Seit dem 1.1. 2011 können Bußgeldbescheide anderer EU-Länder auch in
Deutschland durchgesetzt und zwangsvollstreckt werden – vom Bundesamt
für Justiz.
Auf jeden Fall ist damit eine weitere Aufblähung des
Verwaltungsapparates verbunden. Denn die die ausländische Behörde muss
z.B. ein 9 Seiten langes Dokument in deutscher Sprache ausfüllen.
Wichtig ist für die Verkehrssünder gegebenenfalls fristgerecht
Einspruch einzulegen – und zwar bei der ausländischen Behörde in der
ausländischen Sprache. Im Einzelfall ist möglich, dass das Bußgeld nur
im Ausland vollstreckt werden darf (beim nächsten Verkehrsverstoß im
nächsten Urlaub), aber nicht in Deutschland.
Ergänzend hierzu ist im Artikelmagazin am 25.3.2011 zu lesen, dass
Bußgelder unter 70 Euro in Deutschland erfreulicherweise nicht
verfolgt werden (http://www.artikelmagazin.de/lifestyle/reisen/
bussgeldbescheid-knoellchen-und-strafzettel-aus-dem-ausland-wann-
muessen-sie-zahlen.html).
Ein Verkehrsdelikt im Ausland, das mit Führerscheinentzug geahndet
wurde, wird aber dem Bundesamt für Justiz zur Weiterverfolgung auch
nicht übertragen (es ist sind nur für die kleinen Fische zuständig und
für Geldeinzug).
Und das MDR Fernsehen (http://www.mdr.de/umschau/strafzettel-
ausland100.html )
meldet am 20. 9. 2011, dass ab 2013 die Ermittlung der ausländischen
Verkehrssünder einfacher werde, weil ein EU-weiter zentraler
Datenaustausch eingeführt werde. Ob es dann tatsächlich einfacher wird
für das Bundesamt für Justiz, bezweifeln wir allerdings nach unseren
Erfahrungen mit der elektronischen Aktenführung im Rahmen des
Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 Handelsgesetzbuch.
On 29 Nov., 15:14, Tanja Esser <tagne...@aol.com> wrote:
> Etwa 100 neue Stellen habe das Bundesamt für Justiz geschaffen,
> berichtet das Bankingportal24 am 11.1.2011 (http://www.bankingportal24.de/finanzredaktion/743/eu-knoellchen-bundesamt-fu...)
Bitte auch die Süddeutsche Zeitung zitieren! Dazu hier meine Zitate:
Die Halterhaftung ist in Deutschland ein Verstoß gegen den "ordre public", also einem Grundpfeiler der deutschen Rechtsordnung. "Es ist nach wie vor das Verschuldensprinzip maßgeblich" Zitat Ulrich Staudigl Bundesjustizministerium (Süddeutsche Zeitung 2.2.2010)
Für den "fließenden Verkehr" könnte der Gesetzgeber die Halterhaftung selbst dann nicht einführen, wenn er wollte - weil eine Strafe eben nur bei persönlicher Schuld verhängt werden darf. Ein eherner Grundsatz der deutschen Verfassung, den nicht einmal die EU umstoßen könnte, meint der Jenaer Rechtsprofessor Michael Brenner. (Süddeutsche Zeitung 2.2.2010)
On 30 Nov., 01:19, Thomas Hardt <toffyhe...@gmx.de> wrote:
> Bei den Parkknöllchen aus dem Ausland beachtet das Bundesamt für
> Justiz dem Grundsatz der Unschuldsvermutung (keine Halterhaftung für
> falsches Parken des Fahrers). Bei dem Ordnungsgeld gemäß § 335 HGB,
> das sie selbst festsetzt, aber nicht! (Allgemeines Verschulden der
> GmbH wird vorausgesetzt, wenn ein Geschäftsführer die Bilanz zu spät
> einreicht.)http://www.rp-online.de/auto/ratgeber/eu-knoellchen-was-autofahrern-w...
>
> On 29 Nov., 15:14, Tanja Esser <tagne...@aol.com> wrote:
>
>
>
>
>
>
>
> > Etwa 100 neue Stellen habe das Bundesamt für Justiz geschaffen,
> > berichtet das Bankingportal24 am 11.1.2011 (http://www.bankingportal24.de/finanzredaktion/743/eu-knoellchen-bunde......)