On Sun, 22 Dec 2013 09:03:09 Stefan Froehlich wrote:
> On Sun, 22 Dec 2013 00:19:07 Erich Klecka wrote:
> > > Fahrfehler des Spurwechselnden, denn Rechtsüberholen ist unter
> > > in der StVO aufgezählten Umständen erlaubt, [...]
> > §2 StVO:
> > (1)29
> > Überholen: das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einem auf
> > derselben Fahrbahn in der gleichen Richtung fahrenden Fahrzeug;
> > nicht als Überholen gelten das Vorbeibewegen an einem auf einem
> > Verzögerungs- oder Beschleunigungsstreifen fahrenden Fahrzeug
> > [...]
> Hm. Wenn jemand auf der ersten Spur sich an jemand auf dem
> Verzoegerungs- oder Beschleunigungsstreifen vorbeibewegt, ist das
> also per Definition kein Ueberholen. Fein, aber in 90% der Faelle
> relativ egal, da ohnehin kein Ueberholverbot bestuende.
> Aber: ueber den umgekehrten Fall, also das Vorbeibewegen eines
> Fahrzeugs *auf* dem Beschleunigungsstreifen *an* einem Fahrzeug
> auf der ersten (echten) Spur derselben Fahrbahn sagt der Paragraph
> ja nun eigentlich nichts aus. Oder?
> (Im Zusammenhang mit "Ueberholen" scheint mir "vorbeibewegen" ganz
> klar als "des schnelleren Fahrzeugs" gemeint zu sein. Man kann dem,
> der ueberholt wird, ja kaum die Uebertretung eines Ueberholverbots
> zur Last legen)
Ok, der OGH sieht das (momentan) offenbar anders, habe ich nach
Abschicken des Postings im von Dir verlinkten Entscheidungssatz
gelesen. Aber immerhin:
| Eine rein wörtliche Auslegung könnte dazu führen, daß der auf einem
| Fahrstreifen der Autobahn befindliche Verkehrsteilnehmer Fahrzeuge,
| die sich auf dem Verzögerungs- oder Beschleunigungsstreifen
| befinden, nicht überholen würde, das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges
| auf einem derartigen Streifen gegenüber einem auf einem Fahrstreifen
| der Autobahn fahrenden Fahrzeug jedoch ein Überholen darstellen
| würde (diese Ansicht vertreten Benes-Messiner in Anm 31 zu § 2 StVO
| in MGA StVO8). Eine derartige Regelung erschiene jedoch kaum
| sinnvoll, weshalb schon aufgrund des Wortlautes des Gesetzes
| bezweifelt werden müßte, ob dies tatsächlich die Absicht des
| Gesetzgebers gewesen ist.
Ich bin mit meiner Meinung also nicht alleine (und in durchaus
akzeptabler Gesellschaft). Die Begruendung des OGH fuer seine
Auslegung mit den Worten "kaum sinnvoll" finde ich spannend, denn
*gerade* so eine Auslegung erscheint mir sinnvoll: wenn auf einer
Autobahn ein lokales Ueberholverbot verordnet ist (z.B. fuer LKW),
dann waere es seltsam, muessten die Fahrzeuge auf der ersten Spur
hinter einem auffahrenden Fahrzeug auf dem Beschleunigungsstreifen
bleiben. Dass Rechtsueberholen riskant ist (und es somit keinen
logischen Grund gibt, dieses ausgerechnet auf einem
Beschleunigungsstreifen zu erlauben - was zeichnet diesen denn
gegenueber der restlichen Fahrbahn aus?), zeigt sich ja alleine
schon durch die Notwendigkeit solcher Urteile, sprich: dass Unfaelle
durch diese Praxis tatsaechlich vorkommen.
Aber gegen den OGH kommt man natuerlich nur schwer an :-)