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Studiengebühr für Langzeitstudierende - Vertrauensschutz?

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Reiner Pakieser

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Jun 14, 1998, 3:00:00 AM6/14/98
to

Wehret den Anfängen!
Ab Wintersemester 98/99 ist es soweit. In Bayern und Baden-Württemberg ist
die Studiengebühren für Langzeitstudierende eingeführt. Abgesehen vom
Semesterbeitrag und den Rückmeldegebühren (in meinem Falle zusammen 148,-
DM) werden dann für alle Studenten, die die Regelstudienzeit um mehr als 4
Semester überschritten haben, 1000,- DM je Semester zusätzlich fällig.
Ich möchte hier keine Diskussion um Sinn oder Unsinn der Studiengebühren
beginnen, mich interessiert zur Zeit etwas anderes:
Das Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) ist (zumindest in BW) am 24. Mai
1997 in Kraft getreten. Studenten, die an diesem Tage bereits
eingeschrieben bzw. zugelassen waren, kamen in den Genuß der
Übergangsregelung nach § 6 Abs. 1 LHGebG, die besagt, daß ein Studierender,
auch bei bereits erfolgter Überschreitung der maßgeblichen Semesterzahl,
eben erst ab dem Wintersemester 1998/99 zahlungspflichtig wird.
Als Wirtschaftswissenschaftler ist das Wissen in öffentlichem Recht
begrenzt, deshalb interessiert es mich, ob die meiner Ansicht nach zu kurze
Frist (unechte Rückwirkung) mit dem in Artikel 20 Abs. 3 GG garantierten
Vertrauensschutz vereinbar ist. (Zitat Arndt / Rudolf [Öffentliches Recht]:
Das Rechtsstaatprinzip hat zur Folge, daß ein schutzwürdiges Vertrauen des
Bürgers in den Fortbestand einer ihn begünstigenden Rechtvorschrift deren
Beseitigung unzulässig macht.) Das dies nicht so auszulegen ist, daß die
Einführung der Gebühren für Langzeitstudierende grundsätzlich
verfassungswidrig ist, ist mir klar. Allerdings ist die Übergangszeit von 2
Semestern doch wohl sehr knapp bemessen.
Dies möchte ich, stellvertretend für viele andere Kommilitonen (lt. dem
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst BW sind alleine in BW
30.000 Studierende im 14. oder höheren Hochschulsemester eingeschrieben.
Ich gehe davon aus, das ein hoher Prozentsatz von denen in einer ähnlichen
Lage wie ich sind.), verdeutlichen: Im WS 97/98 als dieses Gesetz erlassen
wurde, befand ich mich im 12. Fachsemester. Die schriftlichen
Diplomprüfungen sind auf meiner Universität auf zwei Prüfungsblöcke in
zwei aufeinanderfolgenden Semestern verteilt. Danach folgt ein weiteres
Semester (ev. auch zwei) für die Diplomarbeit. Ich habe mich direkt nach
dem WS 97/98 zu den schriftlichen Prüfungen angemeldet, den ersten
Prüfungsblock auch glücklich / erfolgreich absolviert und nun folgt der
zweite im WS 98/99. Danach steht noch die Diplomarbeit an. Also, obwohl ich
direkt nach Erlass des Gesetzes reagiert habe (übrigens nicht(!) aufgrund
des Gesetzes), muß ich noch zweimal die Studiengebühr von je 1000,- DM
berappen. Ich hatte, wie viele andere, keine Möglichkeit diesen Erlass zu
'umgehen'.
So, der Text ist länger geworden als beabsichtigt. Deshalb jetzt meine
kurzen Fragen:
1. Hätte eine Klage gegen das LHGebG für Studenten in meiner Lage eine
Aussicht auf Erfolg?
2. Gibt es Studenten, die dagegen klagen?
In der Hoffnung auf zahlreiche Reaktionen!
--
Reiner Pakieser
Akeleiweg 2
72622 Nürtingen
paki...@metronet.de

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