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Mailbearbeitung (Filtern, Markieren,...) ohne Einwilligung zulässig?

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Felix Holdener

unread,
May 16, 2006, 5:29:16 PM5/16/06
to
Hallo zusammen

Seit einiger Zeit verursachen einige Provider Probleme, indem sie:

- Mailsubjects verändern, z.B. indem sie ***Spam?*** hinzufügen
- identische Mails nicht ausliefern, wenn sie innerhalb eines
beschränkten Zeitfensters verschickt werden
- Mails nicht ausliefern oder weiterleiten, wenn sie zuviele Anhänge
beinhalten
- Mails filtern, die Viren beinhalten oder Spam darstellen

...und das leider alles ohne Rückfrage oder Ankündigung. Einige
Anfragen blieben bisher ohne Antwort.

Ich gehe mal davon aus, dass für den Mailverkehr das Fernmeldegesetzt
gilt. Dort regelt Absatz 49, dass die Fälschung oder Unterdrückung von
Meldungen strafbar ist. Korrekt?

Kann der Provider geltend machen, er wäre für die Sicherheit des
Systems zuständig und damit die Filterung von Viren rechtfertigen?

Kann der Provider irgendwo in irgendwelchen Vertrags-Anhängen oder
AGBs oder sonstwas die Filterung/Bearbeitung legitimieren bzw. die
Übertragung für einzelne Mails mit bestimmten Kriterien ganz ablehnen?

Ich denke mir, dass diese Fragen schon durchgeackert wurden, finde im
Netz aber keine Artikel, mir wollen auch die passenden Suchbegriffe
nicht einfallen.

Danke für Links und/oder Antworten

x-Post nach ch.soc.law und ch.admin, fup2 ch.soc.law (hoffentlich
korrekt gesetzt)

Felix

Martin F. Fürst

unread,
May 17, 2006, 2:32:19 AM5/17/06
to
Natürlich sind Bluewin & Co. bereits mit einem Fuss im Gefängnis und
sie wissen es schon. Wir sind aber im Prinzip keine Robin Hoods und
liessen sie bis jetzt stillschweigend gewähren, was allerdings nicht
präjudiziell verstanden werden darf.

M. Fürst
-------------------------------------
Fernmeldegesetz


Art. 49 Fälschen oder Unterdrücken von Informationen
1 Mit Gefängnis oder Busse wird bestraft, wer fernmeldedienstliche
Aufgaben erfüllt und dabei:


a.
Informationen fälscht oder unterdrückt;


b.
jemandem Gelegenheit gibt, Informationen zu fälschen oder zu
unterdrücken.


2 Wer eine mit fernmeldedienstlichen Aufgaben betraute Person durch
Täuschung veranlasst, Informationen zu fälschen oder zu
unterdrücken, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 50 Unbefugtes Verwerten von Informationen
Wer mit einer Fernmeldeanlage nichtöffentliche Informationen
empfängt, die nicht für sie oder ihn bestimmt sind und sie unbefugt
verwendet oder Dritten bekanntgibt, wird mit Gefängnis bis zu einem
Jahr oder mit Busse bestraft.


Art. 43 Pflicht zur Geheimhaltung
Wer mit fernmeldedienstlichen Aufgaben betraut ist oder betraut war,
darf Dritten keine Angaben über den Fernmeldeverkehr von
Teilnehmerinnen und Teilnehmern machen und niemandem Gelegenheit geben,

solche Angaben weiterzugeben.

Bernhard Meier

unread,
May 17, 2006, 5:29:00 AM5/17/06
to

"Martin F. Fürst" <avi...@gmx.ch> schrieb im Newsbeitrag
news:1147847538.9...@j33g2000cwa.googlegroups.com...

> Natürlich sind Bluewin & Co. bereits mit einem Fuss im Gefängnis und
> sie wissen es schon. Wir sind aber im Prinzip keine Robin Hoods und
> liessen sie bis jetzt stillschweigend gewähren, was allerdings nicht
> präjudiziell verstanden werden darf.

> M. Fürst


Für alle, die nun gleich in die Tasten hauen wollen... sei der folgende Satz
in Erinnerung gerufen:

Diskutiere nie mit einem Idioten.
Er zieht dich auf sein Niveau herab und schlägt Dich dann mit Erfahrung.

Gruss Bernhard


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