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RA Benjamin Schütz in Ortenberg

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Ralf Kiefer

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Oct 23, 2017, 10:59:05 AM10/23/17
to
Hallo!

Muß dieser ehrbare Herr Rechtsanwalt Benjamin Schütz in 77799 Ortenberg
in der Joseph-Vollmer-Str. 42 immer noch sein Geld mit Spammen
verdienen?

Gerade eben schlug hier wieder Spam auf, reines HTML, daher für mich
nicht im Detail entzifferbar (vermutlich weil ich keine Brillen von ihm
aufhabe ;-) ), die auf dubiose Firmen im Ausland verweist. Aber seine
aktuelle Domain heißt "freestylebox.de".

Mail an die Rechtsanwaltskammer Freiburg unter in...@rak-freiburg.de geht
raus.

Gruß, Ralf

Andreas Kohlbach

unread,
Oct 23, 2017, 4:38:43 PM10/23/17
to
On Mon, 23 Oct 2017 16:59:03 +0200, Ralf Kiefer wrote:
>
> Muß dieser ehrbare Herr Rechtsanwalt Benjamin Schütz in 77799 Ortenberg
> in der Joseph-Vollmer-Str. 42 immer noch sein Geld mit Spammen
> verdienen?
>
> Gerade eben schlug hier wieder Spam auf, reines HTML, daher für mich
> nicht im Detail entzifferbar (vermutlich weil ich keine Brillen von ihm
> aufhabe ;-) ), die auf dubiose Firmen im Ausland verweist. Aber seine
> aktuelle Domain heißt "freestylebox.de".

Ich bekomme auf der Seite nur

| freestylebox.de was successfully registered. There is no content yet

> Mail an die Rechtsanwaltskammer Freiburg unter in...@rak-freiburg.de geht
> raus.

Wie stellst du jetzt diesen Bezug her? Okay, Freiburg ist nah an
Ortenberg, wo ich vor Jahrzehnten mal im Landschulheim war. Aber sonst?
--
Andreas
You know you are a redneck if
you've ever raked leaves in your kitchen.

Ralf Kiefer

unread,
Oct 23, 2017, 5:42:41 PM10/23/17
to
Andreas Kohlbach wrote:

> Ich bekomme auf der Seite nur

Denic, Whois, im Prinzip dasselbe wie vor knapp zwei Jahren wg.
vorteilsaktion24.de u.a.


> Wie stellst du jetzt diesen Bezug her?

Bei der Rechtsanwaltskammer Freiburg war/ist der eingetragen. Die haben
daher schon vor knapp zwei Jahren "etwas" Post wg. ihrem ehrenwerten
Mitglied erhalten. Ich bin der Meinung, daß die durchaus wissen sollen,
was ihr Mitglied in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt macht.

Gruß, Ralf

Andreas Kohlbach

unread,
Oct 23, 2017, 5:48:29 PM10/23/17
to
On Mon, 23 Oct 2017 23:42:40 +0200, Ralf Kiefer wrote:
>
> Andreas Kohlbach wrote:
>
>> Ich bekomme auf der Seite nur
>
> Denic, Whois, im Prinzip dasselbe wie vor knapp zwei Jahren wg.
> vorteilsaktion24.de u.a.

Anhand deines Artikels konnte ich ich das eben nicht
nachvollziehen. Ggf. sind die nun wo anders gehostet.

Nomen Nescio

unread,
Oct 23, 2017, 7:48:17 PM10/23/17
to
Andreas Kohlbach <a...@spamfence.net> wrote:

> Ich bekomme auf der Seite nur
>
> | freestylebox.de was successfully registered. There is no content yet
>
> > Mail an die Rechtsanwaltskammer Freiburg unter in...@rak-freiburg.de geht
> > raus.
>
> Wie stellst du jetzt diesen Bezug her?

admin-c der Domain ist der Treuhandservice RA Schütz.

Ralf Kiefer

unread,
Oct 29, 2017, 10:48:07 AM10/29/17
to
Andreas Kohlbach wrote:

> > Mail an die Rechtsanwaltskammer Freiburg unter in...@rak-freiburg.de geht
> > raus.
>
> Wie stellst du jetzt diesen Bezug her? Okay, Freiburg ist nah an
> Ortenberg, wo ich vor Jahrzehnten mal im Landschulheim war. Aber sonst?

Die Rechtsanwaltskammer Freiburg hat mir geantwortet.

Sinngemäß: sie entschuldigen sich zunächst bei mir, daß sie mir vor zwei
Jahren bei der damaligen, auffälligen Aktion nicht geantwortet hätten.

Wörtlich:
"Berufsrechtliche Vorschriften sind deshalb nicht betroffen, das
Rechtsanwalt Benjamin Schütz uns nachgewiesen hat, dass er mit dem
Versand von Spam-Mails nichts zu tun hat, sondern die Seiten lediglich
für ausländische Eigner gegenüber der DENIC verantwortet. Er reagiert
nach eigenen Angaben auf entsprechende Beschwerden.

Der Versand der Nachrichten erfolgt nicht durch ihn und nicht in
Ausübung seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt."

Ich halte fest: vor knapp zwei Jahren hat er sich mir gegenüber so
geäußert:
"Für die Webseite und deren Inhalt, und vorallem für die Versendung von
Mails bin ich nicht zuständig - ich kenne auch die Betreiber der Seite
nicht."

Meine Fragen beantwortete er mir seinerzeit nicht.

Die Rechtsanwaltskammer Freiburg formulierte das immerhin derart: "[...]
die Seiten lediglich für ausländische Eigner gegenüber der DENIC
verantwortet".

Ich frage mich, was das soll? Dieser Benjamin Schütz läßt sich als
Strohmann mit deutscher Adresse bezahlen, will von nichts wissen und
kennt seine Kunden nicht mal. D.h. er weiß nicht, wem er Rechnungen
schreibt, die zudem bezahlt werden?

Gruß, Ralf

Karl-Josef Ziegler

unread,
Oct 29, 2017, 11:55:46 AM10/29/17
to
Am 29.10.2017 um 15:48 schrieb Ralf Kiefer:

> Ich frage mich, was das soll? Dieser Benjamin Schütz läßt sich als
> Strohmann mit deutscher Adresse bezahlen, will von nichts wissen und
> kennt seine Kunden nicht mal. D.h. er weiß nicht, wem er Rechnungen
> schreibt, die zudem bezahlt werden?

Da sehe ich eher etwas bei den Bestimmungen der DENIC im Argen, dass man
von dort zwar deutsche Ansprechpartner fordert, dies aber durch das
Zulassen von 'Strohmännern' direkt wieder konterkariert. De facto
arbeitet man also wie die Whois- und
Reverse-Proxy-Anonymisierungsdienste, hinter denen sich ja jeder
Spammer, der etwas auf sich hält, mittlerweile versteckt.





Thomas Hochstein

unread,
Nov 2, 2017, 2:15:03 PM11/2/17
to
Karl-Josef Ziegler schrieb:

> Da sehe ich eher etwas bei den Bestimmungen der DENIC im Argen, dass man
> von dort zwar deutsche Ansprechpartner fordert, dies aber durch das
> Zulassen von 'Strohmännern' direkt wieder konterkariert.

Die DENIC fordert, dass man an eine deutsche Adresse zustellen müssen
kann. Das ist durchaus vorteilhaft. Was das mit "Strohmännern" zu tun
haben soll, ist mir nicht wirklich ersichtlich.

Wenn der Inhaber einer Domain im Ausland sitzt, dann sitzt er nun eben
im Ausland, mit allen damit verbundenen Schwierigkeiten, wenn man
seiner habhaft werden möchte. Dafür gibt es nur zwei Lösungen:
entweder verlangt man für die Registrierung einer .de-Domain einen
Wohn- bzw. Geschäftssitz in Deutschland, oder man verlangt einen
Zustellbevollmächtigten hier. Letzteres ist gesichert.

Ganz im Ernst: so what?!

> De facto
> arbeitet man also wie die Whois- und
> Reverse-Proxy-Anonymisierungsdienste, hinter denen sich ja jeder
> Spammer, der etwas auf sich hält, mittlerweile versteckt.

Tja, so ist das mit der Privatsphäre, neudeutsch "Privacy":

Ist man selbst im Netz (im weistesten Sinne schreibend) aktiv, ist es
unglaublich, dass man seine eigene Anschrift im whois publizieren und
auch für praktische jede Webpublikation ein Impressum angeben muss
(woran sich praktisch niemand hält, denn wie soll man so anonym
bloggen, und am Ende kann da ja jeder Briefe schreiben oder vor der
Tür stehen, und das in der heutigen Zeit).

Ist man hingegen von den Aktivitäten anderer betroffen, ist es
umgekehrt unglaublich, dass die einfach pseudonym oder gar anonym
bleiben dürfen!!!11

Sagen wir einmal so: wenn jeder Website, jedes Blog ein Impressum
haben müsste, bei dem zumindest ein innerdeutscher
Zustellbevollmächtigter genannt ist, dann wären wir einen ganz großen
Schritt weiter.

-thh
--
BITTE *vor* dem Posten in de.admin.net-abuse.mail die Hinweise unter
<https://th-h.de/net/usenet/faqs/danam-intro/> lesen!

Weitere kleine Texte rund um das Thema E-Mail: <https://th-h.de/net/mail/>

Thomas Hochstein

unread,
Nov 2, 2017, 2:15:03 PM11/2/17
to
Ralf Kiefer schrieb:

> Die Rechtsanwaltskammer Freiburg formulierte das immerhin derart: "[...]
> die Seiten lediglich für ausländische Eigner gegenüber der DENIC
> verantwortet".

Er ist der von der DENIC geforderte Zustellbevollmächtigte mit
deutscher Adresse, ja. Seine Aufgabe beschränkt sich daher regelmäßig
darauf, eingehende Schreiben an den Verantwortlichen weiterzuleiten.

> Ich frage mich, was das soll?

Die DENIC fordert bei Domaininhabern, die im Ausland sitzen, einen
innerdeutschen Zustellbevollmächtigten als Admin-C. Es mag Sinn
machen, das gewerblich anzubieten.

> Dieser Benjamin Schütz läßt sich als
> Strohmann mit deutscher Adresse bezahlen,

Nein, er lässt sich - als Zustellbevollmächtigter - bezahlen.

Ich verstehe auch nicht, was Dich daran stört und was Du bemängelst -
würdet Du Dich wirklich lieber direkt an den hier in GB (vermutlich
als Briefkastenfrima) sitzenden Domaininhaber wenden wollen?

Und wenn ja: warum tust Du das nicht einfach?

Karl-Josef Ziegler

unread,
Nov 2, 2017, 3:00:16 PM11/2/17
to
Am 29.10.2017 um 18:03 schrieb Thomas Hochstein:

> Ist man selbst im Netz (im weistesten Sinne schreibend) aktiv, ist es
> unglaublich, dass man seine eigene Anschrift im whois publizieren und
> auch für praktische jede Webpublikation ein Impressum angeben muss
> (woran sich praktisch niemand hält, denn wie soll man so anonym
> bloggen, und am Ende kann da ja jeder Briefe schreiben oder vor der
> Tür stehen, und das in der heutigen Zeit).

Andererseits gefragt: was sind das für Blogs oder gewerbliche Seiten, zu
denen man nicht mit seinem vollen Namen stehen kann? Artikel in
Zeitungen und Zeitschriften werden ja auch nicht anonym veröffentlicht
und dort gibt es auch ein Impressum und auch einen Verantwortlichen im
Sinne des Pressegesetzes. Und dies sicher auch mit gutem Grund.



Florian Weimer

unread,
Nov 2, 2017, 4:23:49 PM11/2/17
to
* Thomas Hochstein:

> Karl-Josef Ziegler schrieb:
>
>> Da sehe ich eher etwas bei den Bestimmungen der DENIC im Argen, dass man
>> von dort zwar deutsche Ansprechpartner fordert, dies aber durch das
>> Zulassen von 'Strohmännern' direkt wieder konterkariert.
>
> Die DENIC fordert, dass man an eine deutsche Adresse zustellen müssen
> kann. Das ist durchaus vorteilhaft.

Für die DENIC im Innenverhältnis.

Für Außenstehende bringt das erst einmal nichts, weil die
DENIC-Richtlinien gerade nicht vorschreiben, daß die genannte Person
befugt sein muß, den Domaininhaber in x-beliebigen Fragen zu
vertreten. Die Abwicklung des (angeblichen) DENIC-Vertrages
interessiert Außenstehende im allgemeinen nicht, sondern z.B. die
Durchsetzung von Rechtsansprüchen gegenüber dem Domaininhaber.

Geprüft werden die Adressen auch nicht, so daß mitunter
Phantasieadressen bzw. Hotels genannt werden. Das ist immerhin besser,
als wenn Privatleute aufgeführt werden, die glaubhaft versichern,
davon gar nichts zu wissen, so daß die fehlende Prüfung vielleicht
ganz gut ist.

Florian Weimer

unread,
Nov 2, 2017, 4:30:07 PM11/2/17
to
* Thomas Hochstein:

> Ralf Kiefer schrieb:
>
>> Die Rechtsanwaltskammer Freiburg formulierte das immerhin derart: "[...]
>> die Seiten lediglich für ausländische Eigner gegenüber der DENIC
>> verantwortet".
>
> Er ist der von der DENIC geforderte Zustellbevollmächtigte mit
> deutscher Adresse, ja. Seine Aufgabe beschränkt sich daher regelmäßig
> darauf, eingehende Schreiben an den Verantwortlichen weiterzuleiten.

Vielleicht eingehende Schreiben der DENIC. Warum sollte das, was die
DENIC zu diesem Thema schreibt, eine tatsächliche Zustellung an den
Domaininhaber ermöglichen?

Andreas Kohlbach

unread,
Nov 2, 2017, 5:35:51 PM11/2/17
to
On Sun, 29 Oct 2017 18:03:47 +0100, Thomas Hochstein wrote:
>
> Karl-Josef Ziegler schrieb:
>
>> Da sehe ich eher etwas bei den Bestimmungen der DENIC im Argen, dass man
>> von dort zwar deutsche Ansprechpartner fordert, dies aber durch das
>> Zulassen von 'Strohmännern' direkt wieder konterkariert.
>
> Die DENIC fordert, dass man an eine deutsche Adresse zustellen müssen
> kann. Das ist durchaus vorteilhaft. Was das mit "Strohmännern" zu tun
> haben soll, ist mir nicht wirklich ersichtlich.

Vielleicht dass man den Strohmann dingfest machen kann. Ob das auch
umgesetzt wird, bezweifle ich allerdings. Insofern hast du Recht.
--
Andreas
You know you are a redneck if
you prefer car keys to q-tips.

Thomas Hochstein

unread,
Nov 11, 2017, 7:00:02 AM11/11/17
to
Florian Weimer schrieb:

> * Thomas Hochstein:
>> Er ist der von der DENIC geforderte Zustellbevollmächtigte mit
>> deutscher Adresse, ja. Seine Aufgabe beschränkt sich daher regelmäßig
>> darauf, eingehende Schreiben an den Verantwortlichen weiterzuleiten.
>
> Vielleicht eingehende Schreiben der DENIC. Warum sollte das, was die
> DENIC zu diesem Thema schreibt, eine tatsächliche Zustellung an den
> Domaininhaber ermöglichen?

Die DENIC verlangt, dass dem Admin-C eine solche
Zustellungsbevollmächtigung erteilt wurde. Ist das tatsächlich nicht
der Fall, droht die Kündigung des Domainvertrages.

Das ist immer noch ein deutlich besserer Ausgangspunkt als wenn es nur
den Briefkasten im Ausland gibt.

Thomas Hochstein

unread,
Nov 11, 2017, 7:00:02 AM11/11/17
to
Florian Weimer schrieb:

> * Thomas Hochstein:
>> Karl-Josef Ziegler schrieb:
>>> Da sehe ich eher etwas bei den Bestimmungen der DENIC im Argen, dass man
>>> von dort zwar deutsche Ansprechpartner fordert, dies aber durch das
>>> Zulassen von 'Strohmännern' direkt wieder konterkariert.
>> Die DENIC fordert, dass man an eine deutsche Adresse zustellen müssen
>> kann. Das ist durchaus vorteilhaft.
>
> Für die DENIC im Innenverhältnis.

Auch für Dritte.

> Für Außenstehende bringt das erst einmal nichts, weil die
> DENIC-Richtlinien gerade nicht vorschreiben, daß die genannte Person
> befugt sein muß, den Domaininhaber in x-beliebigen Fragen zu
> vertreten.

Hm? Sie muss zustellungsbevollmächtigt sein, also für den Domaininhaber
Zustellungen entgegen nehmen, die dann gegen diesen wirken.

Man kann § 3 Abs. 1 der Domainbedingungen - ggf. - eine solche
Erklärung entnehmen, dass der Admin-C eines ausländischen Registranten
Zustellungsbevollmächtigter ist.

> Geprüft werden die Adressen auch nicht, so daß mitunter
> Phantasieadressen bzw. Hotels genannt werden. Das ist immerhin besser,
> als wenn Privatleute aufgeführt werden, die glaubhaft versichern,
> davon gar nichts zu wissen, so daß die fehlende Prüfung vielleicht
> ganz gut ist.

Es stimmt, die Voraussetzungen werden durch die DENIC nicht geprüft -
man kann auch als Registrant und Admin-C dieselbe im Ausland ansässige
(juristische) Person angeben.

Die DENIC reagiert aber durchaus, wenn sie auf solche fehlerhaften
Einträge hingewiesen wird [1]; ich nehme an, dass sie das auch dann
tut, wenn sich herausstellt, dass die Zustellungsbevollmächtigung
nicht (mehr) besteht. Das kann bis zur Kündigung des Domainvertrages
gehen (§ 7 Abs. 2 f)-i)).

-thh

[1] Sogar ziemlich schnell - wobei das daran liegen mag, dass der
Hinweis nicht von einer Privatperson kam.
--
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\ / ASCII ribbon campaign
X against HTML
/ \ in mail and news

Florian Weimer

unread,
Jan 20, 2018, 4:34:17 AM1/20/18
to
* Thomas Hochstein:

> Florian Weimer schrieb:
>
>> * Thomas Hochstein:
>>> Karl-Josef Ziegler schrieb:
>>>> Da sehe ich eher etwas bei den Bestimmungen der DENIC im Argen, dass man
>>>> von dort zwar deutsche Ansprechpartner fordert, dies aber durch das
>>>> Zulassen von 'Strohmännern' direkt wieder konterkariert.
>>> Die DENIC fordert, dass man an eine deutsche Adresse zustellen müssen
>>> kann. Das ist durchaus vorteilhaft.
>>
>> Für die DENIC im Innenverhältnis.
>
> Auch für Dritte.

Was hat das für Auswirkungen in der Praxis? Dann stellt man zu und
hört nichts, oder die Zustellung scheitert, z.B. weil die Adresse
nicht existiert oder keine Person oder Firma des Namens dort
aufzufinden ist. Oder die Person oder Firma erklärt, daß sie doch
nicht für den genannten Domainnamen zustellungsbevollmächtigt ist.

Was dann?

Man kann dann versuchen auf die DENIC einzuwirken, daß sie das
zuständige DENIC-Mitglied zu einer Korrektur der Daten durchführt.
Maximal erreicht man vielleicht eine Kündigung des Domainvertrags und
eine (zumindest zeitweilige) Löschung der Domain. Eine schnelle
Löschung wird es wohl aber nur bei problematischen (Web-)Inhalten
geben.

Und wer sagt, daß das Ziel überhaupt die Löschung war? Was, wenn man
den Domaininhaber in einer anderen Angelegenheit erreichen wollte?

>> Für Außenstehende bringt das erst einmal nichts, weil die
>> DENIC-Richtlinien gerade nicht vorschreiben, daß die genannte Person
>> befugt sein muß, den Domaininhaber in x-beliebigen Fragen zu
>> vertreten.
>
> Hm? Sie muss zustellungsbevollmächtigt sein, also für den Domaininhaber
> Zustellungen entgegen nehmen, die dann gegen diesen wirken.
>
> Man kann § 3 Abs. 1 der Domainbedingungen - ggf. - eine solche
> Erklärung entnehmen, dass der Admin-C eines ausländischen Registranten
> Zustellungsbevollmächtigter ist.

Der admin-c wird aber weder vor der Eintragung gefragt, noch im
Nachhinein davon in Kenntnis gesetzt. Ihm können durch die einseitge
Erklärung der DENIC auch keine Pflichten entstehen.

Thomas Hochstein

unread,
Jan 20, 2018, 3:26:06 PM1/20/18
to
Florian Weimer schrieb:

> * Thomas Hochstein:
>> Florian Weimer schrieb:
>>> * Thomas Hochstein:
>>>> Karl-Josef Ziegler schrieb:
>>>>> Da sehe ich eher etwas bei den Bestimmungen der DENIC im Argen, dass man
>>>>> von dort zwar deutsche Ansprechpartner fordert, dies aber durch das
>>>>> Zulassen von 'Strohmännern' direkt wieder konterkariert.
>>>> Die DENIC fordert, dass man an eine deutsche Adresse zustellen müssen
>>>> kann. Das ist durchaus vorteilhaft.
>>> Für die DENIC im Innenverhältnis.
>>
>> Auch für Dritte.
>
> Was hat das für Auswirkungen in der Praxis? Dann stellt man zu und
> hört nichts, oder die Zustellung scheitert, z.B. weil die Adresse
> nicht existiert oder keine Person oder Firma des Namens dort
> aufzufinden ist. Oder die Person oder Firma erklärt, daß sie doch
> nicht für den genannten Domainnamen zustellungsbevollmächtigt ist.
>
> Was dann?

Dann wendet man sich an die Denic, die dann dafür sorgt, dass ein
Zustellungsbevollmächtigter benannt wird.

> Man kann dann versuchen auf die DENIC einzuwirken, daß sie das
> zuständige DENIC-Mitglied zu einer Korrektur der Daten durchführt.
> Maximal erreicht man vielleicht eine Kündigung des Domainvertrags und
> eine (zumindest zeitweilige) Löschung der Domain.

Eben. Das ist aber doch mehr als man erreichen würde, wenn es genügen
würde, irgendwelche[tm] ausländischen Adressen anzugeben. Schon der
Aufwand einer Überprüfung wäre in diesem Fall viel höher.

> Und wer sagt, daß das Ziel überhaupt die Löschung war? Was, wenn man
> den Domaininhaber in einer anderen Angelegenheit erreichen wollte?

Wenn man ihn nur erreichen will, braucht man keinen
Zustellungsbevollmächtigten, sondern kann ihm im Zweifel eine E-Mail
schreiben. ;) In jedem anderen Fall ist die Vorgabe ein Hebel, um -
unter der Drohung der Löschung - eine Erreichbarkeit zu erzwingen.

> Der admin-c wird aber weder vor der Eintragung gefragt, noch im
> Nachhinein davon in Kenntnis gesetzt. Ihm können durch die einseitge
> Erklärung der DENIC auch keine Pflichten entstehen.

Das ist wahr.
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