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Klage nach Entgangener Gewinn §252 BGB, Ungerechtfertigte Bereicherung §812 BGB?

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Edmund

unread,
Nov 22, 1998, 3:00:00 AM11/22/98
to
Hallo,
zunächst die Grundlagen:
§252 BGB:
[Entgangener Gewinn]
Der zu ersetzende Schaden umfaßt auch den entgangenen Gewinn. Als
entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den
getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit
erwartet werden konnte.

§812 BGB:
Ungerechtfertigte Bereicherung [Grundlagen]
Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf
dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur
Herausgabe verpflichtet...

Der Sachverhalt:
Eine bestehende Kapitallebensversicherung wurde von mir zum 01.10.98
gekündigt, was mir auch schriftlich von der Gesellschaft bestätigt
wurde.

Mit der Auszahlung des Rückkaufswertes kam die Gesellschaft in Verzug.
Zu diesem Zeitpunkt herrschten gerade Tiefststände an den Börsen.
Durch das nicht zur Verfügung stehende Geld konnte ich nicht im vollen
Umfang davon profitieren. Ich habe nachweisbar jeden mir zur Verfügung
stehenden Pfennig zu diesem Zeitpunkt in Wertpapiere gesteckt. Es
entstand mir durch den Auszahlungsverzug ein entgangener Gewinn.

Gleichzeitig konnte die Versicherungsgesellschaft
ungerechtfertigterweise von diesen besondern Umständen mit meinem Geld
profitieren.

Ich erwäge daher eine Klage nach den o.a. § gegen die Gesellschaft.
Wer hat diesbzgl. Erfahrungen, kennt Urteile, einschlägig erfahrene
Anwälte (möglichst in Berlin)?

Für hilfreiche Tips an edmu...@sp.zrz.tu-berlin.de vielen Dank im
vorraus!

Gruß Edmund

Peter Glaeser

unread,
Nov 23, 1998, 3:00:00 AM11/23/98
to
In diesem Fall solltest Du Dich wirklich an einen Anwalt wenden. Der
Sachverhalt, den Du hier geschildert hast, beinhaltet zwar schon viele
Fakten, ist aber sicherlich noch nicht vollständig. Ein Interview mit einem
Anwalt macht das wirklich besser. Hier kommt es auf alle Kleinigkeiten an.

Ich empfehle Wolfgang Lüder in Berlin.


Edmund schrieb in Nachricht <3657e2c...@newshost.rz.hu-berlin.de>...

Ralf Kühne

unread,
Nov 23, 1998, 3:00:00 AM11/23/98
to
Berlin, Montag den 23.11.98.

Edmund schrieb am 22.11.98:

> Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den
> getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit
> erwartet werden konnte.

Kannst Du zu den von Dir getroffenen "Anstalten und Vorkehrungen" denn
Beweiskraeftiges vorweisen?! Ansonsten wirst Du Dich wohl mit einer vom
Gericht festgelegten Verzinsung zufrieden geben muessen, die sicher
deutlich unter den in den letzten Monates erzielbaren Profiten bei
Aktienspektulation liegt.

Ansonsten koennte man ja auch folgendes versuchen: "Der Beklagte schuldet
mir 10,-- DM; haette ich die gehabt, haette ich mir einen Lottoschein
kaufen koennen, auf dem ich ganz sicher genau die Zahlen angekreuzt
haette, fuer die es den 20 Mio DM Jackpott gab..." und das kann ja wohl
nicht angehen.

MfG
Ralf Kuehne

PS: Dein Crossposting in Usenet und CL-Netz gleichzeitig gerantiert Dir
ein Fremdchancel aus dem CL-Netz; schick's lieber zweimal ab...
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oder per Empfangsbest./ZC-Keyabfrage bei _R.K...@IPN-B.comlink.apc.org_

Christian

unread,
Nov 24, 1998, 3:00:00 AM11/24/98
to

Edmund schrieb in Nachricht <3657e2c...@newshost.rz.hu-berlin.de>...

>Mit der Auszahlung des Rückkaufswertes kam die Gesellschaft in Verzug.


>Zu diesem Zeitpunkt herrschten gerade Tiefststände an den Börsen.
>Durch das nicht zur Verfügung stehende Geld konnte ich nicht im vollen
>Umfang davon profitieren. Ich habe nachweisbar jeden mir zur Verfügung
>stehenden Pfennig zu diesem Zeitpunkt in Wertpapiere gesteckt. Es
>entstand mir durch den Auszahlungsverzug ein entgangener Gewinn.
>
>Gleichzeitig konnte die Versicherungsgesellschaft
>ungerechtfertigterweise von diesen besondern Umständen mit meinem Geld
>profitieren.
>
>Ich erwäge daher eine Klage nach den o.a. § gegen die Gesellschaft.
>Wer hat diesbzgl. Erfahrungen, kennt Urteile, einschlägig erfahrene
>Anwälte (möglichst in Berlin)?


§ 812 BGB ist nicht einschlägig. Das Bereicherungsrecht ist
Abschöpfungsrecht und soll das ohne Rechtsgrund Erlangte beim Bereicherten
abschöpfen. Deine Versicherung hat aber Deine Beiträge mit Rechtsgrund
erlangt. Du hast jetzt nach der Kündigung zwar einen Anspruch auf
Rückzahlung. Dieser Anspruch folgt aber nicht aus dem Bereicherungsrecht,
sondern aus dem Abwicklungsschuldverhältnis. Sofern die Rückzahlung fällig
war und die Versicherung sich mit der Zahlung im Verzug befunden hat (was Du
zwar einfach so behauptest, aber durchaus noch zu prüfen wäre - war z.B. ein
fester Rückzahlungstermin vereinbart oder hast Du die Versicherung, wenn dem
nicht so ist, gemahnt?), kannst Du einen Verzugsschaden geltend machen, §
286 BGB und eine Mindestverzinsung von 4 % verlangen, § 288 BGB. Darüber
hinausgehende Schäden mußt Du konkret beweisen, was Dir bei
Spekulationsgewinnen nicht einfach fallen dürfte.
--

Gruß aus HH
Christian

e-mail: braun...@t-online.de
HP: http://home.t-online.de/home/braunwarth


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