Patrick Rudin
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Pech für einen Barbetreiber im Kanton Aargau: Die Pandemie ist nicht
versichert.
BGE, heute veröffentlicht:
***
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_330/2021
Urteil vom 5. Januar 2022
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
nebenamtlicher Bundesrichter Kölz.
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Advokat Prof. Dr. Pascal Grolimund,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versicherungsvertrag; Auslegung der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen, Deckungsausschluss bei Pandemien,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts
des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 17. Mai 2021 (HOR.2020.18).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die B.________ AG (Klägerin, Beschwerdegegnerin) betreibt ein Lokal
mit Restaurant und Bar in U.________. Sie hat bei der A.________ AG
(Beklagte, Beschwerdeführerin) die "X.________ Geschäftsversicherung
KMU" abgeschlossen, enthaltend eine Fahrhabeversicherung sowie eine
Betriebs- und Unfallversicherung. Die Fahrhabeversicherung umfasst laut
Police Nr. xxx vom 17. August 2018 unter der Rubrik "Weitere Gefahren"
auch die Versicherung für Ertragsausfall und Mehrkosten infolge Epidemie
bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 2'000'000.-- bei einem Selbstbehalt
von Fr. 200.--.
A.b. Am 16. März 2020 stufte der Bundesrat die Situation in der Schweiz
im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus als
ausserordentliche Lage im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes über die
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz; SR
818.101) ein. Er ordnete mit Wirkung ab dem 17. März 2020 die
Schliessung von für das Publikum öffentlich zugänglichen Einrichtungen
an, insbesondere von Restaurations- und Barbetrieben (Art. 6 Abs. 2 lit.
b und c Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
[COVID-19]; [COVID-19-Verordnung 2; Änderung vom 16. März 2020]).
Restaurations- und Barbetriebe waren für das Publikum erst ab dem 11.
Mai 2020 unter einschränkenden Auflagen wieder öffentlich zugänglich
(Art. 6 Abs. 3 lit. b bis COVID-19-Verordnung 2 [Transitionsschritt 2:
Restaurationsbetriebe; Änderung vom 8. Mai 2020]).
Die Betriebsschliessung ab 17. März 2020 führte bei der Klägerin zu
einem Ertragsausfall. Am 18. März 2020 errechnete sie einen zu
erwartenden Betriebsunterbrechungsschaden bis 30. April 2020 von Fr.
75'397.-- und bat die Beklagte mit Schreiben vom 19. März 2020, die
versicherten Leistungen zu erbringen. Mit E-Mail vom 23. März 2020 und
Schreiben vom 25. März 2020 lehnte die Beklagte Entschädigungen im
Zusammenhang mit dem Coronavirus ab.
B.
Am 21. April 2020 erhob die Klägerin Teilklage am Handelsgericht des
Kantons Aargau und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr.
40'000.-- für Ertragsausfall und Mehrkosten infolge Epidemie zu
bezahlen, nebst 5 % Zins seit dem Tag der Klageeinreichung. Die
Geltendmachung weiterer Ansprüche behielt sie sich vor.
Mit Urteil vom 17. Mai 2021 hiess das Handelsgericht die Klage -
abgesehen vom Beginn des Verzugszinslaufes - gut und verpflichtete die
Beklagte, der Klägerin Fr. 40'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 24.
April 2020 zu bezahlen.
C.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das
Bundesgericht. Sie begehrt, das Urteil des Handelsgerichts sei
aufzuheben und die Klage der Beschwerdegegnerin sei abzuweisen.
Eventualiter sei das Urteil des Handelsgerichts aufzuheben und die
Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz beantragten die Abweisung der
Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte.
Erwägungen:
1.
Die Parteien stimmen überein, dass zwischen ihnen die Zusatzbedingungen
der X.________ Geschäftsversicherung KMU, Erweiterte Versicherung für
Nahrungs- und Futtermittel sowie Tiere, Ausgabe April 2017, gelten
(nachfolgend Zusatzbedingungen oder ZB), welche die Beschwerdegegnerin
global übernommen hat. Diese Zusatzbedingungen sind in zwei Rubriken
gegliedert: In der ersten Rubrik sind die Bestimmungen zu den
grundsätzlich gedeckten Risiken aufgeführt ("Versichert sind"), in der
zweiten Rubrik diejenigen zu den Deckungsausschlüssen ("Nicht versichert
sind").
In der Rubrik "Versichert sind" hält die Klausel B1 auf Seite 5 unter
dem hervorgehobenen Titel "Epidemie" fest, dass Schäden versichert sind
"infolge von Massnahmen, die eine zuständige schweizerische oder
liechtensteinische Behörde aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verfügt,
um durch: a) Schliessung oder Quarantäne von Betrieben oder
Betriebsteilen sowie Einschränkungen der betrieblichen Tätigkeit [...]
die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern".
In der Rubrik "Nicht versichert sind" umschreibt auf Seite 7 die Klausel
B2 ebenfalls unter dem hervorgehobenen Titel "Epidemie", welche Risiken
in diesem Bereich vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Nicht
versichert sind laut Klausel B2 "Schäden infolge von Influenza-Viren und
Prionkrankheiten (Scrapie, Rinderwahnsinn, Creutzfeldt-Jakob usw.) sowie
infolge Krankheitserregern für welche national oder international die
WHO-Pandemiestufen 5 oder 6 gelten".
Diese Pandemiestufen finden sich nach den unbestrittenen Feststellungen
der Vorinstanz in dem in englischer Sprache gehaltenen "WHO global
influenza preparedness plan" aus dem Jahre 2005 und lauten wie folgt:
"Phase 5: Larger cluster (s) but human-to-human spread still localized,
suggesting that the virus is becoming increasingly better adapted to
humans, but may not be fully transmissible (substantial pandemic risk).
Phase 6: Pandemic: increased and sustained transmission in general
population".
Die Parteien stimmen weiter darin überein, dass die Einteilung von
Pandemien in sechs Phasen oder Stufen gemäss dem genannten Plan der
Weltgesundheitsorganisation (WHO) bereits vor Abschluss des hier
strittigen Versicherungsvertrages, der im Zeitraum zwischen dem 12.
Oktober 2017 (Antrag der Beschwerdegegnerin) und dem 17. August 2018
(Ausstellung der Police durch die Beschwerdeührerin) liege, überholt
war, und diese nicht mehr in Gebrauch gewesen sei. Die WHO folge seit
2013 einem System von vier Pandemiephasen. Die Pandemien würden von der
WHO seither dynamisch beschrieben, und ihr Ablauf werde in einem
Schaubild grafisch dargestellt, was aus dem WHO-Handbuch "Pandemic
influenza risk management" vom Mai 2017 hervorgehe.
Unbestritten ist schliesslich, dass die Anordnung des Bundesrats, mit
Wirkung ab dem 17. März 2020 für das Publikum öffentlich zugängliche
Einrichtungen zu schliessen, bei der Beschwerdegegnerin zu einem
Ertragsausfall und Mehrkosten von mindestens Fr. 40'000.-- geführt hat.
Strittig ist demgegenüber, ob der Passus der Klausel B2 der
Zusatzbedingungen, wonach Schäden nicht gedeckt sind, unter anderem
"infolge Krankheitserregern für welche national oder international die
WHO-Pandemiestufen 5 oder 6 gelten", die Deckung für den Schaden der
Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19)
ausschliesst. Das wirft die Frage nach der Geltung der Zusatzbedingungen
als Allgemeine Geschäftsbedingungen und deren Inhalt auf.
2.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestimmungen, die im
Hinblick auf den künftigen Abschluss einer Vielzahl von Verträgen
generell vorformuliert wurden (vgl. Urteile 4A_47/2015 vom 2. Juni 2015
E. 5.1; 4C.282/2003 vom 15. Dezember 2003 E. 3.1; 4P.135/2002 vom 28.
November 2002 E. 3.1).
2.1. Allgemeine Geschäftsbedingungen haben von sich heraus keine Geltung
zwischen den Parteien. Sie gelten nur und soweit, als die Parteien sie
für ihren Vertrag ausdrücklich oder konkludent übernommen haben (BGE 118
II 295 E. 2a; Urteile 4A_47/2015 vom 2. Juni 2015 E. 5.1; 4A_548/2013
vom 31. März 2014 E. 3.3.1; 4C.282/2003 vom 15. Dezember 2003 E. 3.1).
In einem ersten Schritt ist daher zu prüfen, ob die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil sind.
2.1.1. Ist dies der Fall, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
nur, wenn keine individuellen Abreden bestehen, die von den allgemeinen
Bedingungen abweichen (Vorrang der Individualabrede; BGE 135 III 225 E.
1.4; 125 III 263 E. 4b/bb; 123 III 35 E. 2c/bb; Urteil 4A_503/2020 vom
19. Januar 2021 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen).
2.1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können nur dann vom Konsens
erfasst sein, wenn die zustimmende Partei bei Vertragsschluss zumindest
die Möglichkeit hatte, von ihrem Inhalt in einer zumutbaren Weise
Kenntnis zu nehmen (sog. Zugänglichkeitsregel; vgl. BGE 139 III 345 E.
4.4; 77 II 154 E. 4 S. 156; Urteil 4A_47/2015 vom 2. Juni 2015 E.
5.4.1). Für den Versicherungsvertrag bestimmt Art. 3 Abs. 2 VVG darüber
hinaus, dass der Versicherungsnehmer in Besitz der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen sein muss, wenn er den Versicherungsvertrag
beantragt oder annimmt.
2.1.3. Stimmte die Partei der Übernahme der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen global zu, d.h. ohne diese zu lesen, zur Kenntnis
zu nehmen oder deren Tragweite zu verstehen (sog. Globalübernahme; BGE
119 II 443 E. 1a; 109 II 452 E. 4; Urteil 4C.282/2003 vom 15. Dezember
2003 E. 3.1), wird die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch
die sog. Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt: Der Verfasser von
Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss nach dem Vertrauensgrundsatz davon
ausgehen, dass der Vertragspartner ungewöhnlichen Klauseln nicht
zustimmt (Urteil 4A_499/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 3.3.3).
Entsprechend sind von der global erklärten Zustimmung alle
ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhandensein die
zustimmende Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist (BGE
138 III 411 E. 3.1; 135 III 1 E. 2.1, 225 E. 1.3; 119 II 443 E. 1a). Die
Ungewöhnlichkeit beurteilt sich aus der Sicht des Zustimmenden im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (BGE 138 III 411 E. 3.1; 135 III 1 E.
2.1; 119 II 443 E. 1a) unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalls (BGE 135 III 1 E. 2.1; 119 II 443 E. 1a).
2.1.3.1. Die Ungewöhnlichkeitsregel ist ein Instrument der Konsenslehre
(Urteil 4A_499/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 3.3.2). Sie konkretisiert
das Vertrauensprinzip (BGE 138 III 411 E. 3.1; 135 III 1 E. 2.1 S. 7).
Dieses bezweckt den Schutz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr und
zielt nicht primär darauf ab, die schwächere oder unerfahrene Partei vor
der stärkeren oder erfahreneren zu schützen. Für die Anwendung der
Ungewöhnlichkeitsregel braucht es sich daher beim Zustimmenden nicht
zwingend um eine schwächere oder unerfahrene Partei zu handeln. Auch
eine stärkere, geschäfts- oder branchenerfahrene Vertragspartei kann von
einer global übernommenen Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
überrascht werden und die Ungewöhnlichkeitsregel anrufen (Urteil
4A_499/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen). Die
Stellung und Erfahrung des Zustimmenden ist dennoch nicht irrelevant,
sondern spielt bei der subjektiven Ungewöhnlichkeit eine Rolle.
2.1.3.2. Die AGB-Klausel hat nämlich für die zustimmende Partei zunächst
subjektiv ungewöhnlich zu sein. Zu berücksichtigen ist unter anderem, ob
der Zustimmende geschäfts- und branchenkundig ist: Je weniger geschäfts-
oder branchenerfahren er ist, umso eher wird eine Klausel für ihn
ungewöhnlich sein (Urteil 4A_499/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 3.3.3).
So können branchenübliche Klauseln für einen Branchenfremden
ungewöhnlich sein, für einen Branchenkenner demgegenüber nicht (BGE 138
III 411 E. 3.1; 119 II 443 E. 1a). Branchenkenntnis oder
Geschäftserfahrung schliesst aber die Ungewöhnlichkeit nicht zwingend
aus. Auch für einen Branchenkundigen oder Geschäftserfahrenen kann eine
AGB-Klausel unter Umständen ungewöhnlich sein (Urteil 4A_499/2018 vom
10. Dezember 2018 E. 3.3.3).
2.1.3.3. Neben der subjektiven Ungewöhnlichkeit hat die fragliche
Klausel objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt aufzuweisen,
damit die Ungewöhnlichkeitsregel zur Anwendung gelangt. Sie hat mithin
objektiv ungewöhnlich zu sein. Dies ist dann zu bejahen, wenn sie zu
einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters führt oder in
erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fällt.
Je stärker eine Klausel die Rechtsstellung des Vertragspartners
beeinträchtigt, desto eher ist sie als ungewöhnlich zu qualifizieren
(BGE 138 III 411 E. 3.1; 135 III 1 E. 2.1, 225 E. 1.3).
Bei Versicherungsverträgen sind auch die berechtigten
Deckungserwartungen zu berücksichtigen (BGE 138 III 411 E. 3.1; Urteile
4A_232/2019 vom 18. November 2019 E. 2.2; 4A_48/2015 vom 29. April 2015
E. 2.1). Entsprechend kann eine in allgemeinen Versicherungsbedingungen
vorgesehene Haftungsbeschränkung als ungewöhnlich qualifiziert werden,
wenn der durch die Bezeichnung und Werbung beschriebene Deckungsumfang
erheblich reduziert wird, so dass gerade die häufigsten Risiken nicht
mehr gedeckt sind (BGE 138 III 411 E. 3.1; Urteile 4A_176/2018 vom 6.
August 2018 E. 4.2; 4A_152/2017 vom 2. November 2017 E. 4.3; 4A_187/2007
vom 9. Mai 2008 E. 5.4.2; 5C.134/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 4.2;
5C.53/2002 vom 6. Juni 2002 E. 3.1).
2.1.3.4. Das Bundesgericht prüft die Anwendung der
Ungewöhnlichkeitsregel als Rechtsfrage frei (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE
142 V 466 E. 6.2; 140 V 50 E. 2.3). Es ist dabei an die Feststellungen
der kantonalen Gerichte über die äusseren Umstände sowie das Wissen und
Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE
138 III 411 E. 3.4).
2.2. Haben die Parteien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den
Vertrag übernommen, ist in einem zweiten Schritt der Inhalt durch
Auslegung zu ermitteln.
2.2.1. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind grundsätzlich nach denselben
Prinzipien auszulegen wie andere vertragliche Bestimmungen (BGE 142 III
671 E. 3.3; 135 III 1 E. 2). Entscheidend ist demnach in erster Linie
der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien und in zweiter
Linie, falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, die Auslegung
der Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips (BGE 142
III 671 E. 3.3; 140 III 391 E. 2.3).
Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht
isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen
sind (BGE 146 V 28 E. 3.2; 142 III 671 E. 3.3; 140 III 391 E. 2.3). Auch
wenn der Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, darf es also
nicht bei einer reinen Wortauslegung sein Bewenden haben (BGE 131 III
606 E. 4.2; 130 III 417 E. 3.2; 129 III 702 E. 2.4.1; 127 III 444 E.
1b). Vielmehr sind die Erklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie
nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen
verstanden werden durften und mussten (BGE 146 V 28 E. 3.2; 145 III 365
E. 3.2.1; 144 III 327 E. 5.2.2.1).
Das Gericht hat auch den vom Erklärenden verfolgten Regelungszweck zu
beachten, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen
durfte und musste (BGE 146 V 28 E. 3.2; 142 III 671 E. 3.3; 140 III 391
E. 2.3). Für die Auslegung einer von der einen Vertragspartei
aufgesetzten Vertragsbestimmung ist demnach entscheidend, welches
Regelungsziel die andere Vertragspartei darin als redliche
Geschäftspartnerin vernünftigerweise erkennen durfte und musste (Urteile
4A_203/2019 vom 11. Mai 2020 E. 3.3.2.2., nicht publ. in BGE 146 III
254; 4A_652/2017 vom 24. August 2018 E. 5.1.2; 4C.443/1996 vom 26. März
1997 E. 2a). Dabei ist für den Regelfall anzunehmen, dass der
Erklärungsempfänger davon ausgehen durfte, der Erklärende strebe eine
vernünftige, sachgerechte Regelung an (Urteil 4A_652/2017 vom 24. August
2018 E. 5.1.2; 4C.443/1996 vom 26. März 1997 E. 2a).
Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von
Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des
kantonalen Gerichts über die äusseren Umstände sowie das Wissen und
Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG;
BGE 146 V 28 E. 3.2; 144 III 93 E. 5.2.3; 142 III 671 E. 3.3).
2.2.2. Mehrdeutige Wendungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen sind im
Zweifel zu Lasten jener Partei auszulegen, die sie verfasst hat (sog.
Unklarheitsregel). In allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
mehrdeutige Klauseln somit gegen den Versicherer als deren Verfasser zu
interpretieren (BGE 146 III 339 E. 5.2.3; 133 III 61 E. 2.2.2.3; 607 E.
2.2; 124 III 155 E. 1b). Für den Versicherungsvertrag konkretisiert Art.
33 VVG die Unklarheitsregel insofern, als der Versicherer für alle
Ereignisse haftet, welche die Merkmale der versicherten Gefahr an sich
tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in
"bestimmter, unzweideutiger Fassung" von der Versicherung ausschliesst
(Urteil 4A_92/2020 vom 5. August 2020 E. 3.2.2). Es ist somit am
Versicherer, die Tragweite der Verpflichtung, die er eingehen will,
genau zu begrenzen (BGE 135 III 410 E. 3.2; 133 III 675 E. 3.3; zu Art.
33 VVG vgl. auch Urteil 4A_153/2015 vom 25. Juni 2015 E. 4.1).
Die Unklarheitsregel kommt jedoch nur subsidiär zur Anwendung, wenn
sämtliche übrigen Auslegungsmittel versagen (BGE 133 III 61 E. 2.2.2.3;
122 III 118 E. 2a und E. 2d; Urteile 4A_279/2020 vom 23. Februar 2021 E.
6.2; 4A_81/2020 vom 2. April 2020 E. 3.1). Es genügt mithin nicht, dass
die Parteien über die Bedeutung einer Erklärung streiten, sondern es ist
vorausgesetzt, dass die Erklärung nach Treu und Glauben auf verschiedene
Weise verstanden werden kann (BGE 118 II 342 E. 1a) und es nicht möglich
ist, den Zweifel mit den übrigen Auslegungsmitteln zu beseitigen
(Urteile 4A_92/2020 vom 5. August 2020 E. 3.2.2; 4A_186/2018 vom 4. Juli
2019 E. 4.1; 4A_152/2017 vom 2. November 2017 E. 4.2).
Wie die Anwendung der Ungewöhnlichkeitsregel prüft das Bundesgericht die
Anwendung der Unklarheitsregel als Rechtsfrage frei (dazu Erwägung
2.1.3.4).
3.
Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, dass die hier strittige
Klausel B2 der Zusatzbedingungen nicht (objektiv) ungewöhnlich sei. Sie
sei vom Konsens erfasst. Es schade der Übernahme der Klausel in den
Vertrag nicht, dass die WHO-Pandemiestufen nicht detailliert umschrieben
bzw. bestimmt worden seien. Das Dokument der WHO, worin diese Stufen
definiert seien, sei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über das
Internet öffentlich zugänglich gewesen und sei es auch heute noch.
Bei der Auslegung erwog die Vorinstanz, die Klausel B2 setze voraus,
dass die WHO-Pandemiestufen 5 oder 6 Gültigkeit hätten. Neben der
Gültigkeit verlange die Klausel, dass entweder die WHO erklärt habe, der
epidemisch auftretende Krankheitserreger erfülle die Kriterien der
Pandemiestufen 5 oder 6, oder sich eine schweizerische oder
liechtensteinische Behörde bei der Anordnung von Massnahmen auf diese
Stufen berufen habe. Beides sei nicht der Fall gewesen, womit der
Deckungsausschluss gemäss Klausel B2 nicht greife. Die Klausel B2
verweise auch einzig auf die WHO-Pandemiestufen 5 und 6, ohne deren
Inhalt im Wort wiederzugeben, womit die Klausel aus sich heraus keinen
Sinn ergebe und die WHO-Pandemiestufen 5 und 6 nicht zur Begründung des
Deckungsausschlusses herangezogen werden könnten.
4.
4.1.
4.1.1. Die Beschwerdegegnerin stellt sich gegen die Auffassung der
Vorinstanz, die Klausel B2 sei vom Konsens erfasst. Sie meint, der
Klausel sei wegen der Intransparenz des Deckungsausschlusses bereits im
Rahmen der Konsenskontrolle die Anwendung zu versagen. Das WHO-Regelwerk
sei weder allgemein bekannt noch ohne Weiteres zugänglich, schon gar
nicht in deutscher Sprache, in welcher der Vertrag abgefasst sei. Wenn
sich die Beschwerdeführerin auf ein Stufensystem berufen wolle, das
schon beim Vertragsschluss von Seiten der WHO keine Anwendung mehr
gefunden habe, so sei dies im Sinne des Transparenzgebots nur möglich,
wenn diese Stufen transparent dargestellt würden, während der Verweis
auf nicht unmittelbar anwendbare Normen unverständlich sei. Ein klares
Bild dessen, was der Ausschluss in der Klausel B2 tatsächlich bedeute,
ergebe sich sodann auch einzig dann, wenn neben den Pandemiestufen 5 und
6 zumindest auch die Pandemiestufe 4 beschrieben werde und damit
Dasjenige, was im Rahmen der von der Beschwerdeführerin versprochenen
Deckung überhaupt noch erfasst werde.
4.1.2. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdegegnerin nicht
mit dem Argument der Vorinstanz auseinander, dass das Dokument der WHO,
worin die Pandemiestufen definiert würden, über das Internet zugänglich
gewesen sei und es daher im Rahmen der "Konsenskontrolle" nicht schade,
dass die WHO-Pandemiestufen 5 und 6 im Vertrag nicht detailliert
umschrieben oder bestimmt worden seien. Mangels hinreichender Rüge
bräuchte daher gar nicht auf diesen Punkt eingetreten zu werden.
Unabhängig davon ist aber der Beschwerdegegnerin auch in der Sache kein
Erfolg beschieden:
Die Beschwerdegegnerin stützt sich für ihre Argumentation einzig auf das
sog. Transparenzgebot. Nach diesem in der Lehre vertretenen Konzept
gehört zur Zumutbarkeit der Kenntnisnahme der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (dazu oben Erwägung 2.1.2), dass diese verständlich
und (drucktechnisch) lesbar sind (vgl. etwa Ingeborg Schwenzer /
Christiana Fountoulakis, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner
Teil, 8. Aufl. 2020, Rz. 45.03; Christoph Müller, Berner Kommentar,
2018, N. 326 ff. zu Art. 1 OR; Roman Perrig, in: Ernst A. Kramer /
Thomas Probst / Roman Perrig, Schweizerisches Recht der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, 2016, Rz. 141 ff.). Die Anwendung dieses Prinzips
führt dazu, dass bereits auf der Ebene der Prüfung des Konsenses zu
beurteilen ist, ob die AGB oder einzelne Klauseln davon verständlich und
lesbar sind, und ihnen, falls solches verneint würde, der Einbezug in
den Vertrag zu versagen ist.
Ob und inwiefern das sog. Transparenzgebot bei der Prüfung Allgemeiner
Geschäftsbedingungen Geltung beansprucht, kann vorliegend offen bleiben:
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass bereits auf der Ebene der
Prüfung des Konsenses zu entscheiden wäre, ob die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen verständlich und lesbar wären, könnte dies nicht
bedeuten, dass für jeden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
verwendeten Begriff Definitionen oder Erläuterungen im Volltext in den
AGB abgedruckt werden müssten, andernfalls die Klausel nicht vom Konsens
gedeckt wäre (vgl. aber für Verweise in AGB: Roman Perrig, Die
AGB-Zugänglichkeitsregel, 2011, S. 234 ff.). Das muss auch dann gelten,
wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Dritten entwickelte
Definitionen als für die Parteien massgebend erklärt werden, wie dies
hier der Fall ist, indem die Beschwerdeführerin für den
Deckungsausschluss auf ein (früheres) Pandemiestufensystem der WHO
abstellte.
Wie schon die Vorinstanz zutreffend erwog, schadet es somit für die
Übernahme der Klausel B2 der Zusatzbedingungen nicht, dass der Wortlaut
der WHO-Pandemiestufen nicht im Volltext in die Zusatzbedingungen
übernommen wurde. Wie diese Begrifflichkeiten in den Zusatzbedingungen
zu verstehen sind, wird im Rahmen der Auslegung beurteilt (dazu unten
Erwägung 5), wie dies im Übrigen auch bei anderen Deckungsausschlüssen,
beispielsweise bei "Krieg", "Terrorakt" oder "Streik" der Fall ist.
4.2.
4.2.1. Die Vorinstanz prüfte in der Folge die Ungewöhnlichkeit der
Klausel. Sie stufte die hier strittige Klausel B2 der Zusatzbedingungen
als subjektiv ungewöhnlich ein. Das stellt die Beschwerdeführerin vor
Bundesgericht nicht in Frage. Ebensowenig wird behauptet, dass die
Beschwerdegegnerin auf den Deckungsausschluss gesondert hingewiesen
worden wäre. Es stellt sich somit im Rahmen der Beurteilung der
Ungewöhnlichkeit der Klausel einzig die Frage, ob diese objektiv
ungewöhnlich ist.
4.2.2. Die Vorinstanz verneinte dies. Die Klausel würde keinen
geschäftsfremden Inhalt aufweisen. Sie falle nicht aus dem gesetzlichen
Rahmen des Vertragstypus, fänden sich doch Deckungsausschlüsse bei
vielen Verträgen des Privatversicherungsrechts. Ebensowenig ändere die
Klausel B2 den Charakter des Versicherungsvertrages. Die Klausel sei nur
eine von vielen Bestimmungen in den Zusatzbedingungen, welche die
Versicherungsleistung einschränke, indem sie unter dem Titel "Nicht
versichert sind" bestimmte Risiken von der Deckung ausschliesse. Die
Klausel B2 sei objektiv nicht ungewöhnlich.
4.2.3. Dagegen macht die Beschwerdegegnerin geltend, ihre berechtigten
Deckungserwartungen seien enttäuscht worden. Sie habe unter dem Titel
"Epidemieversicherung" eine Zusatzversicherung für Ertragsausfall und
Mehrkosten abgeschlossen. Die Klausel B2 schränke diese an sich
versprochene Versicherungsdeckung auf Ereignisse ein, bei denen
höchstens lokal beschränkte Übertragungen von Mensch zu Mensch auftreten
würden (WHO-Pandemiestufe 4). Keine Versicherungsdeckung sei hingegen
gegeben, sobald sich mehrere Übertragungen nachweisen liessen, auch wenn
sie weiterhin lediglich lokal auftreten würden (WHO-Pandemiestufe 5).
Lediglich in einer allerersten Phase, wo behördliche Massnahmen
überhaupt denkbar seien, gewähre die Beschwerdeführerin somit Schutz.
Dieser Schutz versage jedoch, sobald sich die Ansteckungen häuften und
eine Epidemie beginne und darum überhaupt erst ernsthafter Anlass für
behördliche Massnahmen entstünden. Die "Epidemieversicherung" biete
damit nur dort Schutz, wo vereinzelte Krankheitsfälle auftreten, während
die Deckung versagt bliebe, wo im landläufigen Sinn eine epidemische
Verbreitung beginne. Die Klausel sei damit objektiv ungewöhnlich und sie
sei von der Globalübernahme der Zusatzbedingungen nicht gedeckt.
4.2.4. Die Beschwerdegegnerin stützt sich darauf, dass sie eine
"Epidemieversicherung" als Zusatzversicherung für Ertragsausfall und
Mehrkosten abgeschlossen habe. Soweit sie damit unterstellen möchte, die
abgeschlossene Versicherung würde als Epidemieversicherung bezeichnet
oder von der Beschwerdeführerin so beworben, ist solches im
vorinstanzlichen Sachverhalt nicht festgestellt, und die
Beschwerdegegnerin verlangt diesbezüglich keine Sachverhaltsergänzung.
Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz hat die
Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin eine "X.________
Geschäftsversicherung KMU" abgeschlossen, enthaltend eine
Fahrhabeversicherung sowie eine Betriebs- und Unfallversicherung. Die
Fahrhabeversicherung umfasst unter der Rubrik "Weitere Gefahren" auch
die Versicherung infolge Ertragsausfall und Mehrkosten infolge Epidemie.
Danach kann keine Rede davon sein, die Parteien hätten eine eigentliche
"Epidemieversicherung" abgeschlossen.
4.2.5. Die Epidemie ist bloss eine unter mehreren Gefahren, welche die
von der Beschwerdegegnerin abgeschlossene Versicherung deckt.
Ausgeschlossen ist demgegenüber die Deckung in diesem Bereich für
Schäden infolge von "Krankheitserregern für welche national oder
international die WHO-Pandemiestufen 5 oder 6 gelten". Durch diesen
Ausschluss wird der durch die "X.________ Geschäftsversicherung KMU"
beschriebene Deckungsfall nicht insofern reduziert, als gerade die
häufigsten Risiken nicht mehr gedeckt wären (dazu oben Erwägung
2.1.3.3). Im Gegenteil wird mit dem Pandemieausschluss ein seltenes
Risiko aus der Versicherungsdeckung ausgenommen, nämlich aus dem
grundsätzlich versicherten Risiko der Epidemie, das spezielle Risiko für
Schäden infolge von "Krankheitserregern für welche national oder
international die WHO-Pandemiestufen 5 oder 6 gelten".
Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, handelt es sich bei dieser
Ausschlussklausel um eine von vielen Bestimmungen in den
Zusatzbedingungen, in welchen die Beschwerdeführerin ihre
Versicherungsleistung einschränkte, womit weder der Charakter der
"X.________ Geschäftsversicherung KMU" wesentlich geändert wird, noch
diese im erheblichen Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus
fallen würde. Inwiefern unter diesen konkreten Umständen des
vorliegenden Einzelfalls berechtige Deckungserwartungen im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung enttäuscht worden wären (Erwägung
2.1.3.3), zeigt die Beschwerdegegnerin nicht hinreichend auf. Es genügt
für die Ungewöhnlichkeit noch nicht, dass eine Klausel das versicherte
Risiko einschränkt, denn auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer
weiss, dass eine Versicherung nicht alle Risiken deckt. Entsprechend
musste auch die Beschwerdegegnerin damit rechnen, dass bei ihrer
"Geschäftsversicherung KMU" die Beschwerdeführerin die Deckung für
spezifische Risiken - namentlich auch im Zusammenhang mit Epidemien -
ausschliesst.
Die Beschwerdegegnerin vermag damit die hier strittige Klausel B2 der
Zusatzbedingungen nicht als objektiv ungewöhnlich auszuweisen.
4.3. Die Vorinstanz ist somit zu Recht zum Schluss gekommen, dass die
hier strittige Klausel B2 der Zusatzbedingungen vom Konsens der Parteien
erfasst ist.
5.
Die Vorinstanz legte in der Folge die Klausel B2 aus. Sie traf dabei
keine tatsächlichen Feststellungen zum inneren Willen der Parteien,
sondern legte die Bestimmung unter dem Titel "objektivierte Auslegung"
nach dem Vertrauensprinzip aus. Sie kam dabei mit zwei
Begründungssträngen zum Ergebnis, dass der Deckungsausschluss nicht
greife, wobei das Verhältnis dieser beiden Argumentationslinien aus dem
Entscheid nicht klar wird. Ohnehin vermögen aber beide Erwägungen nicht
zu überzeugen.
5.1. Die Vorinstanz erwog einerseits, die Klausel B2 ergebe aus sich
heraus keinen Sinn und erweise sich als unverständlich. Hätte die
Beschwerdeführerin die grundsätzlich nicht mehr gültigen
WHO-Pandemiestufen 5 und 6 für anwendbar erklären wollen, hätte sie es
nicht bei der blossen Nennung der Pandemiestufen belassen dürfen.
Vielmehr wäre sie verpflichtet gewesen, die "entsprechenden
Kriterienkataloge oder Definitionen" in den Vertragstext aufzunehmen
oder zumindest einen gültigen Internet-Dateipfad anzugeben. Weil sie
dies unterlassen habe, hätten die früheren WHO-Pandemiestufen 5 und 6
keinen Eingang in den Versicherungsvertrag gefunden und könnten nicht
zur Begründung des Deckungsausschlusses herangezogen werden.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, wie die Beschwerdeführerin
zu Recht geltend macht. Richtig ist zwar, dass bei der Auslegung nach
dem Vertrauensprinzip am Wortlaut des Vertragstextes anzusetzen ist.
Dieser ist aber nicht isoliert zu interpretieren. Entsprechend braucht
der Vertragstext auch nicht aus sich selbst heraus verständlich zu sein,
als ob bei der Auslegung einzig auf den Vertragstext abzustellen wäre
und alle anderen Umstände nicht zu berücksichtigen wären. Vielmehr ist
die Erklärung so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und
Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durfte und
musste (oben Erwägung 2.2.1).
5.2.
5.2.1. Andererseits erwog die Vorinstanz, dass die Voraussetzungen der
Klausel B2 nicht erfüllt seien. Sie ging dafür auf den Wortlaut der
Klausel ein und legte diese im Zusammenhang mit der Klausel B1 der
Zusatzbedingungen aus: Die Klausel B2 setze erstens voraus, dass die
WHO-Pandemiestufen 5 oder 6 Gültigkeit haben müssen, d.h. für die
Beurteilung solcher Ereignisse nach dem Willen und der Praxis der WHO
grundsätzlich massgebend seien. Dies sei in casu nicht der Fall gewesen:
Die Pandemiestufen 5 und 6 gemäss dem WHO global influenza preparedness
plan von 2005 seien sowohl beim Abschluss des Versicherungsvertrages als
auch bei der Bezeichnung der COVID-19-Erkrankung als Pandemie durch den
Generaldirektor der WHO am 11. März 2020 nicht mehr massgebend bzw.
gültig gewesen. Auch die schweizerischen Behörden hätten sich bei der
Anordnung ihrer Massnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 nicht auf die
genannten WHO-Pandemiestufen bezogen. Zweitens verlange die Klausel B2,
dass entweder eine zuständige internationale Behörde, namentlich die
WHO, erklärt habe, der epidemisch auftretende Krankheitserreger erfüllte
die Kriterien der Pandemiestufe 5 oder 6, oder sich eine für Massnahmen
zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zuständige schweizerische oder
liechtensteinische Behörde bei der Anforderung von Massnahmen zur
Bekämpfung eines bestimmten Krankheitserregers auf die
WHO-Pandemiestufen 5 oder 6 berufen habe. Auch dies sei vorliegend nicht
der Fall gewesen: Weder habe sich die WHO bei der Beurteilung der
COVID-19-Pandemie noch hätten sich die schweizerischen Behörden bei der
Anordnung ihrer Massnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 auf die genannten
WHO-Pandemiestufen bezogen.
5.2.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin zu Recht vor, dass die
Vorinstanz bei dieser Auslegung nicht alle Auslegungsmittel beachtet
habe und sich hauptsächlich auf den Wortlaut der Klausel B2 stützte.
Werden alle im vorinstanzlichen Entscheid festgestellten Umstände in die
Interpretation der Klausel B2 der Zusatzbedingungen einbezogen,
resultiert eine gegenteilige Auslegung. Im Einzelnen:
5.2.2.1. Nach der Klausel B1 der Zusatzbedingungen sind in der Rubrik
"Versichert sind" unter dem Titel "Epidemie" Schäden versichert infolge
von Massnahmen, die eine zuständige schweizerische oder
liechtensteinische Behörde aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verfügt,
um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern. In lit. a -
h der Klausel B1 werden die einzelnen Massnahmen aufgezählt. In der
Rubrik "Nicht versichert sind" steht die Klausel B2 ebenfalls unter dem
Titel "Epidemie". In systematischer Hinsicht hängt die Klausel B2
demnach mit der Klausel B1 zusammen: Die Klausel B1 legt fest, welche
Risiken bei einer "Epidemie" von der Versicherung gedeckt sind, und die
Klausel B2 nimmt bestimmte Risiken wieder aus der Deckung aus.
In der Klausel B2 werden beim Risiko "Epidemie" drei Gruppen von
Ereignissen aus der Versicherungsdeckung ausgeschlossen, nämlich Schäden
infolge von "Influenza-Viren", "Prionkrankheiten (Scrapie,
Rinderwahnsinn, Creutzfeldt-Jakob usw.) " sowie den hier strittigen
"Krankheitserregern für welche national oder international die WHO
Pandemiestufen 5 oder 6 gelten". Abgestellt wird mit Letzterem auf ein
Stufensystem der WHO, ohne dass dieses System in den Zusatzbedingungen
oder anderen Vertragsbestandteilen weiter definiert oder konkretisiert
würde.
5.2.2.2. Nach den unbestrittenen und damit für das Bundesgericht
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz kann von einem
branchenfremden Versicherungsnehmer erwartet werden, dass er wisse, was
eine Pandemie sei, nämlich eine weit verbreitete, ganze Länder oder
Landstriche erfassende Seuche bzw. eine auf grosse Teile eines Landes
oder Erdteils übergreifende Epidemie, eine Epidemie grossen Ausmasses.
Wer aber weiss, was eine Pandemie ist, kann aus dem Text der Klausel B2
der Zusatzbedingungen erkennen, dass solche Pandemien nach dem in der
Klausel B2 referenzierten System der WHO in verschiedene Stufen
eingeteilt, und davon die Stufen 5 und 6 aus der Versicherungsdeckung
ausgenommen werden. Sind einzelne Pandemiestufen ausgenommen, konnte die
Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben verstehen, dass mit den
Pandemiestufen 5 und 6 die beiden höchsten Pandemiestufen gemeint sind,
auch wenn sie das WHO-Pandemiestufensystem nicht (im Detail) kennt. Ein
Stufensystem ist allgemein verständlich. Die Beschwerdegegnerin macht
denn auch nicht geltend, dass ein solcher Schluss nicht zulässig sei
oder sie davon ausgegangen wäre, dass es noch weitere Stufen nach der
Stufe 6 gegeben hätte. Vielmehr gesteht sie selber ein, dass es "per se
grundsätzlich nicht falsch" sei, wenn in einem Stufensystem die
gravierendsten Stufen von der Versicherungsdeckung ausgenommen seien und
die Klausel festlege, "dass die obersten Stufen nicht gedeckt" seien.
Demnach musste die Beschwerdegegnerin die Klausel B2 so verstehen, dass
die höchsten beiden Stufen des Pandemiestufensystems der WHO von der
Versicherungsdeckung ausgenommen sind. Ein solches Auslegungsergebnis
stimmt auch mit dem Regelungsziel der Beschwerdeführerin überein,
welches die Beschwerdegegnerin als redliche Geschäftspartnerin erkennen
musste, nämlich mit dieser Klausel aus dem grundsätzlich versicherten
Risiko der Epidemie weitreichendste Ausprägungen einer Pandemie, die
obersten beiden Stufen des Pandemiestufensystems der WHO, auszunehmen.
5.2.2.3. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass diese
Pandemiestufen "in Kraft" oder "massgeblich" sein müssten bzw. eine
Behörde sich auf die WHO-Pandemiestufen habe berufen müssen, damit der
Deckungsausschluss greife. Sie stützt sich dabei auf den Wortlaut der
Klausel, wonach die Stufen national oder international zu "gelten"
haben. Eine solche Auslegung überzeugt nicht:
Erstens muss ein Versicherungsnehmer wie die Beschwerdegegnerin den
Begriff "gelten" nicht ausschliesslich im Sinne von "Gültigkeit haben"
verstehen. Vielmehr kann "gelten" auch so interpretiert werden, dass
etwas in einer bestimmten Weise eingeschätzt oder beurteilt wird.
Entsprechend konnte die Beschwerdegegnerin die Formulierung, dass die
WHO-Pandemiestufen 5 und 6 gelten, auch rein sprachlich so verstehen,
dass der Deckungsausschluss greift, wenn eine Pandemie nach dem
WHO-Pandemiestufensystem national oder international als eine Stufe 5
oder 6 beurteilt wird, ohne dass die Pandemiestufen im fraglichen
Zeitpunkt tatsächlich in Kraft sein müssten. Dass es für eine solche
Beurteilung einer Pandemie einer offiziellen Verkündigung durch eine
Behörde bedürfte, kann dem Wortlaut der Klausel entgegen der Auffassung
der Vorinstanz ebensowenig entnommen werden.
Zweitens darf bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ohnehin nicht
bei einer reinen Buchstabenauslegung stehen geblieben werden. Vielmehr
sind auch der Zusammenhang und die gesamten Umstände zu berücksichtigen.
Auch ist zu beachten, was das Regelungsziel dieses Deckungsausschlusses
ist (Erwägung 2.2.1). Dem Regelungsziel der Klausel trägt die
Vorinstanz, wie die Beschwerdeführerin zu Recht kritisiert, nicht
Rechnung: Das von der Vorinstanz propagierte Erfordernis der
behördlichen Berufung auf die WHO-Pandemiestufen 5 und 6 ist schon
deshalb nie erfüllt, weil die WHO nach den unbestrittenen Feststellungen
der Vorinstanz das Klassifizierungssystem von Pandemien bereits vor
Abschluss des Versicherungsvertrags geändert hat, und folglich weder die
WHO noch eine schweizerische oder liechtensteinische Behörde sich
während der Geltungsdauer des vorliegenden Versicherungsvertrags je auf
solche Pandemiestufen bezog. Eine fehlende Verkündung der Pandemiestufe
5 oder 6 ist insofern eine Folge davon, dass das Klassifizierungssystem
der WHO bereits bei Vertragsschluss nicht mehr praktiziert wurde.
Die gegenteilige Auslegung - wie von der Vorinstanz vertreten - hätte
somit zur Konsequenz, dass der in der Klausel B2 beschriebene
Deckungsausschluss nie greifen könnte und somit toter Buchstabe bliebe.
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, stellt dies jedoch keine
sachgerechte Auslegung dar. Damit müsste man nämlich der
Beschwerdeführerin unterstellen, sie hätte einen Deckungsausschluss für
Pandemieereignisse in den Vertrag aufnehmen wollen, der tatsächlich
überhaupt nie zur Anwendung gelangen könnte. Es musste auch der
Beschwerdegegnerin als redlicher Geschäftspartnerin klar sein, dass die
Beschwerdeführerin keine solche leer gehende Regelung bezwecken wollte
(vgl. Erwägung 2.2.1). Das Gleiche gilt auch für die Auffassung der
Vorinstanz, dass die entsprechenden WHO-Pandemiestufen 5 und 6 national
oder international in Kraft sein müssten, damit die Klausel Anwendung
finde. Auch das führte dazu, dass der konkrete Deckungsausschluss gar
nie hätte angewandt werden können, weil das Klassifizierungssystem nicht
mehr in Gebrauch war. Vielmehr liegt der Klausel B2 die erkennbare
Absicht der Beschwerdeführerin zu Grunde, die gravierendsten
Pandemieereignisse von der Versicherungsdeckung auszunehmen, mithin
solche, welche die Voraussetzungen der WHO-Pandemiestufe 5 oder 6
aufweisen.
Unter Berücksichtigung des Zwecks der Bestimmung ist somit klar, wie die
Klausel B2 der Zusatzbedingungen zu verstehen ist: Der
Beschwerdegegnerin durfte und musste klar sein, dass von der
grundsätzlichen Deckung der Schäden bei Epidemien (Klausel B1) die
gravierendsten Risiken ausgenommen sind, nämlich nach der Klausel B2
Pandemien, die als WHO-Pandemiestufen 5 und 6 beurteilt werden.
Dass dieses Stufensystem von der WHO bereits bei Vertragsschluss nicht
mehr im Gebrauch war, ändert an diesem Auslegungsergebnis nichts. Es ist
nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin für die Umschreibung des
Ausschlusses der Versicherungsdeckung bei Epidemie nicht an den früheren
Pandemiestufen der WHO hätte anknüpfen dürfen.
5.2.3. Aus dem Gesagten folgt auch, dass der Klausel nach Treu und
Glauben nicht die Bedeutung zugemessen werden kann, dass die
WHO-Pandemiestufen 5 und 6 "in Kraft" oder "massgeblich" sein müssten
bzw. eine Behörde sich auf eine WHO-Pandemiestufe habe berufen müssen,
damit der Deckungsausschluss greift. Entsprechend kann auch nicht gesagt
werden, dass die Klausel B2 nach Treu und Glauben auf verschiedene Weise
verstanden werden kann (dazu oben Erwägung 2.2.2). Vielmehr erschliesst
sich die Bedeutung der Klausel B2 im Gesamtzusammenhang, womit für die
Anwendung der Unklarheitsregel kein Raum bleibt. Diese kommt erst
subsidiär zur Anwendung, wenn sämtliche übrigen Auslegungsmittel
versagen (Erwägung 2.2.2).
5.2.4. Die Beschwerdegegnerin stützt sich im Weiteren auch in diesem
Zusammenhang auf das sog. Transparenzgebot. Sie beruft sich darauf, dass
der Intransparenz einer Klausel über die Unklarheitsregel Rechnung
getragen werden könne, solange sich der Versicherungsnehmer nicht auf
den Verstoss gegen das Transparenzgebot berufe. Die Vorinstanz habe
daher zutreffenderweise die Intransparenz der Klausel im Rahmen der
Auslegungskontrolle zu Lasten der Beschwerdeführerin als derjenigen
Partei berücksichtigt, welche die Klausel formuliert habe.
Nach der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist somit das sog.
Transparenzgebot im Rahmen der Auslegung bei der Unklarheitsregel zu
berücksichtigen, was die Vorinstanz nach ihrem Verständnis auch zu Recht
getan habe. Da für die Unklarheitsregel kein Raum besteht (Erwägung
5.2.3), ist auch diesem Argument von vornherein der Boden entzogen, ohne
dass näher darauf einzugehen ist.
5.2.5. Zusammenfassend sind nach der Klausel B2 der Zusatzbestimmungen
unter anderem Pandemien vom Versicherungsschutz ausgenommen, die den
Kriterien gemäss WHO-Pandemiestufen 5 und 6 entsprechen.
5.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass die Corona-Pandemie
(COVID-19) sämtliche Voraussetzungen einer Pandemie der Stufe 6 gemäss
einschlägiger Definition der WHO erfülle. Das beanstandet die
Beschwerdegegnerin im bundesgerichtlichen Verfahren nicht. Im
vorinstanzlichen Verfahren hat sie sodann ausdrücklich zugestanden, dass
"nicht zu bestreiten ist, dass diese Stufen [5 oder 6] inhaltlich
erreicht wären". Somit stimmen die Parteien überein, dass die
COVID-19-Pandemie "inhaltlich" der Pandemiestufe 5 oder 6 entspräche,
wenn Pandemien noch nach dem früheren Stufensystem klassifiziert würden.
Mit anderen Worten wird die COVID-19-Pandemie von den Parteien
übereinstimmend und zu Recht als eine Pandemie der WHO-Pandemiestufen 5
oder 6 beurteilt, womit nach der Klausel B2 entgegen der Auffassung der
Vorinstanz keine Versicherungsdeckung besteht.
5.4. Problematisch empfindet die Beschwerdegegnerin schliesslich, dass
nicht mehr erkennbar sei, wo die Grenze zwischen Deckung und Ausschluss
verlaufe. Von Bedeutung sei, wo die Grenze zwischen Versicherungsschutz
und Ausschluss gezogen werde.
Diese Argumentation ist nicht zielführend: Im vorliegenden Prozess sind
die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Ansprüche zu prüfen. Es
ist mithin zu beurteilen, ob die COVID-19-Pandemie die Voraussetzungen
der Stufe 5 oder 6 gemäss WHO-Pandemiestufensystem erfüllt und demnach
der Deckungsausschluss nach der Klausel B2 der Zusatzbedingungen dafür
greift. Beides ist klarerweise erfüllt (dazu Erwägung 5.3). Dagegen ist
vorliegend nicht zu entscheiden, ob andere Ereignisse diese Stufen
erfüllen, oder wo allgemein die Grenze zwischen Versicherungsschutz oder
Ausschluss bei dieser Klausel zu ziehen wäre. Dementsprechend bleibt die
Kritik der Beschwerdegegnerin rein hypothetischer Natur und ist nicht
entscheidwesentlich.
5.5. Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz die Anwendbarkeit des
Deckungsausschlusses in Klausel B2 der Zusatzbedingungen zu Unrecht
verneint.
6.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Das Urteil des Handelsgerichts
des Kantons Aargau, HOR.2020.18, vom 17. Mai 2021 wird aufgehoben und
die Klage der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen. Im Übrigen ist die
Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des
kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 67 und
68 Abs. 5 BGG).
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende
Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
und Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Aargau, HOR.2020.18, vom 17. Mai 2021 wird aufgehoben. Die
Dispositivziffer 1 wird wie folgt neu gefasst:
"1. Die Klage wird abgewiesen."
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des
kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons
Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Januar 2022
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Brugger
***
Grüsse
Patrick