Am Sat, 8 Jan 2022 10:32:29 +0100 schrieb Forrest Gump
<
forrest.g...@gmx.net>:
>Also sprach Luigi Rotta am 08.01.2022 um 00:09:
>
>> Aufbewahrungspflicht gilt für 10 Jahre. Egal was. Egal wer.
>>
>> Art. 8 ZGB
>
>Art. 8 ZGB:
>"Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das
>Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr
>Rechte ableitet."
>
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de
>
>Was hat das mit der Aufbewahrungspflicht zu tun?
Ganz einfach an einem Beispiel erklärt:
Euer Verein kauft bei XY ein Klarinett gegen Rechnung. Die Klarinette
wird gegen Lieferschein ausgehändigt, irgendwann kommt die Rechnung,
irgendwann wird sie bezahlt.
XY verkauft seinen Laden und der Nachfolger übernimmt Aktive und
Passive. Nun stellt er fest, dass XY ziemlich schludrig war in der
Buchhaltung und findet einen Haufen Lieferscheine ohne Rechnung. Er,
nicht faul, fängt an Rechnungen zu schreiben für gelieferte Ware. Wie
willst du beweisen, dass du die vor 6, 7, 8, 9 Jahren gelieferte
Klarinette bezahlt hast? Er hat den unterschriebenen Lieferschein; hast
du den Zahlungsbeleg? Schon fortgeschmissen? Schade.
>
>> Art. 957 OR zählt Vereina auch dazu.
>
>Ich nehme an, weil Vereine juristische Personen sind. Dort steht aber
>nur, dass auch juristische Personen eine Buchführungspflicht haben.
>
>Die Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren ist in Art. 958f 1 OR festgelegt.
Buchführungspflicht ist nicht das gleiche wie Aufbewahrungspflicht.
Im Gegentum. Du kannst noch so viel Buchhaltung führen, wenn du keinen
Beleg hast trägst du die Zwei am Rücken.
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Gruss
Luigi
"Künstliche Intelligenz ist das Perpetuum Mobile
der Informationstechnologie." (L.R.)