BR und WA und Berichtspflicht und -umfang

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Jo.B.BR

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Aug 23, 2007, 9:28:53 AM8/23/07
to Betriebsraete - Personalraete
Der Wirtschaftsausschuss (WA) darf mehr Informationen von der
Unternehmensführung anfordern als der BR es allein dürfte.
Kann/darf daraus der Schluss gezogen werden, dass der WA auch eine
Geheimhaltungspflicht gegenüber dem BR hat?
Ein lieber Gruß von Jo.B.

waasem

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Aug 23, 2007, 11:37:37 AM8/23/07
to betriebsraete-...@googlegroups.com
Hallo Joe,
ich Denke mal nicht,
in der Regel befinden sich Mitglieder des Br im Wa,
Geheimhaltungspflicht besteht in dem Fall nicht,
ggf. gegen Drite im Bereich Betriebsgeheimnis,
die ausserdem eng anzulegen sind,
Gruß
Helmuth

Jo.B.BR schrieb:

kleinfirma-in-der-it

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Aug 24, 2007, 3:14:00 AM8/24/07
to Betriebsraete - Personalraete - Interessenvertretung

Jo.B.BR schrieb:
Laut Fitting BetrVG §106 23. Auflage Rn 16 stehen die Rechte des WAs
in kleineren Unternehmen dem BR nicht selbst zu. Auskünfte zu
Wirtschaftsangelegenheiten stehen dem BR aber nach §80 Abs. 2 zu.


Gruß

PS: Habt Ihr einen Kommentar zu BetrVG? Steht Euch als BR zu!!!

Jo.B.

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Aug 31, 2007, 4:21:28 AM8/31/07
to Betriebsraete - Personalraete - Interessenvertretung
Klar haben wir BetrVfG-Kommentare. Ich habe nur zu der speziellen
Frage keine passende Antwort gefunden.

Ich präzisiere mal die Frage:
Gibt es bestimmte Informationen, die dem WA mitgeteilt werden, die der
WA nur in allgemeiner Form weitergeben darf?
Vorstellbar wäre ein Detail (eine bestimmte Zahl oder eine bestimmte
Erläuterung), das zu einer allgemeinen Einschätzung führt.
Die Geschäftsführung klassifiziert diese Detailinformation als so
vertraulich, dass sie "diesen Kreis nicht verlassen" darf.
Ist der WA dann daran gebunden, nur die allgemeinere Einschätzung an
den BR zu berichten - ohne die Details?

On Aug 24, 9:14 am, kleinfirma-in-der-it <s...@anders-hamburg.de>
wrote:

bernh...@web.de

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Oct 25, 2007, 2:12:04 AM10/25/07
to Betriebsraete - Personalraete - Interessenvertretung
Hallo Jo.B.!
Auskunft darüber gibt § 79 BetrVG (Geheimhaltungspflicht):
"(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind
verpflichtet, Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum
Betriebsrat
bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als
geheimhaltungsbedürftig
bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten.
Dies gilt
auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat.
Die Verpflichtung gilt nicht gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats.
Sie gilt ferner nicht gegenüber dem
Gesamtbetriebsrat, dem Konzernbetriebsrat, der Bordvertretung, dem
Seebetriebsrat und den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sowie im
Verfahren vor der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle
(§ 76 Abs. 8) oder einer betrieblichen
Beschwerdestelle (§ 86).
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Mitglieder und Ersatzmitglieder
des
Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und
Auszubildendenvertretung,
der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend-
und
Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der
Bordvertretung, des
Seebetriebsrats, der gemäß § 3 Abs. 1 gebildeten Vertretungen der
Arbeitnehmer,
der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8)
und einer
betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie für die Vertreter von
Gewerkschaften oder
von Arbeitgebervereinigungen."

Innerhalb der Gremien gibt es keinen gestezlichen Geheimnisschutz!
Das würde dem Sinn des Wirtschaftsausschusses (WA) widersprechen.
Dieser ist ein "Expertengremium", das den Betriebsrat zu beraten hat.
Im Falle von Unternehmensdaten über den GBR har der WA seine
Informationen auch den örtlichen BR's zu übermitteln.
Sinn und Zweck der WA-Regelung ist, dass sich nicht alle BR-Mitglieder
mit dem Gesamtumfang der wirtschaftlichen Daten befassen müssen.
Es kann aber problematisch sein, alle Einzelinformationen an den BR zu
geben. Sowohl aufgrund der möglichen Prisanz, als auch wegen der
Komplexheit der wirtschaftlichen Daten.
Es ist also sinnvoller, wenn der WA seine Informationen gebündelt und
bewertet an den BR weiter gibt.
Ich versu he mal ein Beispiel:
WA erfährt über die Budgetzahlen, dass in einer bestimmten Abteilung
eine Reduzierung der Personalkosten im Vergleich zum laufenden Jahr
geplant ist.
Gleichzeitig wird aber für die Abteilung eine Investitionsrücklage aus
den laufenden Jahr erstellt.
In dem beschrieben Fall ist für den BR weniger bedeutsam, wie hoch die
Rücklage ist, sondern vielmehr, dass es eine Investition geben und
Personalkosten abgebaut werden sollen. Hier sollte der WA nachhaken
und sich den Personalschlüssel zeigen lassen, um dem BR Instrumente an
die Hand zu geben, Kündigungen zu verhindern.

Es macht nicht immer Sinn, alle Zahlen ungefiltert und unbewertet an
den BR zu geben. Dafür bräuchte man kein Expertengremium!
Wichtig ist, dass der WA die erhaltenen Daten so aufbereitet, dass der
BR mit der Information seine eigentlichen Aufgaben besser bewältigen
kann.

Deshalb auch die Ausnhame aus dem Geheimnisschutz!

Ich hoffe, meine Anntwort hat dir geholfen :-)

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