Unbefristetes Wiederkaufsrecht

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Michael Kelm

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Jan 12, 2016, 8:13:19 AM1/12/16
to Baugebiet 411 in Erlangen
Liebe Baunachbarn,

als Nachrücker bin ich gerade in der Diskussion mit Frau Lachenmayr von der Stadt Erlangen wegen des Kaufvertrags.

Mir gefällt daran nicht, dass sich die Stadt ein zeitlich unbeschränktes Wiederkaufsrecht vorbehält und ich möchte eine Klausel aufnehmen, welche die Rechte der Stadt aus dem Vertrag auf 10 Jahre befristet.

Hat jemand von Euch eine ähnliche Klausel ausgehandelt? Oder habt ihr Tipps im Umgang damit?

Vielen Dank,
Michael Kelm.

Klaus

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Jan 12, 2016, 8:22:47 AM1/12/16
to Baugebiet 411 in Erlangen
In vielen Fällen haben die Gemeinden ohnehin ein gesetzliches Vorkaufsrecht:
http://dejure.org/gesetze/BauGB/24.html
Das wird sich kaum ausschließen lassen. Wenn die Stadt dieses Recht ausüben möchte, dann muss das aber auch speziell begründet werden.

Michael Kelm

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Jan 12, 2016, 9:49:29 AM1/12/16
to Baugebiet 411 in Erlangen
OK. Aber das Vorkaufsrecht bedeutet ja nur, dass der Gemeinde das Grundstück bei Verkauf zuerst angeboten werden muss, wenn ich es verkaufen möchte.

Das im Vertrag verankerte Wiederkaufsrecht bedeutet, dass mir die Stadt Erlangen gegebenenfalls das Grundstück wider meinem Willen abkaufen kann. Oder verstehe ich da etwas falsch?

Noch etwas: hat jemand den Vertrag von einem Anwalt prüfen lassen und noch andere kritische Punkte (ausser der Selbstnutzungsverpflichtung) gefunden?

Klaus

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Jan 12, 2016, 10:12:29 AM1/12/16
to Baugebiet 411 in Erlangen

Das im Vertrag verankerte Wiederkaufsrecht bedeutet, dass mir die Stadt Erlangen gegebenenfalls das Grundstück wider meinem Willen abkaufen kann. Oder verstehe ich da etwas falsch?

Ich kenne natürlich nur unseren Vertrag, da gibt es aber nur eine Klausel für das Wiederkaufsrecht (VIII.5):
Für den Fall der Nichterfüllung bzw. nicht rechtzeitigen Erfüllung der Bauverpflichtung, der Nichterfüllung der Selbstbezugsverpflichtung sowie bei unrichtigen Angaben zur Bewerbung oder im Falle von Ziffer 4) behält sich die Stadt Erlangen ein Wiederkaufsrecht vor.

Die Bedingungen für das Wiederkaufsrecht sind also klar abgegrenzt und bzgl. Ziffer 4 zeitlich begrenzt. Mit diesen Bedingungen haben wir auch keine Probleme. Darüber hinaus ist mir kein Wiederkaufsrecht in dem Vertrag bekannt. Die Vormerkung im Grundbuch kann man zudem nach 10 Jahren löschen lassen (VIII.8).

(Disclaimer: keine Rechtsberatung, nur persönliche Meinung!)

Michael Kelm

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Jan 12, 2016, 5:51:59 PM1/12/16
to Baugebiet 411 in Erlangen
Ja, ich glaube Du hast Recht -- die Bedingungen sind klar abgegrenzt.

Trotzdem finde ich zeitlich unbeschränkte Auswirkungen aus so einem Kaufvertrag sehr unschön, da diese meine Lebenszeit klar überschreiten. Und dann steht da noch so etwas:

"Der heutige Erwerber verpflichtet sich, alle in dieser Urkunde gegenüber der Stadt Erlangen eingegangenen Verpflichtungen seinen Rechtsnachfolgern im Eigentum mit Weitergabeverpflichtung aufzuerlegen."

Aber seis drum -- die Stadt bewegt sich da keinen mm. Vermutlich kann man mit denen sowieso nichts diskutieren. Der Bau verspricht spassig zu werden ;-).

Danke für Deine Kommentare!

Eugen

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Jan 13, 2016, 4:38:31 AM1/13/16
to Baugebiet 411 in Erlangen
Hallo Michael,

ich habe den Vertrag auch durchgelesen und alles war für mich plausibel formuliert. Jetzt hast du mich beunruhigt :-).

In unserem Vertrag steht folgendes
Für den Fall der Nichterfüllung bzw. nicht rechtzeitigen Erfüllung der Bauverpflichtung, der Nichterfüllung der Selbstbezugsverpflichtung sowie bei unrichtigen Angaben zur Bewerbung oder im Falle von Zif-fer 4) behält sich die Stadt Erlangen ein Wiederkaufsrecht vor.
Ich interpretiere das sehr wohl als Zeitlich begrenzt, weil die Verpflichtungen selbst zeitlich begrenzt sind.

Folgender Satz ist zwar nicht eindeutig
Die Ausübung dieses Wiederkaufsrechts wird von keiner Zeitbe-stimmung abhängig gemacht. Die im Wiederkaufsfall anfallenden Kosten und Gebühren, einschließlich der Grunderwerbsteuer, hat der heutige Erwerber zu tragen.
tritt aber dann in Kraft, wenn Wiederkaufsrecht ausgeübt wird, und dieses Recht bekommt die Stadt nur bei Nichterfüllung der Verpflichtungen.

PS. Das ist nur meine Meinung/Deutung, der Notar soll es dann besser wissen und hat die Aufgabe das zu erklären.
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