für die kleinsten Unternehmen wird nach wie vor
unverhältnis häufig
unverhältnismäßig hohes Ordnungsgeld
auf unverhältnismäßige Art und Weise
nicht nur rechtskräftig festgesetzt wird, sondern auch beigetrieben wird.
Denn die Printmedien nehmen Ihre Wächterfunktion nicht ernst genug. Leider müssen wir hier ergänzen, dass auch im Internet viele falsche oder ergänzungsbedürftige Informationen zum Ordnungsgeldverfahren zu finden sind. Wenn wir Textstellen finden, zu denen Klarstellungen notwendig sind, werden wir das hier veröffentlichen. Wir beginnen mit einer Stellungnahme zu der Seitetsmittel dagegen sind zwecklos – das Verfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Rechtsmittel dagegen sind zwecklos – das Verfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden.
http://www.gmbh-gf.de/lexikon/pflichtveroffentlichung
vom Volkelt-Beratungs-Center (VVF MedienConzepte GmbH, Geschäftsführer: Dipl.
Vw. Lothar Volkelt). Dort steht eine auf den ersten Blick gute Übersicht. Aber sie enthält einen dicken Fehler, eine
falsche Versprechung schon zu Beginn und einem Hinweis, der unbedingt zu
ergänzen ist:
a) Die
Anfangsbeschreibung weckt Hoffnung, die nicht erfüllt wird. Zitat: „Die nachfolgende Übersicht zeigt, wie der
Geschäftsführer im Konfliktfall systematisch vorgeht.“ Anschließend ist aber
nichts anders mehr zu lesen, als dass die Geschäftsführer exakt und schnellstens das
auszuführen haben, was das Bundesamt möchte. Andere Lösungsmöglichkeiten für
die zahlreichen Konfliktfälle in der Praxis werden nicht genannt.
b) Zitat: "Die Unterlagen erlagen können
Sie direkt beim elektronischen Unternehmensregister einreichen.- oder Sie
beauftragen Ihren Steuerberater, dies für Ihre GmbH zu erledigen – entweder
direkt beim elektronischen Unternehmensregister oder über die DATEV“
Die ist nicht ergänzungsbedürftig. Es gibt neben Datev auch andere Buchführungsprogramme mit Schnittstelle, zum Beispiel Lexware, das insbesondere für kleine Unternehmen viel übersichtlicher ist.
c)“Rechtsmittel dagegen
sind zwecklos – das Verfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden.“
Das ist nicht korrekt. Das Verfahren ist sehr wohl zu beanstanden. Verschiedene Arten von Beschwerden und Einsprüchen (eventuell auch Anhörungsrügen und Wiederaufnahmeanträge und Klagen) sind sehr wohl das Papier wert, auf denen die Rechtsansprüche der Unternehmen nachzulesen sind. Aktuell ermittelt sogar der Staatsanwalt.