Immer wieder hört man von sogenannten mobilen Blitzern, wo Fahrzeuge
tagelang oder wie hier auch einen Monat lang in diversen Straßen stehen
und die Blitzanlage völlig automatisiert blitzt.
Hier z.b. eines der Beispiele:
https://www.facebook.com/mobilesradar/?fref=ts
Dieses Fahrzeug ist mit einer entsprechenden Anlage ausgerüstet: Akkus,
die eine gewisse Zeit halten, Scheibenbeheizung, damit die Scheiben im
Winter nicht vereisen. Hin und wieder sieht man einen Polizisten, der
die Daten aus dem Fahrzeug mittels eines Laptops abruft.
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Hier stellen sich für mich folgende Fragen zu §98b, e und f
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011336
Die STVO spricht sinngemäß davon, dass die gewonnen Daten nur zur
unmittelbaren Verfolgung der Geschwindigkeitsübertretung erfasst werden
dürfen und auch nur dann, wenn eine Geschwindigkeitsübertretung
tatsächlich stattgefunden hat.
Jetzt ist der Begriff unmittelbar relativ dehnbar. Ist es immer noch
unmittelbar, wenn die Daten erst Tage später abgerufen werden. In wie
weit wäre so eine Dauerüberwachung mit dem Datenschutz vereinbar? Ich
gehe davon aus, dass so ein PKW auch mit einer Videoanlage ausgestattet
ist, die Bewegungen rund um das Fahrzeug erkennen kann und eventuelle
Manipulations- und Eindringversuche aufzeichnet.
Im besonderen spricht der §98e - Überachung aus Fahrzeugen in Absatz 1
von einer eigenen dienstlichen Warnehmung eines Organes. Im aktuellen
Fall ist aber kein Organ anwesend:
§ 98e. (1) Die Behörde darf die
1.
bei Vorliegen eines durch eigene dienstliche Wahrnehmung eines Organs
des öffentlichen Sicherheitsdienstes begründeten Verdachts hinsichtlich
einer in Abs. 2 genannten Übertretung und
2.
durch die genannten Organe zum Zweck der Dokumentation dieser
Verwaltungsübertretung zum Einsatz gelangenden, in Fahrzeugen
installierten, bildverarbeitenden technischen Einrichtungen
gewonnenen Daten für Zwecke nachfolgender Verwaltungsstrafverfahren
verwenden.
es nachfolgenden Ermittlungsverfahrens zwingend erforderlich sind.
...
Stellt sich für mich die Frage, ob ein Einspruch im Falle einer
Übertretung hier Chancen hätte. Ich habe erst unlängst gelesen, dass es
in Deutschland auf jeden Fall so ist, dass das Messgerät von einer
Person bedient werden muss.