die Fragen beziehen sich nicht unbedingt nur auf Ebay.
1. Man kauft etwas bei einem Händler und in der Verpackung sind zwei
Artikel und nicht einer, muss man den Zweiten zurückgeben?
2. Wie sieht es aus, wenn man eine Woche später den Artikel noch einmal
geliefert bekommt (irrtümlich von der Händlerseite her). Muss man das
zurück geben?
MfG
Sebastian
§ 241a BGB regelt
GRuß Ingo
> die Fragen beziehen sich nicht unbedingt nur auf Ebay.
> 1. Man kauft etwas bei einem Händler und in der Verpackung sind zwei
> Artikel und nicht einer, muss man den Zweiten zurückgeben?
Ja, denn Du hast ihn ja versehentlich bekommen und das "unverzüglich nach
Erhalt (Auspacken)" bemerkt.
Zwischen "ein" und "zwei" sollte man da unterscheiden können.
Ausnahme. Du bestellst Schüttgüter und bekommst 1050 anstatt 960 Gramm.
Da fällt die Wareneingangskontrolle schon etwas schwieriger.
> 2. Wie sieht es aus, wenn man eine Woche später den Artikel noch einmal
> geliefert bekommt (irrtümlich von der Händlerseite her). Muss man das
> zurück geben?
Ja, in beiden Fällen den Versender "unverzüglich" informieren und die ware
bis zur Abholung (i.d.R. 14 Tage) bereithalten und gegen Beschädigung und
zufälligem Untergang schützen.
Meist kommt aber eine FreeWay-Marke mit Bitte um Rücksendung per Post oder
Hermes oder so.
Hint: Sicher, daß es nicht eine Werbemaßnahme ist, z.B. eine Taschenlampe
bestellt, zwei geliefert?
Bei hochwertigen Artikeln dürfte das aber wohl kaum der Fall sein.
HTH
Gruß Oll
>> 2. Wie sieht es aus, wenn man eine Woche später den Artikel noch einmal
>> geliefert bekommt (irrtümlich von der Händlerseite her). Muss man das
>> zurück geben?
>
> Ja, in beiden Fällen den Versender "unverzüglich" informieren
aus welchem § leitest du diese Pflicht ab?
hlw
Bist Du ein ehrlicher Mensch oder bist Du ein Lump?
Und wieso "Muss man..."?
Ist das nicht selbstverständlich, zurückzugeben, was einem
zweifelsfrei nicht gehört?
Also Lump?
Ron Staub
--
ach so: unter dieser email-adresse sind sie gar nicht empfangable.