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AI Brain

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Patrick Rudin

unread,
Apr 13, 2023, 7:18:19 AM4/13/23
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Liest hier noch jemand mit?

Heute publizierter BGE, man staunt über die vielfältigen
Geschäftsmodelle einer Firma:


***
4A_500/2022


Urteil vom 28. März 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Hohl, May Canellas,
Gerichtsschreiber Stähle.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Gasser,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE),
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Markeneintragung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
vom 4. Oktober 2022
(B-6390/2020).


Sachverhalt:

A.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 ersuchte die A.________ AG
(Beschwerdeführerin) das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum
(IGE) um Zulassung des Wortzeichens "AI Brain" zum Markenschutz für
verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12, 38, 39, 42
und 45 (Markeneintragungsgesuch Nr. 58344/2017).
Mit Verfügung vom 16. November 2020 liess das IGE das Zeichen für die
folgenden Waren und Dienstleistungen zum Markenschutz zu:
Klasse 9: Schallplatten; Mechaniken für geldbetätigte Apparate.
Klasse 45: Begleitung von Personen als Gesellschafter, Mediation;
Bestattungsdienstleistungen, Durchführen von Feuerbestattungen,
Organisation von religiösen Veranstaltungen.
Für die übrigen beanspruchten Waren und Dienstleistungen wies das IGE
das Markeneintragungsgesuch dagegen zurück:
Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische,
Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und
Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum
Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von
Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von
Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; CDs, DVDs und andere digitale
Aufzeichnungsträger; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Hardware für die
Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware; Feuerlöschgeräte.
Klasse 12: Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der
Luft oder auf dem Wasser.
Klasse 38: Telekommunikation.
Klasse 39: Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren;
Veranstaltung von Reisen.
Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie
Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen;
industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und
Entwicklung von Computerhardware und -software.
Klasse 45: Juristische Dienstleistungen; Sicherheitsdienstleistungen für
den Schutz von Sachwerten oder Personen; Dienstleistungen eines
Detektivs; Babysitting; Ehevermittlung, Vermittlung von Bekanntschaften;
Erstellung von Horoskopen; Vermietung von Bekleidungsstücken.
Die teilweise Zurückweisung begründete das IGE damit, dass das Zeichen
in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen zum Gemeingut gehöre und
daher insoweit vom Markenschutz ausgeschlossen sei (Art. 2 lit. a MSchG
[SR 232.11]).

B.
Diese Verfügung focht die A.________ AG beim Bundesverwaltungsgericht
an. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 4. Oktober 2022 ab.

C.
Die A.________ AG verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und das IGE sei anzuweisen, das
Zeichen "AI Brain" für sämtliche beanspruchten Waren und
Dienstleistungen im Markenregister einzutragen.
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete auf Vernehmlassung. Das IGE
reichte eine Stellungnahme ein, worauf die Beschwerdeführerin replizierte.


Erwägungen:

1.
In der vorliegenden Registersache ist nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2
BGG die Beschwerde in Zivilsachen das zulässige Rechtsmittel. Als
Vorinstanz hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Art. 75 Abs. 1
BGG). Der Entscheid erging nicht im Rahmen des Widerspruchsverfahrens
(Art. 73 BGG).
Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren vor der Vorinstanz
unterlegen und hat den gewünschten Markenschutz für ihr Zeichen nicht im
beanspruchten Umfang erhalten, womit sie zur Beschwerde berechtigt ist
(Art. 76 Abs. 1 lit. a und b BGG). Das angefochtene Urteil schliesst das
Verfahren betreffend das Markeneintragungsgesuch Nr. 58344/2017 ab und
stellt demnach einen Endentscheid dar (Art. 90 BGG). Der für die
Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert ist erreicht (Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG; vgl. BGE 133 III 490 E. 3).

2.
Die Beschwerdeführerin beklagt eine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Vorinstanz habe relevante
"Tatsachen" nicht im Urteil festgehalten und damit gegen ihre
"Begründungspflicht" verstossen.
Dieser Vorwurf ist unbegründet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in
einlässlichen Erwägungen seine Überlegungen genannt, von denen es sich
hat leiten lassen, sodass eine sachgerechte Anfechtung des Urteils in
voller Kenntnis der Sache ohne Weiteres möglich war (vgl. BGE 148 III 30
E. 3.1).

3.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 2 lit. a MSchG
verletzt.

3.1. Gemäss Art. 30 Abs. 2 lit. c MSchG weist das IGE ein
Eintragungsgesuch zurück, wenn absolute Ausschlussgründe vorliegen.
Nach Art. 2 lit. a MSchG sind Zeichen (wie das hier infrage stehende
Wortzeichen) vom Markenschutz (absolut) ausgeschlossen, die Gemeingut
sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder
Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden.

3.2. Die Gründe für den Schutzausschluss von Zeichen, die dem Gemeingut
angehören, liegen entweder im Freihaltebedürfnis oder in der fehlenden
Unterscheidungskraft, wobei sich Überschneidungen ergeben können. Die
Unterscheidungskraft geht Zeichen ab, die aufgrund ihres
Erscheinungsbilds oder ihres sachlichen respektive beschreibenden
Gehalts die markenspezifische Unterscheidungsfunktion nicht erfüllen
können. Nicht schutzfähig sind nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung insbesondere Zeichen, die sich in Angaben über die Art,
die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert oder sonstige
Merkmale der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erschöpfen und
daher die zu deren Identifikation erforderliche Unterscheidungskraft
nicht aufweisen (BGE 148 III 257 E. 6.2.2; 145 III 178 E. 2.3.1; je mit
Hinweisen).
Der beschreibende Charakter solcher Hinweise muss vom angesprochenen
Publikum ohne besondere Denkarbeit und ohne Phantasieaufwand unmittelbar
erkennbar sein. Dabei genügt, dass dies in einem Sprachgebiet der
Schweiz zutrifft. Englischsprachige Ausdrücke können berücksichtigt
werden, sofern sie von einem nicht unbedeutenden Teil der massgebenden
Verkehrskreise verstanden werden. Hat ein Wort abstrakt betrachtet
mehrere Bedeutungen, so ist für die Beurteilung der Unterscheidungskraft
des Zeichens von derjenigen Bedeutung auszugehen, die aus Sicht der
relevanten Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten
Produkten im Vordergrund steht (BGE 145 III 178 E. 2.3.1 f.; Urteil
4A_158/2022 vom 8. September 2022 E. 2.2; je mit weiteren Hinweisen).

3.3. Ob ein Zeichen als Marke in Frage kommt, beurteilt sich nach dem
Gesamteindruck, den es bei den massgebenden Adressaten in der Erinnerung
hinterlässt. Als originär unterscheidungskräftig ist ein Zeichen
schützbar, wenn es aufgrund einer minimalen ursprünglichen
Unterscheidungskraft geeignet ist, die mit ihr gekennzeichneten Waren
und Dienstleistungen zu individualisieren, und es dem Verbraucher
dadurch ermöglicht, diese im allgemeinen Angebot gleichartiger Waren und
Dienstleistungen wiederzuerkennen (BGE 148 III 257 E. 6.2.2; 145 III 178
E. 2.3.1).
Abzustellen ist dabei auf das Verständnis des Publikums im Zeitpunkt des
Entscheids über die Markeneintragung (Urteil 4A_492/2022 vom 13. März
2023 E. 4.2.2 mit Hinweisen; ferner BGE 145 III 178 E. 2.3.2), wobei
eine absehbare Entwicklung des allgemeinen wirtschaftlichen und
technischen Geschehens berücksichtigt werden kann (vgl. ASCHMANN/NOTH,
in: Markenschutzgesetz [MSchG], Noth/Bühler/ Thouvenin [Hrsg.], 2. Aufl.
2017, N. 36 zu Art. 2 MSchG; EUGEN MARBACH, Markenrecht, in: SIWR Bd.
III/1, 2. Aufl. 2009, S. 68 Rz. 227).

3.4. Die relevanten Verkehrskreise sind im Hinblick auf die
tatsächlichen Abnehmer der konkret beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen zu definieren (Urteil 4A_158/2022 vom 8. September 2022
E. 2.3 mit Hinweisen).

3.5. Das Bundesgericht prüft grundsätzlich als Rechtsfrage frei, wie der
massgebende Adressatenkreis für die beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen abzugrenzen ist und wie das allgemeine Publikum
aufgrund der erwarteten Aufmerksamkeit das Zeichen wahrnimmt (BGE 148
III 257 E. 6.2.3; 145 III 178 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).

4.
Die Vorinstanz führte zum massgebenden Adressatenkreis aus, die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen richteten sich alle an das
breite Publikum und zumindest teilweise (jene der Klassen 9, 12, 38, 39
und 42) auch an Fachkreise. In einem solchen Fall sei für die Bestimmung
der markenrechtlichen Schutzfähigkeit in erster Linie das Verständnis
der Endverbraucher relevant, da diese die grösste Marktgruppe bildeten
und die geringste Marktkenntnis hätten.
Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Erwägungen nicht, während das
IGE einwendet, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung spiele die
Grösse der Verkehrskreise beziehungsweise deren zahlenmässiges
Verhältnis zueinander keine Rolle. Wenn sowohl Fachkreise als auch
Endkonsumenten Abnehmer der betroffenen Waren und Dienstleistungen
seien, müsse bei der Prüfung des Gemeingutcharakters eines Zeichens
dieses bereits dann zurückgewiesen werden, wenn der
Schutzausschlussgrund nur aus Sicht eines dieser Verkehrskreise gegeben
sei.
Der Einwand des IGE erfolgt in grundsätzlicher Hinsicht zu Recht, wie
das Bundesgericht im Urteil 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.3
klargestellt hat. Wie in jenem Fall wirkt sich diese Unterscheidung aber
auch vorliegend nicht wesentlich auf die Beurteilung der
Unterscheidungskraft aus, zumal nicht geltend gemacht wird, die
Fachkreise würden dem streitbetroffenen Zeichen einen anderen Sinngehalt
zuschreiben als der Durchschnittsabnehmer (siehe im Einzelnen Urteile
4A_158/2022 vom 8. September 2022 E. 3; 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E.
4.3; 4A_528/2013 vom 21. März 2014 E. 5.2.1, nicht publ. in: BGE 140 III
109; 4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.3).

5.

5.1. Die Vorinstanz befasste sich mit dem Sinngehalt des Zeichens "AI
Brain". Sie erwog, der schweizerische Abnehmer übersetze das englische
Nomen "brain" mit "Gehirn". Da dieser Zeichenbestandteil dem Englischen
entnommen sei, suche das Publikum auch für das Element "AI" eine
Bedeutung in englischer Sprache:
Erblicke man im zweiten Buchstaben des Ausdrucks "AI" den
grossgeschriebenen Vokal "i", sei einerseits an eine Abkürzung zu denken
für "artificial insemination" (künstliche Befruchtung), "artificial
intelligence" (künstliche Intelligenz), "ad interim" oder "Amnesty
International". Verstanden als eigenes Wort beschreibe "AI" [respektive
"Ai"] andererseits eine Faultier-Art.
Vorstellbar sei, den zweiten Buchstaben des Zeichenbestandteils "AI" als
kleingeschriebenen Konsonanten "L" zu interpretieren. Diesfalls könne
das Wort als arabischer Artikel "al" gelesen werden.

5.2. Bei dieser Ausgangslage falle ins Gewicht, dass bei allen der
streitbetroffenen Waren und Dienstleistungen "künstliche Intelligenz"
eine Rolle spielen könne. Unter Berücksichtigung der zunehmenden
Verbreitung von Anglizismen gerade im Bereich der Technologie stehe
daher der Begriff "artificial intelligence" im Vordergrund. Folglich
verstehe das angesprochene Publikum das Zeichen ohne Gedankenaufwand im
Sinne von "artificial intelligence brain" ("Künstliche Intelligenz
Gehirn"), "artificially intelligent brain" ("künstlich intelligentes
Gehirn") oder als "das Hirn ergänzende künstliche Intelligenz".
Ausserdem könne im Zeichen das Versprechen erkannt werden, dass bei den
damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen "artifizielle
Intelligenz und Gehirn optimal kombiniert" würden.

5.3. Bei den beanspruchten Waren der Klasse 9 (Wissenschaftliche,
Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-,
Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und
-instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln,
Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur
Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild;
Magnetaufzeichnungsträger, CDs, DVDs und andere digitale
Aufzeichnungsträger; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Hardware für die
Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware; Feuerlöschgeräte) könne
"künstliche Intelligenz" zum Einsatz kommen oder Inhalt der Waren sein.
So werde "künstliche Intelligenz" etwa genutzt für das Energiemanagement
im Haus. Computer und Computersoftware dienten als grundlegende
Rahmenbedingungen für den Einsatz von "künstlicher Intelligenz".
Namentlich im Bereich der Elektrizität und der Informationstechnologie
gewinne "künstliche Intelligenz" laufend an Bedeutung. Das Zeichen "AI
Brain" sei somit betreffend die strittigen Waren der Klasse 9
beschreibend in Bezug auf deren Ausstattung oder geistigen Inhalt.
Bei den beanspruchten Waren der Klasse 12 (Fahrzeuge; Apparate zur
Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser) finde -
beispielsweise für das autonome Fahren - zunehmend Technik Verwendung,
welche sich mitunter "künstlicher Intelligenz" bediene. Auch
diesbezüglich erschöpfe sich das Zeichen in einer Aussage über die
Ausstattung dieser Waren und sei es folglich nicht unterscheidungskräftig.
Ebenso werde bei den beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 38
(Telekommunikation) und 39 (Transportwesen; Verpackung und Lagerung von
Waren; Veranstaltung von Reisen) "künstliche Intelligenz" eingesetzt, so
etwa als Telefonassistenz, die selbst Anrufe entgegennehmen könne, oder
im Transportwesen für die Planung komplexer Lieferketten. Das Zeichen
werde als Hinweis auf die Funktion der Dienstleistung respektive deren
Hilfsmittel verstanden.
Gleichermassen sei das Zeichen für die beanspruchten Dienstleistungen
der Klasse 42 (Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen
sowie Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen;
industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und
Entwicklung von Computerhardware und -software) beschreibend, stelle
"künstliche Intelligenz" doch zum einen ein eigenes Forschungsfeld dar
und werde sie zum anderen in verschiedenen Bereichen der Forschung
angewandt.
Ferner unterstütze "künstliche Intelligenz" die Erbringung der
beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 45 (Juristische
Dienstleistungen; Sicherheitsdienstleistungen für den Schutz von
Sachwerten oder Personen; Dienstleistungen eines Detektivs; Babysitting;
Ehevermittlung, Vermittlung von Bekanntschaften; Erstellung von
Horoskopen; Vermietung von Bekleidungsstücken), beispielsweise bei
komplexen Recherchen oder detektivischen Dienstleistungen. Auch insoweit
sei das Zeichen beschreibend und vom Markenschutz ausgeschlossen.

6.
Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzlichen Erwägungen
vorbringt, erheischt keine andere Beurteilung:

6.1. Sie wendet unter anderem ein, das Wort "brain" gehöre nicht zu den
"1000 basic English words" gemäss ihrem als Beilage eingereichten Auszug
aus dem Internet-Wörterbuch "Wiktionary". Der Begriff sei folglich nicht
Teil des Grundwortschatzes und werde von den massgebenden
Verkehrskreisen nicht verstanden.
Dem kann das Bundesgericht nicht folgen. Dass das Wort "brain" nicht in
der von der Beschwerdeführerin zitierten Internet-Liste enthalten ist,
ändert an dessen Allgemeinverständlichkeit nichts. Mit der Vorinstanz
ist davon auszugehen, dass die angesprochenen schweizerischen
Abnehmerkreise den Begriff "brain" zwanglos als ein Ausdruck der
englischen Sprache wahrnehmen und ihnen diese Vokabel in ihrer
lexikalischen Bedeutung als "Gehirn" allgemein bekannt ist (vgl. für
vergleichbare Fälle der englischen Sprache BGE 145 III 178 E. 2.3.3; 125
III 193 E. 1c [dort S. 203]; Urteile 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E.
5.2.1; 4A_528/2013 vom 21. März 2014 E. 5.2.1.2, nicht publ. in: BGE 140
III 109; 4A_619/2012 vom 7. März 2013 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 139
III 176; 4A_455/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 4.3; 4A_265/2007 vom 26.
September 2007 E. 2.2; 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 3; 4A.5/2003
vom 22. Dezember 2003 E. 3.2).

6.2. Die Beschwerdeführerin trägt weiter vor, das Publikum verstehe den
Zeichenbestandteil "AI" hinsichtlich der beanspruchten Waren und
Dienstleistungen nicht als "artificial intelligence", zumindest nicht
ohne zusätzlichen Gedankenaufwand. Bei einigen der beanspruchten
Produkte - so bei "Magnetaufzeichnungsträgern" oder "Feuerlöschgeräten"
- sei der Bezug zu künstlicher Intelligenz "abwegig", und ganz allgemein
seien ebenso andere Sinngehalte denkbar wie "Activity Item", "All
inclusive", "Angewandte Informatik" oder "Assistant Instructor".
Es trifft zu, dass der Sinngehalt eines Zeichens mit Blick auf die
konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu prüfen ist (BGE 145
III 178 E. 2.3.2). Bei Mehrdeutigkeit ist mit anderen Worten jene
Bedeutung massgebend, die aus Sicht des Publikums im Zusammenhang mit
den beanspruchten Produkten im Vordergrund steht (Erwägung 3.2). Diesen
Grundsatz hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings - anders, als die
Beschwerdeführerin insinuiert - seinen Überlegungen zugrunde gelegt. Es
hat das Zeichen in Beziehung gesetzt zu jeder einzelnen der strittigen
Waren und Dienstleistungen und so erkannt, dass die Komponente "AI" in
den relevanten Zusammenhängen ohne Weiteres in ihrem Gehalt als
"artificial intelligence" erfasst werde. Diesen Schluss vermag die
Beschwerdeführerin nicht umzustossen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist
namentlich darin beizupflichten, dass eine englischsprachige
Interpretation der Buchstabenfolge "AI" naheliegend ist, nachdem das
Englische im zweiten Zeichenbestandteil "Brain" ins Auge springt. Auch
der mühelos erkennbare thematische Konnex zwischen den Ausdrücken
"Brain" (Gehirn) und "Intelligence" (Intelligenz) unterstützt eine
rasche Deutung des Elements "AI" als "artificial intelligence". Im
Übrigen ist notorisch, dass die wie auch immer verstandene "künstliche
Intelligenz" heutzutage in aller Munde ist und die Akronyme "KI"
respektive "AI" wie selbstverständlich verwendet werden. Dies gilt, wie
das Bundesverwaltungsgericht zu Recht betont hat, zumal mit Blick auf
die in casu beanspruchten Produkte (jedenfalls jene, die vor
Bundesgericht noch zur Diskussion stehen), und es ist davon auszugehen,
dass sich der Gebrauch dieser Abkürzungen in absehbarer Zukunft noch
intensivieren wird (dazu Erwägung 3.3).
Wenn die Beschwerdeführerin darüber hinaus ganz allgemein festhält, die
streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen würden "nicht mit
künstlicher Intelligenz in Verbindung gebracht", so wendet sie ein
unrichtiges Kriterium an. Wie das IGE in seiner Vernehmlassung mit Grund
anmerkt, ist nicht relevant, ob "vom Zeichen bei abstrakter Betrachtung
spontan auf die Waren oder Dienstleistungen geschlossen wird".
Entscheidend ist, ob der Betrachter das Zeichen als beschreibend
wahrnimmt, wenn er es konkret zusammen mit den fraglichen Waren oder
Dienstleistungen antrifft.
Ergibt sich aber aus dem Verwendungszusammenhang unschwer die Absicht,
die Abkürzung "AI" im naheliegenden Verständnis als "artificial
intelligence" zu gebrauchen, kann unbeachtet bleiben, welche
Assoziationen diese Buchstabenfolge sonst noch hervorrufen könnte. Die
von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Lesarten ("Activity Item"
etc.) erscheinen zumindest bezogen auf die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen weit hergeholt und konstruiert.

6.3. Die Beschwerdeführerin führt sodann aus, dass "künstliche
Intelligenz (Computer) gerade ohne Gehirn" auskomme. Umgekehrt sei das
(biologische, namentlich menschliche) Gehirn "nicht künstlich
intelligent". Das Bundesverwaltungsgericht habe die "Realität der
heutigen Forschungs- und Entwicklungsansätze im Bereich der künstlichen
Intelligenz" verkannt, denn künstliche Intelligenz "lerne" ganz anders,
als dies das menschliche Gehirn tue. "Künstliche Intelligenz" einerseits
und biologisches Gehirn andererseits hätten nichts miteinander zu tun.
Die Kombination der Begriffe "artificial intelligence" und "brain"
ergebe demzufolge keinen Sinn, sei ohne Bedeutung und könne aus diesem
Grund nicht beschreibend sein.
Dieser Einwand verfängt nicht. Ob und inwieweit die mit dem Zeichen
hergestellte Verbindung zwischen "künstlicher Intelligenz" und "Gehirn"
aus technologischer oder biologischer Perspektive vernünftig,
zweckmässig oder sachgerecht ist, kann nicht allein ausschlaggebend
sein. Ebenso wenig ist entscheidend, ob die Formulierung beziehungsweise
Kombination "artificial intelligence brain" in dieser Form den Regeln
der englischen Sprache entspricht (vgl. bereits Urteil 4A.5/2003 vom 22.
Dezember 2003 E. 3.2). Massgebend ist einzig, welches der sich dem
schweizerischen Publikum aufdrängende Sinngehalt ist und ob die
Adressaten dem Zeichen ohne besondere Denkarbeit und ohne
Phantasieaufwand beschreibenden Charakter zumessen. Das
Bundesverwaltungsgericht hat Letzteres mit überzeugender Begründung
bejaht und unter anderem darauf hingewiesen, dass die angesprochenen
Verkehrskreise die Termini "artificial intelligence" sowie "brain" als
ein einziges Konzept verstehen, nämlich als die Qualitäten eines Gehirns
aufweisende "künstliche Intelligenz". Dass das so gedeutete Zeichen im
Gesamteindruck nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst wird,
sondern als unmittelbare Aussage über Ausstattung, Eigenschaften, Inhalt
oder Funktion der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen,
liegt auf der Hand. Der in diesem Zusammenhang formulierte Vorwurf, die
Vorinstanz habe eine "unzulässige mosaikartige Betrachtungsweise"
vorgenommen, fällt in sich zusammen.
Fehl geht auch die These der Beschwerdeführerin, wonach die Verknüpfung
der Elemente "AI" und "Brain" zu einer "auffälligen, selbst im
Zusammenhang mit Inhaltsangaben ungewöhnlichen, ja fantasievollen
Kombination" führe. Es handelt sich vielmehr um die blosse,
verhältnismässig banale Aneinanderreihung zweier trivialer Begriffe, die
sich im Rahmen des Gewohnten und Erwarteten hält und nicht derart
"fantasievoll" ist, dass der beschreibende Charakter des Zeichens
gleichsam in den Hintergrund träte. Es bleibt daher dabei: Das Zeichen
ist - sei es nun, in den Worten der Beschwerdeführerin, "grammatikalisch
einordnungsfähig" oder nicht - mangels Unterscheidungskraft nicht
geeignet, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der
Beschwerdeführerin von denjenigen anderer Anbieter zu unterscheiden.

6.4. Wie es sich mit den von der Vorinstanz zitierten
"Fachpublikationen" verhält, auf welche die Beschwerdeführerin unter dem
Titel "Mangelhafte Sachverhaltsfeststellung" Bezug nimmt, kann bei
diesem Ergebnis dahingestellt bleiben. Willkür ist jedenfalls nicht
auszumachen (zur bundesgerichtlichen Kognition bei Sachverhaltsfragen
Art. 105 Abs. 2 BGG).

7.
Zusammenfassend hat das Bundesverwaltungsgericht das Zeichen
hinsichtlich der streitbetroffenen Waren und Dienstleistungen aufgrund
seines beschreibenden Gehalts zutreffend dem Gemeingut zugeordnet. Es
liegt kein Grenzfall vor, weshalb - entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin - weder Raum für eine Eintragung im Zweifelsfall
(vgl. etwa BGE 147 III 326 E. 2.3; 140 III 297 E. 5.1) noch für eine -
unter Umständen als Indiz zu beachtende - Berücksichtigung ausländischer
Registrierungen besteht (vgl. dazu BGE 136 III 474 E. 6.3; 130 III 113
E. 3.2; 129 III 225 E. 5.5). Da auch eine Verkehrsdurchsetzung nicht
geltend gemacht wurde, hat die Vorinstanz das Zeichen insoweit zu Recht
nicht zum Markenschutz zugelassen. Es ist ihr keine Verletzung von Art.
2 lit. a MSchG vorzuwerfen.

8.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (siehe
Art. 68 Abs. 3 BGG).


Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.


Lausanne, 28. März 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Stähle
***


Grüsse

Patrick

Luigi Rotta

unread,
Apr 13, 2023, 12:39:15 PM4/13/23
to
Am Thu, 13 Apr 2023 13:18:16 +0200 schrieb Patrick Rudin
<tax...@gmx.ch>:

>Liest hier noch jemand mit?

Klar doch.




>5.1. Die Vorinstanz befasste sich mit dem Sinngehalt des Zeichens "AI
>Brain". Sie erwog, der schweizerische Abnehmer übersetze das englische
>Nomen "brain" mit "Gehirn". Da dieser Zeichenbestandteil dem Englischen
>entnommen sei, suche das Publikum auch für das Element "AI" eine
>Bedeutung in englischer Sprache:
>Erblicke man im zweiten Buchstaben des Ausdrucks "AI" den
>grossgeschriebenen Vokal "i", sei einerseits an eine Abkürzung zu denken
>für "artificial insemination" (künstliche Befruchtung), "artificial
>intelligence" (künstliche Intelligenz), "ad interim" oder "Amnesty
>International". Verstanden als eigenes Wort beschreibe "AI" [respektive
>"Ai"] andererseits eine Faultier-Art.
>Vorstellbar sei, den zweiten Buchstaben des Zeichenbestandteils "AI" als
>kleingeschriebenen Konsonanten "L" zu interpretieren. Diesfalls könne
>das Wort als arabischer Artikel "al" gelesen werden.



Begriffe aus zwei Buchstaben zu schützen ist ziemlich aufwändig.
Entweder ist es marktgängig wie 3M oder muss in (fast) jedem Land
erstritten werden wie EY.

>Ferner unterstütze "künstliche Intelligenz" die Erbringung der
>beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 45 (Juristische
>Dienstleistungen; Sicherheitsdienstleistungen für den Schutz von
>Sachwerten oder Personen; Dienstleistungen eines Detektivs; Babysitting;
>Ehevermittlung, Vermittlung von Bekanntschaften; Erstellung von
>Horoskopen; Vermietung von Bekleidungsstücken), beispielsweise bei
>komplexen Recherchen oder detektivischen Dienstleistungen. Auch insoweit
>sei das Zeichen beschreibend und vom Markenschutz ausgeschlossen.



Mam lasse mal auf der Zunge zergehen, was für Berufsbilder unter
"Klasser 45" zusammengefasst werden. :)



>Demnach erkennt das Bundesgericht:
>
>1.
>Die Beschwerde wird abgewiesen.
>
>2.
>Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin
>auferlegt.

Die Stunden der Richter sind gratis?


Die hätten das Geld gescheiter für einen Marketingprofi ausgegeben.


--

Gruss

Luigi

"Dumm geboren, später nichts gelernt und dann alles
wieder vergessen."

Patrick Rudin

unread,
Apr 16, 2023, 11:08:35 AM4/16/23
to
Luigi Rotta wrote:
> Begriffe aus zwei Buchstaben zu schützen ist ziemlich aufwändig.

Jo. Es handelt sich übrigens laut Markenregister um diese Firma:
https://www.osrenterprises.com/

> Mam lasse mal auf der Zunge zergehen, was für Berufsbilder unter
> "Klasser 45" zusammengefasst werden. :)

Das mit der Astrologie passt schon. Aber es hat auch ein paar andere
feine Seitenhiebe im Urteil drin.

>> 2.
>> Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin
>> auferlegt.
>
> Die Stunden der Richter sind gratis?

Die konnten ja viel von der Vorinstanz übernehmen, das ist stundenmässig
nicht sooo aufwändig...


Gruss

Patrick

Luigi Rotta

unread,
Apr 16, 2023, 3:40:10 PM4/16/23
to
Am Sun, 16 Apr 2023 17:08:32 +0200 schrieb Patrick Rudin
<tax...@gmx.ch>:

>Die konnten ja viel von der Vorinstanz übernehmen, das ist stundenmässig
>nicht sooo aufwändig...

Mal gucken wie viele Stunden sie für den Apple-Apfel brauchen. :-(

(Bei der Sache mit der SBB-Uhr wird mir immer noch warm ums Herz ;-)) )



--

Gruss

Luigi


Man muss nicht von Anfang das Perfekte machen, es genügt
wenn man beginnt es besser zu machen.(L.R.)
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