Patrick Rudin
unread,Dec 8, 2021, 10:34:38 AM12/8/21You do not have permission to delete messages in this group
Either email addresses are anonymous for this group or you need the view member email addresses permission to view the original message
to
BGE, heute veröffentlicht. So liest sich ein Rüffel, wenn ein Gericht
sein Urteil schlecht begründet...
***
6B_882/2021, 6B_965/2021
Urteil vom 12. November 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte
6B_882/2021
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________, vertreten durch Rechtsanwälte Thomas Häusermann, Philip
Stolkin und Bernard Rambert,
Beschwerdegegner.
6B_965/2021
A.________, vertreten durch Rechtsanwälte Thomas Häusermann, Philip
Stolkin und Bernard Rambert,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. Gefängnis Limmattal, Weiningerstrasse 1, Postfach, 8953 Dietikon,
vertreten durch B.________,
3. Justizvollzugsanstalt Pöschwies, Roosstrasse 49, 8105 Regensdorf,
vertreten durch C.________,
4. Kantonspolizei Zürich, Zeughausstrasse 5,
Postfach, 8021 Zürich 1, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Thomas Iseli,
5. D.________,
6. E.________,
7. F.________,
8. G.________,
9. H.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Fatih Aslantas,
10. I.________,
11. J.________,
12. K.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
6B_882/2021
Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB),
6B_965/2021
Versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache Beschimpfung etc.;
Anspruch auf rechtliches Gehör, hinreichende Begründung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 26. Mai 2021 (SB200136-O/U/cwo).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft I (vormals IV) des Kantons Zürich wirft
A.________ in der Anklageschrift vom 12. April 2019 zusammengefasst vor,
er habe in der Zeit vom 5. Januar 2017 bis 2. Oktober 2018 während
seines Freiheitsentzugs in verschiedenen Gefängnissen mehrfach
Mitarbeitende und Insassen der Gefängnisse sowie Mitarbeitende der
Kantonspolizei Zürich mit dem Tod bzw. mit Gewalt bedroht, tätlich
angegriffen, beschimpft sowie bespuckt (Dossiers 1, 2, 4, 5, 6, 7, 11,
12, 13, 15, 16 und 19), Gefangenenbusse, elektronische Geräte, Mobiliar
sowie mehrfach die Zelleneinrichtung bzw. die Zellen selbst beschädigt
(Dossiers 2, 8, 9, 10, 14, 17 und 18) sowie Mitinsassen und
Gefängnismitarbeitende verletzt (Dossiers 2-4).
B.
Das Bezirksgericht Dielsdorf verurteilte A.________ am 6. November 2019
wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher
Körperverletzung, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung,
mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfacher
Beschimpfung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten,
teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6.
März 2017, und einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 10.--. Es
ordnete eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen
Störungen an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der
Massnahme auf. Es entschied über die Zivilforderungen der Privatkläger
und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen.
Gegen dieses Urteil erhoben A.________ und die Staatsanwaltschaft
Berufung; A.________ erklärte zudem Anschlussberufung zur Berufung der
Staatsanwaltschaft.
C.
C.a. Am 26. Mai 2021 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor dem
Obergericht des Kantons Zürich statt, von welcher A.________ auf eigenes
Ersuchen dispensiert war. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachten
seine Verteidiger vor, die Haftbedingungen in der Justizvollzugsanstalt
Pöschwies würden gegen das absolute Verbot der Folter verstossen. Das
damit unter anderem einhergehende Gesuch um sofortige Haftentlassung von
A.________ wies die Verfahrensleitung in der Folge ab. Die hiergegen
erhobene Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht am 5. Juli
2021 teilweise gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das
Obergericht zurück. Das Gesuch um sofortige Entlassung aus der Haft wies
das Bundesgericht ab (Urteil 1B_326/2021 vom 5. Juli 2021; vgl. auch die
hierzu später ergangenen Urteile 1B_398/2021 vom 4. August 2021 und
1B_462/2021 vom 13. September 2021).
C.b. Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 26. Mai 2021 auf die
Anschlussberufung und die Berufungsanträge von A.________, soweit sie
über die Anträge in der Berufungserklärung vom 6. April 2020
hinausgehen, nicht ein (Beschluss, Ziffern 1 und 2). Es stellte fest,
dass unter anderem die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher
Sachbeschädigung (Dossiers 2, 8, 9, 10, 14 und 17), mehrfacher Drohung
(Dossiers 11 sowie 16), mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte (Dossiers 1, 2, 6 sowie 7) und mehrfacher Beschimpfung (Dossiers
7, 11, 12 sowie 13) in Rechtskraft erwachsen sind (Beschluss, Ziffer 3).
Gleichentags sprach es ihn zusätzlich der versuchten schweren
Körperverletzung (Dossier 2), der mehrfachen einfachen Körperverletzung
(Dossiers 3 und 4), der mehrfachen Beschimpfung (Dossier 4), der Drohung
(Dossier 5), der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
(Dossier 15 sowie 19) und der Sachbeschädigung (Dossier 18) schuldig und
verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten,
teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6.
März 2017, und einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 10.--
(Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Von der Anordnung einer Massnahme sah es
ab (Dispositiv-Ziffer 4). Ferner beurteilte es die Zivilforderungen
(Dispositiv-Ziffern 5-8) und regelte die Kosten- sowie
Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 9-11).
D.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt mit Beschwerde
in Strafsachen, die Dispositiv-Ziffer 4 des obergerichtlichen Urteils
sei aufzuheben und es sei die Verwahrung von A.________ anzuordnen.
Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht
zurückzuweisen (Verfahren 6B_882/2021).
E.
A.________ führt ebenfalls Beschwerde in Strafsachen und beantragt im
Hauptpunkt, es seien Ziffer 2 des Beschlusses und das Urteil des
Obergerichts vom 26. Mai 2021, mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffern 4 und
10, aufzuheben (Ziff. 1). Es sei festzustellen, dass das
erstinstanzliche Urteil - mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffern 11-16 -
nicht in Rechtskraft erwachsen sei (Ziff. 2). Er sei von Schuld und
Strafe freizusprechen, wobei das Verfahren betreffend Dossier 3
einzustellen sei, eventualiter sei er auch von diesem Vorwurf
freizusprechen; im Falle einer teilweisen Verurteilung sei von Strafe
Umgang zu nehmen (Ziff. 3). Es seien sämtliche Zivilforderungen
abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Ziff. 4). Es
seien die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen
Verfahrens und des Berufungsverfahrens definitiv auf die Gerichtskasse
zu nehmen (Ziff. 5). Es sei die Rechtsverweigerung im Zivilpunkt
festzustellen und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neuanhandnahme
im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen, wobei die Haftung dem Grundsatz
nach festzustellen sei, eventualiter sei die Rechtsverweigerung im
Zivilpunkt festzustellen und Schadenersatz sowie Genugtuung in noch zu
bestimmender Höhe zu bezahlen, mindestens aber im Umfang von Fr.
50'000.-- zuzüglich Zins zu 5% ab 25. November 2017, subeventualiter sei
die Rechtsverweigerung im Zivilpunkt festzustellen und eine Genugtuung
in angemessener Höhe zu bezahlen, mindestens aber Fr. 2'000.-- pro Tag
ab 17. August 2018 zuzüglich Zins zu 5% ab 17. August 2018 (Ziff. 6).
Eventualiter zu den Ziffern 1-6 sei das obergerichtliche Urteil
vollumfänglich aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz bzw. das
Bezirksgericht Dielsdorf bzw. die Staatsanwaltschaft I zurückzuweisen
(Ziff. 7). Ferner formuliert A.________ ausführliche Eventual- und
Subeventualanträge, die vorliegend nicht detailliert wiedergegeben werden.
In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) um Beizug der vorinstanzlichen Akten, Anordnung eines
zweiten Schriftenwechsels und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Verbeiständung (Verfahren 6B_965/2021).
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn diese in einem engen
sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben
Entscheid richten und wenn sie den gleich gelagerten Sachverhalt,
dieselben Parteien sowie ähnliche oder gleichlautende Rechtsfragen
betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV
215 E. 1; 126 V 283 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend
erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerden zu vereinigen und
in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.
2.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. Dem
diesbezüglichen Verfahrensantrag des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4
Ziff. 1) ist damit Genüge getan.
3.
Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, die Bedingungen
seines bisherigen Freiheitsentzugs stellten eine unmenschliche und
erniedrigende Behandlung dar bzw. verstiessen gegen das Folterverbot.
Daraus leitet er einerseits ab, dass seine angeklagten Taten - sofern
sie erstellt werden könnten - durch eine Notstandssituation gedeckt
seien, und macht aufgrund der seines Erachtens unmenschlichen
Vollzugsbedingungen andererseits Schadenersatz und Genugtuung gestützt
auf Art. 429 bzw. Art. 431 StPO geltend. Hingegen ist seiner Beschwerde
kein Antrag auf Feststellung zu entnehmen, dass seine (aktuellen)
Haftbedingungen gegen das Folterverbot verstiessen. Ebenso wenig
beantragt er in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde in
Strafsachen, er sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
Solche Anträge ergeben sich auch nicht aus seiner teilweise etwas
missverständlichen bzw. nicht eindeutigen Begründung (vgl. Beschwerde S.
44 f. Rz. 124 ff., S. 50 Rz. 143, S. 51 Rz. 145). Hinzu kommt, dass die
Frage der Haftentlassung nicht Gegenstand des vorinstanzlichen
Entscheids bildet und das Bundesgericht nicht zuständig ist,
Haftentlassungsgesuche als erste Instanz zu beurteilen. Mit der
Beschwerdeeinreichung geht die vollzugsrechtliche Zuständigkeit nicht an
dieses über (BGE 143 IV 160 E. 3.1). Auf ein allfälliges Gesuch um
Entlassung aus der Sicherheitshaft wäre folglich nicht einzutreten.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt im Hauptpunkt, die Vorinstanz verletze
das Folterverbot und damit Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 UNO-Pakt II (SR
0.103.2), Art. 1-4, 11 und 16 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (UN-Antifolterkonvention [CAT]; SR 0.105), Art.
10 BV sowie Art. 74, 75 und 78 StGB, indem sie davon ausgehe, seine
Haftbedingungen verstiessen nicht gegen das Folterverbot bzw. stellten
keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar. Da sie gestützt
auf diese Feststellung einen (rechtfertigenden oder entschuldbaren)
Notstand verneine und in der Folge eine Ausweitung der Überprüfung der
erstinstanzlichen Schuldsprüche für nicht notwendig erachte, verletze
sie zudem Art. 17 und 18 StGB sowie Art. 404 Abs. 2 StPO. Er
argumentiert stark zusammengefasst, er sei seit seinem 10. Lebensjahr
wiederholt Haftbedingungen ausgesetzt gewesen, die einer unmenschlichen
und erniedrigenden Behandlung entsprochen oder gar gegen das
Folterverbot verstossen hätten. Derzeit befinde er sich seit dem 17.
August 2018 in Einzelhaft. Seine Haftbedingungen (Zeit der Isolierung,
Gewaltausübung, Demütigungen, rassistische Beschimpfungen) kämen dem
Tatbestand der Folter gleich. Er habe bei den angeklagten Delikten
entweder Isolationshaft, die geeignet sei, ihn in den Wahnsinn zu
treiben und damit ganz massiv zu schädigen, befürchten müssen oder er
habe sich gegen schon andauernde Isolationshaft aufgelehnt. Seine
Handlungen seien - soweit erstellt - stets im Zusammenhang mit den
Folterhandlungen während seiner Haft zu sehen. Er habe sich bei den zu
beurteilenden Vorwürfen gegen Folter oder drohende Folter oder
unmenschliche Behandlung gewehrt. Das angeklagte Verhalten könne ihm
nicht vorgeworfen werden, es sei gerechtfertigt gewesen. Es sei von
rechtfertigendem Notstand auszugehen, weshalb er freizusprechen sei.
Eventualiter sei entschuldbarer Notstand i.S.v. Art. 18 Abs. 2 StGB
anzunehmen. Die neu - nach der Berufungserklärung - wissenschaftlich
festgestellte und damit erstellte Folter und die Auswirkungen auf die
Strafbarkeit müssten bei sämtlichen Vorwürfen berücksichtigt werden,
ansonsten ein gesetzeswidriger Entscheid drohe. Damit seien die
Voraussetzungen für eine Überprüfung über die mit der Berufungserklärung
angefochtenen Punkte hinaus gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO erfüllt. Da sich
die Vorinstanz nicht mit den von ihm eingereichten Gutachten und seinen
Tagebucheinträgen auseinandersetze und auf seine Vorgeschichte und die
Foltervorwürfe, auf die seitens der Verteidigung an der vorinstanzlichen
Verhandlung hingewiesen worden sei, nicht eingehe, verletze sie den
Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO und ihre Begründungspflicht
i.S.v. Art. 6 EMRK, Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II, Art. 29 Abs. 2 BV und
Art. 80 StPO. Folglich habe die Vorinstanz den massgebenden Sachverhalt
einseitig sowie offensichtlich unrichtig erstellt und damit das
Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt (Beschwerde S. 15-56).
4.2. Betreffend das Vorbringen, die Haftbedingungen des
Beschwerdeführers in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies (nachfolgend:
JVA Pöschwies) würden gegen das Folterverbot verstossen, weshalb er sich
bei seinen angeblichen Taten in einem rechtfertigenden Notstand befunden
habe, erwägt die Vorinstanz, das Bundesgericht habe im Rahmen der
Beurteilung der Beschwerde in Strafsachen des Beschwerdeführers gegen
die Abweisung seines Verlegungsgesuchs festgestellt, dass sich zum
Urteilszeitpunkt die Haftbedingungen, denen er in der JVA Pöschwies
unterworfen sei, aufgrund der besonderen Umständen des Einzelfalls bzw.
wegen des vom Beschwerdeführer ausgehenden Risikopotenzials noch
rechtfertigen liessen (Urteil S. 12 mit Hinweis auf Urteil 1B_52/2021
vom 24. März 2021 E. 3.8). Die Vorinstanz schliesst daraus, dass das
Bundesgericht keine konkreten Anzeichen für das Vorhandensein von Folter
festgestellt habe. Sie führt weiter aus, es ergäben sich keine Hinweise,
dass sich seither die Haftbedingungen wesentlich zum Nachteil des
Beschwerdeführers geändert hätten. Ferner würden die vom
Beschwerdeführer angerufenen Gutachten, Stellungnahmen und
Tagebucheinträge Parteibehauptungen darstellen. Diese basierten weder
auf einer allseitigen Untersuchung, noch könne den für den Haftvollzug
zuständigen Behörden und Mitarbeitenden im vorliegenden
Berufungsverfahren mangels Parteistellung das rechtliche Gehör dazu
gewährt werden (Urteil S. 12 f.).
Die Vorinstanz erwägt, da die durchaus restriktiven Haftbedingungen des
Beschwerdeführers derzeit nicht als menschenunwürdig bzw. gegen das
absolute Folterverbot verstossend anzusehen seien, könne sich dieser
nicht auf einen Notstand i.S.v. Art. 17 f. StGB berufen. Damit liege
kein Anwendungsfall von Art. 404 Abs. 2 StPO vor. Es sei deshalb auf die
Berufungsanträge des Beschwerdeführers, soweit sie über die Anträge in
seiner Berufungserklärung vom 6. April 2020 hinausgehen, nicht
einzutreten. Damit sei das erstinstanzliche Urteil teilweise in
Rechtskraft erwachsen (Urteil S. 15; vgl. oben Sachverhalt lit. C.b).
Hinsichtlich der Beweisanträge hält die Vorinstanz fest, aufgrund des
Ausgeführten erübrigten sich beweisrechtliche Weiterungen zu den
Haftbedingungen des Beschwerdeführers, weshalb seine Anträge auf
Einvernahme der von ihm genannten Personen als sachverständige Zeugen
abzuweisen seien. Da den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die
Haftbedingungen gegen das Folterverbot verstossen sollen, nicht gefolgt
werden könne, bestehe kein Raum für die Zusprechung von Schadenersatz
und/oder Genugtuung, weshalb auch der Antrag auf Einholung eines
Gutachtens über die Isolationshaft und die Auswirkungen auf die Arbeits-
und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sei (Urteil S. 16).
4.3.
4.3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV
verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der Parteien auch tatsächlich
zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen.
Daraus folgt einerseits die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid
ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (BGE 145 IV 99 E. 3.1 mit
Hinweisen). Dabei muss die Begründung kurz die wesentlichen Überlegungen
nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 mit Hinweisen).
Andererseits entspricht dem aus dem Gehörsanspruch fliessenden
persönlichkeitsbezogenen Mitwirkungsrecht des Betroffenen die Pflicht
der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien
entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig
angebotenen Beweismittel abzunehmen. Gemäss Art. 6 StPO klären die
Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der
beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen
die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs.
2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde
bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis
geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
und des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 6 StPO liegt nicht
vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel
verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre
Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener
(antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung
durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 143 III
297 E. 9.3.2; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 265 E. 3.2; je mit Hinweisen; vgl.
auch: Urteile 6B_110/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 1.1.2; 6B_789/2019 vom
12. August 2020 E. 2.3; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.5.2;
6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 3.2; je mit Hinweisen).
4.3.2. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen beim Bundesgericht
anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und
rechtlicher Art enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig
aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen
rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit
Hinweisen). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der
angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft,
die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind oder wenn
die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids so lückenhaft
oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das
eidgenössische Recht angewendet wurde. Die Begründung ist ferner
mangelhaft, wenn einzelne Tatbestandsmerkmale, die für die Subsumtion
unter eine gesetzliche Norm von Bedeutung sind, von der Vorinstanz nicht
oder nicht genügend abgeklärt wurden (BGE 119 IV 284 E. 5b mit Hinweis).
Genügt ein Entscheid den genannten Anforderungen nicht, kann das
Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale
Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es
ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer
Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; Urteile
6B_280/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.3.2; 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E.
1.6.4; je mit Hinweisen).
4.3.3. Nach Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 7 UNO-Pakt II ist
Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Bestrafung verboten. Um unter diese Bestimmungen zu
fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen und
körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden
mit sich bringen. Die Würdigung dieses Mindestmasses hängt von den
gesamten Umständen ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, ihren
physischen und psychischen Auswirkungen sowie von Geschlecht, Alter und
Gesundheitszustand der geschädigten Person. Zu berücksichtigen sind
ferner der Zweck der Behandlung sowie die Absicht und der Beweggrund,
die ihr zugrunde liegen, ebenso der Zusammenhang, in dem sie steht. Eine
Behandlung ist erniedrigend, wenn sie Gefühle der Furcht, Angst und
Unterlegenheit hervorruft und geeignet ist, zu demütigen, entwürdigen
und gegebenenfalls den physischen oder psychischen Widerstand zu brechen
oder jemanden dazu zu bewegen, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu
handeln (BGE 134 I 221 E. 3.2.1; 124 I 231 E. 2b). Als unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieser Bestimmungen gilt nicht
jede Behandlung, die vom Betroffenen als unangenehm oder lästig
empfunden wird, sondern nur eine Misshandlung, die ein bestimmtes Mass
an Schwere erreicht und körperliche Verletzungen oder intensive
physische oder psychische Leiden mit sich bringt. Einschränkungen im
Wohlbefinden, die durch den legitimen Zweck einer staatlichen Massnahme
zwangsläufig bedingt werden, fallen nicht unter diese Bestimmungen
(Urteile 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.4.3; 6B_507/2017 vom 8.
September 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen).
Der Vertragsstaat hat gemäss Art. 13 des Antifolterübereinkommens
behauptete Folterungen unparteiisch zu prüfen sowie Beschwerdeführer vor
Einschüchterungen zu schützen und gemäss Art. 16 solche Handlungen, ohne
dass sie einer Folter gleichkommen, zu verhindern, wenn sie von
Angehörigen des öffentlichen Dienstes begangen werden. Die
Rechtsprechung anerkennt gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13
EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II sowie Art. 13 des Antifolterübereinkommens
einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz. Anspruch auf
eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung hat, wer in
vertretbarer Weise geltend macht, von staatlichen Stellen misshandelt
worden zu sein (Urteile 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.4.3;
6B_1392/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.3 mit Hinweisen auf BGE 141 IV 349 E.
3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1).
4.3.4. Nach Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe
bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen
Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu
retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (rechtfertigender
Notstand). Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine
andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr
für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter
zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete
Gut preiszugeben (entschuldbarer Notstand; Art. 18 Abs. 1 StGB). War dem
Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er
nicht schuldhaft (Abs. 2). Sowohl der rechtfertigende wie der
entschuldbare Notstand setzen voraus, dass die Gefahr nicht anders
abwendbar war (BGE 146 IV 297 E. 2.2.1). Die Notstandshandlung steht
somit unter der Voraussetzung absoluter Subsidiarität (Urteile
6B_200/2018 vom 8. August 2018 E. 3.3; 6B_765/2017 vom 18. Januar 2018
E. 1.4; 6B_368/2017 vom 10. August 2017 E. 3.3).
4.4.
4.4.1. Der Beschwerdeführer begründet seine Notstandslage bei der
Mehrzahl der angeklagten Delikte mit den Bedingungen der von ihm bisher
erstandenen Strafen bzw. der von ihm durch die Behörden erfahrenen
bisherigen Behandlung. Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach mit
dem Beschwerdeführer, seiner Sicherheitshaft und den konkreten
Haftbedingungen befasst. Da er und auch die Vorinstanz wiederholt auf
die diesbezüglichen Urteile des Bundesgerichts Bezug nehmen,
rechtfertigt es sich, vorliegend etwas vertieft darauf einzugehen. Dabei
ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Urteile 1B_326/2021 vom 5.
Juli 2021 und 1B_398/2021 vom 4. August 2021 erst nach dem
vorinstanzlichen Urteil ergangen sind.
4.4.2. Aus dem Sachverhalt des Urteils 1B_52/2021 vom 24. März 2021
(nachfolgend: Verlegungsentscheid) ergibt sich zunächst, dass sich der
Beschwerdeführer bis zum 27. September 2017 im Vollzug einer mit einem
früheren Strafurteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe befand. Auf den 28.
September 2017 wurde er aufgrund der vorliegend zu beurteilenden
Vorwürfe vorläufig festgenommen und tags darauf in Untersuchungshaft
versetzt. Nachdem das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des
Kantons Zürich (früher: Amt für Justizvollzug) den Vollzug der
Untersuchungshaft in der JVA Pöschwies genehmigt hatte, wurde der
Beschwerdeführer am 17. August 2018 dorthin verlegt und in die dortige
Sicherheitsabteilung eingewiesen. Am 25. April 2019 wurde
Sicherheitshaft angeordnet. Am 6. November 2019 erging das
erstinstanzliche Urteil in der Sache. Das Bundesgericht hatte in seinem
Urteil vom 24. März 2021 über das Gesuch des Beschwerdeführers um
Verlegung in ein geeignetes Untersuchungsgefängnis zu befinden. Es hielt
fest, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 17. August 2018, von
drei kürzeren Aufenthalten in anderen Einrichtungen abgesehen, in der
JVA Pöschwies in einem besonderen, auf sein Verhalten ausgerichteten
Spezialsetting in einer separaten Sicherheitsabteilung in Einzelhaft.
Die dem Beschwerdeführer auferlegten Haftbedingungen seien streng.
Grundsätzlich bleibe er 23 Stunden am Tag eingeschlossen und dürfe
lediglich eine Stunde am Tag unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen,
insbesondere auf Seiten des Gefängnispersonals, allein im Hof der
Sicherheitsabteilung verbringen (a.a.O., E. 3.2). Das Bundesgericht
erwog zusammengefasst, dass sich der Beschwerdeführer schon seit fast
zweieinhalb Jahren in gesicherter Einzelhaft befinde, die selbst vom
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich als "fraglos äusserst restriktiv"
und "durchaus mit dauerndem Arrest" vergleichbar bezeichnet werde
(a.a.O., E. 3.7). Abschliessend hielt es fest, derzeit liessen sich der
Vollzug in der JVA Pöschwies und die damit verbundenen Haftbedingungen
aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls bzw. wegen des vom
Beschwerdeführer ausgehenden Risikopotenzials noch rechtfertigen. Sollte
es bei einem längeren Freiheitsentzug bleiben, müssten die Behörden aber
alle möglichen Anstrengungen für angepasste und grundsätzlich zunehmend
zu lockernde Haftbedingungen unternehmen. Als Massstab hätte dabei zu
gelten, was auf Dauer vertretbar und für alle Beteiligten zumutbar
erscheine, ohne dass die Würde des Beschwerdeführers in nicht mehr zu
legitimierender Weise beeinträchtigt würde (a.a.O., E. 3.8).
4.4.3. In den Urteilen 1B_326/2021 vom 5. Juli 2021 und 1B_398/2021 vom
4. August 2021 (nachfolgend: Haftentscheide) hatte das Bundesgericht
schliesslich über Beschwerden gegen die Abweisung des Gesuchs des
Beschwerdeführers um Entlassung aus bzw. gegen die Verlängerung der
Sicherheitshaft zu befinden (vgl. auch das Urteil 1B_462/2021 vom 13.
September 2021). Anders als im Verlegungsverfahren, in dem der
Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht mehr ausdrücklich geltend
gemacht hatte, das Haftregime entspräche nicht den Anforderungen eines
menschenwürdigen Vollzugs (vgl. Urteil 1B_52/2021 vom 24. März 2021 E.
3.7), befasste sich das Bundesgericht in den beiden Haftentscheiden mit
der Rüge des Beschwerdeführers, die ihm auferlegten Haftbedingungen
verstiessen gegen das Verbot der Folter bzw. von unmenschlicher und
erniedrigender Behandlung. Das Bundesgericht erachtete als unbestritten,
dass der Beschwerdeführer auf ihn persönlich zugeschnittenen, sehr
restriktiven Haftbedingungen unterliegt. Es erwog, er befinde sich 23
Stunden am Tag in Isolationshaft und habe auch bei seinem täglichen
einstündigen Aufenthalt im Spazierhof keine sozialen Kontakte zu anderen
Häftlingen. Ein solches Haftregime werfe auf die Dauer die Frage eines
menschenwürdigen Haftvollzugs auf. Dass eine vergleichbare
Isolationshaft über längere Zeit menschen- und verfassungsrechtlich
bedenklich und besonders zu begründen sei, habe das Bundesgericht erst
kürzlich in einem anderen Fall festgestellt (vgl. das Urteil 6B_587/2021
vom 24. Juni 2021 E. 2). Sollte es bei einem längeren Freiheitsentzug
bleiben, müssten die Behörden daher alle möglichen Anstrengungen für
angepasste und grundsätzlich zunehmend zu lockernde Haftbedingungen
unternehmen. Im Verlegungs- wie auch im Haftverfahren stehe allerdings
eine kurzfristige Sichtweise im Vordergrund. Im vorliegenden
Zusammenhang seien die Auswirkungen der Haftbedingungen in persönlicher,
sozialer und insbesondere psychischer Hinsicht bis heute nicht
abschliessend geklärt, was namentlich auf die vom Beschwerdeführer
angerufenen zwei Privatgutachten zutreffe. Die aktenkundige Sachlage
indiziere einen entsprechenden Abklärungsbedarf, der erneut insbesondere
in einer mittel- bis längerfristigen Sicht beachtlich werden könnte
(Urteile 1B_326/2021 vom 5. Juli 2021 E. 3.1 ff.; 1B_398/2021 vom 4.
August 2021 E. 2.4). Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass die
obergerichtlichen Haftentscheide unzureichend begründet seien. Dass zum
Entscheidzeitpunkt die Haftbedingungen vorerst noch immer zulässig
gewesen seien, erscheine zwar nicht ausgeschlossen, müsste aber
vertiefter begründet werden und lasse sich nicht damit rechtfertigen, es
habe seit dem Verlegungsentscheid keine wesentlichen, für den
Beschwerdeführer nachteiligen Änderungen im Haftregime gegeben. Zu
prüfen wäre vielmehr, weshalb es sich rechtfertigen liesse, dass in der
Zwischenzeit keine für ihn vorteilhaften Erleichterungen vorgenommen
worden seien. Überdies wäre zu erwarten, dass die Vollzugsbehörden
inzwischen grundsätzliche Überlegungen zum Haftvollzug angestellt haben
und zumindest ein Konzept vorlegen könnten, wie sich die Lockerung der
Haftbedingungen angehen liesse. Betreffend die beiden Privatgutachten
wies das Bundesgericht das Obergericht darauf hin, dass diesen zwar
nicht die gleiche Bedeutung zukomme wie einem vom Gericht oder von einer
Behörde nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholten Gutachten. Sie
seien jedoch nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien
für die Beweiswürdigung zu berücksichtigen, was das Obergericht nicht
ausreichend getan habe. Das Bundesgericht hob in beiden Urteilen den
jeweils angefochtenen Entscheid aufgrund formeller Unzulänglichkeiten
auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück.
Die Gesuche um sofortige Haftentlassung wies es ab (vgl. Urteile
1B_326/2021 vom 5. Juli 2021 E. 4.3 und 5; 1B_398/2021 vom 4. August
2021 E. 3 f.; je mit Hinweisen).
4.4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesgericht
einerseits in den letzten beiden Urteilen zur Ansicht gelangte, das
Obergericht kläre die Haftbedingungen des Beschwerdeführers zu wenig ab
und verletze dessen Anspruch auf rechtliches Gehör, indem es auf die von
ihm eingereichten Privatgutachten nicht eingehe. Andererseits ergibt
sich aus den bundesgerichtlichen Urteilen, dass jeweils die derzeitige
Sicherheitshaft, die auch im dem vorliegenden Verfahren zugrunde
liegenden Strafverfahren angeordnet wurde, Verfahrensgegenstand bildete.
Damit konnte sich das Bundesgericht in seinen Urteilen ausschliesslich
zu den Bedingungen dieser Sicherheitshaft äussern. Thematisiert bzw.
kritisiert wurde vom Beschwerdeführer in diesen Verfahren jeweils der
Haftvollzug bzw. dessen Bedingung in der JVA Pöschwies seit dem 17.
August 2018. Nicht Gegenstand waren demgegenüber die Vollzugsbedingungen
der vom Beschwerdeführer aufgrund früherer Strafverfahren ausgestandenen
Strafen und Zwangsmassnahmen.
4.5. Der Verfahrensgegenstand der Verlegungs- bzw. Haftentscheide ist
insbesondere mit Blick auf die Zeitpunkte der vorliegend zu
beurteilenden angeklagten Taten relevant. Dem Beschwerdeführer werden
Delikte im Januar, April und Juni 2017, im März sowie April 2018 und von
August bis Oktober 2018 vorgeworfen. Folglich fallen einzig die
letztgenannten angeklagten Taten in die "Vollzugssituation", welche der
Beurteilung des Bundesgerichts in den obgenannten Entscheiden zugrunde
lag. Daraus ergibt sich zweierlei: Einerseits ist der Beschwerdeführer
darauf hinzuweisen, dass die Vollzugsbedingungen nach dem 2. Oktober
2018 für die Frage einer allfälligen Notstandslage im vorliegenden
Verfahren nicht relevant sind (vgl. jedoch zur Frage des Schadenersatzes
und der Genugtuung nachfolgend E. 4.7). Andererseits geht die Vorinstanz
fälschlicherweise davon aus, sie könne sich auch bei der Beurteilung
einer allfälligen Notstandssituation darauf beschränken, auf den
Verlegungsentscheid des Bundesgerichts zu verweisen und festzustellen,
dass sich seither die Haftbedingungen nicht wesentlich verändert hätten
(Urteil S. 12 f. und 15). Damit verkennt sie den für die Beurteilung der
Notstandsfrage relevanten Zeitraum. Der Beschwerdeführer schildert über
zahlreiche Seiten hinweg, dass er bereits seit seinem 10. Lebensjahr von
den Behörden bzw. dem Staat wiederholt unmenschlich und erniedrigend
behandelt worden sei, und stellt sich auf den Standpunkt, dies habe
kumuliert dazu geführt, dass er sich bei den angeblichen Taten in einer
Notstandslage befunden habe. Dies hat er - verkürzt - auch bereits
anlässlich der Berufungsverhandlung geltend gemacht (vgl. kantonale
Akten, act. 538 S. 1 ff., act. 539 S. 27, act. 546 S. 9 ff., act. 547 S.
11 f.).
Indem sich die Vorinstanz lediglich mit den aktuellen
Vollzugsbedingungen, jedoch nicht mit den Bedingungen der vom
Beschwerdeführer bereits früher ausgestandenen Strafen und (Zwangs-)
Massnahmen bzw. seinen diesbezüglichen Schilderungen auseinandersetzt,
verletzt sie ihre Begründungspflicht sowie den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und stellt den massgebenden
Sachverhalt nur unvollständig fest. Zwar hat das Bundesgericht im
Verlegungsentscheid festgehalten, dass sich der Vollzug in der JVA
Pöschwies und die damit verbundenen Haftbedingungen aufgrund der
besonderen Umstände des Einzelfalles bzw. wegen des vom Beschwerdeführer
ausgehenden Risikopotenzials zum Entscheidzeitpunkt noch rechtfertigen
lassen (Urteil 1B_52/2021 vom 24. März 2021 E. 3.7 und 3.8). Dabei
handelt es sich jedoch um eine isolierte Beurteilung der damals
aktuellen Haftbedingungen, ohne Berücksichtigung der Behandlungen durch
die Behörden, die der Beschwerdeführer angeblich bereits früher erfahren
haben soll. Bei der Frage, ob sich der Beschwerdeführer bei den
angeklagten Delikten in einer Notstandssituation befunden oder gewähnt
hat, können jedoch - insbesondere angesichts der zeitlichen
Gegebenheiten - auch allfällige frühere Behandlungen bzw.
Vollzugsbedingungen relevant sein. Zwar schildert der Beschwerdeführer
im bundesgerichtlichen Verfahren sehr ausführlich, welchen
Vollzugsbedingungen und Behandlungen er in seinem Leben ausgesetzt
gewesen sein soll, jedoch ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, den
Sachverhalt selbst festzustellen. Insgesamt ist es dem Bundesgericht
mangels entsprechender Ausführungen und tatsächlicher Feststellungen der
Vorinstanz nicht möglich, die (tatsächlichen und rechtlichen) Rügen des
Beschwerdeführers zu beurteilen.
4.6. Die Vorinstanz wird sich in ihrem neuen Urteil mit der
Argumentation des Beschwerdeführers auseinandersetzen und ausdrücklich
festhalten müssen, welche tatsächlichen Feststellungen sie ihrer
rechtlichen Würdigung zugrunde legt. Dabei wird sie auch auf die vom
Beschwerdeführer ins Recht gelegten Tagebucheinträge und
Privatgutachten, sofern sich diese auf den vorliegend relevanten
Zeitraum beziehen (vgl. auch nachfolgend E. 4.7), eingehen müssen. Wie
das Bundesgericht bereits in den beiden Haftentscheiden festgehalten
hat, sind auch Privatgutachten bei der Beweiswürdigung zu
berücksichtigen (vgl. Urteile 1B_326/2021 vom 5. Juli 2021 E. 4.3.2;
1B_398/2021 vom 4. August 2021 E. 3.2). Zwar haben sie nach konstanter
Praxis des Bundesgerichts nicht den gleichen Stellenwert wie Gutachten,
die von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt
wurden. Den Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten
Privatgutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien
Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung zu. Ein Privatgutachten
kann aber unter Umständen geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit
eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzlichen)
Gutachtens zu begründen. Das Gericht ist deshalb verpflichtet zu prüfen,
ob das Privatgutachten die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten
Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE
141 IV 369 E. 6.2 mit Hinweisen). Bezogen auf den vorliegend zu
beurteilenden Fall bedeutet dies, dass die Vorinstanz auf die
Privatgutachten eingehen und beurteilen muss, ob sie gestützt darauf
weitere Beweise, deren Erhebung der Beschwerdeführer insbesondere auch
beantragte (vgl. Beschwerde S. 56 ff. Rz. 168, 175 ff.), abnehmen muss.
Ferner hat sie ihren Entscheid zu begründen.
4.7. Damit ist das Urteil bereits wegen Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör und von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG aufzuheben. Da sich
das neue Urteil der Vorinstanz auch auf die Schadenersatz- und
Genugtuungsforderungen des Beschwerdeführers auswirken kann, braucht auf
seine in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen nicht eingegangen zu
werden. Insbesondere kann offengelassen werden, ob der Vorinstanz eine
formelle Rechtsverweigerung vorzuwerfen ist, da sie zwar in der
Begründung erwägt, für die Zusprechung von Schadenersatz und/oder
Genugtuung bestehe kein Raum (vgl. Urteil S. 16 und 114), dies jedoch
nicht im Dispositiv festhält (vgl. Beschwerde S. 101 Rz. 354 ff.). Die
Vorinstanz wird sich in ihrem neuen Urteil mit den entsprechenden
Anträgen des Beschwerdeführers befassen und ihren Entscheid im
Dispositiv ihres Urteils festhalten müssen. Dabei ist jedoch zu
berücksichtigen, dass sich allfällige Ansprüche des Beschwerdeführers
gestützt auf Art. 429 ff. StPO von vornherein nur aus der
strafprozessualen Haft ergeben können, die im vorliegend Gegenstand
bildenden Strafverfahren angeordnet wurde. Daraus erhellt, dass anders
als bei der Frage einer allfälligen Notstandslage auch der Haftvollzug
bzw. dessen Ausgestaltung seit dem 2. Oktober 2018 relevant ist, weshalb
sich die Vorinstanz hiermit bzw. mit den diesbezüglichen Ausführungen
und Beweisanträgen des Beschwerdeführers sowie den vorgenannten
Haftentscheiden des Bundesgerichts wird auseinandersetzen müssen.
5.
5.1. Die Beschwerde im Verfahren 6B_965/2021 ist gutzuheissen und das
vorinstanzliche Urteil aufzuheben. Da es an massgeblichen tatsächlichen
Feststellungen fehlt, ist die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Der Mangel, der zur Gutheissung der
Beschwerde führt, ist rein verfahrensrechtlicher Natur, weshalb auf das
Einholen von Vernehmlassungen verzichtet werden kann (vgl. Urteile
6B_587/2021 vom 24. Juni 2021 E. 3; 6B_1147/2020 vom 26. April 2021 E.
4.2 mit Hinweisen). Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers
um einen zweiten Schriftenwechsel als gegenstandslos (vgl. Beschwerde S.
4 Ziff. 2).
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der
Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die
Entschädigung ist praxisgemäss seinen Rechtsvertretern auszurichten.
Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
gegenstandslos.
5.2. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Beschwerde, es sei
die Verwahrung über den Beschwerdeführer anzuordnen. Mit der Aufhebung
des angefochtenen Urteils wird diese Beschwerde gegenstandslos und ist
abzuschreiben. Es rechtfertigt sich, auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten oder die Ausrichtung einer Entschädigung zu verzichten,
weshalb eine summarische Beurteilung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen, d.h. eine Einschätzung, wer im Entscheidfall mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit als unterliegende Partei zu betrachten
gewesen wäre (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP), entfällt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 6B_882/2021 und 6B_965/2021 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde im Verfahren 6B_965/2021 wird gutgeheissen, das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Mai 2021 aufgehoben und die
Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen.
3.
Das Verfahren 6B_882/2021 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
5.
Der Kanton Zürich hat die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit
insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich,
I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Andres