Wie geht man da vor? Schreibt man "Ich kündige die Verpfändung"? Klingt
irgendwie blöd. Oder "zieht man sie zurück"?
Und welche Fristen gelten da?
-stef
Anruf bei Bank bzw. ein Brieflein sollte reichen. Dann Kündigungsfristen
entsprechend der Zinstermine.
Falls vierteljährlich, wäre es dann drei Monate auf Quartalsende.
Dies soweit ich es noch in Erinnerung habe.
Gruss Markus
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Dieser Beitrag entstand durch hirnloses Herumtippen auf der Tastatur.
Jeglicher Sinn und Zusammenhang darin waere rein zufaellig und nicht
beabsichtigt.
DVD-Sammlung: http://www.howalgonium.ch/dvdsammlung.html
Normalerweise musst Du bei einer Verpfändung einer Lebensversicherung die
Original-Police der Bank einreichen. Wenn Du die Bank bittest, Dir die
Police wieder herauszugeben, ist der Fall m.E. ohne Weiteres erledigt.
Wenn Du absolut sichergehen möchtest, kannst Du ja noch die
Lebensversicherung selbst fragen, ob sie von Dir eine Verpfändungs- oder
Abtretungserklärung oder Begünstigungsregelung zugunsten der Bank erhalten
hat. All das kannst Du bei der Lebensversicherung aufheben lassen.
Gruss Pascal
> Normalerweise musst Du bei einer Verpfändung einer Lebensversicherung die
> Original-Police der Bank einreichen. Wenn Du die Bank bittest, Dir die
> Police wieder herauszugeben, ist der Fall m.E. ohne Weiteres erledigt.
Oehm, kann ich mich offengesagt jetzt nicht erinnern. Muss zuhause mal
nachsehen, ob ich die Police noch habe ;-)
Ich habe bloss eine von mir damals unterschriebene Erklärung vor mir.
Dort ist aber wie gesagt der Widerruf nicht geregelt...
> Wenn Du absolut sichergehen möchtest, kannst Du ja noch die
> Lebensversicherung selbst fragen, ob sie von Dir eine Verpfändungs- oder
> Abtretungserklärung oder Begünstigungsregelung zugunsten der Bank erhalten
> hat. All das kannst Du bei der Lebensversicherung aufheben lassen.
Ok, das wird wohl das Sicherste sein, danke
-stef
> Oehm, kann ich mich offengesagt jetzt nicht erinnern. Muss zuhause mal
> nachsehen, ob ich die Police noch habe ;-)
> Ich habe bloss eine von mir damals unterschriebene Erklärung vor mir.
> Dort ist aber wie gesagt der Widerruf nicht geregelt...
VVG Art. 73:
1 Der Anspruch aus einem Personenversicherungsvertrage kann weder durch
Indossierung noch durch einfache Übergabe der Police abgetreten oder
verpfändet werden. Abtretung und Verpfändung bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der schriftlichen Form und der Übergabe der Police sowie der
schriftlichen Anzeige an den Versicherer.
2 Bestimmt die Police, dass der Versicherer an den Inhaber leisten darf,
so ist der gutgläubige Versicherer befugt, jeden Inhaber als
anspruchsberechtigt zu betrachten.
Die Police kann demnach nicht bei dir sein.
Christian
--
Christian F. Buser, Hohle Gasse 6, CH-5507 Mellingen (Switzerland)
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Für die Werber: <mailto:tra...@rumantsch.ch>, <mailto:win...@mus.ch>