Landgericht Darmstadt
Mathildenplatz 15
64283 Darmstadt
Telefom: 06151-992-0
Fax: 06151-992-3227
E-mail: verwa...@lg-darmstadt.justiz.hessen.de
Az. 8110 Js 1.537/09 � 8Ns
XXXX XXXXXX XXXX XXXXXX
Ehemalige assoziierter Professor
fuer deutsche Recht und Prozess
XXXXXXXX XXX. XX
XXXXX XXXXXXX
Fon: +49(0)XXX-XXX XXX
Mail: X...@XXXX.com
Internet: www.XXXXX.de
Datum
Es wird beantragt, den Strafverfahren wegen dessen Unzulaessigkeit und
massive
Verletzungen der Gesetze, Rechtsvorschriften und mehreren Artikeln der
Konvention fuer Menschenrechte im ersten und zweiten Rechtzug gemae� �
383 StPO
einzustellen. Es gibt insgesamt 55 Gesetzverletzungen.
Begruendung der Revision
In eigener Strafsache wegen angeblichen Beleidigung
Verletzter: Richter des Sozialgerichts
Darmstadt Herr Schoeler
vertretend durch
Staatsanwaltschaft Darmstadt also
Anklage
Beschuldigter: XXXXXX XXXX XXXXXX,
Klaeger beim Sozialgericht Darmstadt,
ALG II Empfaenger,
vertretend durch sich selbst also
Verteidiger
Inhaltverzeichnis
Praeambel
2
1. Gerichtliche Strafverfolgung war vom Anfang an unzulaessig
6
2. Gesetzwidrigkeit der Anklageschrift
7
2.1 Die Anklageschrift (Anlage 2) erfuehlt nicht die gesetzliche
Voraussetzungen 7
2.2. Die Anklageschrift ist gesetzwidrig
8
3. Verletzungen der Gesetzen und Rechtvorschriften im ersten Rechtszug
9
3.1. Gesetzwidrige Vorbereitung der Hauptverhandlung
9
3.2. Verletzung der Gesetzen im Hauptverhandlung
10
3.3. Gesetzwidrigkeit der Urteilbegruendung
10
4. Verletzungen der Gesetzen und Rechtsvorschriften im zweiten Rechtzug
12
4.1 Verletzungen der Gesetze in der Vorbereitungsphase
13
4.2 Gesetzverletzungen waehrend der Hauptverhandlung
15
5. Zusammenfassung
19
Praeambel
Symbolische Doktorarbeit in
Jura unter dem
Titel �Verbrecherische
Strafverfolgung�
Der 60 jaehriger nicht vorbestrafte Diplommathematiker und Philosoph
wurde durch Strafanzeige eines Richters, welche der vorsitzende Richter
im Prozess beim Landsozialgericht Darmstadt ist, und wo der Beschuldigte
als Klaeger auftritt, zu 20 Tagen Sitzen wegen angeblicher Beleidigung
verurteilt, wobei eine Stellungnahme des Beschuldigten zum
zurueckweisendem Beschluss ueber Befangenheit einer Richterin als eine
Beleidigung angestuft worden war. Was ist dabei gro� und was ist dabei
klein: Geringfuegigkeit des Vergehens; 20 Tagen Sitzen; Eintragung den
Namen eines unschuldigen und nicht vorbestraften Menschen in
Strafregister, welche so gro�en Wert darauf liegt, weiterhin unbestraft
zu bleiben; Missbrauch des Amtes und der Staatsgewalt; unbegrenzte Hass
zu kleinen und schutzlosen Menschen; zahlreiche Straftaten im Amt von
Justizbeamten, welche, als sie angezeigt wurden, von Aufsichtbehoerden
und Staatsanwaltschaft zu keiner Verantwortung gezogen wurden; massive
Verletzung der Gesetzen, Rechtsvorschriften und mehreren Artikeln der
Konvention fuer Menschen Rechte? Ist es nicht eine Rache gegen einen
kleinen, bettelarmen, schutzlosen und aus der Gesellschaft de facto
ausgeschlossenen ALG II Empfaenger, welche gewagt hat, eine Richterin
abzulehnen, und welche von der Justiz des Unrechtes auch zu einem Paria
gemacht wurde? Warum war so was ueberhaupt moeglich gewesen? Wo liegen
die Ursachen der Verdorbenheit des Rechtsystems? Was ist dabei wichtiger:
Konvention fuer Menschenrechte als gute Sitten der Zivilisation oder
Verdorbenheit der Justiz und Aufgeblasenheit der Justizbeamten? Was ist
die Ursache der beruflichen Inkompetenz? Einige Juristen haben ihre
Ausbildung vielleicht in wenigen Monaten an einem Weiterbildungskurs
gemacht, und schon sind sie zugelassene Rechts- und Staatsanwaelte,
welche menschlichen Seelen und Wuerde mit Fue�en treten duerfen und
benehmen sich wie Wikinger. Wie viele Juristen haben Uni Abschluss in
Jura gemacht? Welchen Wert ein Doktortitel haben muss, wenn sein Traeger
nach beliebig, absichtlich oder nicht, wissend oder unwissend Gesetze
verletzt? Darf ein Sterblicher den Beschluss eines Richters kritisieren,
in dem der Sterbliche dem Richter symbolisch eine fette 6 in Jura
gestellt hat? Muss in Jurisprudenz alles so uebertrieben sein, so dass
jeder Richter sich wegen winzig kleiner Kritik empoert und gekraenkt
fuehlen darf? Darf ein Richter selbst wegen Straftat in Amt, Missbrauch
der Staatsgewalt oder eines Rachefeldzuges gegen einen unschuldigen
Menschen verklagt oder angezeigt werden, wobei seine unmittelbaren
Kollegen bei Oberlandgericht oder Staatsanwaltschaft sich fuer ihn sofort
einsetzen und auf alle Straftaten Augen und Ohren schlie�en werden? ueber
Rechtverletzung eines Bundesrichters entscheidet Artikel 98 (3) GG.
Gemae� Artikel 98 (3) GG ist Rechtstellung eines Richter in den Laendern
durch besondere Landesgesetze zu regeln. Hessisches Richtergesetz seit
1962 sagt nichts Vergleichbares ueber Verletzung der Gesetze der
Landrichter. Ein Disziplinarverfahren gegen Richter darf nur ein
Justizminister anleiten. Wird ein Justizminister einen
Disziplinarverfahren anleiten, wenn Vergehen eines Richters nicht gegen
ihn persoenlich gerichtet oder aus politischen Gruenden nicht erwuenscht
ist? Hessisches Justizministerium hat alle Beschwerden des
Revisionsfuehrers wegen rechtswidrige Handlungen der Richter im Lande mit
der Ausrede: �Wir mischen uns nicht in die Sachen der Gerichte ein.�
zurueckgewiesen. Ist ein Justizminister nicht fuer Rechtstellung eines
Richters im Lande verantwortlich? Warum hat Justizministerium die ganze
Justiz im Lande zu einem Weisenkind gemacht, fuer welchen es keine
Aufsicht gibt und keine Verantwortung geltend gemacht werden konnte?
Wohin soll ein Sterblicher mit dem Unheil des Unrechtes, welchen ihm ein
Richter angetan hat, gehen? In dieser Frage geht es nicht um sachliche
Aspekte eines Verfahrens, sondern um Straftaten im Amt eines Richters:
Befangenheit, Verweigerung des rechtlichen Gehoers, Ignorierung der
richtigen Gesetzen und Anwendung der Gesetzen, welche mit der Sache
nichts zu tun haben. Was fuer eine Bestrafung verdient ein Richter,
welche die Rechte eines kleinen, betelarmen und schutzlosen ALG II
Empfaenger mit Fue�en getreten hat? Aber dem Betroffenen geht es nicht um
Bestrafung eines Richters, sondern um Wiederherstellung der Gerechtigkeit
und seines Rechtes. Wuerde es weiter so gehen, wird Deutschland bald im
Ozean der Revisionen und Beschwerden, welche zu obersten Gerichten
aufstiegen, verzinken. Warum sollen Bundesgerichtshof und
Bundesverfassungsgericht die Arbeit erledigen, welche Landesrichter
versagt haben zu tun? Kann schlechte Ausbildung und juristische
Inkompetenz die Ehre eines Richters verletzen? ueber alle diesen Fragen
ueber Fragen muessen moralische Werte und gute Sitten der Gesellschaft
Antwort geben.
Was diese Gesellschaft braucht, ist wirkende im Rechtsystem verankerte
Praesumtion der Unschuld (ei incumbit probatio qui dicit, non qui negat.
uebersetzt aus Lateinisch: Beweislast liegt an dem, wer behauptet, und
nicht an dem wer bestreitet). Diese absolute Wahrheit ist der
Zivilisation schon seit mehreren Tausend Jahren bekannt und doch bis
heute findet sie keinen klaren und erkennbaren Platz in deutschem Recht.
Herr hat Abraham versprochen Sodom und Gomorra zu begnadigen (Gen. 19),
wenn dort mindestens ein Unschuldiger gefunden wird, weil Er nicht
wollte, zusammen mit tausenden Schuldigen einen Unschuldigen zu
bestrafen. Was macht das Wesen der Praesumtion der Unschuld aus? Im
Grunde des Begriffes liegt leicht nachvollziehbare Tatsache: es ist
unmoeglich theoretisch, logisch und praktisch zu beweisen, dass etwas
nicht existiert, weil man immer Beweise des Nichtexistenz mit folgenden
Worten entkraeften kann: Du hast nicht ueberall gesucht. Dank dem Wesen
des Begriffes der Praesumtion der Unschuld koennen wir mit Freude und
Stolz sagen: Es gibt einen Gott aus gleichem Grund, weshalb auch
Praesumtion der Unschuld existiert! Deswegen ist das Wesen der
Praesumtion der Unschuld das wichtigste Teil des Wesens des Universums,
der Zivilisation und der gesunden Verstand. Jedes Gericht, welche
anfordert, dass ein Beschuldigter seine Unschuld (Nichtexistenz der
Schuld) beweisen muss, ist Dillethantisch, weil dadurch Prozess zu einer
Farce und Schikane des Beschuldigten gemacht und Praesumtion der Unschuld
bei Seite gelegt wird. Fuer Strafrecht bedeutet Praesumtion der Unschuld
folgende Grundregeln:
1. Im Bezug auf allen kritischen Tatsachen der Strafsache, ob Straftat
ueberhaupt stattfand und der Beschuldigte es begangen hat, der Staat
traegt voller Pflicht des Beweises.
2. Im Bezug auf kritischen Tatsachen der Strafsache ist der
Beschuldigte nicht verpflichtet zu beweisen was auch immer. Er ist nicht
verpflichtet Aussagen unter Eid oder ohne zu machen, Zeugen, welche seine
Unschuld bestaetigen, zu rufen, oder Beweise seiner Unschuld dem Gericht
zur Verfuegung zu stellen. Und, wenn der Beschuldigte sich dafuer
entscheidet, dass kann nicht gegen ihn angewendet werden.
3. ueberwindung des berechtigten Zweifels an der Schuld des
Beschuldigten ist unentbehrliche Pflicht der Anklage. Schuld des
Beschuldigten soll eindeutig und zweifellos bewiesen werden. Zweifel oder
Uneindeutigkeit muessen zu Gunsten des Beschuldigten angewendet und
Strafverfolgung sofort eingestellt werden.
Wenigen Juristen verstehen, was Praesumtion der Unschuld bedeutet, und
noch wenige leisten dieser Rechtsnorm die Folgen. Verdorbene Praxis im
Bezug auf Praesumtion der Unschuld nimmt dann folgende gesetzwidrige
Form: Der Beschuldigte wird vom Gericht gezwungen, seine Unschuld zu
beweisen; der Richter beschaeftigt sich nur damit, alle Argumente des
Beschuldigten unter Zweifel zu stellen oder zu ignorieren, was ihm in
allen Faellen gelingen wird; Beweis der Schuld wird von der Anklage nicht
angefordert; der Beschuldigte wird schuldig (in allen Faellen)
gesprochen, weil ihm Beweis der Unschuld nicht gelungen war.
Nehmen wir andere Aspekt der Sache in Betrachtung. Wenn ein Richter
meint: �Soweit der Beschuldigte seinen Mund oeffnet, erschuettert er Luft
mit seiner Rede umsonst.� � ist es eine Verletzung des Rechtes auf
rechtliches Gehoer? Die Antwort lautet mit Sicherheit: Ja!
Zitat.
�Das Recht auf Gehoer gibt den Verfahrensberechtigten das Recht darauf,
da� sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichtlichen
Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu aeu�ern; dem entspringt
die Pflicht des Gerichts, die Ausfuehrungen der Beteiligten bei seiner
Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen und in Erwaegung zu ziehen (...).�
(BVerfGE 55, 72. Zitiert in: Prof. Dr. Ingo Richter (1996): Casebook
Verfassungsrecht, S. 645. Muenchen: C.H. Beck)
Also, die Beruecksichtigung der Argumente des Beschuldigten muss
erkennbar sein.
Zitat.
�Die Verpflichtung zur �Beruecksichtigung� bedeutet, da� das Gericht die
aeu�erung zur Kenntnis nehmen und bei seiner Entscheidung ernsthaft in
Erwaegung ziehen mu� (BVerfGE 5, 22, 24 ff.; 11, 218, 220; 18, 380, 383;
21, 46, 48; 21, 102, 103 L; 22, 267; 36, 92, 97; 36, 298, 301; 40, 101,
104; 42, 364, 367 L; 54, 140, 142; 55, 95). Da nur die Begruendung
erkennen lae�t, ob das Gericht dieser Verpflichtung nachgekommen ist,
ergibt sich daraus eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Begruendung
richterlicher Entscheidungen (BVerfGE a.a.0.) unabhaengig davon, da�
diese auch zu deren Legitimierung im demokratischen Rechtsstaat und zur
Ermoeglichung der Kontrolle durch das Rechtsmittelgericht unumgaenglich
ist (...).�
(Rudolf Wassermann u.a. (1984): Kommentar zum Grundgesetz fuer die
Bundesrepublik Deutschland. Band 2, Art. 21-146, S. 1211. Luchterhand
Verlag)
Wie erkennt man eine Verletzung des Rechtes auf rechtliches Gehoer?
Zitat.
�Wird erhebliches Vorbringen voellig uebersehen (wofuer in der Regel die
Nichterwaehnung in der Begruendung als Nachweis ausreicht; zur �
Beweislast� des Gerichts fuer die Erfuellung der Anforderungen aus Abs. 1
vgl, Kopp), so ist der Anspruch auf Gehoer eindeutig verletzt (BVer,fGE
47, 182, 188 ff.).�
(Rudolf Wassermann u.a. (1984): Kommentar zum Grundgesetz fuer die
Bundesrepublik Deutschland. Band 2, Art. 21-146, S. 1211. Luchterhand
Verlag)�
Daraus ergeben sich folgende Leitsaetze:
1. Die Nichtbehandlung des Vorbringens einer Partei in den
Entscheidungsgruenden rechtfertigt nur dann eine Ruege wegen einer
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehoer, wenn das Vorbringen
entscheidungserheblich war.
2. Bei einem Urteil, das auf mehrere selbstaendig tragende Begruendungen
von verschiedener Rechtskraftwirkung gestuetzt ist, kann die Revision
auch dann zuzulassen sein, wenn nur hinsichtlich einer der Begruendungen
ein Zulassungsgrund besteht.
Es erhebt sich dann folgende Frage: �Ist eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehoer, welche selbst auf der Verletzung von mehreren
Gesetzen basiert, erheblich genug fuer Gerichtsentscheidung?� Mit anderen
Worten: �Wenn ein Gericht mehrere Gesetze verletzt und dazu noch
rechtliches Gehoer nicht gewaehrleistet, ist es erheblich fuer
Gerichtsentscheidung?� Die Antwort lautet mit Sicherheit, Ja! Darf eine
Gerichtsentscheidung, welche durch massive Verletzungen der Gesetzen,
Rechtsvorschriften und mehreren Artikeln der Konvention fuer Menschen
Rechte entstanden, rechtskraeftig werden? Die Antwort lautet, Nein! Recht
oder Unrecht, dass ist hier die Frage! Aus einer Fliege des
Missverstaendnisses wurde Rachefeldzug eines Elefanten der unbegrenzten
Ambitionen und Arroganz gemacht, eine Parade der Gesetzverletzungen.
1. Gerichtliche Strafverfolgung war vom Anfang an unzulaessig
Was bedeutet wohl bekannte Parole �Auge um Auge�? Muss es als eine Rache
verstanden werden, wobei der Verletzte einen Anspruch hat, dem Gegner
auch ein Auge entrei�en laesst? Nein! Dieses Konzept aus heiligen
Schriften bedeutet keine Rache, sonder Anspruch auf eine gerechte
Entschaedigung. Der Verletzte hat wegen verlorenen Auges nur Anspruch auf
eine Entschaedigung, welche nicht weniger als Wert eines Auges hat.
Entschaedigung fuer eine Beleidigung kann nur eine Entschuldigung sein,
wenn keine weitere Schaden entstanden sind, und nicht 20 Tagen Sitzen und
Eintragung in Strafregister, wie es Gericht verfehlt richtig zu
entscheiden. Der Gesetzgeber sieht folgende Voraussetzungen fuer eine
Beleidigungsklage vor.
Zitat.
�Wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses,
Koerperverletzung (�� 223 und 229 des Strafgesetzbuches), Bedrohung und
Sachbeschaedigung ist die Erhebung der Klage erst zulaessig, nachdem von
einer durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden
Vergleichsbehoerde die Suehne erfolglos versucht worden ist. Gleiches
gilt wegen einer Straftat nach � 323a des Strafgesetzbuches, wenn die im
Rausch begangene Tat ein in Satz 1 genanntes Vergehen ist. Der Klaeger
hat die Bescheinigung hierueber mit der Klage einzureichen.�
� 380 (1) StPO
Tatsache 1.
Der Beschuldigte hat sich mehr als drei Monate vor Hauptverhandlung mit
der Schreibung vom 22.03.09 (Anlage 1) an den Praesident des
Sozialgerichtes fuer Missverstaendnis entschuldigt, womit die Sache
erledigt wurde!
Tatsache 2.
Die Anklage hat eine Bescheinigung des Suehneversuchs gemae� � 380 (1)
StPO dem Gericht nicht vorgelegt.
Tatsache 3.
Der Beschuldigte hat in Hauptverhandlung der ersten und zweiten Instanz
geaeu�ert, dass er zu einem Kompromiss bereit ist, was von beiden
Gerichten voellig ignoriert wurde.
Tatsache 4. Die beiden Gerichte haben sich um eine Suehne nicht
gekuemmert, als ob um eine zerbrochene chinesische Porzellanvase handele,
welche in ihre Form nie wiederhergestellt werden konnte.
Gesetzesbruch 1. � 380 (1) StPO Voraussetzungen fuer eine gerichtliche
Strafverfolgung wurden nicht erfuehlt.
Gesetzesbruch 2. �164 StPO Falsche Verdaechtigung. Der Beschuldigte hat
keine Straftat begangen.
Fazit.
Das Vergehen des Beschuldigten hat das geringste moegliche Ausma�. Die
umstrittene Schreibung des Beschuldigten ist eine schriftliche
Stellungnahme zu einem Gerichtsbeschluss, welche ihr Platz in Unterlagen
des Prozesses beim Sozialgericht Darmstadt gefunden hat, und nicht
weiteres. Der beschuldigte hat sich dafuer entschuldigt, und er war trotz
alle Rechtsvorschriften gesetzwidrig verurteilt, was durch massive
Verletzungen der Gesetze zu Stande gekommen war.
2. Gesetzwidrigkeit der Anklageschrift
2.1 Die Anklageschrift (Anlage 2) erfuehlt nicht die gesetzliche
Voraussetzungen
Zitat.
�Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last
gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der
Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen
(Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem
die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben.�
� 200 (1) StPO
Tatsache 5. Die gesetzlichen Merkmale der Straftat in der Anklageschrift
sind nicht angegeben, weil solche auch nicht existieren.
Tatsache 6. Ein Beweis der Schuld wurde von der Anklage auch nicht
vorgefuehrt.
Zitat.
�Sie taten dies in der Absicht, die Ehre des Herrn Schoeler zu kraenken.�
Anklageschrift. Anlage 2.
Das ist eine unbegruendete und nicht beweisbare Behauptung. Die Anklage
kann Absichten des Beschuldigten nicht wissen. Die aus der Luft gezogene
Behauptung hatte Ziel, der Anklage mehr Wert zu verleihen, es hat aber
diese in eine Tragikomoedie umgewandelt.
Zitat.
�Der Brief hat mit einer sachlichen Kritik nichts zu tun.�
Anklageschrift. Anlage 2.
Diese Aussage ist unwahr! Die Tatsache, dass der Beschuldigte dem
Verletzten symbolisch fette 6 in Jura erteilt hat, war, ist und wird eine
Kritik bleiben. Die Motivation der Anklage bezueglich oben genannter
Luege besteht darin, dass die Sache aus dem Bereich des Rechtes auf freie
Meinungsaeu�erung gemae� Artikel 5 des Grundgesetzes in Nirgendwo zu
verschieben. Gemae� Gesetzen der Logik kann aus Luege beliebige
Schlussfolgerungen gebildet werden. Das ist das wahre Ziel der Anklage �
die Rechte eines unschuldigen Menschen nach beliebig zu verletzen, wozu
diese ganze juristische Farce ein Beweis ist.
Gesetzbruch 3. � 200 (1) StPO. Es wurden keine gesetzliche Merkmale der
Straftat und die anzuwendende Strafvorschriften vorgelegt.
Fazit.
Die Anklageschrift ist einziges, was die Anklage als Argumentation
geleistet hat, um Schuld des Beschuldigten zu beweisen, was ihr auch
nicht gelungen, weil eine Behauptung nicht darf, als Beweis sich selbst
zu fundieren. Keine zusaetzlichen Angaben wurden von der Seite der
Anklage in ersten und zweiten Hauptverhandlungen gemacht. Also, es gibt
Null Beweise. Der Richter Siebertz griff zu Luege, um die Tatsachen zu
verfaelschen: er hat in Hauptverhandlung zugegeben, dass es im
umstrittenen Dokument des Beschuldigten doch um eine Kritik handelt, aber
in der Urteilbegruendung vom 29.04.2009 hie� dagegen, dass es um keine
Kritik handele.
2.2. Die Anklageschrift ist gesetzwidrig
Das StGB, � 11, Satz 5 gibt folgende Definition vor: �Rechtswidrige Tat:
nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;�
Also, Tatbestand eines Gesetzes! Gleiche Meinung hat auch Konvention fuer
Menschenrechte, Artikel 7 � Keine Strafe ohne Gesetz! � 1 StGB besagt
auch klar und deutlich � Keine Strafe ohne Gesetz! Wir werden es sehen,
dass der Beschuldigte genau im Gegensatz zu � 1 StGB ganz ohne Gesetz
verurteilt wurde.
Zitat.
�Vergehen, strafbar nach �� 185, 194 Strafgesetzbuch�
Anklageschrift. Anlage 2
Tatsache 7. �� 185 und 194 StGB, auf welche die Anklageschrift verweist,
sind fuer eine Straftat nicht ma�gebend. Sie beschreiben oder definieren
keinen Tatbestand! Ihre Bestimmung besteht nicht darin, die Merkmale
einer Straftat zu beschreiben und die Straftat zu identifizieren. Dafuer
sind �� 186 � 193 StGB zustaendig. Das seinerseits bedeutet, dass
Straftat, welche dem Beschuldigten zu Last gelegt wurde, dem Tatbestand
keines Strafgesetzes entspricht oder zugeordnet ist.
Gesetzbruch 4. Dadurch wurden � 11 StGB und Artikel 7 der Konvention fuer
Menschenrechte verletzt.
Gesetzbruch 5. � 1 StGB. Keine Bestrafung ohne Gesetz!
Gesetzbruch 6. � 136a StPO Die Taeuschung bei der Vernehmung ist
verboten, dass der Angeschuldigte aufgrund nicht vorhandener Beweise oder
Zeugenaussagen ueberfuehrt sei. Die Beweise der Schuld sind nicht
vorhanden! Also, Vernehmung wurde getaeuscht!
Gesetzbruch 7. Art. 5 GG Alle Menschen haben das Recht auf freie Meinung.
Der Beschuldigte wurde genau wegen seines Rechts auf Art. 5 GG
gesetzwidrig verurteilt.
Fazit.
Die Anklage ist nicht nur gesetzwidrig, sondern auch belanglos. Sie
basiert sich auf nichtbeweisbaren Behauptungen und faelscht die
Tatsachen. Der Beschuldigte hat sich wegen Missverstaendnis entschuldigt
(Tatsache 1), womit die Sache schon am 22.03.09 erledigt wurde. In beiden
Rechtzuegen wurde � 380(1) StPO verletzt. Beide Gerichte haben die Frage
der Suehne au�er Acht gelassen. Die Anklage in beiden Rechtszuegen kein
beweis der Schuld geleistet, au�er Behauptung: �Der Beschuldigte ist
schuldig im Sinne der Anklage.� Dabei die Anklage selbst keinen Sinn hat
und sie ist gesetzwidrig.
3. Verletzungen der Gesetzen und Rechtvorschriften im ersten Rechtszug
3.1. Gesetzwidrige Vorbereitung der Hauptverhandlung
Zitat.
�Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts
wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die fuer die
Entscheidung von Bedeutung sind.�
� 244 (2) StPO
Gemae� � 244 (2), � 219 � 200(1) StPO hat der Beschuldigte den Antrag
vom 10.04.2009 (Anlage 3) mit folgenden Punkten gestellt:
1. Aufhebung des Termins am 29.04.09 um 10:15, Darmstadt,
Mathildenplatz 15, Raum 8. (Begruendung unten)
2. Anberaumung eines Termins fuer Siebecker (Anklage), so dass er seine
Beschuldigungen gesetzgemae� begruendet und angeblichen Schuld des
Beschuldigten beweist. Beweisstand im Moment ist gleich Null.
3. Anberaumung eines Termins fuer Unterzeichner, um die
Beschuldigungen zu erwidern.
Tatsache 8. Richter Siebertz hat diesen Antrag auf Beweisaufnahme
ignoriert und im Rechtszug keine Stellung dazu genommen.
Gesetzbruch 8. Die Tatsache 8 stellt eine deutliche und erkennbare
Verletzung des Rechtes auf rechtliches Gehoer dar. Art. 103 GG.
Gesetzbruch 9. � 163a StPO Der Beschuldigte ist vor Abschluss der
Ermittlungen zu hoeren. Dabei kann er Beweisantraege (Anlage 3) stellen,
die zu seiner Entlastung dienlich sind, und in der anhaengenden Sache
vorgetragen werden koennen. Er kann sich auch schriftlich aeu�ern.
Gesetzbruch 10. � 383 StPO Die Einstellung des Verfahren ist jederzeit
moeglich, wenn sich die Anschuldigungen nicht zweifelsfrei erweisen
lassen, wie der Beschuldigte in seiner Schreibung 10.04.2009 (Anlage 3)
angefordert hat.
Fazit.
Ganzen ersten Rechtzug der gesetzwidrigen Strafverfolgung besteht aus
einer Reihe der Verletzungen der Gesetze. Der Richter Siebertz hat alle
gesetzliche Rechte des Beschuldigten ignoriert und ihm kein rechtliches
Gehoer gewaehrleistet. Es gehen folgende Fragen auf. Ist ein Beweis der
Schuld des Beschuldigten fuer Gerichtsentscheidung erheblich genug? Kann
ein Gericht ohne Schuldbeweis eine richtige Entscheidung treffen? Dadurch
wurde dem Beschuldigten auch Recht entzogen, zu dem Schuldbeweis sich zu
aeu�ern: kein Schuldbeweis � keine aeu�erungen. Genauso wenig hat sich
der Richter ueber � 380(1) StPO gekuemmert. Das ergibt noch eine
Gesetzverletzung:
Gesetzbruch 11. � 380(1) StPO
Haette der Richter Siebertz die Anklage angefordert, gesetzmae�igen
Beweis der Schuld vorzubringen, wurde der Beschuldigte sofort entlastet,
weil solcher Beweis nicht existiert, und die Strafverfolgung haette auf
der Stelle eingestellt werden.
3.2. Verletzung der Gesetzen im Hauptverhandlung
Die Hauptverhandlung fand am 29.04.2009 statt. Der Beschuldigte hat zu
den Vorwuerfen eine Stellung schriftlich mit der Schreibung vom
29.04.2009 genommen. Dem Richter beim Amtsgericht Darmstadt Siebertz
wurde Beweisantrag (Anlage 3) und dessen Anbschrift vom 29.04.2009
persoenlich ueberreicht. Der Richter beim Amtsgericht Darmstadt Siebertz
nahm den Abschrift der Schreibung vom 29.04.2009 mit den Worten: �Das ist
Ihr Beweis der Unschuld!� Er ist tatsaechlich ueberzeugt, dass der
Beschuldigte seine Unschuld beweisen muss. Im Laufe der Hauptverhandlung
fand keine Beweisaufnahme der Anklage statt, sondern nur Vernehmen des
Beschuldigten.
Tatsache 9. Beweisaufnahme fand nicht statt. Stattdessen hat der Richter
beim Amtsgericht Darmstadt Siebertz die Rolle der Anklage mit allen
Behauptungen und nicht vorhandenem beweis der Schuld uebernommen, und
benahm sich so, als ob alles 100% bewiesen waere.
Gesetzbruch 12. � 339 StGB Rechtsbeugung folgt aus der Tatsache 9.
Tatsache 10. Der Beschuldigte hat das Gericht darauf hingewiesen, das
umstrittene Schreibung keine Schimpfworte gemae� Duden beinhaltet.
Tatsache 11. Der Beschuldigte hat das Gericht auch darauf hingewiesen,
dass Vergehen, welche ihm zu Last gelegt wurde, keine Merkmale einer
Straftat gemae� Gesetz beinhaltet.
Auf Tatsache 11 hat der Richter beim Amtsgericht Darmstadt Siebertz
antwortet, dass es noch Kommentare gebe und er einen schon finden wird.
Tatsache 12. Richter Siebertz und Vertreter der Anklage haben waehrende
der Hauptverhandlung zugegeben, dass es sich in der umstrittenen
Schreibung des Beschuldigten, welche ihm zu Last gelegt wurde, um eine
Kritik handelt.
3.3. Gesetzwidrigkeit der Urteilbegruendung
Mit der Einrechnung der Urteilsbegruendung ergibt es sich folgende
Statistik (Zahl der Worte).
Tabelle 1.
Argumentation des Beschuldigten 1268
Vernehmung des Beschuldigten 569
Beweisaufnahme 0
Die Statistik oben bestaetigt Gesetzbruch 12 � Rechtsbeugung. Im
Gegensatz zur Tatsache 12 behauptet der Richter beim Amtsgericht
Darmstadt Siebertz in der Urteilsbegruendung, dass die umstrittene
Schreibung des Beschuldigten �mit der Kritik nichts zu tun habe.� Waere
es eine Kritik, was es auch ist, dann platzte die Anklage wie eine
Seifenblase und der ganze juristische Wahnsinn wurde zu einem Flop, weil
es um Recht auf freie Meinungsaeu�erung gemae� Artikel 5 des
Grundgesetzes handelt. Es zeigen sich weitere Gesetzverletzungen.
Zitat.
�3.1 Es ist im Strafbefehl nicht festgestellt, was fuer eine Beleidigung
angeblich stattfand. � 185 und � 194 StGB sind fuer Klassifikation oder
Erkennung einer Beleidigung als Straftat nicht ma�gebend. Was dem
Beschuldigten inkriminiert wird, passt auch keinem von Paragraphen StGB
vorgesehenen Arten der Beleidigungen: � 186, � 187, � 188, � 189, � 190,
� 192, � 193 und � 199. Das ist absoluter Beweis dafuer, dass es keine
Straftat von der Seite des Beschuldigten im Sinne des Gesetzes begangen
wurde und die Beschuldigung deshalb substanzlos ist.�
Stellungnahme des Beschuldigten zur Anklage vom 29.04.2009, Seite 2.
Tatsache 12. Die Urteilsbegruendung nimmt keine Stellung zum oberen
Zitat. Ist es erheblich, nach einem Gesetz verurteilt zu werden, und im
vollen Widerspruch zum � 1 StGB? Also
Gesetzbruch 13. Art. 103 GG. Recht auf Gehoer.
Zitat.
�3.2 StGB sieht auch nicht vor, eine Verletzung der Ehre, wie es im
Strafbefehl ausgefuehrt ist, als Gegenstand einer Strafverfolgung.�
Stellungnahme des Beschuldigten zur Anklage vom 29.04.2009, Seite 2.
Die Anklage hat ein Merkmal einer Straftat angegeben, welche in keinem
Gesetz als Tatbestand existiert. Kein Merkmal vom Gesetz vorgesehener
Straftat bedeutet auch keine Straftat. Es ist aeu�erst erheblich fuer
einen Urteil, dass es gemae� � 1 StGB gehandelt wird. Urteilbegruendung
hat zu dieser Tatsache keine Stellung genommen. Also
Gesetzbruch 14. Art. 103 GG. Recht auf Gehoer.
Zitat.
�Gemae� StGB sehen alle Arten der Beleidigung eine persoenliche Ansprache
an den Verletzten vor. Diese Voraussetzung ist im Fall des Beschuldigten
nicht erfuellt. Stellungnahme des Beschuldigten adressiert nur einen
laecherlichen Beschluss und niemanden persoenlich. Im Beweisstueck BS4
ist keinen Satz in Form �Herr Schoeler ist �so�und�so.� zu finden.�
Stellungnahme des Beschuldigten zur Anklage vom 29.04.2009, Seite 2.
Tatsaechlich, persoenlich hat der Verletzte nur die Note 6 in Jura vom
Beschuldigten bekommen. Alle anderen Saetze der umstrittenen Schreibung
stellen nur allgemeine niemanden persoenlich ansprechende Rhetorik dar.
Die Urteilbegruendung nahm auch zur diese Tatsache keine Stellung. Wer
kann Erheblichkeit von dem bestreiten, dass ein Straftaeter nur anhand
der vom Gesetz vorgesehenen Merkmale einer Straftat ueberfuehrt werden
darf? Die Tatsache, welche dem Sinn des � 1 StGB widerspricht, ist
erheblich fuer einen richtigen Urteil. Also
Gesetzbruch 15. Art. 103 GG. Recht auf Gehoer.
Zitat.
�Das Gericht hat nach dem persoenlichen Eindruck des Angeklagten in der
Hauptverhandlung keinerlei Zweifel daran, dass dem Angeklagten�handelt,
sondern um einen persoenlichen Angriff auf die Ehre der diesem Beschluss
befassten Richter.�
Begruendung des Urteils 218 Cs 8110 Js 1537/09, Seite 5
Im Klartext hei�t es: es gibt keine Schuldbeweise, aber Eindruck des
Angeklagten lie�t keinen Zweifel daran. So was kann man nur in einem
Albtraum vorstellen, dass sein Eindruck (Duden, Syn. Aussehen) vom
Richter beim Amtsgericht Darmstadt Siebertz fuer zweifellose Beweis der
Schuld gehalten wird? Und was ist die Ursache von dessen? Jeder Jude hat
�Eindruck des Angeklagten�, meint Richter beim Amtsgericht Darmstadt
Siebertz im Zitat oben. Wie verletzt muss sich ein Volk fuehlen, welche
mit dem �Eindruck des Angeklagten� gepraegt ist, und die Tatsache, dass
ein Vertreter dieses Volkes nur durch sein Aussehen und ohne Schuld
verurteilt werden kann? Welchen unertraeglichen seelischen Schaden darf
man dem juedischen Volk in Deutschland noch zufuegen? Die einzige
Motivation der juristischen Hexenjagd und Schikane besteht darin, dass
der Beschuldigte ein Jude ist! Also
Gesetzbruch 16. � 129a (1) StGB �1.einem anderen Menschen schwere
koerperliche oder seelische Schaeden, insbesondere der in � 226
bezeichneten Art, zuzufuegen,�
Gesetzbruch 17. Art. 1 GG Die Wuerde des Menschen ist unantastbar, zu
schuetzen vor Folter und personenbezogenen Beleidigungen, in Form von
Kraftausdruecken.
Gesetzbruch 18. � 7 VstGB (Voelkerstrafgesetzbuch) Verbrechen gegen die
Menschlichkeit
�(8) einem anderen Menschen schwere koerperliche oder seelische Schaeden,
insbesondere der in � 226 des StGB bezeichnet Art, zufuegt�
Fazit.
Der Vorfall, in dem Richter Ziebertz einen unschuldigen Menschen anhand
seines Aussehens verurteilt hat, ist ein Relikt der Vergangenheit, als
unschuldige Menschen wegen Glauben, Herkunft oder Merkmalen der Rasse
verurteilt und vernichtet worden. Mentalitaet dieser Zeiten lebt auch
heute noch, dessen Beweis Richter Siebertz verkoerpert. Er meint
vielleicht, dass es auch heute noch gilt.
4. Verletzungen der Gesetzen und Rechtsvorschriften im zweiten Rechtzug
Es ergibt sich im Ergebnis des zweiten Rechtzuges folgende Statistik:
Tabelle 2
Argumentation des Beschuldigten 6.915
Vernehmung des Beschuldigten 1.171
Beweisaufnahme 0
Es ist aus dieser Statistik zu ersehen, dass die Waage von Themis
(griechische Goettin der Sitten und der Rechtsordnung) absichtlich kaputt
gemacht worden ist. Schon wieder hat die Anklage kein Wort verloren, um
Beschuldigungen zu beweisen. Der vorsitzende Richter am Landsgericht
Darmstadt Happel hat die Anklageseite dazu auch nicht angefordert.
Gesetzbruch 19. � 244 StPO. Also, eine Beweisaufnahme gemae� � 244 StPO
hat in der Hauptverhandlung der Berufung am 23.06.2009 nicht
stattgefunden, obwohl es obligatorisch ist.
Die Anklage hat diesmal auch Null Argumentation und keine Begruendung
vorgebracht. Waehrend der Hauptverhandlung sa� Vertreter der Anklage
unbeteiligt, weil der Richter Happel fuer ihn die ganze Arbeit geleistet
hat. Der vorsitzende Richter am Landgericht Darmstadt Happel
konzentrierte sich dabei nur auf Vernehmung der Beschuldigten mit dem
Ziel, seine Aussagen ihm zu Last zu legen, was er in Urteilbegruendung
auch getan hat. Der vorsitzende Richter am Landgericht Darmstadt Happel
hat die Funktion der Anklage und deren Meinung ueber den Straftat
uebernommen und dem entsprechen handelte, was seine absolute
Parteilichkeit in der Sache der verletzten Richter Schoeler vertretend
durch Anklage auch beweist. Es ergab sich zweifellos ein Grund,
Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des vorsitzenden Richters am
Landgericht Darmstadt Happel zu rechtfertigen. Das hat zu Folge noch ein
Gesetzbruch 20. � 24 StPO. Befangenheit.
Gesetzbruch 21. � 136a StPO. Die Taeuschung bei der Vernehmung ist
verboten, dass der Angeschuldigte aufgrund nicht vorhandenen Beweises
ueberfuehrt sei. Schuldbeweis war nicht vorhanden und es wurde durch
Anklage auch nicht vorgebracht.
4.1 Gesetzverletzungen in der Vorbereitungsphase
Gemae� � 244 (2), � 219 � 200(1) StPO hat der Beschuldigte den Antrag
vom 06.06.2009 (Anlage 4) mit folgenden Punkten gestellt:
1. Aufhebung des Termins am 23.06.2009
2. Anberaumung eines Termins fuer Erwiderung der gegnerischen Seite zur
Berufungsbegruendung, weil solche nicht vorhanden ist.
3. Anberaumung eines Termins fuer Stellungnahme des Berufungsfuehrers
zur Erwiderung der gegnerischen Seite.
4. Anberaumung eines neuen Termin fuer Gerichtsverhandlung
Diese Antrag war deshalb unentbehrlich, weil in der Berufungsbegruendung
vom 11.05.2009 wesentliche Gesetzverletzungen dargestellt und absolute
Nichtvorhandensein des gesetzmae�igen Beweises der Schuld des
Beschuldigten festgestellt worden, wie wir unten im Text noch sehen
werden. Der Antrag wurde durch Bescheid des vorsitzenden Richters am
Landgericht Darmstadt Happel vom 10.06.2009 lapidar und unbegruendet
abgelehnt. (Anlage 6)
Zitat.
�Der Antrag war abzulehnen. Eine Terminsverlegung kommt nicht in
Betracht. Die vom Angeklagten geltend gemachten Rechtverstoe�e liegen
nicht vor.�
Bescheid vom 10.06.2009. Anlage 6
Gehoeren lapidare Aussagen, welche mit der Realitaet nicht vereinbar
sind, zur Grundausstattung eines Richters? Warum sieht der vorsitzende
Richter am Landgericht Darmstadt Happel keine Rechtverstoe�e, welche in
der Berufungsbegruendung des Klaegers sachlich dargestellt und absolut
bewiesen sind? Hat er nicht ausreihende Ausbildung? Hat er Gesetze nie in
seinem Leben gelesen? Ist er ueberhaupt prozess- und berufsfaehig, um
juristische A von B unterscheiden zu koennen und Beruf eines Richters
auszuueben? Oder er stellt sich nur so blind, weil er an Befangenheit
leidet? Eines ist klar, er wollte Gesetzverletzungen seines Kollegen-
Richter nicht wahrnehmen, weil er selbst vorhatte, Gesetze zu ignorieren
und zu verletzen.
Zitat.
�Ebenso wenig ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, schriftlich zu den
Gruenden, die der Angeklagte in seiner Berufungsbegruendung geltend
gemacht, Stellung zu nehmen. Dies hat die Staatsanwaltschaft auch nicht
getan, weswegen dem Angeklagten auch kein rechtliches gehoer gewaehrt
werden kann.�
Bescheid vom 10.06.2009. Anlage 6
Die Staatsanwaltschaft hat der Beweispflicht im ersten und im zweiten
Rechtzug wider schriftlich, noch muendlich nachgegangen. Wozu auch, wenn
die Anklage so einen perfekten Vormund, Prozessvertreter und -Betreuer
hat, wie der vorsitzende Richter am Landgericht Darmstadt Happel
beziehungsweise Richter Ziebertz, welche eigenstaendig fuer
Staatsanwaltschaft entscheidet, ob sie eine Stellung zu Argumenten des
Beklagten nimmt oder nicht, ob sie einer Beweisaufnahme unterworfen muss
oder nicht. Der vorsitzende Richter am Landgericht Darmstadt Happel hat
im Zitat oben zugegeben, dass der Angeklagte ueberhaupt keinen Anspruch
auf rechtliches Gehoer hat, welche er dem Angeklagten, wie wir unten im
Text sehen werden, mehrere male entzogen hat. Es ergeben sich folgende
Gesetzverletzungen:
Gesetzbruch 22. � 244 (2), � 219, � 200(1), � 163 a StPO
Gesetzbruch 23. Art. 103(1) GG. Rechtliches Gehoer.
Fazit.
Wie man sieht, es gab in der Vorbereitungsphase wohl begruendete
Misstrauen gegenueber den vorsitzenden Richters am Landgericht Darmstadt
Happel. Der Beschuldigte hat deshalb gemae� � 25 StPO den
Ablehnungsantrag vom 15.06.2009 gegen den vorsitzenden Richter am
Landgericht Darmstadt Happel gestellt (Anlage 7). Zu diesem Antrag hat
der vorsitzende Richter am Landgericht Darmstadt Happel keine Stellung
genommen, nicht vor und nicht nach der Hauptverhandlung. Es gibt
diesbezueglich auch keinen Beschluss und der Antrag wurde offensichtlich
nicht ins Protokoll aufgenommen. Wozu eigentlich? Ein Richter hat immer
Recht, auch wenn er es nicht hat, soll es hei�en. Der vorsitzende Richter
am Landgericht Darmstadt Happel hat auch Voraussetzungen einer
Strafverfolgung nicht geprueft und � 380 StPO au�er Acht gelassen. Es
ergeben sich folgende Gesetzverletzungen:
Gesetzbruch 24. � 24 StPO. Ablehnung wegen Befangenheit.
Gesetzbruch 25. Art. 103(1) GG. Rechtliches Gehoer
Gesetzbruch 26. � 380(1) StPO
4.2 Gesetzverletzungen waehrend der Hauptverhandlung
Hauptverhandlung am 23.06.2009 verlief genauso Gesetze verletzend, wie es
in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stattfand: es gab nur
Vernehmung der Beschuldigten, keine Beweisaufnahme und keine
Stellungnahme des Gerichts zur Berufungsbegruendung des Beschuldigten vom
11.05.2009. Es gibt folgende Merkmale des gesetzwidrigen Verhaltens von
vorsitzenden Richters am Landgericht Darmstadt Happel:
1. Null rechtliches Gehoer dem Beschuldigten.
2. Keine Beweisaufnahme.
3. Befangenheit des vorsitzenden Richters am Landgericht Darmstadt
Happel, welche darin besteht, dass er als Vertreter der Anklage fundiert
hat und so handelte, um dem Beschuldigten maximale Schaden zuzufuegen.
Betrachten wir alle einzelne Tatsachen.
Zitat.
�1.Verweigerung dem Angeklagten seinen Recht auf rechtliches Gehoer:
Ignorierung des Antrages des Angeklagten vom 10.04.2009 und
Nichtberuecksichtigung seiner Argumente aus der Schreibung vom
29.04.2009.�
Berufungsbegruendung vom 11.05.09. Seite 4.
Zu dieser Tatsache hat das Gericht keine Stellung genommen, obwohl es
extrem wichtig fuer Gerichtssache ist. Erster Richter hat absolut
wichtigste Tatsachen des erstinstanzlichen Prozesses ignoriert und der
Zweiter hat Ignoranz und Verletzung der Gesetze des ersten Richters nicht
nur ignoriert, sondern auch weiter gefuehrt. Und wie weiter soll diese
Ignorierung des Rechtes und Gesetze gehen? Also, dass ist klarer Fall:
Gesetzbruch 27. Art. 103(1) GG. Recht auf Gehoer.
Zitat.
�2. Rechtsbeugung gemae� � 339 StGB: Verurteilung eines unschuldigen
Menschen nicht nach Ma� des Gesetzes, sondern gemae� eigener
willkuerlichen Meinung.�
Berufungsbegruendung vom 11.05.09. Seite 4.
Das Berufungsgericht hat zu dieser Tatsache auch keine Stellung genommen.
Das ergibt folgende Gesetzverletzungen:
Gesetzbruch 28. Art. 103(1) GG. Recht auf Gehoer.
Gesetzbruch 29. Artikel 7 der Konvention fuer Menschenrechte - Keine
Strafe ohne Gesetze
Gesetzbruch 30. Artikel 6 der Konvention fuer Menschenrechte - Recht auf
faires Verfahren
Gesetzbruch 31. � 339 StGB. Rechtsbeugung.
Gesetzbruch 32. � 1 StGB. Keine Strafe ohne Gesetze.
Zitat.
�Hellseherisch behauptet der Strafrichter: �Das Gericht hat nach
persoenlichen Eindruck des Angeklagten in der Hauptverhandlung keinerlei
Zweifel daran,�, sondern um einen persoenlichen Angriff auf die Ehre der
mit diesem Beschluss befassten Richter.� Urteil vom 29.04.2009. Seite 5�
Berufungsbegruendung vom 11.05.09. Seite 5.
Zu dieser Tatsache, welche klar und deutlich beweist, dass es ueberhaupt
keine Beweise der Straftat vorhanden sind, weil Richter Siebertz den
Beschuldigten nach sein Aussehen verurteilt hat, hat der vorsitzende
Richter am Landgericht Darmstadt Happel auch keine Stellung genommen. Es
ergeben sich folgende Gesetzverletzungen:
Gesetzbruch 33. Art. 103(1) GG. Recht auf Gehoer.
Gesetzbruch 34. � 136a StPO. Taeuschung des Verfahrens
Gesetzbruch 35. � 339 StGB. Rechtsbeugung
Zitat.
�Der Strafrichter hat Antrag des Angeklagten vom 10.04.2009 (Anlage 2)
voellig ignoriert. Er hat kein Interesse daran, die Sache gesetzmae�ig
ablaufen zu lassen. Der Angeklagte hat Recht damals und hat berechtigte
Bedarf auch heute darauf, Beweise seiner Schuld vorgebracht zu bekommen.�
Berufungsbegruendung vom 11.05.09. Seite 5.
Zu dieser Tatsache, welche klar und deutlich beweist, dass eine
Taeuschung des Strafverfahrens vorgenommen wurde, hat der vorsitzende
Richter am Landgericht Darmstadt Happel auch keine Stellung genommen. Es
ergeben sich folgende Gesetzverletzungen:
Gesetzbruch 36. Art. 103(1) GG. Recht auf Gehoer.
Gesetzbruch 37. � 136a StPO. Taeuschung des Verfahrens
Gesetzbruch 38. � 339 StGB. Rechtsbeugung
Zitat.
�Im Laufe der Hauptverhandlung am 29.04.2009 haben Richter Siebertz und
Vertreterin der Anklage bestaetigt, dass die Schreibung des Angeklagten
vom 21.12.2009 (Anlage 7) in sich Elemente der Kritik beinhaltet, aber in
der Urteilsbegruendung der Strafrichter ganz anderes behauptet: �Das
Schreiben hat mit seiner Kritik nichts zu tun und ist deswegen auch
nicht von der Meinungsfreiheit des Angeklagten gedeckt.�
Urteil vom 29.04.2009. Seite 5.
Der Richter luegt in der Urteilbegruendung ueber eigene Aussage waehrend
der Hauptverhandlung! Ist es normal, dass ein Richter luegt, besonders in
einem Strafverfahren? Ohne diese Luege wird ganze Anklage wie ein
Kartenhaus auseinander fallen.�
Berufungsbegruendung vom 11.05.09. Seite 5.
Der erstinstanzliche Richter wurde wegen Luege ueberfuehrt, und der
Berufungsrichter Happel nahm zu dieser Tatsache auch keine Stellung. Da
Luege eines Richters aeu�erst wichtig fuer Feststellung der Wahrheit in
einem Strafprozess ist, ist dies klare Verletzung des rechtlichen
Gehoers, also:
Gesetzbruch 39. Art. 103(1) GG. Recht auf Gehoer.
Zitat.
��3.1 Es ist im Strafbefehl nicht festgestellt, was fuer eine Beleidigung
angeblich stattfand. � 185 und � 194 StGB sind fuer Klassifikation oder
Erkennung einer Beleidigung als Straftat nicht ma�gebend. Was dem
Beschuldigten inkriminiert wird, passt auch keinem von Paragraphen StGB
vorgesehenen Arten der Beleidigungen: � 186, � 187, � 188, � 189, � 190,
� 192, � 193 und � 199. Das ist absoluter Beweis dafuer, dass es keine
Straftat von der Seite des Beschuldigten im Sinne des Gesetzes begangen
wurde und die Beschuldigung deshalb substanzlos ist.�
Berufungsbegruendung vom 11.05.09. Seite 6.
Auf die Tatsache, dass der erstinstanzliche Richter Sieberz � 1 StGB und
Artikel 6 der Konvention fuer Menschenrechte verletzt hat, wie es Zitat
oben zeigt, hat der vorsitzende Richter am Landgericht Darmstadt Happel
auch keine Stellung genommen. Das ergibt folgende Verletzungen der
Gesetze:
Gesetzbruch 40. Art. 103(1) GG. Recht auf Gehoer.
Gesetzbruch 41. � 136a StPO. Taeuschung des Verfahrens
Gesetzbruch 42. � 339 StGB. Rechtsbeugung
Gesetzbruch 43. Artikel 7 der Konvention fuer Menschenrechte - Keine
Strafe ohne Gesetze
Gesetzbruch 44. Artikel 6 der Konvention fuer Menschenrechte - Recht auf
faires Verfahren
Gesetzbruch 45. � 1 StGB. Keine Strafe ohne Gesetze.
Zitat.
�Der erfinderische Strafrichter spiegelt weitere falsche Tatsachen vor:
�Der Angeklagte tat das in der Absicht, die Ehre der im Brief genannten
Richter zu kraenken.�
Urteil vom 29.04.2009. Seite 3
Es gibt keine Beweise dafuer, dass der Angeklagte eine Absicht hatte,
jemanden zu kraenken. Wie wir es unten in diesem Schreiben sehen werden,
hat der Richter Schoeler den Angeklagten selbst nach-weislich
angekraengt. Wie besagt eine Redewendung: man verschiebt die Krankheit
von einem kran-ken Kopf auf einen Gesunden. Und unermuedlicher
Strafrichter faehrt fort: �Der Angeklagte hat die in dem Brief namentlich
genannten Richter in ihrer Ehre durch Kundgabe seiner Missachtung
angegriffen und wollte dies auch.�
Urteil vom 29.04.2009. Seite 3
Absoluter Mangel an Argumenten treibt den erfinderischen Strafrichter,
die so gefragten Argumente aus der Luft zu greifen. Der Hellseher wusste,
dass der Angeklagte �wollte dies auch� tun.�
Berufungsbegruendung vom 11.05.09. Seite 6.
Der erstinstanzliche Richter Ziebertz spiegelt falsche Tatsachen wieder,
in dem er die Straftat gemae� � 363 StGb begangen hat, und der
Berufungsrichter Huppel nimmt zu dieser Tatsache keine Stellung. Es
wurden folgende Gesetze verletzt:
Gesetzbruch 46. � 363 StGB. Betrug.
Gesetzbruch 47. � 136a StPO. Taeuschung des Verfahrens
Gesetzbruch 48. � 339 StGB. Rechtsbeugung
Gesetzbruch 49. Art. 103(1) GG. Recht auf Gehoer.
Zitat.
�Es gibt folgende Anzeichen der Verletzung der Praesumtion der Unschuld:
1. Die Anklage hat keine Beweise der Schuld des Angeklagten vorgelegt,
obwohl es gemae� der Praesumtion der Unschuld ihre Pflicht ist.
2. Der Angeklagte wurde gezwungen, seine Unschuld zu beweisen, was
einerseits der Praesumtion der Unschuld widerspricht, und andererseits
ganze Beweis der Unschuld vom Gericht ignoriert wurde.
3. Zur Praesumtion der Unschuld in einem Strafverfahren gehoert
unentbehrlich auch, dass berechtigte Zweifel an der Schuld des
Angeklagten ueberzeugend ueberwunden werden muss. In diesem Prozess wurde
gar nichts ueberwunden. Die Anklage hat ueberhaupt keine Beweise der
Schuld des Angeklagten vorgebracht. Der Strafrichter als Apologet der
Anklage hat mit seinen zwei mageren aus der Luft gegriffenen Argumenten
und ein paar hellseherischen Behauptungen nicht annaehrend an den Zweifel
an Schuld des Angeklagten gekommen. �
Berufungsbegruendung vom 11.05.09. Seite 8.
Bekanntlich, wenn ein Mensch keine Ahnung ueber einen Gesetz hat, es
befreit ihn auch nicht von der Verantwortung. Nicht-Wissen eines Gesetzes
ist keine Entschuldigung. Und was, wenn dieser Nicht-Wisser ein Richter
ist? Wie viele unschuldigen Menschen kann ein Richter verurteilen, welche
keine Ahnung ueber Praesumtion der Unschuld, welche seit mehreren
Tausende von Jahren in heiligen Schriften verankert ist, hat? Was ein
Richter nicht weist, macht ihn nicht hei�, oder doch, es soll? Deshalb
hat der Richter Huppel auch dieses Argument aus der Berufungsbegruendung
kalt blutig ignoriert, was folgende Gesetzverletzungen zur Folge hat.
Gesetzbruch 50. Art. 103(1) GG. Recht auf Gehoer.
Gesetzbruch 51. Artikel 6 (2) der Konvention fuer Menschenrechte -
Praesumtion der Unschuld
Fazit. Im zweiten Rechtzug wurde noch groe�ere Zahl der Gesetze verletzt,
als im ersten. Dabei hat der Vorsitzende Richter Happel alle Hinweise des
Beschuldigten aus seiner Berufungsbegruendung auf Gesetzverletzungen im
ersten Rechtzug ignoriert. Er lie� au�er Betrachtung auch
Ablehnungsgesuch des Beschuldigten vom 15.06.2009, welche gesetzmae�ig
eingereicht wurde. Der Richter Happel hat genauso wie der Richter
Siebertz die Rolle der Anklage uebernommen und dieser volle Beistand
geleistet hat. Es wurde dem Beschuldigten Null rechtliches Gehoer
gewaehrleistet. Strafprozessordnung wurde voellig au�er Acht gelassen.
Zum Schluss sagte der Vorsitzende Richter beim Landgericht Darmstadt
Happel, dass der Beschuldigte ihm auf die Nerven gehe. Nein! Das war
nicht der Beschuldigte, welche den Richter Happel nervoes machte, sondern
sein bis Unendlichkeit verletztes Gewissen.
5. Zusammenfassung
Wie Panzer haben oben genannten Juristen sich den Weg ueber die Leichen
des Rechtes, der Justiz, der Gerechtigkeit und der guten Sitten gebannt,
um ein hei� ersehntes Ziel zu erreichen, im Rachefeldzug einen
unschuldigen Menschen strafrechtlich zu bestrafen. Die Absicht dabei
besteht darin, den unschuldigen nicht vorbestraften Menschen in
Strafregister eintragen zu lassen, um seinen rein wie Gold Ruf zu
ruinieren. Kann man sich Staatsgewalt als persoenliches Werkzeug der
Rache vorstellen? Dieser Prozess ist ein bedauerlicher Beweis dafuer. Die
Richter seien unabhaengig und nur dem Gesetze unterworfen � besagt
Grundgesetz. Und wer solle es pruefen, ob ein Richter dem Gesetze Folgen
leistet? Ist er tatsaechlich von seiner Kameradschaft, Kollektiv,
Kollegen und administrative Fuehrung unabhaengig? Was wenn ein Richter
freiwillig und gerne sich von der Arbeitsumgebung abhaengig macht? Was
wenn er mehrere Gesuchte hat: ein fuer sich, ein fuer seine Umgebung und
das dritte fuer Fremden? Medizinische Absolventen geben, bevor sie
Skalpell in die Hand nehmen duerfen, Eid des Hippokrates. Ist Skalpell
der Justiz etwa nicht gefaehrlicher Instrument, mit welchem menschliche
Schiecksaale und Seelen am Boden zerstoert werden koennen? Mediziner
schuetzen sich mindestens gegen Infektionen. Unbegrenzte Macht und Alles-
Erlaubt-Ist bieten perfekten Naehrboden dafuer, dass Juristen sich gerne
mit dem Unheil des Verbrechens und Straftaten durch eigene Arroganz,
mangelnde Ausbildung und falsche moralische Vorstellungen infizieren
lassen. In heiligen Schriften steht geschrieben: Heiler! Heile sich
selbst erst, bevor du anderen heilen wirst! Duerfen Richter mit
schmutzigen Haenden und Gewissen, welche nie gehoert haben, was
Praesumtion der Unschuld ist, und kein Gesetz ausfuehrlich studiert
haben, Unheil des Verbrechens heilen? Hei�t es in dem Fall �heilen� oder
�vermehren�? Unsinn der entstandenen Situation stellen folgende
Parallelen dar. An einer Leprastation darf nur solcher Arzt arbeiten,
welche selbst an Lepra leidet. Pest duerfen nur solche aerzte heilen,
welche selbst mit Pest infiziert sind. Als Diebe duerfen nur Bankiers
auftreten. Verbrechen duerfen nur Verbrecher bekaempfen. Solches
Herangehen an eigene Berufliche Pflichten fuehrt zur Zerstoerung der
Grundlagen der ganzen Gesellschaft. Wenn wir das ganze Ausma� der
Gesetzverletzungen in diesem Fall bewusst wahrnehmen wuerden, dann wird
es von sich herausstellen, dass der Beschuldigte im vollen Recht war, die
Taetigkeit der Darmstaedter Justizbeamten auf schaerfste zu kritisieren.
Verurteilung eines unschuldigen Menschen, den Beschuldigten, stellt einen
blutruenstigen Praezedenz dar, wenn jeder unschuldige Mensch durch
juristische Farce verurteilt werden konnte, was sofort die ganze
Gesellschaft am Boden zerstoert und ihr die Recht wegnimmt, sich als
solche zu bezeichnen, weil dadurch sie unter der Niveau geworfen wird,
auf welchem Tiere eine Gesellschaft pflegen zu verstehen. Es zeigt sich
folgende perverse Gesetzmae�igkeit. Je geringfuegiger ist Vergehen, desto
gerne verstoe�t ein Richter gegen Gesetze und eigene Willkuer einsetzt.
Mit dem Unrecht ist es genauso, wie mit der Schwangerschaft. Sein oder
nicht sein, schwanger oder nicht schwanger, Recht oder Unrecht, das ist
hier die Frage! Dazwischen gibt es nur Abgrund der Hoehle, weil geringste
Unrecht genauso stark schreit, wie das groe�te, weil es genauso wehtut.
Gesetzwidrige Handlung der Richter im ersten und zweiten Rechtzug hat zu
Folge 55 Verletzungen der Gesetze, wobei einzige davon genug waere, die
Strafverfolgung eines unschuldigen Menschen einzustellen. Es ergibt sich
folgende Statistik der Gesetzverletzungen:
Strafprozessordnung (StPO)
Gesetz Male Bedeutung
-----------------------------------------------------
� 24 2 Befangenheit
� 26 1 Ablehnungsgesuch
� 136 6 Taeuschung des Verfahrens
� 163 2 Recht auf Beweis der Schuld
� 164 1 Falsche Verdaechtigung
� 200 2 Merkmale einer Straftat
� 219 1 Recht auf Beweis der Schuld
� 244 2 Unentbehrlichkeit der Beweisaufnahme
� 380 3 Voraussetzungen fuer Strafverfolgung
� 383 1 Einstellung des Verfahren im Zweifelfall
Strafgesetzbuch (StGB)
Gesetz Male Bedeutung
---------------------------------------------------------------
� 1 3 Keine Bestrafung ohne Gesetz
� 11 1 Merkmale einer rechtswidrigen Tat
� 129 1 Verletzung der menschlichen Wuerde
� 339 6 Rechtsbeugung
� 363 1 Betrug
Grundgesetz (GG)
Gesetz Male Bedeutung
-----------------------------------------------------------------
Art. 1 1 Verletzung der menschlichen Wuerde
Art. 5 1 Meinungsfreiheit
Art. 103 13 Recht auf Gehoer
Voelkerstrafgesetzbuch
Gesetz Male Bedeutung
------------------------------------------------------------
� 7 1 Verbrechen gegen Menschlichkeit
Konvention fuer Menschenrechte
Gesetz Male Bedeutung
-------------------------------------------------------------------
Art. 6 3 Recht auf faires Verfahren und Praesumtion der
Unschuld
Art. 7 2 Keine Strafe ohne Gesetze
Wie man sieht, absoluter Champion unter Gesetzverletzungen ist Artikel 13
des Grundgesetzes � Recht auf Gehoer, welche in 13 Faellen verletzt
wurde. Der Vorsitzende Richter am Landgericht Darmstadt Happel hat es im
Bescheid vom 10.06.2009 ( Anlage 6) versprochen, dem Beschuldigten kein
rechtliches Gehoer zu gewaehrleisten, so hat er auch getan. Beide
genannte Richter hassen nicht nur den Angeklagten, sondern auch
Strafprozessordnung, weshalb am meisten (22) Gesetzverletzungen stammen
aus diesem Gesetzbuch. Absolute Titeltraeger unter Verletzungen der
Strafprozessordnung ist � 136 - Taeuschung des Verfahrens. Die
verbrecherischen Richter haben sich Aufgabe gestellt, einen unschuldigen
Menschen exemplarisch zu bestraffen. Ohne Taeuschung des Verfahrens (�
136 StPO) waere es unmoeglich zu erreichen. Der wichtigste Paragraph
ueberhaupt - � 1 StGB, welche aus dem Artikel 7 der Konvention fuer
Menschenrechte stammt und nach der Gerechtigkeit schreit, wurde 3 Male
verletzt. Es ist eine logische Folge von dem, dass ohne Verletzung
dieses Paragraphen auch unmoeglich waere, einen unschuldigen Menschen zu
verurteilen und zwei Mal juristische Farce hervorzurufen. Der Meister
unter verletzten Gesetzen des Strafgesetzbuches ist � 339 StGB �
Rechtbeugung. Grund dafuer besteht darin, dass beide Richter die Rolle
der Anklage uebernommen haben, um einen unschuldigen Menschen trotz alle
Gesetze, Gerechtigkeit, Moralitaet und gute Sitten in seinem Recht zu
verletzen, in dem richtige Gesetze und Rechtsvorschriften ignoriert,
falsche Rollen (Richter als Vertreter der Anklage) gespielt, und ganze
Prozessordnung auf den Kopf gestellt wurden. Beide Richter sind ohne
Zweifel Mehrkampfmeister im Kampf gegen Gerechtigkeit, Rechtsordnung und
dem, was mansche Politiker als Rechtstaat Deutschland bezeichnen. Gibt es
ueberhaupt irgendwelche Regeln, welchen Richter Siebertz und Happel
Folgen nicht verletzt haben, oder sie handelten gemae� der Fabel �Der
Wolf und das Lamm� des beruehmten griechischen Dichters und Philosophen
(600 v. Chr.) Namens aesop, wobei der boese Wolf dem unschuldigen Lamm
sagte: �Du bist deshalb schon schuldig, weil ich Hunger habe! Ohne
weitere Umstaende zu machen, zerriss er das Laemmchen und verschlang es.
� Andere Rechtfertigung des Unrechtes, welche Richter Siebertz und
Happel verursacht haben, existiert nicht!
Um Beantragten wird gebeten
XXXX XXXXXX