Johann Mayerwieser
unread,Dec 29, 2020, 4:27:37 PM12/29/20You do not have permission to delete messages in this group
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Hallo NG:
Frage 1
StVO § 8a.
(1) Radfahranlagen dürfen in beiden Fahrtrichtungen befahren werden,
sofern sich aus Bodenmarkierungen (Richtungspfeilen) nichts anderes
ergibt.
§ 52a
16. „RADWEG“
Dieses Zeichen zeigt an, dass Lenker von einspurigen Fahrrädern nur den
Radweg benützen dürfen.
(es gibt da noch andere Verkehrszeichen, wie gemeinsamer Rad- und Fußweg)
Wenn man auf einer Straße in Richtung A fährt und diese STraße beidseitig
Radwege hat, die das Verkehrszeichen Radweg haben, dann bin ich Nach §
8a verpflichtet, diesen Radweg zu benutzen, also den rechts liegenden,
den links liegenden darf ich eigentlich nicht benutzen, weil ich ja
rechts das Schild habe, das mich zur Benutzung dieses Radweges nötigt.
Meiner Ansicht nach darf man nur dann den linken Radweg benutzen, wenn
a) kein rechts liegender Radweg vorhanden ist und
b) keine Pfeile das Benutzen des links liegenden Radwegs in der
entsprechenden Fahrtrichtung verbieten?
Frage 2:
Einer Radfahrerüberfahrt darf ich mich nur mit 10 km/h nähern, wie weit
vom Beginn der Radfahrerüberfahrt muss ich die 10 km/h fahren? 50 cm
sollten doch ausreichend sein.
x-post at.verkehr.straße, at.gesellschaft.recht
f'up gesetzt auf at.verkehr.straße
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steht
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