Bundesamt für Justiz, Ordnungsgeldverfahren, die Fehler in der Berichterstattung der Medien

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Agnes Tillmann-Steinbuß

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Jul 30, 2012, 6:56:26 AM7/30/12
to buerger-gegen-b...@googlegroups.com
In der EHUG Facebook Gruppe wurde  bereits geschrieben, dass wohl die Printmedien die größte Schuld daran haben, dass

 

für die kleinsten Unternehmen wird nach wie vor

unverhältnis häufig

unverhältnismäßig hohes Ordnungsgeld

auf unverhältnismäßige Art und Weise

nicht nur rechtskräftig festgesetzt wird, sondern auch beigetrieben wird.

 

Denn die Printmedien nehmen Ihre Wächterfunktion nicht ernst  genug. Leider müssen wir hier ergänzen, dass auch im Internet viele falsche oder ergänzungsbedürftige Informationen zum Ordnungsgeldverfahren zu finden sind. Wenn wir Textstellen finden, zu denen Klarstellungen notwendig sind, werden wir das hier veröffentlichen. Wir beginnen mit einer Stellungnahme zu der Seitetsmittel dagegen sind zwecklos – das Verfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Rechtsmittel dagegen sind zwecklos – das Verfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden.

http://www.gmbh-gf.de/lexikon/pflichtveroffentlichung

 

vom Volkelt-Beratungs-Center (VVF MedienConzepte GmbH, Geschäftsführer: Dipl. Vw. Lothar Volkelt). Dort steht  eine auf den ersten Blick gute Übersicht. Aber sie enthält einen dicken Fehler, eine falsche Versprechung schon zu Beginn und einem Hinweis, der unbedingt zu ergänzen ist:

a)     Die Anfangsbeschreibung weckt Hoffnung, die nicht erfüllt wird. Zitat:  „Die nachfolgende Übersicht zeigt, wie der Geschäftsführer im Konfliktfall systematisch vorgeht.“ Anschließend ist aber nichts anders mehr zu lesen, als dass die Geschäftsführer exakt und schnellstens das auszuführen haben, was das Bundesamt möchte. Andere Lösungsmöglichkeiten für die zahlreichen Konfliktfälle in der Praxis werden nicht genannt.

b)    Zitat: "Die Unterlagen erlagen können Sie direkt beim elektronischen Unternehmensregister einreichen.- oder Sie beauftragen Ihren Steuerberater, dies für Ihre GmbH zu erledigen – entweder direkt beim elektronischen Unternehmensregister oder über die DATEV“

Die ist nicht ergänzungsbedürftig. Es gibt neben Datev auch andere Buchführungsprogramme mit Schnittstelle, zum Beispiel Lexware, das insbesondere für kleine Unternehmen viel übersichtlicher ist.

 c)“Rechtsmittel dagegen sind zwecklos – das Verfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden.“

Das ist nicht korrekt. Das Verfahren ist sehr wohl zu beanstanden. Verschiedene Arten von Beschwerden und Einsprüchen (eventuell auch Anhörungsrügen und Wiederaufnahmeanträge und Klagen) sind sehr wohl das Papier wert, auf denen die Rechtsansprüche der Unternehmen nachzulesen sind. Aktuell ermittelt sogar der Staatsanwalt.

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