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MARKE WEBSPACE GELÖSCHT ! JA ES IST WAHR !!!!!

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Andre Vesen

unread,
Feb 2, 2000, 3:00:00 AM2/2/00
to
Folgende Mail mit folgenden Referenzen erhielt ich soeben von der
Webhostlist.de . Nachrichten von webhostlist.de sind glaubwürdig, es sollte
sich also um keine Ente handeln !

Tja, das war es für FvG !

Gruß,
André

- - - schipp - - -
Lieber Provider,

es ist uns eine besondere Freude, Sie davon zu unterrichten, daß
der von uns koordinierte Löschungsantrag erfolgreich war: Die
Marke Webspace wurde heute gelöscht!!!

Mehr über diese kleine Sensation, die dennoch nicht unerwartet kommt
finden Sie ab sofort unter:
http://www.webhostlist.de/host/news/read.php3?id=279

Wir werden heute weiter über die Hintergründe berichten und alle
Nachrichten sobald verfügbar veröffentlichen.

Freuen Sie sich mit uns,

WebHostlist Team

- - - schnapp - - -

Ulrich F. Heidenreich

unread,
Feb 2, 2000, 3:00:00 AM2/2/00
to
Andre Vesen (Wed, 2 Feb 2000 17:57:19 +0100):

>Folgende Mail mit folgenden Referenzen erhielt ich soeben von der
>Webhostlist.de

Toll. Und selbst wenn Deine UrUrUrgroßmutter in China einen Sack Reis
umgestoßen und dabei den Dritten Weltkrieg ausgelöst hätte, wär's noch
lange kein Grund, diese Nachricht in -zig Gruppen 'reinzuschütten.

CU!
Ulrich

[Posted & Mailed & Followupped]

Gravenreuth

unread,
Feb 2, 2000, 3:00:00 AM2/2/00
to

Andre Vesen schrieb:

> Folgende Mail mit folgenden Referenzen erhielt ich soeben von der

> Webhostlist.de . Nachrichten von webhostlist.de sind glaubwürdig, es sollte
> sich also um keine Ente handeln !
>
> Tja, das war es für FvG !
>

Irrtum ;-)

Es war von Anfang an klar, daß jene Seite, welche vor dem DPMA
unterliegt, Beschwerde zum BPatG einlegen wird.


Gerade im vergangenen Jahr gab es mehrere ähnliche Fälle, in denen das DPMA
später vom BPatG bzw. vom BGH aufgehoben wurde:


BGH-Entscheidung "FÜNFER" (WRP 2000, 95)

Der BGH führt aus:

"Der Verkehrs nimmt ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so auf,
wie es ihm entgegentritt, und unterzieht es keiner analysierenden
betrachtungsweise."

Auch in dieser Entscheidung gab es für die Marke "FÜNFER" eine
Vielzahl von unterschiedlichen Bedeutungen, wie Note, Fünfer-
Packung, Fünf-Mark-Stück oder Fünf-Pfennig-Stück. Hierzu führt
der BGH weiter aus:

"Schon diese verschiedenen Bedeutungsinhalte des Wortes "Fün-
fer", die nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts dem
allgemeinen Verkehr geläufig sind zu denen es, worauf die
Rechtsbeschwerde zutreffend hingewiesen hat, allgemein auch
den "Fünfer" im Schulzeugnis oder bei sonstigen Leistungsbe-
notungen hätte zählen können, verbietet es, dem Wort jede auch
noch so geringe Unterscheidungskraft für die in Anspruch ge-
nommenen Waren abzusprechen. Erfahrungsgemäß wird nämlich der
Verkehr, sofern nicht ein (einziger) im Vordergrund stehender
Bedeutungsgehalt dem Verständnis des Wortes als Unterscheidungs-
mittel entgegensteht, die Marke bei markenmäßiger Verwendung
im Zusammenhang mit den in Betracht zu ziehenden Waren als
solche verstehen und aufnehmen.

Angesichts dieser Sachlage durfte das Bundespatentgericht unab-
hängig von der Frage, wie hoch bei einer geteilten Verkehrsauf-
fassung der für die Annahme einer wenn auch geringen Unter-
scheidungskraft erforderliche Anteil derjenigen Verkehrskreise
sein muß, der dem Zeichen Unterscheidungskraft zuerkennt (vgl.
Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 8 Rdn. 25) die Unterscheidungs-
kraft nicht verneinen."


BGH-Entscheidungen "Premiere II" "PROTECH" und "Sleepover"

Der BGH stellte wiederholt in seiner "Premiere II"-Entscheidung
(BGH, GRUR 1999, 729) klar, daß großzügige Maßstäbe hinsichtlich
der Unterscheidungskraft eines Zeichens anzusetzen sind. Der Ver-
kehr unterzieht ein Zeichen in der Regel keiner analytischen Be-
trachtungsweise (vgl. auch BGH GRUR 1995, 408 ff. "PROTECH",
sowie BGH GRUR 1989, 666 "Sleepover").


BGH-Entscheidung "NetCom"

"Webspace" für die zugrundeliegende Dienstleistungen

a) Beratung, Konzeption und Gestaltung von Internet-Präsentationen,
sowie
b) Bereitstellung der für die Internet-Präsentation benötigte
Hardware sowie die Durchführung der technischen Umsetzung.

nicht konkret produktbeschreibend. In der "NetCom"-Entscheidung
(BGH, GRUR 1997, 469) kam der BGH zu der Aufassung, daß diese
Kennzeichnung zwar schlagwortartig auf das Problem der Computerver-
netzung hinweist, im übrigen jedoch unklar bleibt, welche Dienst-
leistung konkret bezeichnet wird. Mangels klarer Zuordnung zu
einer Dienstleistung wurde ein Freihaltebedürfnis verneint. Dieser
Grundsatz ist auf den hier vorliegenden Fall zutreffend. "Web-
space" weißt schlagwortartig Dienstleistungen im Bereich Internet
und Speicherplatz hin, ohne jedoch eine konkrete Ware oder Dienst-
leistung aus diesem Bereich zu beschreiben. "Webspace" ist
keinesfalls ein stehender Begriff mit einem klaren Bedeutungs-
gehalt. "Webspace" wird von den beteiligten Verkehrskreisen für
gänzlich unterschiedliche Tätigkeiten verwendet,

a) der Vermittlung von Domain-Reservierungen bei der DENIC
bzw. der INTERNIC,

b) Einrichtung von Sub-Domains und/oder Aufschaltung mehrer
Domains auf eine IP-Adresse

c) der zur Verfügungstellung von Speicherplatz auf einem
fremden Rechner,

d) FTP-Zugang,

e) Webhosting,

f) zur Verfügungstellung von e-mail-Adressen und/oder e-mail-
Weiterleitung; teilweise mit POP-Account,

g) begrenzter oder unbegrenzter Traffic

h) telefonischen Support,

i) Untervermietung,

j) Gesamtheit aller mit dem Web-Adressierungsschema (URL)
erreichbaren Serverdaten,

k) Abrufstatistiken,

l) Datenbankunterstützung

Von der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG werden derartige
Ausdrücke nur erfaßt, soweit sie einen Warenbezug aufweisen, also
die in der Bestimmung im einzelnen angeführte Angaben, sonstige
Merkmale der Waren oder umittelbar mit ihr in Beziehung stehende
Umstände bezeichnen. Ein darüber hinausgehendes Eintragungshinder-
nis eines Freihaltebedürfnisses an allgemeinen, nicht warenbezogenen und in
verschiedenen Warenbereichen einsetzbaren Ausdrücken kann § 8 Abs.2 Nr.2
MarkenG nicht entnommen werden (BGH; WRP 1999, 1169 "For You", so auch BGH;
GRUR 1990, 517 "SMARTWARE").

Das BPatG hat in einer Vielzahl aktueller Entscheidungen die Schutzfähigkeit
für Wortkombinationen bejaht, deren einzelne Bestandteile für sich genommen
schutzunfähig sind und vorangegangene Entscheidungen des DPMA aufgehoben.
Hierbei wird verwiesen auf:

- "TELEDISQUETTE" für Telekommunikation (33 W(pat) 62/96)
- "TELECENTER" für Funkbasisstation, Funksysteme (29 W(pat) 2/98)
- "INFOASSISTENT" für Hardware (24 W(pat) 253/96)
- "IMAGELINE" für Hardware (24 W(pat) 11/98)
- "POWERPARTS" für Computersoftware (29 W(pat) 22/98)
- "COSTVIEW" für Software (29 W(pat) 1/98)
- "COMTECH" für Hardware (24 W(pat) 82/97)
- "TOTAL FRAMEWORK" für Erstellung v.Computerprogrammen (24 W
(pat) 22/97)
- "SILENTWRITER SUPERSCRIPT" für Drucker (30 W(pat) 124/95)

Ich habe es nach vorgangenem "Widerstand" des DPMA z.B. auch geschafft "FUZZI"
für Hard- und Softwar bei BPatG eingetragen zu bekommen - warum soll es bei
WEBSPACE anders sein?


Mit freundlichen Grüßen


Günter Frhr. von Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)


Olaf Klein

unread,
Feb 4, 2000, 3:00:00 AM2/4/00
to
On Wed, 02 Feb 2000 19:06:09 +0100, Gravenreuth <ma...@gravenreuth.de> wrote:

>BGH-Entscheidung "FÜNFER" (WRP 2000, 95)
>Der BGH führt aus:
>"Der Verkehrs nimmt ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so auf,
>wie es ihm entgegentritt, und unterzieht es keiner analysierenden
>betrachtungsweise."

Du bist ganz kurz davor, dass dein Krempel als "advertising the same service"
von mir gecancelt wird...

Olaf

--
A long dezember, and there´s reason to believe, maybe this
year will be better than the last... [Counting Crows]

Sven T. Reichelt 'Home'

unread,
Feb 4, 2000, 3:00:00 AM2/4/00
to
Am 04 Feb 2000 18:24:58 GMT, okl...@smallo.ruhr.de (Olaf Klein) ,
schrob:

>Du bist ganz kurz davor, dass dein Krempel als "advertising the same service"
>von mir gecancelt wird...

Make it so!

--
Sven

Moorhuhn = 845 !

Th. Liebers

unread,
Feb 4, 2000, 3:00:00 AM2/4/00
to

Gravenreuth schrieb:

> Irrtum ;-)
>
> Es war von Anfang an klar, daß jene Seite, welche vor dem DPMA
> unterliegt, Beschwerde zum BPatG einlegen wird.
>
> Gerade im vergangenen Jahr gab es mehrere ähnliche Fälle, in denen das DPMA
> später vom BPatG bzw. vom BGH aufgehoben wurde:

<schon dreimal das gleiche bla bla>
Beschränk Dich doch mal auf das Wesentliche oder mach einen Verweis auf Deine
Homepage.

Ohne Gruss
Thorsten

Ulrich Hoffmann

unread,
Feb 5, 2000, 3:00:00 AM2/5/00
to

Gravenreuth <ma...@gravenreuth.de> schrieb in im Newsbeitrag:
38987210...@gravenreuth.de...

> Ich habe es nach vorgangenem "Widerstand" des DPMA z.B. auch geschafft
"FUZZI"
> für Hard- und Softwar bei BPatG eingetragen zu bekommen...

Das ist interessant (und beunruhigend):

Fuzzy-Logik, Fuzzyfizieren, ... sind Fachausdrücke,
beide werden in zahlreichen Softwareanwendungen
genutzt. Müssen nun Softwarehäuser, die auf ihre Pro-
dukte mit entsprechenden Hinweisen werben, mit Ab-
mahnungen rechnen?

- Wenn nein: Warum nicht? Was bezweckt die
Marke dann überhaupt?
- Wann ja: Wie kann es sein, daß einem Software-
haus die Verwendung gängiger Fachausdrücke
verwehrt wird? Da gibt es doch schließlich
ein Freihaltungsbedürfnis!

UH

Christian Nölle

unread,
Feb 5, 2000, 3:00:00 AM2/5/00
to

Gravenreuth <ma...@gravenreuth.de> schrieb in im Newsbeitrag:
38987210...@gravenreuth.de...
[...]

> Irrtum ;-)
>
> Es war von Anfang an klar, daß jene Seite, welche vor dem DPMA
> unterliegt, Beschwerde zum BPatG einlegen wird.
[...]

> Ich habe es nach vorgangenem "Widerstand" des DPMA z.B. auch geschafft
"FUZZI"
> für Hard- und Softwar bei BPatG eingetragen zu bekommen - warum soll es
bei
> WEBSPACE anders sein?

Mein Gott, poste doch nicht immer denselben Mist. Das habe wir alle schon
zigmal gelesen!

Christian Nölle

Hauke Laging

unread,
Feb 5, 2000, 3:00:00 AM2/5/00
to
On Wed, 02 Feb 2000 19:06:09 +0100, Gravenreuth wrote:

>"Webspace" wird von den beteiligten Verkehrskreisen für
>gänzlich unterschiedliche Tätigkeiten verwendet,
>
>a) der Vermittlung von Domain-Reservierungen bei der DENIC
>bzw. der INTERNIC,
>
>b) Einrichtung von Sub-Domains und/oder Aufschaltung mehrer
>Domains auf eine IP-Adresse
>
>c) der zur Verfügungstellung von Speicherplatz auf einem
>fremden Rechner,
>
>d) FTP-Zugang,
>
>e) Webhosting,
>
>f) zur Verfügungstellung von e-mail-Adressen und/oder e-mail-
>Weiterleitung; teilweise mit POP-Account,
>
>g) begrenzter oder unbegrenzter Traffic
>
>h) telefonischen Support,
>
>i) Untervermietung,
>
>j) Gesamtheit aller mit dem Web-Adressierungsschema (URL)
>erreichbaren Serverdaten,
>
>k) Abrufstatistiken,
>
>l) Datenbankunterstützung

Dieser Muell kann wohl getrost als Missachtung des Gerichts angesehen
werden, sollten Sie das in einem Verfahren ernsthaft behaupten.

Nein, ich bin kein Jurist, aber wenn der Rechststaat Ihnen das
durchgehen laesst, ist er selbst schuld daran, dass er sich mit Ihnen
herumplagen muss.

Das wird bestimmt eine lustige Umfrage, mit der Sie dann versuchen
duerfen, zu belegen, was "die Verkehrskreise" darunter verstehen.
Kopien einer Webseite duerften da kaum ausreichend sein. Aber wir
wissen ja, auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand.

Waeren Juristen fuer die (volkswirtschaftlichen) Schaeden
verantwortlich, die sie anrichten, gaebe es keine mehr.


Hauke Laging

--

Company Consulting Team (CCT) e.V.
Die Studentische Unternehmensberatung an der TU Berlin
http://www.cct-ev.de

Ralf Haarig

unread,
Feb 5, 2000, 3:00:00 AM2/5/00
to
hi Christian

du regst dich darüber auf, daß FvG alles wiederholt.

Aber so ist das nunmal: hat man keine Argumente mehr, oder sind die
Argumente der Gegenseite besser, dann wiederholt man seine eigenen Argumente
solange, bis die anderen entnervt davon ziehen....

--
Bis dann, adios

Ralf....@gmx.net

www.ralf-haarig.de.cx

Ulrich F. Heidenreich

unread,
Feb 6, 2000, 3:00:00 AM2/6/00
to
Ralf Haarig (Sat, 5 Feb 2000 13:33:10 +0100):

>hi Christian
>
>du regst dich darüber auf, daß FvG alles wiederholt.
>
>Aber so ist das nunmal: hat man keine Argumente mehr, oder sind die
>Argumente der Gegenseite besser, dann wiederholt man seine eigenen Argumente
>solange, bis die anderen entnervt davon ziehen....

BITTE ENDLICH MAL DAS SCH* CROSSPOSTING ABSTELLEN!

Danke.

Mark Obrembalski

unread,
Feb 7, 2000, 3:00:00 AM2/7/00
to
Hauke Laging alias <Hauke....@gmx.de> schrieb:

>Waeren Juristen fuer die (volkswirtschaftlichen) Schaeden
>verantwortlich, die sie anrichten, gaebe es keine mehr.

Würden sie im Gegenzug an dem volkswirtschaftlichen Nutzen beteiligt, der
durch ihre Existenz bedingt ist, gäbe es wahrscheinlich deutlich mehr.

Love and Peace,
Mark

--
Aktuelle Gesetzestexte im WWW:
http://www.uni-oldenburg.de/~markobr/Gesetze.html
oder
http://www.rechtliches.de/ (Weiterleitung)

Christian E. Naundorf

unread,
Feb 7, 2000, 3:00:00 AM2/7/00
to

Gravenreuth schrieb:

> Ich habe es nach vorgangenem "Widerstand" des DPMA z.B. auch geschafft "FUZZI"
> für Hard- und Softwar bei BPatG eingetragen zu bekommen - warum soll es bei
> WEBSPACE anders sein?

[Pipe | <juristischer Standardtext 04> \> Usenet ]

Weil:

<Chorus on>

Jeder Fall ist anders!

<Chorus off>

To tell you the long story short:

you lose.

Quote me on this one :-)

CEN

Hauke Laging

unread,
Feb 8, 2000, 3:00:00 AM2/8/00
to
On 7 Feb 2000 17:45:08 GMT, Mark Obrembalski wrote:

>Hauke Laging alias <Hauke....@gmx.de> schrieb:
>
>>Waeren Juristen fuer die (volkswirtschaftlichen) Schaeden
>>verantwortlich, die sie anrichten, gaebe es keine mehr.
>
>Würden sie im Gegenzug an dem volkswirtschaftlichen Nutzen beteiligt, der
>durch ihre Existenz bedingt ist, gäbe es wahrscheinlich deutlich mehr.

Oho, da bin ich ja mal gespannt. Selbst der Jura-Prof sagte:

"Ein Jurist wird Ihnen nie sagen, wie Sie Gewinne machen, sondern nur,
wie Sie Verluste vermeiden."

Und der sollte es ja wissen (so ganz abseits von VWL).


CU/2

Hauke

Mark Obrembalski

unread,
Feb 8, 2000, 3:00:00 AM2/8/00
to
Hauke Laging alias <Hauke....@gmx.de> schrieb:

>"Ein Jurist wird Ihnen nie sagen, wie Sie Gewinne machen, sondern nur,
>wie Sie Verluste vermeiden."

Und diese vermiedenen Verluste stellen den volkswirtschaftlichen Nutzen dar.

Ulrich F. Heidenreich

unread,
Feb 8, 2000, 3:00:00 AM2/8/00
to
Christian E. Naundorf (Mon, 07 Feb 2000 17:23:45 +0100):

>[Pipe | <juristischer Standardtext 04> \> Usenet ]

Hirnloses Crossposting > Mülltonne

Peter Reile

unread,
Mar 25, 2000, 3:00:00 AM3/25/00
to
> > Ich habe es nach vorgangenem "Widerstand" des DPMA z.B. auch geschafft
> "FUZZI"
> > für Hard- und Softwar bei BPatG eingetragen zu bekommen...
>
> Das ist interessant (und beunruhigend):
>
> Fuzzy-Logik, Fuzzyfizieren, ... sind Fachausdrücke,
> beide werden in zahlreichen Softwareanwendungen
> genutzt. Müssen nun Softwarehäuser, die auf ihre Pro-
> dukte mit entsprechenden Hinweisen werben, mit Ab-
> mahnungen rechnen?
>
> - Wenn nein: Warum nicht? Was bezweckt die
> Marke dann überhaupt?
> - Wann ja: Wie kann es sein, daß einem Software-
> haus die Verwendung gängiger Fachausdrücke
> verwehrt wird? Da gibt es doch schließlich
> ein Freihaltungsbedürfnis!

Zusatzfrage: Es gab einmal einen Minicomputer ~1990 (von TI?) mit
Fuzzy-Logik im Programm. Meines Wissens stand im Handbuch da etwas von ...
with Fuzzy-Logic (eingetragenes Warenzeichen)
und ich glaube mich zu erinnern, war das Ganze sogar weltweit patentiert,
weil sie es geschafft hatten, einen Computer beizubringen, nicht nur nach ja
oder nein zu entscheiden, sondern auch ein "evtl". oder "oder" zur Ausgabe
zu bringen. Stehen Patente nicht über Warenzeichen?

Peter

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