Grüss Euch
Gilt es als Haustürgeschäft, wenn ein Händler Schmuck von einer
Privatperson in deren Zuhause kauft?
Die Zeitschrift "Saldo" schreibt u.a. zum Thema Haustürgeschäft:
"Unterlässt der Verkäufer die Information über das Widerrufsrecht, so
beginnt die Frist nicht zu laufen."
https://www.saldo.ch/artikel/artikeldetail/10-fragen-zum-haustuergeschaeft-1/
Gilt das auch im umgekehrten Fall, wenn also ein Händler am Kauf von
privaten Wertsachen interessiert ist, es aber unterlässt, die
Privatperson über das Widerrufsrecht zu informieren?
Muss man damit rechnen, dass die folgende Formulierung rechtlich als
Drohung oder Nötigung angesehen werden kann? ->
"Ich mache von meinem in der Schweiz geltenden Widerrufsrecht bei
Haustürgeschäften Gebrauch (Schweizer OR Art. 40ff.). Darum ersuche ich
Sie, mir bis spätestens am 1.4.21 die Gelegenheit zu geben, von Ihnen
die Kette zurück zu kaufen. Sollten Sie dieser Bitte bis zu jenem Datum
nicht nachkommen, werde ich rechtliche Schritte in Erwägung ziehen."
Hintergrund:
Am letzten Montag war ein Händler, der an Schmuck interessiert war, bei
meiner Mutter zu Hause. Meine Mutter zeigte ihm verschiedene Schmuckstücke.
Bei diesen Stücken befand sich eine Kette, die meine Mutter zwar nicht
verkaufen wollte, aber gerne wissen wollte, wie hoch der Händler deren
Wert einschätzte. Im Verlauf des Gesprächs prüfte dieser jedes Stück,
auch die eigentlich unverkäufliche Kette, und legte alle ihn
Interessierenden auf einen Haufen. Für letzteren machte der Händler
meine Mutter ein Angebot, auf das meine Mutter einstieg.
Leider fiel meiner Mutter das Fehlen der unverkäuflichen Kette erst auf,
nachdem der Händler gegangen war. Meine Mutter hat den Händler am darauf
folgenden Tag telefonisch auf ihren Irrtum aufmerksam gemacht. Der
Händler versprach, sich wieder zu melden, was er nicht tat. Er nimmt
Anrufe meiner Mutter seither nicht mehr entgegen.
Seine Postadresse ist nicht eruierbar. Meine Mutter wird ihm ein Mail
schreiben.
Vielen Dank.
Grüsse
Louis