf
Pfandbons anwendbar sind.

Es macht hingegen keinen praktischen Unterschied, ob ein Pfandbon ein
Gutschein ist oder nicht. Damit ist die Frage sinnlos.

William James: "Soll ein Streit wirklich von ernster Bedeutung sein, so
müssen wir imstande sein, irgendeinen praktischen Unterschied
aufzuzeigen, der sich ergibt, nachdem die eine oder die andere Partei
recht hat."

"In welcher Beziehung wäre die Welt anders, wenn diese oder jene
Alternative wahr wäre? Wenn ich nichts finden kann, das anders würde,
dann hat die Alternative keinen Sinn [...]. Es ist erstaunlich, wie
viele philosophische [und rechtliche, J.M.] Kontroversen in dem
Augenblick zur Bedeutungslosigkeit herabsinken, wo Sie dieselben dieser
einfachen Probe unterwerfen, indem Sie nach den konkreten Konsequenzen
fragen."

(Quelle: Horster, Jürgen Habermas zur Einführung, S. 25)

Christian Koch

unread,
Jul 2, 2006, 11:39:53 AM7/2/06
to
dar...@gmx.de (Volker "Darkon" Riehl) schrieb:

>In der Theorie eigentlich fast überall.

>Das steht/stand meistens auf den Bons drauf.

Nun lässt ja im Alter das Gedächtnis nach - ich kann mich eigentlich
nicht daran erinnern das je auf einem Pfandbon gelesen zu haben. IdR
waren das Bons die analog zu den Kassenbons nur das aktuelle
Tagesdatum aufwiesen.

Wolfgang Krietsch

unread,
Jul 2, 2006, 9:50:16 AM7/2/06
to
Volker "Darkon" Riehl wrote:

>Für mich ist ein Pfandbon einfach nur ein interner Beleg des Kaufmanns,
>mit dem er sich und seinen Angestellten die Abrechnung vereinfacht und
>die Kassierer von der lästigen Leergutannahme befreit.

Wie kann etwas, das extra dazu da ist, dem Kunden ausgehändigt zu werden,
ein *interner* Beleg sein?

Davon ab hat die Verwendung von Pfandbons nichts damit zu tun, wer das
Leergut annimmt.

Bye

woffi

--
To the uneducated, an A is just three sticks.
- Winne the Pooh

Jan-Christoph Langner

unread,
Jul 2, 2006, 2:15:20 PM7/2/06
to
Volker Darkon Riehl schrieb:

> Die Behauptung ein Pfandbon sei ein Gutschein steht mindestens genauso
> einsam da.

Immerhin existieren mehrere glaubwürdige Definitionen für das Wort
Gutschein wo dein Pfandbon wie die Faust aufs Auge rein passt.

Volker Darkon Riehl

unread,
Jul 2, 2006, 3:00:39 PM7/2/06
to
Hartmut 'Hardy' Schiszler <schi...@web.de> wrote:

> Zumindest, scheinen _mir_ diese Aussagen keinen Widerspruch zulassen
> zu wollen.

Und wo sage ich da konkret, daß der Verfall rechtens sei?

In den Postings vertrete ich die Meinung, daß ein Pfandbon eben kein
Gutschein ist und daher die Regelungen für Gutscheine nicht zutreffen.

Wolfgang Krietsch

unread,
Jul 2, 2006, 12:31:32 PM7/2/06
to
Peter Bruells wrote:

>
>Und man findet zig Schilder, nach denen man Taschenkontrollen zustimmt

Hmm... das habe ich bewusst noch nicht wahrgenommen. Gibt's die wirklich?
Wenn ja, sind die unwirksam? Wenn ja, warum?


Bye

woffi

--
Der maximal erreichbare Abbildungsmaßstab ändert sich
in komplizierter Weise nach einer leicht zu merkenden
Näherungs formel, die ich leider immer wieder vergesse.
- Olaf Ulrich in de.rec.fotografie

Peter Bruells

unread,
Jul 3, 2006, 2:34:52 AM7/3/06
to
Wolfgang Krietsch <wof...@nurfuerspam.de> writes:

> Peter Bruells wrote:
>
> >
> >Und man findet zig Schilder, nach denen man Taschenkontrollen zustimmt
>
> Hmm... das habe ich bewusst noch nicht wahrgenommen. Gibt's die wirklich?

Na, zig war wohl übertrieben.

> Wenn ja, sind die unwirksam? Wenn ja, warum?

Weil sie eine unzulässige Einschränkung von Grundrechten darstellen.
Ob und welche Schritte ein Geschäft unternehmen darf (Hausverbot,
Rufen der Polizei und Festhalten bei reinem Verdacht) wird oft und
gerne in de.soc.recht.misc diskutiert, aber eine Taschenkontrolle
dürfen sie halt nicht durchführen.

Überraschende Klauseln in den AGBs sind ja auch nicht gültig.

Wolfgang Krietsch

unread,
Jul 3, 2006, 6:45:34 AM7/3/06
to
Peter Bruells wrote:

>
>Weil sie eine unzulässige Einschränkung von Grundrechten darstellen.
>Ob und welche Schritte ein Geschäft unternehmen darf (Hausverbot,
>Rufen der Polizei und Festhalten bei reinem Verdacht) wird oft und
>gerne in de.soc.recht.misc diskutiert, aber eine Taschenkontrolle
>dürfen sie halt nicht durchführen.

Das sie es nicht einfach so dürfen, war mir - nicht zuletzt durch dsrm -
schon klar, aber ich hätte gedacht, dass sie eben doch dürften, wenn die
ein großes Schild am Eingang diesbezüglich aufstellen würden.

>Überraschende Klauseln in den AGBs sind ja auch nicht gültig.

Ja... aber wäre ein großes Schild am Eingang so was wie eine überraschende
Klausel?


Bye

woffi

Peter Bruells

unread,
Jul 3, 2006, 8:18:21 AM7/3/06
to
Wolfgang Krietsch <wof...@nurfuerspam.de> writes:

Nein. Wobei diese Schilder seltenst groß sind. Aber "Eltern haften
für Ihre Kinder" auf den Baustellen sieht man auch durchaus und es ist
trotzdem falsch.


Das "beste" für den Laden, was ich dem Szenerio entnehmen kann, wäre
die Möglichkeit, ein Hausverbot auszusprechen. Und auch das wird nicht
so einfach durchzusetzen sein, wenn das der einzige Laden vor Ort
ist und keine Straftat des Kunden vorlag.

Hartmut 'Hardy' Schiszler

unread,
Jul 3, 2006, 8:07:15 AM7/3/06
to
Volker "Darkon" Riehl schrieb:

> Hartmut 'Hardy' Schiszler <schi...@web.de> wrote:
>
>> Zumindest, scheinen _mir_ diese Aussagen keinen Widerspruch zulassen
>> zu wollen.
>
> Und wo sage ich da konkret, daß der Verfall rechtens sei?
>
> In den Postings vertrete ich die Meinung, daß ein Pfandbon eben kein
> Gutschein ist und daher die Regelungen für Gutscheine nicht zutreffen.

Unter anderem mit einer derartig differenzierten Aussage wie dieser:

: >> Blödsinn.

Volker Darkon Riehl

unread,
Jul 3, 2006, 12:00:25 PM7/3/06
to
Hartmut 'Hardy' Schiszler <schi...@web.de> wrote:


> Unter anderem mit einer derartig differenzierten Aussage wie dieser:
>
> : >> Blödsinn.

Entschuldige bitte, daß ich meine Meinung klar und deutlich sage.

Aber es ist nunmal Blödsinn, da nachweislich nicht jeder Zettel für den
man Geld bekommt ein Gutschein ist.
Im Gegenteil, für einen Gutschein bekommt man im allgemeinen eben KEIN
Geld sondern nur Waren oder Dienstleistungen im entsprechenden Wert.

Jan-Christoph Langner

unread,
Jul 3, 2006, 1:08:12 PM7/3/06
to
Volker Darkon Riehl schrieb:

> Hartmut 'Hardy' Schiszler <schi...@web.de> wrote:
>
>
>> Unter anderem mit einer derartig differenzierten Aussage wie dieser:
>>
>> : >> Blödsinn.
>
> Entschuldige bitte, daß ich meine Meinung klar und deutlich sage.
>
> Aber es ist nunmal Blödsinn, da nachweislich nicht jeder Zettel für den
> man Geld bekommt ein Gutschein ist.
> Im Gegenteil, für einen Gutschein bekommt man im allgemeinen eben KEIN
> Geld sondern nur Waren oder Dienstleistungen im entsprechenden Wert.

Nein, man bekommt eine Leistung.

Komm doch jetzt mal von dem Gutschein-Beispiel ab, war eh nur ein Beispiel.

Das es sich dabei um ein Schuldverhältnis handelt, darin sind wir uns
einig ja? (der Verkäufer schuldet Pfandbetrag).
Solche Schuldverhältnisse haben nunmal eine Verjährungsfrist von 3
Jahren, daran kann der VK nichts ändern.

Jens Müller

unread,
Jul 3, 2006, 1:38:26 PM7/3/06
to
Volker Darkon Riehl schrieb:

> Aber es ist nunmal Blödsinn, da nachweislich nicht jeder Zettel für den
> man Geld bekommt ein Gutschein ist.

Nenne mir etwas, was sich praktisch ändert, abhängig davon, ob ein

Nico Lubitz

unread,
Jul 3, 2006, 2:15:25 PM7/3/06
to
Am Sun, 2 Jul 2006 11:11:35 +0200 schrieb Volker "Darkon" Riehl:

> Wenn du nun zu dusselig bist und an der Kasse vergisst den Bon
> einzulösen, ist das nicht das Problem des Händlers.

Hätte ich nicht eine ausgezeichnete Kinderstube genossen, würde ich Dich
nicht fragen, ob Dir Deine Arroganz nicht etwas peinlich ist, was ich
hiermit trotzdem tue. Ich würde Dich "titulieren"; womit, überlasse ich
Deiner Phantasie.

> Woher nimmst du deine Weisheit?
> Gesetz? Urteil? Phantasie?

Wie siehts denn da bei Dir so aus?

-nil

--
Was heißt eigentlich *plonk*? Ist das ein Insider-Ausdruck aus der
BDSM-Szene, z.B. PoLochOhneNennenswerteKacke?

Detlef Meißner in dtl <daqt23$pft$03$1...@news.t-online.com>

Günther Dietrich

unread,
Jul 3, 2006, 2:15:54 PM7/3/06
to
Wolfgang Krietsch <wof...@nurfuerspam.de> wrote:

>>aber eine Taschenkontrolle
>>dürfen sie halt nicht durchführen.
>
>Das sie es nicht einfach so dürfen, war mir - nicht zuletzt durch dsrm -
>schon klar, aber ich hätte gedacht, dass sie eben doch dürften, wenn die
>ein großes Schild am Eingang diesbezüglich aufstellen würden.

So ein Schild hat etwa die gleiche Rechtswirksamkeit wie eines, auf dem
steht, dass gutaussehende Frauen sich auf Verlangen des Filialleiters
auszuziehen haben.

Grüße,

Günther

Nico Lubitz

unread,
Jul 3, 2006, 2:11:47 PM7/3/06
to
Am Sun, 02 Jul 2006 17:39:53 +0200 schrieb Christian Koch:

> Nun lässt ja im Alter das Gedächtnis nach - ich kann mich eigentlich
> nicht daran erinnern das je auf einem Pfandbon gelesen zu haben. IdR
> waren das Bons die analog zu den Kassenbons nur das aktuelle
> Tagesdatum aufwiesen.

Irgendwann habe ich hierzugrupp schon einmal geschrieben, dass bei dem
hiesigen real,- auf den Bons steht, man solle sie innerhalb von 14 Tagen
einlösen. Allerdings ist dieser Hinweis als Bitte formuliert. Ich habe auch
einmal einen Pfandbon ein paar Tage später als "verlangt" eingelöst. Ging
anstandslos.

-nil

--
> Hallo, ich hab mal eine Fage und zwar: hat von Euch jemand den Drucker
> "Lexmark", resolutie 4800x1200 dpi bei uns ab Montag für 69EURO
Du meinst ein Druckpatronengehäuse?
Jens Müller in <87y8urp...@jm.unfaehig.de>

Dieter Bruegmann

unread,
Jul 3, 2006, 3:34:51 PM7/3/06
to
-<| Günther Dietrich | Mon, 03 Jul 2006 20:15:54 +0200 |>-

In welchen Filialen kann man sich dazu als Leiter bewerben? *lechz*


Da Didi
--
Dieter Brügmann, Spandau (bei Berlin) http://bruhaha.de
Disclaimer: Diese Nachricht kann unsichtbare Smilies enthalten!

Hör auf zu posten, wenn Du keine Kommentare wünschst.

Volker Darkon Riehl

unread,
Jul 3, 2006, 6:51:56 PM7/3/06
to
Jens Müller <usenet-...@tessarakt.de> wrote:

> Nenne mir etwas, was sich praktisch ändert, abhängig davon, ob ein
> Pfandbon ein Gutschein ist oder nicht.

Guck dir mal an wie beispielsweise Schecks oder Wechsel funktionieren...

Wolfgang Krietsch

unread,
Jul 4, 2006, 2:54:27 AM7/4/06
to
Volker "Darkon" Riehl wrote:

>Jens Müller <usenet-...@tessarakt.de> wrote:
>
>> Nenne mir etwas, was sich praktisch ändert, abhängig davon, ob ein
>> Pfandbon ein Gutschein ist oder nicht.
>
>Guck dir mal an wie beispielsweise Schecks oder Wechsel funktionieren...

Du wirst schon wissen warum Du der Frage ausweichst.


Bye

woffi

Volker Darkon Riehl

unread,
Jul 4, 2006, 1:50:40 PM7/4/06
to
Wolfgang Krietsch <wof...@nurfuerspam.de> wrote:


> >> Nenne mir etwas, was sich praktisch ändert, abhängig davon, ob ein
> >> Pfandbon ein Gutschein ist oder nicht.
> >
> >Guck dir mal an wie beispielsweise Schecks oder Wechsel funktionieren...
>
> Du wirst schon wissen warum Du der Frage ausweichst.

Ich weiche nicht aus, ich verweise nochmal darauf, daß die Denkweise
"Papier für das es Geld gibt = Gutschein" schlichtweg falsch ist.

Und was sich ändert war ja Auslöser dieses Threads, wozu soll ich das
nochmal beantworten?
Aber bitte, extra für dich: Offenbar werden Pfandbons nicht solange
angenommen wie Gutscheine.

Hartmut 'Hardy' Schiszler

unread,
Jul 4, 2006, 2:29:30 PM7/4/06
to
Volker "Darkon" Riehl schrieb:

> Wolfgang Krietsch <wof...@nurfuerspam.de> wrote:
>
>>>> Nenne mir etwas, was sich praktisch ändert, abhängig davon, ob ein
>>>> Pfandbon ein Gutschein ist oder nicht.
>>>
>>> Guck dir mal an wie beispielsweise Schecks oder Wechsel funktionieren...
>>
>> Du wirst schon wissen warum Du der Frage ausweichst.
>
> Ich weiche nicht aus, ich verweise nochmal darauf, daß die Denkweise
> "Papier für das es Geld gibt = Gutschein" schlichtweg falsch ist.

Vielleicht bin ich ja zu blöde zum richtigen Verstehen. Aber ich
verstehe es folgendermaßen:

Frage: Was ändert sich wenn ein Pfandbon kein Gutschein ist, im
Gegensatz zur Annahme, er sei ein Gutschein?
Antwort: Schau dir Schecks oder Wechsel an.

Das heißt für mich, dass der Pfandbon ein Wechsel oder ein Scheck sein
muss. Oder aber, dass du einfach die Frage nicht beantwortest.

Hardy

--
:Wie war das noch: Ist ihre Tochter hübsch oder muß sie nach Aachen?
Angelique Presse zum Oecher Frauenmangel
:Sieht die Tochter aus wie Sau, schick sie doch nach Ilmenau.
Ergänzung von Thorsten Bronger einen Berliner Physiker zitierend

Andreas Höfeld

unread,
Jul 5, 2006, 2:17:35 AM7/5/06
to
Aus den Werken von Volker "Darkon" Riehl:

> Ich weiche nicht aus, ich verweise nochmal darauf, daß die Denkweise
> "Papier für das es Geld gibt = Gutschein" schlichtweg falsch ist.

Ein Gutschein ist normalerweise ein Papier, für das jemand Geld
bezahlt, es einem anderen schenkt und der dafür Ware bekommt.
Nicht ein Papier, das man für Ware (Leergut) bekommt und einen
Anspruch auf Geld erhält.

Andreas

Volker Darkon Riehl

unread,
Jul 5, 2006, 4:53:30 AM7/5/06
to
Hartmut 'Hardy' Schiszler <schi...@web.de> wrote:

> Das heißt für mich, dass der Pfandbon ein Wechsel oder ein Scheck sein
> muss. Oder aber, dass du einfach die Frage nicht beantwortest.

Meiner Meinung nach ist ein Pfandbon KEIN Gutschein, warum sollte ich
also sagen was änders wäre wenn er einer wäre oder nicht?

Die beiden Sachen sind doch komplett gegensätzlich.
Einen Gutschein erwirbt man um ihn später gegen eine Ware oder
Dienstleistung umtauschen zu können.
Einen Pfandbon erhält man um den beim Kauf der Flaschen gezahlten Pfand
verrechnet oder wieder ausgezahlt zu bekommen.

Sorry, die Frage macht einfach keinen Sinn.
Warum nicht gleich fragen "Was wäre denn der Unterschied wenn die Katze
eine Tomate wäre?"? Das ist ungefähr auf dem gleichen Niveau.

Interessanter wäre es ja endlich mal ein Argument zu hören warum ein
Pfandbon ein Gutschein sein sollte.
Diese Behauptung steht nach wie vor ohne jede Erläuterung in der Luft
und wird munter als Tatsache hingenommen.

Christian Koch

unread,
Jul 5, 2006, 5:00:45 AM7/5/06
to
dar...@gmx.de (Volker "Darkon" Riehl) schrieb:

>Interessanter wäre es ja endlich mal ein Argument zu hören warum ein
>Pfandbon ein Gutschein sein sollte.
>Diese Behauptung steht nach wie vor ohne jede Erläuterung in der Luft
>und wird munter als Tatsache hingenommen.

Auch wenn Du noch so verbissen auf der Bezeichnung als solcher
herumreitest: Du kannst schon lange nicht mehr verbergen dass Dir die
Argumente schon längst ausgegangen sind warum denn ein Pfandbon
berechtigterweise auf einen Tag Gültigkeit begrenzt werden könnte -
darum gehts doch.
Ob Du jetzt weiter auf der Semantikdiskussion herumreitest ob ein
Pfandbon ein Gutschein ist oder nicht - an der Tatsache, dass er
genauso und damit vergleichbar eben nicht auf diese Weise
eingeschränkt werden darf, kommst Du nicht vorbei.

Alexander Ochs

unread,
Jul 5, 2006, 5:19:22 AM7/5/06
to
Volker "Darkon" Riehl schrieb:

> Hartmut 'Hardy' Schiszler wrote:
>
> > Das heißt für mich, dass der Pfandbon ein Wechsel oder ein
> > Scheck seinmuss. Oder aber, dass du einfach die Frage nicht

> > beantwortest.
>
> Meiner Meinung nach ist ein Pfandbon KEIN Gutschein, warum
> sollte ich also sagen was änders wäre wenn er einer wäre
> oder nicht?

Damit hast Du Hartmuts Frage aber immer noch nicht beantwortet!

Irgendwie habe ich beim Verfolgen dieser Diskussion immer mehr
den Eindruck, dass wir uns buchstäblich im Kreis drehen. Und
solange sich hier kein Rechtskundiger meldet, der definitiv
sagen kann, was denn ein Pfandbon nun tatsächlich ist

- Gutschein,
- Schuldschein,
- Scheck,
- Wechsel,
- Bargeld usw.,

(um nur mal einige der bereits genannten Varianten zu nennen),
werden wir hier auch nicht zu einem Ergebnis kommen. Aus diesem
werde ich mal versuchen dsrm hier mit einzubeziehen. Vielleicht
findet sich ja dort wer, der genaueres weiß bzw. entsprechende
Rechtsprechung kennt.

Alexander

Hartmut 'Hardy' Schiszler

unread,
Jul 5, 2006, 5:39:34 AM7/5/06
to
Volker "Darkon" Riehl schrieb:

> Sorry, die Frage macht einfach keinen Sinn.
> Warum nicht gleich fragen "Was wäre denn der Unterschied wenn die Katze
> eine Tomate wäre?"? Das ist ungefähr auf dem gleichen Niveau.

Und warum vergleichst du dann den Pfandbon mit einem Scheck, bzw.
Wechsel?

Hardy

--
"Du weißt, das du eine Sprache nicht verstehst, wenn sich auch nach
ROT13 kein Sinn einstellen will."
Sven Hartge

Wolfgang Krietsch

unread,
Jul 5, 2006, 4:56:09 AM7/5/06
to
Volker "Darkon" Riehl wrote:

>Aber bitte, extra für dich: Offenbar werden Pfandbons nicht solange
>angenommen wie Gutscheine.

Die diskussion wird rekursiv und somit sinnlos.


Bye

woffi

Volker Darkon Riehl

unread,
Jul 5, 2006, 8:43:32 AM7/5/06
to
Andreas Höfeld <sendn...@vorsicht-bissig.de> wrote:


> Ein Gutschein ist normalerweise ein Papier, für das jemand Geld
> bezahlt, es einem anderen schenkt und der dafür Ware bekommt.
> Nicht ein Papier, das man für Ware (Leergut) bekommt und einen
> Anspruch auf Geld erhält.

Endlich mal noch einer, der diese blödsinnige Gleichsetzung von
Pfandbons und Gutscheinen als falsch an sieht.

Wolfgang Krietsch

unread,
Jul 5, 2006, 9:17:34 AM7/5/06
to
Volker "Darkon" Riehl wrote:

>
>Endlich mal noch einer, der diese blödsinnige Gleichsetzung von
>Pfandbons und Gutscheinen als falsch an sieht.

Volker, noch mal ganz langsam für Dich zum mitschreiben, und völlig
unabhängig davon, ob das Teil nun Pfandbon, Gutschein oder Loretta heißt:

Auf welcher Rechtsgrundlage meinst Du, dass ein Kaufmann die Verjährung der
durch einen Pfandbon bestehenden Schuld wirksam auf einen Tag herabsetzen
kann?


Bye

woffi

Volker Darkon Riehl

unread,
Jul 5, 2006, 9:53:01 AM7/5/06
to
Christian Koch <chris_n...@yahoo.de> wrote:

> Auch wenn Du noch so verbissen auf der Bezeichnung als solcher
> herumreitest: Du kannst schon lange nicht mehr verbergen dass Dir die
> Argumente schon längst ausgegangen sind warum denn ein Pfandbon
> berechtigterweise auf einen Tag Gültigkeit begrenzt werden könnte -
> darum gehts doch.

Welche Behauptung?
Darf ich mich selbst zitiern?

"Warum sollte das unzulässig sein?"
aus 1hhr64x.16ydm8fjos22mN%dar...@gmx.de>

Das ist keine Behauptung, daß ist eine Nachfrage.

> Ob Du jetzt weiter auf der Semantikdiskussion herumreitest ob ein
> Pfandbon ein Gutschein ist oder nicht - an der Tatsache, dass er
> genauso und damit vergleichbar eben nicht auf diese Weise
> eingeschränkt werden darf, kommst Du nicht vorbei.

Die Gutschein-Diskussion wurde nicht von mir gestartet.
Dieses "Argument" haben andere in die Welt gesetzt und auch da warte ich
immer noch auf irgendeine Begründung für diese Theorie.

Alexander Ochs

unread,
Jul 5, 2006, 10:50:06 AM7/5/06
to
Volker "Darkon" Riehl schrieb:

>
> Endlich mal noch einer, der diese blödsinnige
> Gleichsetzung von Pfandbons und Gutscheinen als
> falsch an sieht.

Volker, unabhängig davon welchen Namen man dem Kind gibt:

Unstrittig dürfte doch wohl sein, dass der Händler durch die
Rücknahme der bepfandeten Flaschen ein Schuldverhältnis (im
Sinne des BGB) mit dem Kunden eingegangen ist. Durch die
Ausgabe des Pfandbons bestätigt der Händler X Stück
pfandpflichtiges Leergut entgegengenommen zu haben und dem
Kunden hierfür Y Euro zahlen zu müssen. Ob der Händler, bzw.
ein Angestellter, diese Bestätigung nun handschriftlich selber
ausstellt oder dem Kunden einen Leergutautomaten hinstellt,
dürfte für die Beurteilung des Sachverhaltes irrelevant
sein. Der Händler hat sich zu einer Leistung in Geld
verpflichtet.

Wenn nun aber ein Schuldverhältnis im Sinne des BGB besteht,
so gelten auch die dortigen Verjährungsfristen. Die regelmäßige
Verjährungsfrist nach § 195 BGB beträgt aber nun mal 3 Jahre.

Darum Volker, bitte nenne mir/uns eine Rechtsgrundlage oder
entsprechende Gerichtsurteile, nach der der Händler berechtigt
wäre die regelmäßige Verjährung des BGB bei dem hier geschilderten
Sachverhalt_wirksam_auf einen Tag zu beschränken.

Danke!

Alexander

Volker Darkon Riehl

unread,
Jul 5, 2006, 10:53:08 AM7/5/06
to
Wolfgang Krietsch <wof...@nurfuerspam.de> wrote:


> Volker, noch mal ganz langsam für Dich zum mitschreiben, und völlig
> unabhängig davon, ob das Teil nun Pfandbon, Gutschein oder Loretta heißt:

Es ist eben nicht unabhängig und ein Gutschein ist etwas komplett
Gegenteiliges. Geh doch mal mit einem Gutschein in einen Laden und
versuche ihn dir bar auszahlen zu lassen, das geht nicht.

> Auf welcher Rechtsgrundlage meinst Du, dass ein Kaufmann die Verjährung der
> durch einen Pfandbon bestehenden Schuld wirksam auf einen Tag herabsetzen
> kann?

Nochmal langsam für dich zum Mitschreiben: Ich habe das nie behauptet.

Ich habe nur festgestellt, daß das seit Jahrzehnten durchaus üblich ist
eine solche Beschränkung auf die Bons zu schreiben oder per Aushang zu
verkünden.
Ich habe nie behauptet, daß das ohne jeden Zweifel Rechtens ist und auch
wirklich knallhart durchgezogen wird.


Da dieser Pfandbon IMHO einfach nur ein interner Beleg ist um die
räumliche Trennung von Pfandkasse/-automat und Kasse am einfachsten
auszugleichen sehe ich das Interesse der Händler an einer zeitnahen
Einlösung als durchaus berechtigt an.
Der Kund wird ja auch nicht benachteiligt wenn er sein Geld sofort
zurückbekommt, was ja auch noch bei vielen Lidls etc. üblich ist.

Volker Darkon Riehl

unread,
Jul 5, 2006, 10:57:31 AM7/5/06
to
Alexander Ochs <alexand...@trash-mail.de> wrote:

> Wenn nun aber ein Schuldverhältnis im Sinne des BGB besteht,
> so gelten auch die dortigen Verjährungsfristen. Die regelmäßige
> Verjährungsfrist nach § 195 BGB beträgt aber nun mal 3 Jahre.

Der Händler WILL ja zeitnah seine Schuld tilgen. Im Gegenteil verweigert
sich hier ja der Gläubiger diese Tilgung anzunehmen (sprich den Bon
einzulösen).

Daher ist viel mehr die Frage ob der Gläubiger die Tilgung der Schuld
verzögern darf und wenn ja wie lange.

Werner Merk

unread,
Jul 5, 2006, 11:18:30 AM7/5/06
to
Volker "Darkon" Riehl <dar...@gmx.de> wrote:


> Der Kund wird ja auch nicht benachteiligt wenn er sein Geld sofort
> zurückbekommt, was ja auch noch bei vielen Lidls etc. üblich ist.

Aber dadurch, daß er es eine Woche später nicht mehr zurückbekommt, wenn
der Kaufmann, wie es nach dir "seit Jahrzehnten üblich ist", verfährt.
Und das wäre auch mMn rechtswidrig.
Gibs halt endlich zu ;-)

werner

Werner Merk

unread,
Jul 5, 2006, 11:20:40 AM7/5/06
to
Volker "Darkon" Riehl <dar...@gmx.de> wrote:

> Alexander Ochs <alexand...@trash-mail.de> wrote:
>
> > Wenn nun aber ein Schuldverhältnis im Sinne des BGB besteht,
> > so gelten auch die dortigen Verjährungsfristen. Die regelmäßige
> > Verjährungsfrist nach § 195 BGB beträgt aber nun mal 3 Jahre.
>
> Der Händler WILL ja zeitnah seine Schuld tilgen. Im Gegenteil verweigert
> sich hier ja der Gläubiger diese Tilgung anzunehmen (sprich den Bon
> einzulösen).
>
> Daher ist viel mehr die Frage ob der Gläubiger die Tilgung der Schuld
> verzögern darf und wenn ja wie lange.

LOL. Steht im Gesetz. Hat man dir schon mehrmals geschrieben.

werner

Volker Darkon Riehl

unread,
Jul 5, 2006, 11:34:49 AM7/5/06
to
Werner Merk <merk....@mnet-online.de> wrote:

> Aber dadurch, daß er es eine Woche später nicht mehr zurückbekommt, wenn
> der Kaufmann, wie es nach dir "seit Jahrzehnten üblich ist", verfährt.
> Und das wäre auch mMn rechtswidrig.

Darf ich mich vier Zeilen vor dem Satz auf den du dich beziehst
zitieren?


"Ich habe nie behauptet, daß das ohne jeden Zweifel Rechtens ist und
auch wirklich knallhart durchgezogen wird."

> Gibs halt endlich zu ;-)

Was soll ich zugeben?
Das du nach vier Zeilen schon wieder vergessen hast was ich davor
geschrieben habe? Bitte, wenn du das willst gebe ich das gerne zu...
wäre zwar deine Aufgabe, aber ich nehm dir gerne die Arbeit ab.


Vielleicht sollten hier einige Leute die von mir alles mögliche
"fordern" (mit welchem Recht? Habt ihr da einen Gutschein oder Pfandbon
für?) erstmal die Arbeit machen und die Postings auf die sie antworten
auch lesen?

Volker Darkon Riehl

unread,
Jul 5, 2006, 11:34:48 AM7/5/06
to
Werner Merk <merk....@mnet-online.de> wrote:

> LOL. Steht im Gesetz. Hat man dir schon mehrmals geschrieben.

Im Gesetz steht, daß der Gläubiger sich grundlos weigern darf die
Tilgung einer Schuld anzunehmen?

<al>Das glaube ich nicht Tim.</al>

Werner Merk

unread,
Jul 5, 2006, 11:42:28 AM7/5/06
to
Volker "Darkon" Riehl <dar...@gmx.de> wrote:

> Werner Merk <merk....@mnet-online.de> wrote:
>
> > LOL. Steht im Gesetz. Hat man dir schon mehrmals geschrieben.
>
> Im Gesetz steht, daß der Gläubiger sich grundlos weigern darf die
> Tilgung einer Schuld anzunehmen?
>
> <al>Das glaube ich nicht Tim.</al>


Nö, da steht, daß sein Anspruch nach drei Jahren verjährt und nicht nach
einem Tag.

Außerdem zeugt es von einer etwas sehr eigenwilligen Sichtweise, die
Tatsache, daß der Kaufmann dem Kunden nicht unmittelbar Geld aushändigt,
sondern so einen Pfandbon, dahingehend umzudeuten, daß sich der *Kunde*
weigern würde, eine Tilgung der Schuld anzunehmen.
Im Gegenteil verweigert der Kaufmann das, wozu er verpflichtet ist, wenn
er am nächsten Tag den Pfandbon schon nicht mehr einlösen will.

Sind wir denn hier in Absurdistan?

werner

Christian Koch

unread,
Jul 5, 2006, 1:32:56 PM7/5/06
to
dar...@gmx.de (Volker "Darkon" Riehl) schrieb:

>Es ist eben nicht unabhängig und ein Gutschein ist etwas komplett
>Gegenteiliges.

Und wenn Du graue Haare bekommst: Natürlich kann man einen Pfandbon
mit Fug und Recht einen Gutschein nennen.
Solange es weder eine rechtsverbindliche Norm für die Verwendung des
Begriffes noch sonst irgendwelche verbindlichen Pflichten dazu gibt,
nenne ich immer noch Gutschein was ich will - und zwar dann wenn es
für besagten Gutschein irgendwas gibt. Dann ist er im Wortsinne ein
Schein für den es ein Gut gibt - und das kann sehr wohl auch aus
schnödem Mammon bestehen.

Christian Koch

unread,
Jul 5, 2006, 1:34:15 PM7/5/06
to
dar...@gmx.de (Volker "Darkon" Riehl) schrieb:

>Der Händler WILL ja zeitnah seine Schuld tilgen. Im Gegenteil verweigert
>sich hier ja der Gläubiger diese Tilgung anzunehmen (sprich den Bon
>einzulösen).
>
>Daher ist viel mehr die Frage ob der Gläubiger die Tilgung der Schuld
>verzögern darf und wenn ja wie lange.

Ich bin ja wegen der gestrigen Niederlage auch ziemlich
niedergeschlagen - aber solche Drogen wie Du habe ich dann doch nicht
genommen ;-)

Heinz D. Trost

unread,
Jul 5, 2006, 2:19:23 PM7/5/06
to
Werner,

> Außerdem zeugt es von einer etwas sehr eigenwilligen Sichtweise, die
> Tatsache, daß der Kaufmann dem Kunden nicht unmittelbar Geld aushändigt,
> sondern so einen Pfandbon, dahingehend umzudeuten, daß sich der *Kunde*
> weigern würde, eine Tilgung der Schuld anzunehmen.
> Im Gegenteil verweigert der Kaufmann das, wozu er verpflichtet ist, wenn
> er am nächsten Tag den Pfandbon schon nicht mehr einlösen will.

nun, der Pfandbon ist nur eine Auszahlungs-/Verrechnungsanweisung an die
Tageskasse,- keine Gutschrift, kein Gutschein.

Heinz

Volker Darkon Riehl

unread,
Jul 5, 2006, 2:45:59 PM7/5/06
to
Werner Merk <merk....@mnet-online.de> wrote:


> Nö, da steht, daß sein Anspruch nach drei Jahren verjährt und nicht nach
> einem Tag.

Er bekommt ja sein Geld angeboten, weigert sich aber es entegegen zu
nehmen.

Nochmal für dich zum Mitschreiben:
Der Händler WILL seine Schuld umgehend tilgen.


> Außerdem zeugt es von einer etwas sehr eigenwilligen Sichtweise, die
> Tatsache, daß der Kaufmann dem Kunden nicht unmittelbar Geld aushändigt,
> sondern so einen Pfandbon, dahingehend umzudeuten, daß sich der *Kunde*
> weigern würde, eine Tilgung der Schuld anzunehmen.

Was soll es denn sonst sein?

Er hat den Zettel und kann sich dafür an der Kasse das Geld auszahlen
lassen, macht es aber nicht.
Das ist IMHO genau das Selbe als wenn der Kunde sich weigern würde das
Bargeld anzunehmen.


Drehen wir das dochmal um.
Du willst einkaufen und gibst dem Kassierer an der Kasse den geforderten
Betrag in Bar. Er legt ihn aber nicht in die Kasse sondern lässt es auf
da liegen wo du das Geld hingelegt hast.
Deiner Sichtweise nach würdest du dem Händler damit immer noch die
Bezahlung der Waren schulden.


> Im Gegenteil verweigert der Kaufmann das, wozu er verpflichtet ist, wenn
> er am nächsten Tag den Pfandbon schon nicht mehr einlösen will.

Hast du in diesem Thread (oder einen der anderen Pfandthreads) auch nur
ein einziges Posting gefunden, in dem jemand geschildert hat, daß er
sein Geld nicht bekommen hätte?
Dieser Hinweis hat offensichtlich nur den Zweck den Kunden dazu zu
bringen die Pfandbons zeitnah auszahlen zu lassen und nicht zwei Jahre,
11 Monate und 29 Tage zu bunkern.

Werner Merk

unread,
Jul 5, 2006, 2:49:00 PM7/5/06
to

Irrelevant.

werner

Wolfgang Krietsch

unread,
Jul 5, 2006, 2:52:29 PM7/5/06
to
Volker "Darkon" Riehl wrote:

>Er hat den Zettel und kann sich dafür an der Kasse das Geld auszahlen
>lassen, macht es aber nicht.
>Das ist IMHO genau das Selbe als wenn der Kunde sich weigern würde das
>Bargeld anzunehmen.

So ein Schwachsinn. Der Kunde weigert sich nicht, er vergisst es
schlichtweg.

Bye

woffi

--
To the uneducated, an A is just three sticks.
- Winne the Pooh

Werner Merk

unread,
Jul 5, 2006, 3:00:55 PM7/5/06
to
Volker "Darkon" Riehl <dar...@gmx.de> wrote:

> Werner Merk <merk....@mnet-online.de> wrote:
>
>
> > Nö, da steht, daß sein Anspruch nach drei Jahren verjährt und nicht nach
> > einem Tag.
>
> Er bekommt ja sein Geld angeboten, weigert sich aber es entegegen zu
> nehmen.
>
> Nochmal für dich zum Mitschreiben:
> Der Händler WILL seine Schuld umgehend tilgen.

Warum zahlt er dann nicht sofort bar aus? Es gibt kein technisches
Hindernis, auch Pfandrücknahmeautomaten mit einer Geldrückgabeeinheit
auszustatten.

>
>
> > Außerdem zeugt es von einer etwas sehr eigenwilligen Sichtweise, die
> > Tatsache, daß der Kaufmann dem Kunden nicht unmittelbar Geld aushändigt,
> > sondern so einen Pfandbon, dahingehend umzudeuten, daß sich der *Kunde*
> > weigern würde, eine Tilgung der Schuld anzunehmen.
>
> Was soll es denn sonst sein?
>
> Er hat den Zettel und kann sich dafür an der Kasse das Geld auszahlen
> lassen, macht es aber nicht.
> Das ist IMHO genau das Selbe als wenn der Kunde sich weigern würde das
> Bargeld anzunehmen.

Keineswegs, denn er weigert sich ja nicht.

>
>
> Drehen wir das dochmal um.
> Du willst einkaufen und gibst dem Kassierer an der Kasse den geforderten
> Betrag in Bar. Er legt ihn aber nicht in die Kasse sondern lässt es auf
> da liegen wo du das Geld hingelegt hast.
> Deiner Sichtweise nach würdest du dem Händler damit immer noch die
> Bezahlung der Waren schulden.

Vergleich hinkt. Richtig verglichen wäre: Kassierin gibt nach
Flaschenrückgabe geld heraus und Kunde läßt es liegen, oder
Pfandrückgabeautomat spuckt Geld aus und Kunde läßt es liegen, oder
Automat spuckt Bon aus und Kunde wirft ihn weg oder läßt ihn liegen.


>
>
> > Im Gegenteil verweigert der Kaufmann das, wozu er verpflichtet ist, wenn
> > er am nächsten Tag den Pfandbon schon nicht mehr einlösen will.
>
> Hast du in diesem Thread (oder einen der anderen Pfandthreads) auch nur
> ein einziges Posting gefunden, in dem jemand geschildert hat, daß er
> sein Geld nicht bekommen hätte?

"Schon zu meiner Lehrzeit (Mitte der Achtziger) waren die Pfandbons
(damals noch von Angestellten ausgestellt) offiziell nur am Tag ihrer
Ausstellung gültig. Das ist also nix neues und kein Grund sich hier
gleich mit Verbraucherschutz etc. zu ereifern."
Da schilderst du, daß wohl ziemlich viele ihr Geld nicht bekommen haben.

> Dieser Hinweis hat offensichtlich nur den Zweck den Kunden dazu zu
> bringen die Pfandbons zeitnah auszahlen zu lassen und nicht zwei Jahre,
> 11 Monate und 29 Tage zu bunkern.

Und vielleicht der "Kundenbindung", damit er wiederkommt :-)

Im übrigen *kann* der Kunde "bunkern", wenn er will. Warum denn nicht?
Vielleicht hat er zuhause 'ne leere Keksdose, in die er seine Bons wirft
und dann nur alle Monate oder so die Dinger gesammelt zurückbringt. Die
Schuld verjährt eben erst nach drei Jahren, auch wenns dem Kaufmann
nicht recht ist.

werner

Volker Darkon Riehl

unread,
Jul 5, 2006, 5:11:33 PM7/5/06
to
Christian Koch <chris_n...@yahoo.de> wrote:

> Ich bin ja wegen der gestrigen Niederlage auch ziemlich
> niedergeschlagen - aber solche Drogen wie Du habe ich dann doch nicht
> genommen ;-)

Zum einen geht mir Fußball sowas von am Hintern vorbei, daß kann man gar
nicht glauben.

Zum anderen, wenn ich dein <entna25iccanloj73...@4ax.com
lese mußt du auf starken Drogen sein.

Volker Darkon Riehl

unread,
Jul 5, 2006, 5:11:34 PM7/5/06
to
Christian Koch <chris_n...@yahoo.de> wrote:

> Und wenn Du graue Haare bekommst: Natürlich kann man einen Pfandbon
> mit Fug und Recht einen Gutschein nennen.

Nein, kann man nicht.

> Solange es weder eine rechtsverbindliche Norm für die Verwendung des
> Begriffes noch sonst irgendwelche verbindlichen Pflichten dazu gibt,
> nenne ich immer noch Gutschein was ich will - und zwar dann wenn es
> für besagten Gutschein irgendwas gibt.

Es mag für dich überraschend kommen, aber es gibt nicht nur Juristen in
Deutschland. Und Wörter und Begriffe werden auch nicht von Juristen
definiert.

Aber bitte, da du so darauf pochst, daß der Pfandbon ein Gutschein ist
und 3 Jahre Verjährungszeit hat, beweise es.

DU bist es der derzeit wüste Behauptungen aufstellt ohne sie bewiesen zu
haben. Nun wird es Zeit Butter bei die Fische zu tun und das nach zu
holen.

Volker Darkon Riehl

unread,
Jul 5, 2006, 5:28:24 PM7/5/06
to
Werner Merk <merk....@mnet-online.de> wrote:


> Warum zahlt er dann nicht sofort bar aus? Es gibt kein technisches
> Hindernis, auch Pfandrücknahmeautomaten mit einer Geldrückgabeeinheit
> auszustatten.

Weil Automaten mit Geldrückgaben störanfälliger und teurer sind.

> Keineswegs, denn er weigert sich ja nicht.


> > Drehen wir das dochmal um.

^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^
> Vergleich hinkt.

Das markierte hast du aber schon wahrgenommen?

> "Schon zu meiner Lehrzeit (Mitte der Achtziger) waren die Pfandbons
> (damals noch von Angestellten ausgestellt) offiziell nur am Tag ihrer
> Ausstellung gültig. Das ist also nix neues und kein Grund sich hier
> gleich mit Verbraucherschutz etc. zu ereifern."
> Da schilderst du, daß wohl ziemlich viele ihr Geld nicht bekommen haben.

Ich weiß ja nicht was diene Muttersprache ist.
Aber wenn man sagt "offiziell ist das so und so", wird damit im
allgemeinen ausgedrückt, daß es in der Praxis aber anders aussieht.

> Im übrigen *kann* der Kunde "bunkern", wenn er will. Warum denn nicht?
> Vielleicht hat er zuhause 'ne leere Keksdose, in die er seine Bons wirft
> und dann nur alle Monate oder so die Dinger gesammelt zurückbringt. Die
> Schuld verjährt eben erst nach drei Jahren, auch wenns dem Kaufmann
> nicht recht ist.

Das ein Pfandbon ein Schuldverhältnis ist, solltest du langsam beweisen.

IMHO ist das nur ein interner Beleg zur Abwicklung der Auszahlung und
mit Aushändigen dieses Belegs und der Möglichkeit sich direkt vor Ort
den entsprechenden Betrag auszahlen zu lassen hat der Händler seinen
Teil des Vertrages erfüllt. Wenn der Kunde nun aus was für Gründen auch
immer das Geld nicht holt, ist das nicht das Problem des Händlers.

Volker Darkon Riehl

unread,
Jul 5, 2006, 5:28:24 PM7/5/06
to
Wolfgang Krietsch <wof...@nurfuerspam.de> wrote:


> So ein Schwachsinn. Der Kunde weigert sich nicht, er vergisst es
> schlichtweg.

Und das macht rechlich einen Unterschied?

Wenn du als Kunde deine Rechnung nicht bezahlst interessiert es den
Händler nicht die Bohne ob du es mit Absicht nicht machst oder es
vergessen hast.

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