Google Groups no longer supports new Usenet posts or subscriptions. Historical content remains viewable.
Dismiss

Konkurrenzverbot

69 views
Skip to first unread message

Thomas King

unread,
Sep 3, 2003, 2:09:31 PM9/3/03
to
Hallo,

habe leider keine Ahnung von schweizer Rechtsprechung, da ich aus DE
komme. Deshalb hier eine Frage zum Konkurrenzverbot.

Ich könnte in CH ein Angestelltenverhältnis im Bereich der
Softwareentwicklung. Mein Arbeitsvertrag enthält jedoch einen mir noch
völlig unbekannten Punkt - nämlich ein Konkurrenzverbot und
Vertragsstrafe.

Und zwar darf ich nach dem Ausscheiden aus der Firma, ein halbes Jahr
lang keine ähnliche Beschäftigung in der Nord-Schweiz und
Süd-Deutschland eingehen. Bei zuwiderhandlung gibt muß ich eine
Vertragsstrafe in höhe bis 50% des Jahresgehaltes zahlen.

Das ist aber ganz schön Kacke für mich. Angenommen ich fange dort an und
werde aus welchem Grund auch immer 2 Wochen später unverschuldet
gekündigt. Dann kann ich erst Mal das nächste halbe Jahr unter der
Brücke hausen, weil ich in meinem Beruf temporär nicht arbeiten darf,
oder wie?

Ist eine solche Konkurrenzklausel in dieser Form überhaupt gültig?

Das einzige was ich im Internet dazu finden konnte war, dass in
Deutschland diese Klausel solange ungültig ist, solange der Arbeitgeber
keine Entschädigung für das Berufsverbot bezahlt. Ist das in der Schweiz
auch so?

Grüße
Thomas

Robert Meyer-Piening

unread,
Sep 3, 2003, 2:33:48 PM9/3/03
to
in Beitrag bj5ap2$flnes$1...@ID-149862.news.uni-berlin.de schrieb Thomas King
unter tking...@gmx.net am 03.09.2003 20:09 Uhr:

> Ich könnte in CH ein Angestelltenverhältnis im Bereich der
> Softwareentwicklung. Mein Arbeitsvertrag enthält jedoch einen mir noch
> völlig unbekannten Punkt - nämlich ein Konkurrenzverbot und
> Vertragsstrafe.
>
> Und zwar darf ich nach dem Ausscheiden aus der Firma, ein halbes Jahr
> lang keine ähnliche Beschäftigung in der Nord-Schweiz und
> Süd-Deutschland eingehen. Bei zuwiderhandlung gibt muß ich eine
> Vertragsstrafe in höhe bis 50% des Jahresgehaltes zahlen.
>
> Das ist aber ganz schön Kacke für mich. Angenommen ich fange dort an und
> werde aus welchem Grund auch immer 2 Wochen später unverschuldet
> gekündigt. Dann kann ich erst Mal das nächste halbe Jahr unter der
> Brücke hausen, weil ich in meinem Beruf temporär nicht arbeiten darf,
> oder wie?

Das hängt AFAIK von der jeweiligen Tätigkeit ab. Als Geschäftsführer,
Prokurist etc kann das schon vorkommen. Weiteres in Artikel 304 OR [1].

Gruss Robert

[1]
http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/index2.html#id-2-10-1

--
"Five card stud, nothing wild. And the sky's the limit. "


Harald Gruen

unread,
Sep 3, 2003, 2:48:11 PM9/3/03
to
>Ist eine solche Konkurrenzklausel in dieser Form überhaupt gültig?

Ist deine E-Mail-Adresse gültig?

<tking...@gmx.net>:
213.165.64.100 does not like recipient.
Remote host said: 550 {mx013} <tking...@gmx.net>... User is unknown
Giving up on 213.165.64.100.

Gruss, H. Gruen

Hanspeter 'Happl' Oberlin

unread,
Sep 3, 2003, 2:54:10 PM9/3/03
to
In article <bj5ap2$flnes$1...@ID-149862.news.uni-berlin.de>, "Thomas King" <tking...@gmx.net> wrote:

>habe leider keine Ahnung von schweizer Rechtsprechung, da ich aus DE
>komme. Deshalb hier eine Frage zum Konkurrenzverbot.
>
>Ich könnte in CH ein Angestelltenverhältnis im Bereich der
>Softwareentwicklung. Mein Arbeitsvertrag enthält jedoch einen mir noch
>völlig unbekannten Punkt - nämlich ein Konkurrenzverbot und
>Vertragsstrafe.
>

>Ist eine solche Konkurrenzklausel in dieser Form überhaupt gültig?

Nein. Du darfst deinen Ex-Arbeitgeber nicht konkurrenzieren (und
z.B. Kunden abwerben), du darfst aber einen Job in der IT-Branche
bei einem anderen Arbeitgeber annehmen.


>Das einzige was ich im Internet dazu finden konnte war, dass in
>Deutschland diese Klausel solange ungültig ist, solange der Arbeitgeber
>keine Entschädigung für das Berufsverbot bezahlt. Ist das in der Schweiz
>auch so?

Im Alpha vom letzten Wochenende (lag dem Samstag-Tages Anzeiger
und der Sonntags-Zeitung bei) hatte es einen Artikel darüber:
<http://jobwinner.ch/kader_channel/artikel.asp?id=2391>

Winke-winke
Happl

Roger Martin

unread,
Sep 3, 2003, 3:01:57 PM9/3/03
to

"Thomas King" <tking...@gmx.net> schrieb

> Das ist aber ganz schön Kacke für mich. Angenommen ich fange dort an und
> werde aus welchem Grund auch immer 2 Wochen später unverschuldet
> gekündigt. Dann kann ich erst Mal das nächste halbe Jahr unter der
> Brücke hausen, weil ich in meinem Beruf temporär nicht arbeiten darf,
> oder wie?

Das Konkurrenzverbot ist hinfällig, wenn der Arbeitnehmer ohne begründeter
Anlass entlassen wird. (OR 340 c Abs2)

> Ist eine solche Konkurrenzklausel in dieser Form überhaupt gültig?

Jain, grundsätzlich ist ein Konkurrenzverbot gültig, wenn die
Voraussetzungen (OR 340) und Beschränkungen (OR 340a) eingehalten werden.

So wie ich als absoluter Laie, ausgehend von deinen Angaben (50% Strafe,
halbes Jahr, Gebiet), sehe dürfte das Verbot gültig sein. Da die
Software-Branche nicht ortsgebunden ist, ist auch das relativ grosse Gebiet
miener Meinung nach gerechtfertigt. Mit einem halb Jahr liegt das Verbot
übrigens noch 2,5 Jahre unter dem maximal möglichen.

Das OR gibt es hier: http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/index2.html#id-2-10-1
[Link ist von Robert geklaut ;-)]


Roger Martin

unread,
Sep 3, 2003, 3:16:41 PM9/3/03
to

"Hanspeter 'Happl' Oberlin" <ha...@mail.com> schrieb

>
> Nein. Du darfst deinen Ex-Arbeitgeber nicht konkurrenzieren (und
> z.B. Kunden abwerben), du darfst aber einen Job in der IT-Branche
> bei einem anderen Arbeitgeber annehmen.

Das sieht das OR aber anderst:

OR 340 Abs. 1:
Der handlungsfähige Arbeitnehmer kann sich gegenüber dem Arbeitgeber
schriftlich verpflichten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sich
jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten, insbesondere weder auf
eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem des Arbeitgebers in
Wettbewerb steht, NOCH IN EINEM SOLCHEN GESCHÄFT ZU SEIN oder sich daran zu
beteiligen.


Thomas King

unread,
Sep 3, 2003, 3:18:13 PM9/3/03
to
"Robert Meyer-Piening" <use...@gamedays.ch> schrieb ...

>
> Das hängt AFAIK von der jeweiligen Tätigkeit ab. Als Geschäftsführer,
> Prokurist etc kann das schon vorkommen. Weiteres in Artikel 304 OR
[1].
>

Nö eigentlich weniger. Nur ein Programmierer.

Grüße
Thomas

Heribert Slama

unread,
Sep 3, 2003, 3:21:25 PM9/3/03
to
On Wed, 03 Sep 2003 20:33:48 +0200, in ch.soc.law, Robert
Meyer-Piening <use...@gamedays.ch> wrote:

>[......]


>
>Das hängt AFAIK von der jeweiligen Tätigkeit ab. Als Geschäftsführer,
>Prokurist etc kann das schon vorkommen. Weiteres in Artikel 304 OR [1].

+++
Artikel _340_ und folgende;
http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/a340.html

--
Heribert Slama
Muttenz, Switzerland

Roger Martin

unread,
Sep 3, 2003, 3:34:16 PM9/3/03
to
"Thomas King" <tking...@gmx.net> schrieb

> Nö eigentlich weniger. Nur ein Programmierer.
>

und das dürfte genügen. denn:

OR 340 Abs. 2

Das Konkurrenzverbot ist nur verbindlich, wenn das Arbeitsverhältnis dem
Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und
Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung dieser Kenntnisse den
Arbeitgeber erheblich schädigen könnte.


Robert Meyer-Piening

unread,
Sep 3, 2003, 4:03:25 PM9/3/03
to
in Beitrag 4mfclv044egd63pga...@4ax.com schrieb Heribert Slama
unter sla...@gmx.net am 03.09.2003 21:21 Uhr:

>> [......]
>>
>> Das hängt AFAIK von der jeweiligen Tätigkeit ab. Als Geschäftsführer,
>> Prokurist etc kann das schon vorkommen. Weiteres in Artikel 304 OR [1].
> +++
> Artikel _340_ und folgende;
> http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/a340.html

Ja meinte ich eigentlich, sorry für den typo !

Gruss Robert

Hanspeter 'Happl' Oberlin

unread,
Sep 3, 2003, 4:50:22 PM9/3/03
to

Du hast den Absatz 2 vergessen:


|Das Konkurrenzverbot ist nur verbindlich, wenn das Arbeitsverhältnis
|dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und
|Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung dieser Kenntnisse den
|Arbeitgeber erheblich schädigen könnte.

Wenn also Thomas als Programmierer auf einer Bank arbeitet, dann
darf er auch nachher als Programmierer arbeiten, nur nicht auf einer
Bank oder für eine Bank.

Winke-winke
Happl

Thomas King

unread,
Sep 3, 2003, 4:57:20 PM9/3/03
to
"Hanspeter 'Happl' Oberlin" <ha...@mail.com> schrieb ...

> Wenn also Thomas als Programmierer auf einer Bank arbeitet, dann
> darf er auch nachher als Programmierer arbeiten, nur nicht auf einer
> Bank oder für eine Bank.

Dann weiss ich schon ein wenig Bescheid. Ich würde aber bei einem
Systemhaus arbeiten, das Dokumentationssoftware herstellt.

Darf ich dann bei keinem Systemhaus mehr arbeiten, oder nur bei keinem
das Dokumentationssoftware herstellt. Anders herum wäre es interessant
zu wissen, wie die Lage aussieht, wenn das Systemhaus Software
entwickelt, das so ziemlich jeden Bereich tangiert.

Hanspeter 'Happl' Oberlin

unread,
Sep 3, 2003, 5:03:37 PM9/3/03
to

Frag am besten deinen zukünftigen Arbeitgeber, wie er das sieht.
Und lass diese Aussagen festhalten (z.B. "Präzisierungen zum
Konkurrenzverbot" als Anhang zum Arbeitsvertrag).

Winke-winke
Happl

Pascal Meister

unread,
Sep 4, 2003, 4:30:04 AM9/4/03
to
> Dann weiss ich schon ein wenig Bescheid. Ich würde aber bei einem
> Systemhaus arbeiten, das Dokumentationssoftware herstellt.
>
> Darf ich dann bei keinem Systemhaus mehr arbeiten, oder nur bei keinem
> das Dokumentationssoftware herstellt. Anders herum wäre es interessant
> zu wissen, wie die Lage aussieht, wenn das Systemhaus Software
> entwickelt, das so ziemlich jeden Bereich tangiert.

Es gibt Gerichtsurteile, dass ein Konkurrenzverbot nicht de facto zu einem
Berufsverbot führen darf. Eine Tätigkeit als Software-Entwickler in einem
geografisch derart grossen Raum auszuschliessen, ist meines Erachtens eine
solche Einschränkung.

Im Übrigen bin ich mir nicht ganz sicher, ob bei einer Kündigung durch den
Arbeitgeber ohne schwerwiegenden Grund in der Person des Arbeitnehmers ein
Konkurrenzverbot überhaupt aufrechterhalten werden kann.

Gruss Pascal

PS: Sobald Du in der Schweiz wohnst, den http://www.beobachter.ch als
Zeitschrift abonnieren. Hilft so ziemlich in allen Lebenslagen mit einer
dann kostenlosen Auskunft.


Roger Martin

unread,
Sep 4, 2003, 7:13:52 AM9/4/03
to

"Pascal Meister" <sta...@writeme.com> schrieb

> Im Übrigen bin ich mir nicht ganz sicher, ob bei einer Kündigung durch den
> Arbeitgeber ohne schwerwiegenden Grund in der Person des Arbeitnehmers ein
> Konkurrenzverbot überhaupt aufrechterhalten werden kann.

OR 340c Abs 2

Das Verbot fällt ferner dahin, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis
kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat,
oder wenn es dieser aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu
verantwortendem Anlass auflöst.


Roger Martin

unread,
Sep 4, 2003, 7:23:28 AM9/4/03
to

"Hanspeter 'Happl' Oberlin" <ha...@mail.com> schrieb

>Du hast den Absatz 2 vergessen:


>|Das Konkurrenzverbot ist nur verbindlich, wenn das Arbeitsverhältnis
>|dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und
>|Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung dieser Kenntnisse den
>|Arbeitgeber erheblich schädigen könnte.

> Wenn also Thomas als Programmierer auf einer Bank arbeitet, dann
> darf er auch nachher als Programmierer arbeiten, nur nicht auf einer
> Bank oder für eine Bank.

Der Abs 2 zwei ist mir natürlich auch bekannt. Nur denke ich, dass dieser
gerade in der Software-Branche noch schwierig auszulegen sein dürfte. Denn
auch wenn Thomas auf einer Bank arbeitet, kommt es nicht unbedingt auf den
Arbewitgeber an, sondern auf die genaue Tätigkeit. Wenn er also auf dieser
Bank (oder jedem anderen Unternehmen) Anwendungen Programmiert, dann darf er
meines Erachtens nachher keine solchen Anwendungen mehr programmieren, egal
bei welchem Unternehmen.

Denn das Problem dürfte wohl die letzte Zeile in dem von dir geposteten Abs.
2 liegen: "Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen
könnte." Ich als Laie würde deshalb im Fall von Thomas sagen, dass er
nachher in keinem Systemhaus mehr arbeiten kann, da er Einsicht in den
Quelltext einer Software hatte. (Einblick in Fabrikations- und
Geschäftsgeheimins) Das Wissen, dass Thomas so bekommt, könnte er auch in
einer anderen Software-Firma verwenden, die andere Software erstellt.


Roger Martin

unread,
Sep 4, 2003, 7:27:12 AM9/4/03
to

"Pascal Meister" <sta...@writeme.com> schrieb

> Es gibt Gerichtsurteile, dass ein Konkurrenzverbot nicht de facto zu einem
> Berufsverbot führen darf. Eine Tätigkeit als Software-Entwickler in einem
> geografisch derart grossen Raum auszuschliessen, ist meines Erachtens eine
> solche Einschränkung.

Gerade in der Software-Branche ist ein solcher Raum nicht unbedingt gross.
Software, die in Bern hergestellt wird, kann in ganz Europa und noch weiter
verkauft werden. Es kommt also auf das Unternehmen an, wieweit ihr Produkt
vertreten ist. Aber ob dieser relativ grosse Raum in diesem Fall
gerechtfertigt ist, kann ich natürlich auch nicht sagen.

(sorry, dass ich zwei Einträge deshalb mache)


Harald Gruen

unread,
Sep 4, 2003, 1:49:44 PM9/4/03
to

>Ist deine E-Mail-Adresse gültig?

Leider nicht. Lies doch bitte mal
http://www.gerlo.de/falsche-email-adressen.html - vielen Dank!

Gruss, H. Gruen

0 new messages