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Aufbewahrungspflicht Belege bei Vereinen?

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Forrest Gump

unread,
Jan 7, 2022, 5:00:18 AM1/7/22
to
Hallo

Wir sind ein kleiner Orchesterverein in der Schweiz.

Gibt es für nicht-gewerbliche Vereine in der Schweiz eine
Aufbewahrungspflicht für Buchhaltungsbelege?
Wenn ja, wie lange ist diese?
Ich nehme an, das ist im OR geregelt. Wo?

Vielen Dank.

Grüsse
Forrest



--
"Das Gute an Vietnam war, dass man immer irgendwas vorhatte."
Forrest Gump
---

Marc SCHAEFER

unread,
Jan 7, 2022, 5:24:10 AM1/7/22
to
Forrest Gump <forrest.g...@gmx.net> wrote:
> Gibt es für nicht-gewerbliche Vereine in der Schweiz eine
> Aufbewahrungspflicht für Buchhaltungsbelege?

So weit ich weiss muss der Verein eine Steuererklärkung bei dem
Wohnsitzkanton machen. Mein Kanton kann bis zu 5 Jahre in der
Vergangenheit Informationen von mir verlangen, und Firma müssen 10 Jahre
lang die Buchhaltung aufbewahren.

> Ich nehme an, das ist im OR geregelt. Wo?

Auch vielleicht in den verschiedenen kantonalen Steuerrichtlinien.

Luigi Rotta

unread,
Jan 7, 2022, 6:09:42 PM1/7/22
to
Am Fri, 7 Jan 2022 11:00:16 +0100 schrieb Forrest Gump
<forrest.g...@gmx.net>:

>Ich nehme an, das ist im OR geregelt. Wo?

Aufbewahrungspflicht gilt für 10 Jahre. Egal was. Egal wer.

Art. 8 ZGB, Art. 957 OR zählt Vereina auch dazu.


Uebrigens: wo ist das Problem?

n
--

Gruss

Luigi

"Manchen genügt es nicht, dämlich zu sein. Sie müssen es
auch noch zeigen." (L.R.)

Forrest Gump

unread,
Jan 8, 2022, 3:57:07 AM1/8/22
to
Also sprach Luigi Rotta am 08.01.2022 um 00:09:

> Aufbewahrungspflicht gilt für 10 Jahre. Egal was. Egal wer.
>
> Art. 8 ZGB, Art. 957 OR zählt Vereina auch dazu.

Danke für die klare Antwort. Das sollte helfen.

> Uebrigens: wo ist das Problem?

Ich bin seit der Vereinsgründung 1995 Kassier in einem Orchesterverein.
Alle Belege seither habe ich aufbewahrt.

Vielleicht wäre es angebracht, mal auszusortieren.

Forrest Gump

unread,
Jan 8, 2022, 4:32:30 AM1/8/22
to
Also sprach Luigi Rotta am 08.01.2022 um 00:09:

> Aufbewahrungspflicht gilt für 10 Jahre. Egal was. Egal wer.
>
> Art. 8 ZGB

Art. 8 ZGB:
"Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das
Vorhan­den­sein ei­ner behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr
Rechte ableitet."
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de

Was hat das mit der Aufbewahrungspflicht zu tun?

> Art. 957 OR zählt Vereina auch dazu.

Ich nehme an, weil Vereine juristische Personen sind. Dort steht aber
nur, dass auch juristische Personen eine Buchführungspflicht haben.

Die Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren ist in Art. 958f 1 OR festgelegt.

Luigi Rotta

unread,
Jan 8, 2022, 5:53:46 PM1/8/22
to
Am Sat, 8 Jan 2022 10:32:29 +0100 schrieb Forrest Gump
<forrest.g...@gmx.net>:

>Also sprach Luigi Rotta am 08.01.2022 um 00:09:
>
>> Aufbewahrungspflicht gilt für 10 Jahre. Egal was. Egal wer.
>>
>> Art. 8 ZGB
>
>Art. 8 ZGB:
>"Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das
>Vorhan­den­sein ei­ner behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr
>Rechte ableitet."
>https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de
>
>Was hat das mit der Aufbewahrungspflicht zu tun?

Ganz einfach an einem Beispiel erklärt:
Euer Verein kauft bei XY ein Klarinett gegen Rechnung. Die Klarinette
wird gegen Lieferschein ausgehändigt, irgendwann kommt die Rechnung,
irgendwann wird sie bezahlt.

XY verkauft seinen Laden und der Nachfolger übernimmt Aktive und
Passive. Nun stellt er fest, dass XY ziemlich schludrig war in der
Buchhaltung und findet einen Haufen Lieferscheine ohne Rechnung. Er,
nicht faul, fängt an Rechnungen zu schreiben für gelieferte Ware. Wie
willst du beweisen, dass du die vor 6, 7, 8, 9 Jahren gelieferte
Klarinette bezahlt hast? Er hat den unterschriebenen Lieferschein; hast
du den Zahlungsbeleg? Schon fortgeschmissen? Schade.





>
>> Art. 957 OR zählt Vereina auch dazu.
>
>Ich nehme an, weil Vereine juristische Personen sind. Dort steht aber
>nur, dass auch juristische Personen eine Buchführungspflicht haben.
>
>Die Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren ist in Art. 958f 1 OR festgelegt.

Buchführungspflicht ist nicht das gleiche wie Aufbewahrungspflicht.

Im Gegentum. Du kannst noch so viel Buchhaltung führen, wenn du keinen
Beleg hast trägst du die Zwei am Rücken.





--

Gruss

Luigi


"Künstliche Intelligenz ist das Perpetuum Mobile
der Informationstechnologie." (L.R.)

Forrest Gump

unread,
Jan 9, 2022, 4:57:29 AM1/9/22
to
Also sprach Luigi Rotta am 08.01.2022 um 23:53:

> ...Wie
> willst du beweisen, dass du die vor 6, 7, 8, 9 Jahren gelieferte
> Klarinette bezahlt hast? Er hat den unterschriebenen Lieferschein; hast
> du den Zahlungsbeleg? Schon fortgeschmissen? Schade.

Danke. Aber ich wollte ja nur wissen, wie lange die gesetzliche
Aufbewahrungspflicht ist. Nicht, was die Konsequenzen sein könnten, wenn
ich mich nicht daran halte.

>> Die Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren ist in Art. 958f 1 OR festgelegt.
>
> Buchführungspflicht ist nicht das gleiche wie Aufbewahrungspflicht.

Du hast Art. 957 OR erwähnt, wo von der Buchführungspflicht die Rede
ist. Ich fragte aber nach der maximalen gesetzlichen Aufbewahrungspflicht.

Du hast mich aber verdankenswerterweise auf die richtige Fährte geführt,
dergestalt, dass meine Frage ein OR-Artikel weiter beantwortet wird.

Tanke Tir.

Patrick Rudin

unread,
Jan 9, 2022, 9:42:15 AM1/9/22
to
Forrest Gump wrote:
> Ich fragte aber nach der maximalen gesetzlichen Aufbewahrungspflicht.

Die Frage ist halt ein wenig ungenau. Wenn ihr 1996 einen Dirigenten
angestellt habt, wäre es doof, den damaligen schriftlichen
Arbeitsvertrag zusammen mit den alten Buchhaltungsunterlagen zu shreddern.

Punkto Buchführung bist Du mit den zehn Jahren des OR auf der sicheren
Seite.

Die einzige Ausnahme, die ich kenne, betrifft nur Firmen mit Vorsteuer
(MwST), bei Einlageentsteuerung/Eigenverbrauch von unbeweglichen
Gegenständen wird offenbar steuertechnisch 1/20 "abgeschrieben", und das
muss dann halt auch 20 Jahre lang überprüfbar sein
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#a70

Keine Ahnung, wieviele KMUs bereits in diese Falle getappt sind...


Gruss

Patrick
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