Langversion:
Eine Liegenschaft B wurde vom Alleineigent�mer an einen anderen
Alleineigent�mer verkauft. Der aktuelle Grundbuchssuazug belegt, dass die
Liegenschaft frei von fremden Rechten ist (anderenfalls w�re der Kaufpreis
niedriger gewesen oder der Kauf gar nicht zustandegekommen). Eigent�mer B
m�chte nun das alte geb�ude zum Garten hin erweitern. Nachbar C nimmt
Einblick in die Planunterlagen und teilt daraufhin dem B mit, dass C ein
grundb�cherlich eingetragenes Wegerecht zu seinen Gunsten �ber das
Grundst�ck B habe. Und tats�chlich: Im Grundbuchseintrag des C ist
tats�chlich ein solches Wegerecht vermerkt, jedoch nicht im
Grundbuchseintrag des B, zu dessen Lasten dieses Fahrtrecht ist.
Zur Situation: Es handelt sich bei B und C hinter einer H�userzeile gelegene
kleinere Grundst�cke, wobei C von der Stra�e aus nur �ber die Grundst�cke A
und B erreichbar ist. Allerdings ist das Grundst�ck B beidseitig mit einem
geschlossenen maschendrahtzaun �lteren Datums versehen, auch Fahrspuren sind
keine vorhanden. Rein von Hinsehen k�me man niemals auf die Idee,
misstrauisch zu werden und ein fremdes Wegerecht zu vermuten, zumal auch
keines im Grundbuch des B vermerkt ist. Ein Zufahrt w�re auch deshalb
unm�glich, weil eben seit vielen Jahren Z�une den fiktiven Weg versperren.
Sollte das Fahrtrecht des C tats�chlich g�ltig sein, so entst�nde dem B (der
sich mitsamt seinem Notar aufs Grundbuch verlassen hat) ein wirtschaftlicher
Schaden, weil einerseits der bereits fertig geplante Umbau v�llig ge�ndert
werden m�sste und au�erdem unmittelbar vor den ebenerdigen Wohnungen dann
eine mind. 2 Meter breite Durchfahrt bestehen m�sste, was bei einer
Vermietung naturgem�� sehr unattraktiv w�re.
Wie beurteilt ihr diese Situation - wie sollte sich Eigent�mer B nun
verhalten?
Peter
[Grundbucheintragungen]
> Wie beurteilt ihr diese Situation - wie sollte sich Eigentümer B nun
> verhalten?
Dem zuständigen Grundbuchgericht einen Besuch abstatten.
--
Jo
Es k�nnte sein da� der Nachbar l�gt.
Mir ist sowas schon selbst passiert.
w.
>>Wie beurteilt ihr diese Situation - wie sollte sich Eigent�mer B nun
>>verhalten?
>>
>>Peter
>>
>Es k�nnte sein da� der Nachbar l�gt.
>Mir ist sowas schon selbst passiert.
>
>
>w.
F�r sowas gen�gt das Grundbuch allein nicht, du mu�t die Vertr�ge
einsehen, die sind in der sogenannten Urkundensammlung.
w.
Davon ausgehend, dass die Belastung ursprᅵnglich bei Liegenschaft B
eingetragen war (nach der Einrᅵumung des Wegerechts) ist sie vermutlich
irrtᅵmlich gelᅵscht oder bei der ᅵbertragung ins EDV-Grundbuch ᅵbersehen
worden und der damalige Eigentᅵmer der Liegenschaft C wurde entweder nicht
verstᅵndigt oder hat sich nicht gewehrt.
Der jetzige Eigentᅵmer von Liegenschaft B hat mE lastenfrei erworben, wenn
er - wie Du bereits geschrieben hast - auch aus der Natur keinen Grund
hatte, am Grundbuchsstand zu zweifeln. Grundsᅵtzlich kann man sich
natᅵrlich auf den Grundbuchsstand verlassen, allerdings muss ein Erwerber
bei entsprechenden Anhaltspunkten in der Natur von einer auᅵerbᅵcherlichen
Dienstbarkeit ausgehen und entsprechende Nachforschungen anstellen. Das
lᅵsst sich wohl auch auf so einen Fall ᅵbertragen, wenn es da jedoch nichts
gegeben hat, dᅵrfte das unproblematisch sein.
Der Eigentᅵmer von C kann sich dann je nach Ursache und Verschulden uU mit
einem Amtshaftungsanspruch an den Staat wenden.
[snip]
> Wie beurteilt ihr diese Situation - wie sollte sich Eigentᅵmer B nun
> verhalten?
Sich zurᅵcklehnen und die Klage von C abwarten. Eine gᅵtliche Einigung mit
Festlegung eines alternativen Weges, falls dies mᅵglich ist, kann -
insbesondere unter Nachbarn - auch nicht falsch sein.
Wenn der einzig mᅵgliche Zugang fᅵr die Liegenschaft C ᅵber die
Liegenschaft B fᅵhrt, dann wird C seine Zufahrt auᅵerdem so oder so als
Notwegerecht kriegen kᅵnnen.
wolfgang
PS: ᅵ 1300 2. S. ABGB applies :-)
--
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Die aktuelle �berpr�fung im Grundbuch fand bereits statt, das Fahrtrecht
sowohl auf Parzelle B als auch ein weiteres Fahrtrecht auf Parzelle A sind
bei C tats�chlich eingetragen. Bei Eintr�ge stammen �brigens aus 1899.
Ein �bertragungsfehler beim Eintrag B bei der Erstellung des elektronischen
Grundbuchs k�nnte ev. sein (wobei ich den technischen Hintergrund und die
Kontrollmechanismen da nicht kenne).
Jedenfalls sind aus dem Grundauszug weder Eintr�ge noch L�schungen
ersichtlich.
Bez�glich Urkundensammlung. Meinst du damit die �berpr�fung, ob es
Papierdokumente gibt, die nicht elektronisch erfasst sind? Oder k�nnte sich
aus den Vertr�gen etwas anderes ersehen lassen?
Mein Wissensstand ist der, dass nur das verbindlich ist, was tats�chlich im
Grundbuch ver�ffentlicht ist - egal was irgendwelche Kaufvertr�ge u.�. auch
vorab aussagen m�gen. Nur was drinsteht, das gilt.
Peter
"Wolfgang Fuschlberger" <usenet-...@fuschlberger.net> schrieb...
> Peter Horny <hp.u...@gmx.at> wrote:
> Der jetzige Eigent�mer von Liegenschaft B hat mE lastenfrei erworben, wenn
> er - wie Du bereits geschrieben hast - auch aus der Natur keinen Grund
> hatte, am Grundbuchsstand zu zweifeln.
Die im GB genannte Parzelle (die Gartenfl�che besteht auch noch aus einer
zweiten Parzelle) ist vor dem Haus nur wenige Meter breit. Wie aus einem
Luftbild auf herold.at ersichtlich ist, standen da bis vor kurzem (ich
vermute 2008, danach wurde alles f�r den Verkauf vorbereitet) sogar drei
ausgewachsene B�ume auf der einzig m�glichen Fahrstrecke. Wobei ich annehme,
dass f�rs Fahrtrecht zumindest 2 Meter Breite erforderlich sind.
> Grunds�tzlich kann man sich
> nat�rlich auf den Grundbuchsstand verlassen, allerdings muss ein Erwerber
> bei entsprechenden Anhaltspunkten in der Natur von einer au�erb�cherlichen
> Dienstbarkeit ausgehen und entsprechende Nachforschungen anstellen. Das
> l�sst sich wohl auch auf so einen Fall �bertragen, wenn es da jedoch
> nichts
> gegeben hat, d�rfte das unproblematisch sein.
Heute habe ich nochmal vor Ort nachgeschaut. Auf der von der Stra�e aus
gesehen ersten Parzelle A ist inzwischen auf dem urspr�nglichen Weg sogar
eine Garage gemauert worden, deren Alter ich aufgrund Baustil und Zustand
auf 1950/60-er Jahre sch�tze. Eine (Not)Zufahrt w�re also erst nach Einsatz
einer Abrissbirne m�glich...
> Wenn der einzig m�gliche Zugang f�r die Liegenschaft C �ber die
> Liegenschaft B f�hrt, dann wird C seine Zufahrt au�erdem so oder so als
> Notwegerecht kriegen k�nnen.
Siehe oben (Abrissbirne). Hingegen grenzt direkt an C die Parzelle D an,
welche ein asphaltierter Firmenparkplatz ist. Zur Stra�e hin zwar mit einem
Gittertor versehen, aber das w�re der aus heutiger Sicht einzig vern�nftige
Weg f�r eine (fallweise) Zufahrt.
Mein Ansatz in der ganzen Sache w�re � 1488 ABGB. Denn sowohl der Garagenbau
des A als auch die Z�une zwischen A/B und B/C waren schl�ssige Handlungen,
welche die Wahrnehmung des Wegerecht durch C in jedem Fall verunm�glichten.
Da seither zweifelsfrei mehr als 3 Jahre (realistisch 40 - 50 Jahre)
vergangen sind, ohne dass der Eigent�mer von C vorstellig geworden w�re,
sehe ich im Sinne des � 1488 das Wegerecht des C in jedem Fall als verwirkt
an.
BTW: Dann br�uchte man wenigstens nimmer extra �berlegen, ob da irgendwo ein
Formfehler im Grundbuchseintrag von B herrscht.
Wie siehst du das?
Peter
"Peter Horny" <hp.u...@gmx.at> schrieb
> Da seither zweifelsfrei mehr als 3 Jahre (realistisch 40 - 50 Jahre)
> vergangen sind, ohne dass der Eigent�mer von C vorstellig geworden
> w�re, sehe ich im Sinne des � 1488 das Wegerecht des C in jedem Fall
> als verwirkt an.
...und der derzeitige Eigent�mer hat sich im Zuge der Bauverhandlung
daran erinnert und versucht jetzt Kohle daraus zu machen.
Ich m�chte niemanden was unterstellen, es w�rde mich aber �berhaupt
nicht wundern... ;-)
Roland
> Mein Wissensstand ist der, dass nur das verbindlich ist, was tatsᅵchlich im
> Grundbuch verᅵffentlicht ist - egal was irgendwelche Kaufvertrᅵge u.ᅵ. auch
> vorab aussagen mᅵgen. Nur was drinsteht, das gilt.
Hm, es gibt aber auch ersessene Rechte, die gelten, obwohl sie (noch)
nicht im Grundbuch stehen.
Und AFAIK gibts manchmal auch noch ein Not-Wegerecht, wenn ein
Grundstᅵck ᅵberhaupt nur ᅵber andere zugᅵnglich ist. Wenn Grundstᅵck C
nur ᅵber A und B erreichbar ist, und ᅵber A gibts ein Wegerecht, kᅵnnte
sein, dass das dann auch fᅵr B wirksam wird.
Leo
MfG
Daniel AJ
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My e-mail-address is sokolov [at] gmx dot net
Weils mir heute so aufgefallen ist:
Ich werde in Kᅵrze auch einen Kaufvertrag unterzeichnen, darin ist
auch folgender Passus:
###Der Verkᅵufer leistet Gewᅵhr, dass der Vertragsgegenstand frei von
bᅵcherlichen und auᅵerbᅵcherlichen Lasten auf die Kᅵuferin ᅵbergeht
und frei von Rechten Dritter, insbesondere von Bestandrechten ist.###
Vor allem die "auᅵerbᅵcherlichen Lasten" und "frei von Rechten
Dritter" finde ich interessant.
Kommt sowas in deinem Kaufvertrag nicht vor?
Wenn doch, wᅵrde ich mal schwer sagen, daᅵ der Verkᅵufer seinen Teil
nicht erfᅵllt hat, du also auf Minderung des Kaufpreises oder gar
Rᅵcktritt bestehen kannst.
Falls sich inzwischen schon was getan hat, wᅵre es nett, wenn du uns
das sagst....
Kathi (die zumindest gleich kontrolliert hat, ob eh alle anderen
Grundstᅵcke eigene Zufahrten haben :-) )