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BGE zu Einbuergerungsfragen

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Patrick Rudin

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Jan 27, 2020, 8:46:08 AM1/27/20
to
Schwyzerhorn, Iffelen, Gnipen, Goldseeli, was man in Arth so alles
wissen muss...oder laut Lausanne eben nicht. Für Kurzleser: Erwägung
4.5.3. ganz unten enthält das Wesentliche...


Grüsse

Patrick

***
1D_1/2019


Urteil vom 18. Dezember 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler, Haag, Muschietti,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Sutter,

gegen

Gemeinde Arth, Einbürgungsbehörde,
Rathausplatz 6, Postfach 263, 6415 Arth,
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Schumacher.

Gegenstand
Einbürgerung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Schwyz, Kammer III, vom 28. November 2018 (III 2017 192).


Sachverhalt:

A.

A.a. Die italienischen Staatsangehörigen B.A.________, geb. 1973 in Zug,
und A.A.________, geb. 1968, in die Schweiz zugezogen 1989, verfügen
über die Niederlassungsbewilligung und wohnen seit 1993 in der Gemeinde
Arth. Ihre beiden Söhne C.A.________, geb. 1999, und D.A.________, geb.
2006, kamen in der Schweiz zur Welt und haben ebenfalls die
Niederlassungsbewilligung. Den Ehegatten gehört das von der Familie
bewohnte 6½-Zimmer-Einfamilienhaus in U.________ sowie eine
2½-Zimmer-Wohnung in der Gemeinde.
A.A.________ ist einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und
Geschäftsführer der seit dem 31. Mai 2001 im schwyzerischen
Handelsregister eingetragenen und in V.________ domizilierten E.________
GmbH sowie der seit dem 18. Juli 2008 im schwyzerischen Handelsregister
eingetragenen und in V.________ domizilierten F.________ GmbH, welche
die Produktion und den Handel von Lebensmitteln, insbesondere von Glacé
bezweckt. B.A.________ ist ebenfalls einzelzeichnungsberechtigte
Gesellschafterin der F.________ GmbH und war bis zum 11. März 2016 auch
Gesellschafterin der E.________ GmbH. Sie arbeitet überdies auf zwei
50%-Stellen als Lohnbuchhalterin bzw. kaufmännische Angestellte.

A.b. Am 20. März 2015 reichte die Familie A.A.________ bei der Gemeinde
Arth ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung ein. Die
Einbürgerungsbehörde Arth holte daraufhin weitere Unterlagen und
Auskünfte anderer Behörden ein. Am 29. Januar 2016 fand ein Gespräch
zwischen A.A.________, B.A.________ und C.A.________ mit dem Präsidenten
und der Protokollführerin der Einbürgerungsbehörde statt. Am gleichen
Tag bestanden A.A.________ und B.A.________ den Test über die
gesellschaftlichen und politischen Kenntnisse, während C.A.________ die
geforderte Punktzahl (mindestens 60%) verfehlte. In der Folge zog
C.A.________ sein Einbürgerungsgesuch zurück.
Am 22. Juni 2016 fand das Einbürgerungsgespräch von A.A.________,
B.A.________ und D.A.________ statt. Nach weiteren Abklärungen beschloss
die Einbürgerungsbehörde Arth am 14. September 2017, das
Einbürgerungsgesuch von B.A.________ und A.A.________ mit Sohn
D.A.________ im Sinne der Erwägungen abzuweisen. Im Wesentlichen warf
die Einbürgerungsbehörde den Ehegatten A.A.________ vor, eine von der
Einbürgerungsbehörde gegen sie gerichtete Strafanzeige sei zu Unrecht
nicht an die Hand genommen worden und sie hätten eine Liegenschaft in
Italien gegenüber den schweizerischen Steuerbehörden nicht deklariert
sowie unwahre und widersprüchliche Angaben gemacht. Der Ehemann habe
überdies die Mehrheit der Fragen zur Eingliederung in die
schweizerischen Verhältnisse, namentlich zu den Sitten und Gebräuchen in
der Schweiz und in der Innerschweiz sowie zu den kommunalen Eigenheiten
und zur geografischen Situation, nur teilweise oder gar nicht
beantworten können. Der Ehefrau wurde ein getrübter Leumund im
Zusammenhang mit angeblich unwahren Äusserungen gegenüber der
Arbeitslosenkasse vorgeworfen, bei der sie vom 1. Juli 2014 bis zum 31.
Dezember 2015 wegen zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit angemeldet war.

B.
Dagegen erhoben A.A.________, B.A.________ und D.A.________ Beschwerde
beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Dieses hiess die Beschwerde
am 28. November 2018 hinsichtlich von B.A.________ und D.A.________ gut
und wies die Einbürgerungsbehörde im Sinne der Erwägungen an, das
Einbürgerungsverfahren für diese beiden Gesuchsteller weiter zu
behandeln; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Zur Begründung führte
das Gericht im Wesentlichen aus, die prozessualen Rügen im Zusammenhang
mit den Tonaufnahmen und der Protokollierung des Einbürgerungsgesprächs
seien unbegründet; die gegen die Eheleute gemeinsam gerichteten Vorhalte
eines strafbaren Verhaltens, der Steuerhinterziehung sowie sonstiger
unwahrer oder widersprüchlicher Angaben seien jedoch nicht haltbar. Die
Gesuchsteller erfüllten die erforderlichen Wohnsitzerfordernisse und
verfügten über einen makellosen Strafregisterauszug und über
ausreichende Deutschkenntnisse. Überdies habe sich die Ehefrau im
Zusammenhang mit dem Bezug von Arbeitslosengeldern nicht unkorrekt
verhalten. Ihrem Einbürgerungsgesuch sei daher stattzugeben und der Sohn
D.A.________ sei darin einzubeziehen. Hingegen scheitere die
Einbürgerung des Ehemannes an einem ungenügenden Nachweis der
Eingliederung in die lokalen Verhältnisse.

C.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 9. Januar 2019 an das
Bundesgericht beantragt A.A.________, den Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 28. November 2018 und den Beschluss der
Einbürgerungsbehörde Arth vom 14. September 2017 betreffend seines
Einbürgerungsgesuchs aufzuheben und dieses gutzuheissen; eventuell sei
die Sache insoweit an das Verwaltungsgericht, subeventuell an die
Einbürgerungsbehörde zurückzuweisen. Zur Begründung macht er im
Wesentlichen geltend, die Stimmung bei der Einbürgerungsbehörde sei
gegen ihn gerichtet gewesen, weshalb er beim Gespräch nervös gewesen
sei; die Tonaufnahmen seien unvollständig und die Protokollierung sei
fragwürdig ausgefallen und die von ihm gegebenen Antworten würden
einseitig zu seinen Lasten ausgelegt. Insgesamt erfülle er die
Voraussetzungen einer ordentlichen Einbürgerung, weshalb die Entscheide
der Gemeinde und des Verwaltungsgerichts willkürlich seien.
Die Einbürgerungsbehörde Arth schliesst auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht hält ohne
ausdrücklichen Antrag an seinem Entscheid fest. In Replik und Duplik
halten A.A.________ einerseits und die Einbürgerungsbehörde andererseits
an ihren Standpunkten fest.


Erwägungen:

1.

1.1. Gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art.
82 BGG gemäss Art. 83 lit. b BGG ausgeschlossen. Eine andere ordentliche
Beschwerde fällt nicht in Betracht. Damit steht grundsätzlich die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Der
Entscheid der Vorinstanz kann mit keinem kantonalen Rechtsmittel
angefochten werden und ist daher kantonal letztinstanzlich (Art. 86 Abs.
1 lit. d BGG; BGE 135 I 265 E. 1 S. 269).

1.2. Anfechtbar ist allerdings nur das Urteil des Verwaltungsgerichts
(sog. Devolutiveffekt); dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung
auch des erstinstanzlichen Entscheids kann daher von vornherein nicht
stattgegeben werden. Immerhin gelten Entscheide unterer Instanzen als
inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144; 129 II 438
E. 1 S. 441).

1.3. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
und ist als Gesuchsteller und von der Nichteinbürgerung Betroffener zur
subsidiären Verfassungsbeschwerde legitimiert (Art. 115 BGG; BGE 138 I
305 E. 1.4 S. 309 ff.).

1.4. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 116 BGG
die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.

1.5. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge-
und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend
gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). Erhöhte Anforderungen
an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt
wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit
Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hier für die erhobenen Rügen
erfüllt.

1.6. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den
die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen,
wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts
unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97
Abs. 1 BGG).

2.

2.1. Anwendbar ist im vorliegenden Fall unbestrittenermassen noch die
Rechtslage gemäss dem Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer
Bürgerrechts vom 29. September 1952 (Bürgerrechtsgesetz, aBüG; AS 1952
1087; Zugriff auf die einschlägige konsolidierte Fassung über SR 141.0
auf der Website des Bundes).

2.2. Für die ordentliche Einbürgerung muss der Gesuchsteller die
gesetzlichen Wohnsitzerfordernisse erfüllen (vgl. Art. 15 aBüG), die
hier nicht strittig sind. Überdies ist gemäss Art. 14 aBüG vor Erteilung
der Bewilligung zu prüfen, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet
ist, insbesondere ob er in die schweizerischen Verhältnisse
eingegliedert ist (lit. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten,
Sitten und Gebräuchen vertraut ist (lit. b), die schweizerische
Rechtsordnung beachtet (lit. c) und die innere oder äussere Sicherheit
der Schweiz nicht gefährdet (lit. d). Die Kantone sind in der
Ausgestaltung der Einbürgerungsvoraussetzungen insoweit frei, als sie
hinsichtlich der Wohnsitzerfordernisse oder der Eignung
Konkretisierungen des bundesgesetzlich vorgeschriebenen Rahmens
vornehmen können (BGE 141 I 60 E. 2.1 S. 62; 138 I 305 E. 1.4.3 S. 311),
solange ihre Anforderungen selbst verfassungskonform sind und eine
Einbürgerung nicht übermässig erschweren (vgl. das Urteil des
Bundesgerichts 1D_4/2018 vom 11. Juli 2019 E. 2.2).

2.3. Gemäss § 4 des Bürgerrechtsgesetzes des Kantons Schwyz vom 20.
April 2011 (kBüG; SRSZ 110.100) mit der Marginalie "Eignung" muss, wer
sich um die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts bewirbt,
eine Charta unterzeichnen, mit der er bekundet, die grundlegenden Werte
der Verfassung zu akzeptieren (Abs. 1 lit. a); sodann muss der
Gesuchsteller aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse für die
Erteilung des Bürgerrechts geeignet sein (Abs. 1 lit. b); nach Abs. 2
der gleichen Bestimmung ist geeignet, wer in die kommunalen, kantonalen
und schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (lit. a), mit den
Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen in der Schweiz, im Kanton und
in der Gemeinde vertraut ist (lit. b), einen tadellosen Leumund besitzt,
die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere und äussere
Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. c), die mit dem Bürgerrecht
verbundenen Rechte und Pflichten kennt (lit. d), ausreichende
schriftliche und mündliche Deutschkenntnisse zur Verständigung mit
Behörden und Mitbürgern besitzt (lit. e) und geordnete persönliche und
finanzielle Verhältnisse ausweist (lit. f). Gemäss § 4 Abs. 3 kBüG legt
der Regierungsrat im Einzelnen den Inhalt der Charta (gemäss Abs. 1 lit.
a der Bestimmung) und die zu erfüllenden Eignungsanforderungen (nach
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Bestimmung) fest.
Die §§ 6-9 der Bürgerrechtsverordnung des Kantons Schwyz vom 5. Juni
2012 (kBüV; SRSZ 110.111) führen lediglich die hier nicht mehr
strittigen Anforderungen an die gesellschaftlichen und politischen
Grundkenntnisse, die finanziellen Verhältnisse, den Leumund und die von
den volljährigen Gesuchstellern zu unterzeichnende Charta aus. Nicht
konkretisiert hat der Regierungsrat die Anforderungen an die Kenntnisse
über die Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuche in der Schweiz, im
Kanton und in der Gemeinde.

2.4. Das Verwaltungsgericht geht in E. 1.4 des angefochtenen Entscheids
davon aus, es stehe allenfalls der Gemeinde zu, hier ergänzende
generell-abstrakte Vorschriften zu erlassen. Im vom Verwaltungsgericht
indirekt durch Verweis angerufenen BGE 138 I 305 E. 1.4.5 S. 312 f.
findet sich dazu keine verbindliche Aussage, wohl aber in zwei den
Kanton Zürich betreffenden Entscheiden (Urteile 1D_2/2013 vom 14.
November 2013 E. 2.2 und 1D_5/2010 vom 30. August 2010 E. 3.2.3). In
seinem jüngsten Urteil 1C_337/2019 vom 13. November 2019 (zur Publ. in
den BGE vorgesehen) hielt das Bundesgericht in E. 2.3 fest, dass die
Gemeinden aus dem Bundesrecht bei der Einbürgerung keine Autonomie
ableiten können. Eine solche ergibt sich einzig nach Massgabe des
kantonalen Rechts. Wieweit der Kanton Schwyz seine Gemeinden zur
ergänzenden Regelung der Einbürgerungsvoraussetzungen ermächtigt,
braucht hier aber nicht vertieft zu werden, da unbestritten ist, dass
die Gemeinde Arth keine generell-abstrakten Bestimmungen zur
Einbürgerung erlassen hat. Sie kennt nur ein Merkblatt, das im
Wesentlichen einzig die bereits in E. 2.2 und 2.3 hiervor genannten
Einbürgerungsvoraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts
wiedergibt.

2.5. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beurteilung der
Integration als Prozess gegenseitiger Annäherung zwischen der
einheimischen und der ausländischen Bevölkerung zu verstehen. Die
zugezogene Person soll am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen
Leben der hiesigen Gesellschaft teilhaben. Dazu ist es erforderlich,
dass sich die Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen
Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen.
Erfolgreiche Integration setzt den Willen der Zugewanderten wie auch die
Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus. Ob eine
einbürgerungswillige Person genügend integriert ist, beurteilt sich nach
den gesamten Umständen des Einzelfalles. Durch ihre Teilhabe bekundet
die ausländische Person ihren Willen, auf die Einheimischen zuzugehen
und sich mit den sozialen und kulturellen Lebensbedingungen an ihrem
Wohnort auseinanderzusetzen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.5 S. 65; 138 I 242
E. 5.3 S. 245 f.).

2.6. Die Gemeinde verfügt beim Entscheid über eine ordentliche
Einbürgerung über ein gewisses Ermessen. Obwohl diesem Entscheid auch
eine politische Komponente innewohnt, ist das Einbürgerungsverfahren
kein rechtsfreier Vorgang, wird doch darin über den rechtlichen Status
von Einzelpersonen entschieden. Zu beachten sind daher die einschlägigen
Verfahrensbestimmungen. Die Gemeinde darf nicht willkürlich,
rechtsungleich oder diskriminierend entscheiden und muss ihr Ermessen
insgesamt pflichtgemäss ausüben (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.1 S. 101 f.; 138
I 305 E. 1.4.3 S. 311; SOW/MAHON, in: Amarelle/Nguyen [Hrsg.], Code
annoté de droit des migrations, Volume V: Loi sur la nationalité [LN],
2014, Art. 14, N. 6 ff.). Dabei hat die Gemeinde insbesondere die
Vorgaben des Rechts des Bundes und des Kantons zu wahren (Urteil des
Bundesgerichts 1D_4/2018 vom 11. Juli 2019 E. 2.5).

2.7. Das Bundesrecht und das Recht des Kantons Schwyz sehen keinen
Rechtsanspruch auf Einbürgerung vor. Die bundesgesetzliche Regelung
enthält hinsichtlich der einzelnen Voraussetzungen mehr oder weniger
grosse Beurteilungsspielräume. Sie räumt jedoch den zuständigen Behörden
weder ausdrücklich noch sinngemäss ein Entschliessungsermessen ein in
dem Sinne, dass es diesen freigestellt wäre, eine Person, die alle auf
eidgenössischer und kantonaler Ebene statuierten gesetzlichen
Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt und folglich integriert ist,
trotzdem nicht einzubürgern. Eine solche Nichteinbürgerung wäre
willkürlich und stünde zudem in Widerspruch zum Rechtsgleichheitsgebot
gemäss Art. 8 Abs. 1 BV (BGE 138 I 305 E. 1.4.5 S. 312). Diesfalls
verbleibt kein Ermessen für die Verweigerung der Einbürgerung
(ACHERMANN/VON RÜTTE, in: Waldmann et al. [Hrsg.], Bundesverfassung,
Basler Kommentar, 2015, Art. 38, N. 35), weshalb sich die Rechtslage
insoweit einer Anspruchssituation zumindest annähert
(RHINOW/SCHEFER/UEBERSAX, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl.,
2016, Rz. 300 ff.).

3.
Der Beschwerdeführer rügt Unregelmässigkeiten bei den Tonaufnahmen des
Einbürgerungsgesprächs sowie eine fragwürdige Protokollierung desselben.
Insbesondere behauptet er, die Aufnahmen seien nicht vollständig;
einzelne Teile davon seien nachträglich gelöscht worden, namentlich
solche, die Äusserungen von Mitgliedern der Einbürgerungsbehörde
enthielten, welche eine gewisse Feindseligkeit ihm gegenüber belegen
würden. Der Beschwerdeführer beruft sich nicht auf bestimmte kantonale
Verfahrensbestimmungen und legt nicht dar, inwiefern solche
bundesrechtswidrig angewandt worden sein sollten. Zu prüfen ist daher
einzig, ob die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz an einem
massgeblichen Mangel leiden oder in allgemeiner Weise willkürlich
erscheinen (vgl. vorne E. 1.4 und 1.5). Das Bundesgericht hat in einem
ebenfalls den Kanton Schwyz betreffenden Urteil 1D_4/2018 vom 11. Juli
2019 E. 3 entschieden, dass sich das Protokoll eines
Einbürgerungsgesprächs zusammenfassend auf den wesentlichen Inhalt
beschränken darf, was erst recht gilt, wenn die protokollierte Befragung
auf Tonträger aufgenommen wird; überdies dient die korrekt angekündigte
und unter Zustimmung des Gesuchstellers vorgenommene Tonaufnahme des
Einbürgerungsgesprächs der Vollständigkeit und der späteren
Nachvollziehbarkeit der Sachverhaltsermittlung sowie der Überprüfbarkeit
des Protokolls, und sie ist gemessen am einschlägigen schwyzerischen
Verfahrensrecht grundsätzlich nicht willkürlich. Die vom
Beschwerdeführer behaupteten Unregelmässigkeiten beruhen auf Annahmen.
Wohl ist einzuräumen, dass der entsprechende Nachweis nicht einfach ist.
Der Beschwerdeführer beruft sich jedoch auf keine ausreichenden
Hinweise, sondern lediglich auf subjektive Vermutungen. Zwar fällt auf,
dass die Gemeindebehörde die Tonaufnahme während längerer Zeit nicht
herausgeben wollte und erst durch das Verwaltungsgericht dazu gezwungen
werden musste. Dieses hat die Einwände des Beschwerdeführers aber
geprüft, wobei es keine Manipulationen wie namentlich das behauptete
Löschen einzelner Gesprächsteile feststellen konnte. Auch entspricht die
Dauer der Aufnahme in etwa der protokollierten Gesprächszeit. Obwohl die
entsprechende Beweisführung schwierig ist, obliegt es dem
Beschwerdeführer, allfällige Unregelmässigkeiten wenigstens glaubhaft zu
machen, was ihm hier nicht gelingt. Analoges gilt für das Protokoll, wo
die entsprechenden Vorwürfe des Beschwerdeführers zu wenig konkret sind,
um daraus massgebliche prozessuale Mängel abzuleiten.

4.

4.1. Die Einbürgerungsbehörde warf dem Beschwerdeführer vor, eine
Straftat begangen zu haben, und erachtete die Nichtanhandnahmeverfügung
der Staatsanwaltschaft Innerschwyz betreffend ihrer eigenen Strafanzeige
als falsch. Überdies habe sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
Liegenschaften in Italien, die er in der Schweiz nicht korrekt
deklariert habe, der Steuerhinterziehung schuldig gemacht. Weiter habe
er verschiedentlich unwahre oder widersprüchliche Auskünfte erteilt.
Ausserdem pflege er keine ausreichenden Kontakte zu Schweizerinnen und
Schweizern. Schliesslich habe er die Fragen zu den insbesondere
kulturellen und geografischen Verhältnissen in der Schweiz und in der
Region nur ungenügend beantworten können.

4.2. Das Verwaltungsgericht beurteilte die meisten Vorwürfe der
Einbürgerungsbehörde nach eingehender Prüfung als unhaltbar. Es folgte
der Erstinstanz nur in den letzten beiden Punkten. Eine Straftat sei
aufgrund der Nichtanhandnahmeverfügung klar zu verneinen. Ebensowenig
liege aufgrund der erstellten Umstände eine Steuerhinterziehung vor, und
der Vorwurf unwahrer oder widersprüchlicher Auskünfte lasse sich nicht
bestätigen. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich weiter, dass der
Beschwerdeführer die Wohnsitzerfordernisse erfüllt, über einen
makellosen Strafregisterauszug sowie ausreichende Deutschkenntnisse
verfügt und den Test über die gesellschaftlichen und politischen
Kenntnisse erfolgreich ablegte. Auch ist er erwerbstätig und weist
geordnete persönliche und finanzielle Verhältnisse auf. Zum Vorwurf wird
ihm einzig noch gemacht, er sei nicht ausreichend in die schweizerischen
und lokalen Verhältnisse eingegliedert. Es ist zu prüfen, ob dies
zutrifft und welche Tragweite damit verbunden ist.

4.3. Dem Erfordernis der Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse und
des Vertrautseins mit den schweizerischen und lokalen Lebensumständen
liegen unbestimmte und auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe zugrunde.
Gemeint sind einerseits die wirtschaftliche und soziale Eingliederung
und andererseits Grundlagenkenntnisse der Staatskunde und Geschichte,
der Geografie sowie von kulturellen Sitten und Gebräuchen (dazu LAURA
CAMPISI, Die rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen
Migrationsrecht, 2014, S. 248 ff.; FLORA DI DONATO, L'integrazione degli
stranieri in Svizzera, 2016, S. 65 ff.; CÉLINE GUTZWILLER, Droit de la
nationalité suisse, 2016, S. 39 f.; SOW/ MAHON, a.a.O., Art. 14, N. 9
ff.; FANNY DE WECK, in: Spescha et al., Migrationsrecht, Kommentar, 5.
Aufl., 2019, Art. 11 BüG, Rz 3). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung setzt eine genügende Integration nicht die Mitgliedschaft
in Vereinen oder anderen Gemeindeorganisationen voraus. Die soziale
Eingliederung kann auch über die Arbeit erfolgen. Selbst ein
zurückgezogenes Leben schliesst eine Integration je nach den konkreten
Umständen nicht von vornherein aus (vgl. BGE 138 I 242 E. 5.3 S. 245;
Urteil des Bundesgerichts 1D_7/2017 vom 13. Juli 2018 E. 6.4 und 6.5).
Zwar kann eine gewisse Anpassung verlangt werden, die Aufgabe der
eigenen kulturellen Herkunft und Identität aber nicht (CAMPISI, a.a.O.,
S. 28 ff.). Überdies müssen die Anforderungen insgesamt verhältnismässig
und diskriminierungsfrei sein und sie dürfen nicht überzogen erscheinen
(vgl. PETER UEBERSAX, Das Bundesgericht und das Bürgerrechtsgesetz, mit
einem Blick auf das neue Recht, in: BJM 2016, S. 195). Insbesondere
handelt es sich bei der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen nicht
um ein Fachexamen, bei der sich Kandidierende über Spezialkenntnisse und
-begriffe auszuweisen haben. Vielmehr geht es um die Beurteilung von
Lebenssachverhalten und um Grundkenntnisse des Allgemeinwissens.
Spitzfindigkeiten haben im Einbürgerungsverfahren keinen Platz und die
Ansprüche an das Wissen der Gesuchsteller dürfen nicht überhöht werden.
Es darf nicht mehr verlangt werden, als auch von einem
durchschnittlichen Schweizer mit Wohnsitz in der Gemeinde
vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteil des Bundesgerichts
1D_7/2015 vom 14. Juli 2016 E. 4.3; SOW/MAHON, a.a.O., Art. 14, N. 26).

4.4. Schliesslich dürfen bei der Beurteilung der Integration als Ganzes
die kantonalen und kommunalen Behörden zwar den einzelnen Kriterien eine
gewisse eigene Gewichtung beimessen. Insgesamt muss die Beurteilung aber
ausgewogen bleiben und darf nicht auf einem klaren Missverhältnis der
Würdigung aller massgeblichen Gesichtpunkte beruhen (vgl. FRANÇOIS
CHAIX, Quelques réflexions sur l'acquisition de la nationalité suisse,
in: Grégory Bovey et al. [Hrsg.], Mélanges à la mémoire de Bernard
Corboz, 2019, S. 435 ff., Rz. 20). Die Fokussierung auf ein einziges
Kriterium ist unzulässig, es sei denn, dieses falle, wie etwa eine
erhebliche Straffälligkeit, bereits für sich allein entscheidend ins
Gewicht. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen
Aspekte im Einzelfall (BGE 141 I 60 E. 3.5 S. 65). Ein Manko bei einem
Gesichtspunkt kann, so lange dieser nicht für sich allein den Ausschlag
gibt, durch Stärken bei anderen Kriterien ausgeglichen werden (CAMPISI,
a.a.O., S. 274 f.; SPESCHA/KERLAND/BOLZLI, Handbuch zum Migrationsrecht,
3. Aufl., 2015, S. 415).

4.5. Im vorliegenden Fall prüfte die Einbürgerungsbehörde die
gesellschaftlichen und politischen (staatskundlichen) Kenntnisse in
einem Test, den der Beschwerdeführer erfolgreich absolviert hat. Das
geografische und kulturelle Wissen sowie die wirtschaftliche und soziale
Eingliederung klärte sie in zwei Blöcken im Einbürgerungsgespräch ab.

4.5.1. Das Verwaltungsgericht kommt sinngemäss zum Schluss,
wirtschaftlich sei dem Beschwerdeführer nichts vorzuwerfen. Mit der
Einbürgerungsbehörde geht es jedoch davon aus, seine gesellschaftliche
Eingliederung genüge den Erwartungen nicht. Das Verwaltungsgericht
erwähnt die Referenzauskünfte von vier Personen, die dem
Beschwerdeführer ein durchschnittliches Ausmass an Kontakten und
sozialen Interaktionen mit Nachbarn und Gemeindeeinwohnern attestieren,
führt jedoch nicht aus, weshalb diese nicht ausreichen sollten. Es
widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer, der
seit 2001 ein eigenes Gipsergeschäft führt, über seine Arbeit in der
Region und der Wohngemeinde keine Kontakte zur einheimischen
Bevölkerung, darunter auch Schweizerinnen und Schweizer, unterhält. Das
wäre mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Handwerker gar nicht
vereinbar.

4.5.2. Das Verwaltungsgericht hält fest, das Ergebnis des zweiten Blocks
vermöge das Manko des ersten Blocks nicht aufzuwiegen. Darin habe der
Beschwerdeführer die Mehrheit der Fragen zur Eingliederung in die
schweizerischen Verhältnisse nur teilweise oder gar nicht beantworten
können. Es rechnet vor, er habe bei 20 Fragen neun Mal keine richtige
und vier Mal keine genaue Antwort erteilt. Der Beschwerdeführer macht
geltend, er sei nervös gewesen und habe sich daher nicht immer rasch und
genau ausdrücken können. Eine gewisse Nervosität beim Gesuchsteller ist
bei einem Einbürgerungsentscheid normal und entsprechend generell in
Rechnung zu stellen. Dass dies beim Beschwerdeführer in besonderem Masse
zutraf und speziell zu berücksichtigen wäre, ist nicht belegt, auch wenn
angesichts des Umstands, dass die Einbürgerungsbehörde gegen ihn eine
Strafanzeige einreichte, nicht ausgeschlossen werden kann, dass das
Gespräch in einer eher angespannten Atmosphäre stattfand.

4.5.3. Der Beschwerdeführer hat einige Fragen korrekt, andere falsch,
mehrere mit "weiss nicht" oder "kenne ich nicht" und ein paar dem
Grundsatz nach beantwortet. Dabei fällt auf, dass von ihm sehr
spezifische Antworten verlangt wurden. Entscheidend für die Beurteilung
der Integration des Beschwerdeführers ist allerdings, ob er zu zeigen
vermochte, Kenntnis vom jeweils fraglichen Sachverhalt zu haben, selbst
wenn er die genauen Bezeichnungen oder alle Details nicht nennen konnte.
Wenn in diesem Sinne dem Beschwerdeführer etwa das Wort "Ländler" nichts
sagt, bedeutet das nicht, dass er auch nicht weiss, worum es sich bei
der schweizerischen Volksmusik handelt. Da er das "Schwyzerörgeli"
nennen konnte, ist eher vom Gegenteil auszugehen. Auch dass er das
Alphorn als "Schwyzerhorn" bzw. "Grosses Horn" bezeichnet, belegt zwar
die Unkenntnis der genauen Bezeichnung dieses Instruments, zugleich aber
auch, dass er es durchaus kennt. In analoger Weise konnte der
Beschwerdeführer glaubwürdig darlegen, dass ihm der Tierpark Goldau, wo
er schon berufliche Aufträge ausgeführt hat, bekannt ist, obwohl er
offenbar nicht wusste, dass dort Bären und Wölfe im gleichen Gehege
leben. Ferner weiss auch ein durchschnittlicher Schweizer Einwohner
einer Gemeinde nicht unbedingt den Namen des kommunalen Altersheims,
selbst wenn er wie der Beschwerdeführer die Institution als solche
kennt. Auf die Frage "Was sind Iffelen" hat er sodann gemäss Protokoll
korrekt geantwortet "Eine Küssnachter Tradition, wird auf dem Kopf
getragen"; nachdem er dazu nicht weiter befragt worden war, brauchte er
entgegen der Auffassung der Vorinstanzen auch nicht mehr zu sagen.
Schliesslich wird ihm vorgeworfen, den "Gnipen" nicht zu kennen, was in
Arth unerfindlich sei, zumal dieser Berg auf der Website der Gemeinde
als Bestandteil der Bergsturzspur als Sehenswürdigkeit erwähnt werde.
Der Gnipen wird allerdings - im Unterschied zur auf der ersten Stufe der
Benutzeroberfläche zweimal als Sehenswürdigkeit genannten Rigi - erst in
der zweiten Stufe durch Anklicken der an 13. Stelle stehenden
letztgenannten Sehenswürdigkeit "Wanderweg Bergsturzspur" erwähnt (vgl.
http://www.arth.ch/de/portrait/ sehenswuerdigkeiten/, besucht am 25.
November 2019). Dass der Beschwerdeführer den Bergsturz von 1806 kennt,
hat er mit seiner Antwort zum "Goldseeli" bewiesen. Er kannte mithin den
Berg nicht, wohl aber den Grund, weswegen ihm als Einwohner von Arth
dieser offenbar hätte bekannt sein sollen. Insgesamt ist davon
auszugehen, dass er bei den geografischen und kulturellen Kenntnissen
zwar nicht brilliert hat, aber doch rund die Hälfte der nachgefragten
Sachverhalte ganz oder zumindest dem Grundsatz nach kennt. Ob er
deswegen die Anforderungen an die geografischen und kulturellen
Kenntnisse knapp erfüllt oder verfehlt, kann offenbleiben, denn
letztlich gibt dies so oder so nicht den Ausschlag.

4.6. Der Beschwerdeführer, der seit 30 Jahren in der Schweiz lebt und
seit 26 Jahren in Arth wohnt, erfüllt alle Einbürgerungsvoraussetzungen
mit lediglich einem gewissen Vorbehalt bei der geografischen und
kulturellen Eingliederung. Auch insofern liegt aber höchstens ein
geringes Manko vor, das durch die übrigen Kriterien mehr als aufgewogen
wird. Ihm deswegen trotzdem die Einbürgerung zu verweigern, beruht auf
einem klaren Missverhältnis bei der Abwägung sämtlicher materieller
Einbürgerungsvoraussetzungen. Aufgrund einer Gesamtwürdigung ist es
daher unhaltbar und damit willkürlich, den Beschwerdeführer nicht
einzubürgern.

5.
Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Der
angefochtene Entscheid muss aufgehoben werden. Grundsätzlich ist es
nicht Aufgabe des Bundesgerichts, selber Einbürgerungen vorzunehmen
(Urteil des Bundesgerichts 1D_11/2007 vom 27. Februar 2008 E. 6, nicht
publ. in BGE 134 I 56). Die Streitsache ist daher zu neuem Entscheid an
die Einbürgerungsbehörde Arth zurückzuweisen und diese ist anzuweisen,
dem Beschwerdeführer das Gemeindebürgerrecht zu erteilen (Art. 107 BGG;
vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1D_7/2017 vom 13. Juli 2018 E. 7.1).
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs.
1 und 4 BGG). Hingegen hat die Gemeinde Arth den Beschwerdeführer für
das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art.
68 BGG). Das Verwaltungsgericht wird über die Kosten und Entschädigungen
in den vorinstanzlichen Verfahren neu zu befinden haben.


Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 28. November 2018 wird
aufgehoben. Die Einbürgerungsbehörde Arth wird angewiesen, dem
Beschwerdeführer das Gemeindebürgerrecht zu erteilen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Die Gemeinde Arth hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wird die Verlegung der Kosten
und Entschädigungen für die vorinstanzlichen Verfahren neu festzusetzen
haben.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Arth,
Einbürgerungsbehörde, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
Kammer III, schriftlich mitgeteilt.


Lausanne, 18. Dezember 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Uebersax
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