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Arbeiter muss fuer Unterhalt der Kinder Nebenjob annehmen - Arbeitslose

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Kinderland

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Jul 16, 1999, 3:00:00 AM7/16/99
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http://www.abendblatt.de/bin/ha/set_frame/
set_frame.cgi?seiten_url=/contents/h
a/news/norddeutschland/html/090799/0609OBEN0.HTM

*Arbeiter muß für Unterhalt der Kinder Nebenjob annehmen*
*Arbeitsloser nicht*

Schleswig - Wer nicht genügend verdient, um den Mindestunterhalt
seiner Kinder zu sichern, muß sich einen Nebenjob suchen. Das
Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) in Schleswig
verurteilte in einem Unterhaltsprozeß einen Arbeiter mit 1800
Mark Nettolohn, eine Nebentätigkeit anzunehmen, um so genügend
Geld auch für den Unterhalt seiner beiden neun und zwölf Jahre
alten Kinder zu verdienen (Az.: 10 UF 157/98). "Solange die
Arbeitseinkünfte nicht ausreichen, den Mindestunterhalt für die
Kläger zu sichern, ist er gehalten, durch zusätzliche
Tätigkeiten in geringem Umfang hinzuzuverdienen", heißt es in
dem Urteil. Für die Zeit einer Arbeitslosigkeit beurteilte das
OLG die Rechtslage jedoch anders. Bei 1800 Mark Arbeitslosengeld
müsse der Vater keinen Nebenjob nehmen, heißt es in dem
rechtskräftigen Urteil.

Ein Lagerarbeiter hatte nach sechs Monaten Arbeitslosigkeit nur
einen schlechter bezahlten Job gefunden. Für eine 38-Stunden-
Woche bekam er 1800 Mark ausbezahlt. Um die insgesamt 600 Mark
Mindestunterhalt für seine Kinder und zugleich seinen eigenen
Lebensunterhalt zu sichern, muß der Mann sich jetzt einen
Nebenjob suchen. Ein Hinzuverdienst von 200 Mark pro Monat sei
bei zwei bis drei Stunden Mehrarbeit pro Woche zu erzielen,
meinte das Gericht: "Diese Arbeitsbelastung ist dem Beklagten
. . . zuzumuten und würde auch nicht sein Hauptarbeitsverhältnis
beeinflussen."

Das Familiengericht hatte zuvor entschieden, daß der Mann von
1770 Mark Arbeitslosengeld 700 Mark Unterhalt für die Kinder
zahlen müsse. Auf Berufung des Vaters entschied das OLG, daß er
für die Zeit seiner Arbeitslosigkeit nur insgesamt 370 Mark
Unterhalt pro Monat zahlen müsse. "Ein Hinzuverdienst kam nicht
in Frage, da Einkünfte auf sein Arbeitslosengeld angerechnet
worden wären." (dpa)

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