Die Lizenbedingungen sind wie folgt:
1. LIZENZÜBERTRAGUNG. Die Software und Begleitdokumentation werden Ihnen
als Lizenz überlassen, wodurch Sie das Recht erwerben, die Software
ausschlieŻlich gemäß dieser Lizenzvereinbarung zu nutzen. Eine
Softwarenutzung gilt auf einem Computer als gegeben, sobald die Software in
den temporőren Arbeitsspeicher des Computers geladen oder auf dessen
Festspeicher installiert wird. Diese Lizenz darf ohne vorherige
schriftliche Zustimmung von PowerQuest nicht abgetreten oder anderweitig
übertragen werden, und jede ungenehmigte Übertragung ist null und nichtig.
Ich will diese Version bei Ebay versteigern, könnte dies ohne Genehmigung
von Powerquest wirklich ein Problem werden.
Was ist, wenn ich die Version einfach nur erworben hätte, ohne Sie jemals
zu installieren, ich hätte nie eine Lizenzbestimmung gelesen, da ich die
Software nicht installiert hatte und es sich um die Downloadversion
handelt.
Einzig und alleine der Produktkey ist durch den Download registriert
worden.
Was wäre beim Käufer, hätte dieser ein rechtliches Problem zu befürchten,
wenn er Durch einen Privatkauf dieses Produkt erwirbt?
--
http://www.danielhruska.com
http://www.av-software.at ehemals virus.at (News ueber Viren & Co, IT uvm.)
http://www.inthewild-media.de (Forum zu www.av-software.at)
Die Lizenbedingungen sind wie folgt:
1. LIZENZÜBERTRAGUNG. Die Software und Begleitdokumentation werden Ihnen
als Lizenz überlassen, wodurch Sie das Recht erwerben, die Software
ausschlieŻlich gemäß dieser Lizenzvereinbarung zu nutzen. Eine
Softwarenutzung gilt auf einem Computer als gegeben, sobald die Software
in den temporőren Arbeitsspeicher des Computers geladen oder auf dessen
Festspeicher installiert wird. Diese Lizenz darf ohne vorherige
schriftliche Zustimmung von PowerQuest nicht abgetreten oder anderweitig
übertragen werden, und jede ungenehmigte Übertragung ist null und
nichtig.
Ich will diese Version bei Ebay versteigern, könnte dies ohne
Genehmigung von Powerquest wirklich ein Problem werden?
> Ich will diese Version bei Ebay versteigern, könnte dies ohne
> Genehmigung von Powerquest wirklich ein Problem werden?
In der Praxis wohl kaum, PowerQuest hat gewiss andere Sorgen, als ein paar
Privatkunden, die für die Software gezahlt haben zu verfolgen. Ob du die SW
allerdings je installiert hast od. nicht, spielt hier keine Rolle, denn es
geht um die Lizenz, die darfst du nicht weitergegeben/verkaufen.
> Was ist, wenn ich die Version einfach nur erworben hätte, ohne Sie
> jemals zu installieren, ich hätte nie eine Lizenzbestimmung gelesen, da
> ich die Software nicht installiert hatte und es sich um die
> Downloadversion handelt.
Ob du die SW je installiert hast od. nicht spielt hier keine Rolle, denn die
Lizenz darf nicht weitergegeben werden/verkauft werden.
Weiters gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
cdab
--
Two is not equal to three, even for large values of two.
GnuPG Key: http://status.at/chris.asc - crypted mail preferred
> Ob du die SW allerdings je installiert hast od. nicht, spielt hier
> keine Rolle, denn es geht um die Lizenz, die darfst du nicht
> weitergegeben/verkaufen.
Schon wieder dieser Lizenzunsinn. Im Normalfall erwirt man ein
Nutzungsrecht, und damit hat es sich, ganz ohne Lizenzen.
Die Shrink-Wrap- oder MouseClick-"Verträge" sind jdf normalerweise
nicht rechtverbindlich.
Zusatzfrage an die Urhg-Profis: Was ist hier mit dem
Erschöpfungsgrundsatz?
> Weiters gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Leicht entstellte Version eines Rechtsgrundsatzes, der selbst nicht
100%ig verwirklicht ist.
Ingmar
> Leicht entstellte Version eines Rechtsgrundsatzes, der selbst nicht
> 100%ig verwirklicht ist.
Weil du sagst nicht 100%ig - inwiefern?
>> Leicht entstellte Version eines Rechtsgrundsatzes, der selbst nicht
>> 100%ig verwirklicht ist.
Es heißt nicht: "Unwissenheit, schützt vor Strafe nicht" sondern
"Sobald ein Gesetz gehörig kund gemacht worden ist, kann sich niemand
damit entschuldigen, daß ihm dasselbe nicht bekannt geworden sey".
Aber es gibt Ausnahmen, es kommt dabei immer zu einer
Zumutbarkeitsprüfung, auch wenn dabei "stets -- auch bei Ausländern --
ein strenger Maßstab anzulegen" ist. [0]
Wie der OGH ausführt: [1]
"Jedermann ist verpflichtet, sich Kenntnis von den ihn nach seinem
Lebenskreis betreffenden Gesetzesvorschriften zu verschaffen. Die
Verletzung dieser Pflicht führt aber nur dann zu einem
Verschuldensvorwurf, wenn mindestens leichte Fahrlässigkeit vorliegt,
wenn bei Anwendung gehöriger Sorgfalt eines Durchschnittsmenschen die
Rechtskenntnis in zumutbarer Weise erlangt hätte werden können."
Und:
"Der Irrtum über die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens kann
schuldhaftes Handeln ausschließen." [2,3]
"Dies gilt gerade auch für die umfangreichen und schwer zu
überblickenden Normen des Arbeitnehmerschutzes, die für einen
Bauarbeiter aus Eigenem nur schwer zu überblicken bzw in Erfahrung zu
bringen sind." [4]
"Die Unkenntnis verwaltungsrechtlicher Vorschriften begründet ein
Schadenersatzansprüche auslösendes Verschulden nur dann, wenn sie auf
der Außerachtlassung der im besonderen Fall gebotenen Aufmerksamkeit
beruht... Rechtsunkenntnis ist nur dann vorwerfbar, wenn die
Rechtskenntnis zumutbar ist; ein Rechtsirrtum ist entschuldbar, wenn
eine Rechtsfrage auch von den Behörden unterschiedlich gelöst wurde."
[5]
In der Hoffnung dargelegt zu haben, warum der Rechtsgrundsatz
(heutzutage: diese Fiktion) des § 2 ABGB nicht 100%ig verwirklicht
ist,
Ingmar
[0] 4Ob95/77
[1] 10ObS243/93
[2] 1Ob563/84
[3] So übrigens auch ausdrücklich das StGB, das einen entschuldbaren
Rechtsirrtum (= Unkenntnis der Gesetze) kennt, vgl. § 9.
[4] 8 ObA 28/03f
[5] 4Ob1556/93