Hallo Michael,
ich habe den Vertrag auch durchgelesen und alles war für mich plausibel formuliert. Jetzt hast du mich beunruhigt :-).
In unserem Vertrag steht folgendes
Für den Fall der Nichterfüllung bzw. nicht rechtzeitigen Erfüllung der Bauverpflichtung, der Nichterfüllung der Selbstbezugsverpflichtung sowie bei unrichtigen Angaben zur Bewerbung oder im Falle von Zif-fer 4) behält sich die Stadt Erlangen ein Wiederkaufsrecht vor.
Ich interpretiere das sehr wohl als Zeitlich begrenzt, weil die Verpflichtungen selbst zeitlich begrenzt sind.
Folgender Satz ist zwar nicht eindeutig
Die Ausübung dieses Wiederkaufsrechts wird von keiner Zeitbe-stimmung abhängig gemacht. Die im Wiederkaufsfall anfallenden Kosten und Gebühren, einschließlich der Grunderwerbsteuer, hat der heutige Erwerber zu tragen.
tritt aber dann in Kraft, wenn Wiederkaufsrecht ausgeübt wird, und dieses Recht bekommt die Stadt nur bei Nichterfüllung der Verpflichtungen.
PS. Das ist nur meine Meinung/Deutung, der Notar soll es dann besser wissen und hat die Aufgabe das zu erklären.