Wenn ich mit einem Auto vor einer Einfahrt stehen bleibe und im Auto
sitze (d.h. das Auto jederzeit wegfahren kann), kann ich dann wegen
Besitzstörung (bzw. etwas anderem) angezeigt werden?
TIA,
Babsi
--
I'm lost.
I've gone to look for myself.
If I should return before I get back,
please ask me to wait.
Thanks!
Barbara Langwieser wrote:
>
> Frage an die Gelehrten:
>
> Wenn ich mit einem Auto vor einer Einfahrt stehen bleibe und im Auto
> sitze (d.h. das Auto jederzeit wegfahren kann), kann ich dann wegen
> Besitzstörung (bzw. etwas anderem) angezeigt werden?
1. Zivilrechtlich hat der possessor (Besitzer) iSd § 309 ABGB, dh
er hat a) corpus und b) animus bzgl des Grundstücks, hat die
Möglichkeit einer Besitzstörungsklage gem d §§ 339 ff ABGB iVm
454 ff ZPO gegenüber jedermann, also auch gegen Dich, sofern in
concreto durch das Parken vor der Einfahrt der possessor in
Ausübung seines Besitzes gestört wird.
2. Hierzu sei anzumerken, daß das Parken vor der Einfahrt
zivilrechtlich grundsätzlich eine Störungshandlung iSd § 339 ABGB
mE nur dann darstellt, wenn der Besitzer des Grundstücks
hierdurch, obj konkret betrachtet, nicht selbiges befahren kann,
was in concreto jedoch mE zu verneinen ist, da a) durch das
Sitzenbleiben im Auto ein jederzeitiges Wegfahren ermöglicht
wird, mit der Konsequenz, daß, sobald der Besitzer konkret seinen
Besitz durch Benutzung der Einfahrt ausübt, er nicht daran
gestört wird, od b) durch das Parken in der Einfahrt, wiederum
obj betrachtet, die Einfahrt so blockiert wird, daß eine Einfahrt
und damit die Ausübung seines Besitzrechts, am Maßstab des
maßgerechten Autofahrers, nicht od nur unter "Erschwerten"
Bedingungen möglich ist.
3. Ein Besitzstörungsverfahren halte ich daher für nicht
zielführend.
4. Öffentlich-rechtlich stellt gem d §§ 24 (3) lit b) iVm 99 (3)
lit a) StVO das Parken lt § 2 Z 28 StVO, dh das Stehenlassen
eines Fahrzeuges für eine längere, zehn Minuten übersteigende,
Zeitdauer, vor Haus- und Grundstückseinfahrten eine
VerwÜbertretung dar.
Das würde bedeuten, wenn er "nur" beim Fenster runterschaut, ist er in
der Ausübung nicht gestört. (?)
> 3. Ein Besitzstörungsverfahren halte ich daher für nicht
> zielführend.
:) D.h. wenn einer z.B. Computer und Monitore ins Büro trägt und der
andere beim Auto bleibt, kann eigentlich nichts passieren?
> 4. Öffentlich-rechtlich stellt gem d §§ 24 (3) lit b) iVm 99 (3)
> lit a) StVO das Parken lt § 2 Z 28 StVO, dh das Stehenlassen
> eines Fahrzeuges für eine längere, zehn Minuten übersteigende,
> Zeitdauer, vor Haus- und Grundstückseinfahrten eine
> VerwÜbertretung dar.
D.h. ich darf auch nicht länger als 10 Minuten in einer Einfahrt stehen
bleiben, wenn ich im Auto sitze? aha, gut zu wissen!
Würde ununterbrochene Ladetätigkeit (länger als 10 Min.) als "Halten"
oder "Parken" zählen?
Ich habe im RIS nachgeschaut, dass man auf Unterlassung und den
nachweislich entstandenen Schaden geklagt werden kann. Wie kann so ein
Schaden nachgewiesen werden? Wenn einer "nur" zum Einkaufen fahren will
und z.B. 2 Minuten vor der Einfahrt warten muß, ist dann ein Schaden
eingetreten?
Danke im voraus
Wegen Besitzstörung kannst Du überhaupt nie
angezeigt werden, denn das ist eine Sache des
Zivilrechts. Da kannst Du nur im Wege eines
Zivilprozesses geklagt werden. Ist zwar nicht
sehr wahrscheinlich, aber immerhin möglich.
Sowas ist einem Bekannten passiert, der in der
Einfahrt zur Garage eines Wohnhauses gestanden
ist, in dem er selber(!) in seine Eigentumswohnung
gewohnt hat. Die Hausveraltung hat ihm eine
einstweilige Verfügung geschickt, die er nolens
volens hat zahlen müssen (im Verfahren selbst
wurde nachher ewiges Ruhen vereinbart).
"Angezeigt" kannst Du nur wegen einer
Verwaltungsübertretung werden (z.B. Verstoß
gegen die StVO) oder wegen eines gerichtlich
strafbaren Handlung. Beides ist imho aber nicht
der Fall.
Michael
Barbara Langwieser wrote:
>
> Philipp Lenger wrote:
> >
> > 1. Zivilrechtlich hat der possessor (Besitzer) iSd § 309 ABGB, dh
> > er hat a) corpus und b) animus bzgl des Grundstücks, hat die
> > Möglichkeit einer Besitzstörungsklage gem d §§ 339 ff ABGB iVm
> > 454 ff ZPO gegenüber jedermann, also auch gegen Dich, sofern in
> > concreto durch das Parken vor der Einfahrt der possessor in
> > Ausübung seines Besitzes gestört wird.
>
> Das würde bedeuten, wenn er "nur" beim Fenster runterschaut, ist er in
> der Ausübung nicht gestört. (?)
1. Ob eine Störung des Besitzes in concreto vorliegt, hängt mE a)
nicht vom "Nur beim Fenster runterschauen" als eine mögliche Art,
den Besitz zu nutzen, ab, die konkret durch das Parken vor der
Einfahrt nicht verhindert wird, sondern davon, b), ob es allg zu
einer obj Beeinträchtigung des Besitzes durch externe Störungen
kommt, die, aufgrund des Umstandes, daß jemand in dem Auto sitzt
und jederzeit wegfahren kann, um die Einfahrt nicht mehr zu
blockieren, mE im gegenständlichen Fall grundsätzlich nicht
gegeben ist.
2. Zur näheren Erläuterung, ad a), der Bedingungen für eine
Besitzstörung:
3. Eine Besitzstörung iSd § 339 ABGB kann nach stRspr und hL
vorliegen a) in einer Besitzentziehung, dh die Ausübung des
Besitzes wird dem rechtmäßigen Besitzer iSd §§ 316, 317 ABGB, der
einen titulus zum Besitz sein eigen nennt, untersagt (zb falsches
Parken auf einem
Parkplatz), od b) in einer Besitzstörung, dh Einflüsse von
außerhalb, ähnlich wie die actio negatoria
(Eigentumfreiheitsklage) lt § 364 ABGB im Nachbarschaftsrecht,
die den Besitz in seinem Wesen lt §§ 309 ff ABGB derogieren, sind
unzulässig.
4. Die Besitzausübung, die von externen Störungen durch die
Besitzstörungsklage freigehalten werden soll, begründet sich gem
d
§§ 329 ff ABGB für den redlichen Besitzer (Anm: Vorausgesetzt
sei, daß der Besitz des Grundstücks einen redlicher Besitz lt §
326 ABGB darstellt, dh der Besitzer aus wahrscheinlichen Gründen
das Grundstück als unbewegliche Sache iSd §§ 285 iVm 293 ABGB für
das seinige halten kann) dadurch, daß er das Grundstück nach
Belieben benutzen und gebrauchen kann, was unstrittig konkret
eine freie Einfahrtsmöglichkeit auf das Grundstück inkludiert.
5. Das Rechtsproblem hierzu ist, ob durch den termini "Belieben"
iSd § 329 ABGB zum einen a) ein subj Anknüpfungspunkt für eine
Besitzstörung gemeint ist, dh eine derartige Störung liegt vor,
wenn der redliche Besitzer seinen Besitz nicht so nutzen kann,
wie er will, wobei unter dieser Sichtweise konkret keine
Besitzstörung vorliegen würde, da der Besitzer durch bloßes "Nur
beim Fenster runterschauen" nicht in dieser konkreten, durch
Willen verursachten, Besitznutzung durch das Parken vor der
Einfahrt gehindert wird.
6. Allerdings, zum anderen, b), stellt jedoch "Belieben" nach hL
und stRSpr
einen obj Anknüpfungspunkt für eine Besitzstörung dar, dh eine
derartige Besitzstörung liegt vor, wenn in irgendeiner Weise eine
denkbar mögliche Ausübung des Besitzes gestört wird, was in
concreto durch das Parken vor der Einfahrt grundsätzlich gegeben
ist, da der Besitzer durch eine verstellte Einfahrt, obj
betrachtet, diese nicht nutzen kann.
7. Jedoch kommt es durch das Sitzenbleiben im Auto und der
Möglichkeit des jederzeitigen Wegfahrens, mit der Folge, daß das
Auto binnen kürzester Zeit die Einfahrt verlassen kann, zu einer
subj Derogation der Störung und damit zum Wegfall jeglicher
externer Störungen, weshalb mE eine Besitzstörungsklage iSd §§
339 ff ABGB iVm 454 ff ZPO wegen mangelnder Besitzstörungsgründe
nicht möglich ist.
> > 3. Ein Besitzstörungsverfahren halte ich daher für nicht
> > zielführend.
>
> :) D.h. wenn einer z.B. Computer und Monitore ins Büro trägt und der
> andere beim Auto bleibt, kann eigentlich nichts passieren?
>
> > 4. Öffentlich-rechtlich stellt gem d §§ 24 (3) lit b) iVm 99 (3)
> > lit a) StVO das Parken lt § 2 Z 28 StVO, dh das Stehenlassen
> > eines Fahrzeuges für eine längere, zehn Minuten übersteigende,
> > Zeitdauer, vor Haus- und Grundstückseinfahrten eine
> > VerwÜbertretung dar.
>
> D.h. ich darf auch nicht länger als 10 Minuten in einer Einfahrt stehen
> bleiben, wenn ich im Auto sitze? aha, gut zu wissen!
> Würde ununterbrochene Ladetätigkeit (länger als 10 Min.) als "Halten"
> oder "Parken" zählen?
8. Auch hier, gem d §§ 24 (3) lit b) iVm 99 (3) lit a) StVO,
kommt es zu einem obj Anknüpfungspunkt bzgl des PArkverbotes vor
Haus- und Grundstückseinfahrten, dh sofern der TB des Haltens iSd
§ 2 (1) Z 27 StVO mit einer 10 Minuten übersteigenden Zeitdauer
nicht mehr erfüllt wird, kommt es gegenständlich zu einer
VerwÜbertretung, auch wenn in dem besagten Fahrzeug jemand sitzt.
> Ich habe im RIS nachgeschaut, dass man auf Unterlassung und den
> nachweislich entstandenen Schaden geklagt werden kann. Wie kann so ein
> Schaden nachgewiesen werden? Wenn einer "nur" zum Einkaufen fahren will
> und z.B. 2 Minuten vor der Einfahrt warten muß, ist dann ein Schaden
> eingetreten?
9. Die termini "der erweisliche Schaden" iSd § 339 ABGB wird nach
stRspr (vgl zb OGH in JBl 1994, 263) nicht als Anspruch auf
Schadenersatz ex delicto gem d §§ 1293 ff ABGB interpretiert,
sondern, iSd dinglichen Wirkung der Besitzstörungsklage (Anm:
Eine derartige actio in rem ist niemals darauf gerichtet, eine
Person zu verpflichten iSe Verpflichtungsgeschäftes, sondern auf
Verfügungen über Sachenrechte), als Anspruch auf Beseitigung der
Störung, in concreto also als Anspruch des Besitzers des
Grundstückes auf Wegstellen des Fahrzeuges vor der Einfahrt.
10. Allerdings kann der Besitzer als in eventu "Geschädigter"
Schadenersatzansprüche ex delicto gem d §§ 1293 ff ABGB neben dem
Besitzstörungsverfahren geltend machen, wobei angemerkt sei, daß
in Fällen, wie Du es anführst, derartige Schadenersatzansprüche
wegen mangelndem damnum emergens (positive Schaden) od lucrum
cedens (entgangener Gewinn) iSd § 1293 ABGB allg wohl eher nicht
zielführend sein würden, zumindest nicht in .at.
ui, kompliziert
> 7. Jedoch kommt es durch das Sitzenbleiben im Auto und der
> Möglichkeit des jederzeitigen Wegfahrens, mit der Folge, daß das
> Auto binnen kürzester Zeit die Einfahrt verlassen kann, zu einer
> subj Derogation der Störung und damit zum Wegfall jeglicher
> externer Störungen, weshalb mE eine Besitzstörungsklage iSd §§
> 339 ff ABGB iVm 454 ff ZPO wegen mangelnder Besitzstörungsgründe
> nicht möglich ist.
Ich danke Dir für die Antworten! Ich hab das Wensentliche verstanden,
auch wenn ich nicht weiß was "hL" heißt :) (stRSpr heißt "ständige
Rechtsprechung"?)
Ich fasse (für mich und nicht juristisch und gaaanz grob) zusammen: In
einer Einfahrt bzw. vor einer Garage stehen ist eine Besitzstörung, wenn
keiner im Auto sitzt. D.h. wenn wir Computerteile besorgen, trägt einer
(der Stärkere) die Sachen rauf und einer (ich) wartet beim Auto - dann
können sie uns verklagen, es wird aber (hoffentlich) nichts dabei
rauskommen. Müssma riskieren, denn wer schonmal einen 21 Zoll Monitor in
der Verpackung geschleppt hat, weiß was ich meine :)
> > D.h. ich darf auch nicht länger als 10 Minuten in einer Einfahrt stehen
> > bleiben, wenn ich im Auto sitze? aha, gut zu wissen!
> > Würde ununterbrochene Ladetätigkeit (länger als 10 Min.) als "Halten"
> > oder "Parken" zählen?
>
> 8. Auch hier, gem d §§ 24 (3) lit b) iVm 99 (3) lit a) StVO,
> kommt es zu einem obj Anknüpfungspunkt bzgl des PArkverbotes vor
> Haus- und Grundstückseinfahrten, dh sofern der TB des Haltens iSd
> § 2 (1) Z 27 StVO mit einer 10 Minuten übersteigenden Zeitdauer
> nicht mehr erfüllt wird, kommt es gegenständlich zu einer
> VerwÜbertretung, auch wenn in dem besagten Fahrzeug jemand sitzt.
Danke! auch gut zu wissen, eventuell noch eine Runde um den Häuserblock.
> > Ich habe im RIS nachgeschaut, dass man auf Unterlassung und den
> > nachweislich entstandenen Schaden geklagt werden kann. Wie kann so ein
> > Schaden nachgewiesen werden? Wenn einer "nur" zum Einkaufen fahren will
> > und z.B. 2 Minuten vor der Einfahrt warten muß, ist dann ein Schaden
> > eingetreten?
>
> 9. Die termini "der erweisliche Schaden" iSd § 339 ABGB wird nach
> stRspr (vgl zb OGH in JBl 1994, 263) nicht als Anspruch auf
> Schadenersatz ex delicto gem d §§ 1293 ff ABGB interpretiert,
> sondern, iSd dinglichen Wirkung der Besitzstörungsklage (Anm:
> Eine derartige actio in rem ist niemals darauf gerichtet, eine
> Person zu verpflichten iSe Verpflichtungsgeschäftes, sondern auf
> Verfügungen über Sachenrechte), als Anspruch auf Beseitigung der
> Störung, in concreto also als Anspruch des Besitzers des
> Grundstückes auf Wegstellen des Fahrzeuges vor der Einfahrt.
>
> 10. Allerdings kann der Besitzer als in eventu "Geschädigter"
> Schadenersatzansprüche ex delicto gem d §§ 1293 ff ABGB neben dem
> Besitzstörungsverfahren geltend machen, wobei angemerkt sei, daß
> in Fällen, wie Du es anführst, derartige Schadenersatzansprüche
> wegen mangelndem damnum emergens (positive Schaden) od lucrum
> cedens (entgangener Gewinn) iSd § 1293 ABGB allg wohl eher nicht
> zielführend sein würden, zumindest nicht in .at.
D.h. die Aussage:"Die Milch ist wegen den 2 Minuten Wartezeit sauer
geworden." zählt nicht. :)
Nochmals danke an alle, speziell Philipp Lenger!
> Wegen Besitzstörung kannst Du überhaupt nie
> angezeigt werden
>
Höchstens, wenn das parkende/haltende Auto schon auf
Privatgrund und nimmer auf der öffentlichen Straße steht.
--
Grüße
Günther Lazelsberger
www.hagmair.at
Babs wrote:
> Ich danke Dir für die Antworten! Ich hab das Wensentliche verstanden,
> auch wenn ich nicht weiß was "hL" heißt :) (stRSpr heißt "ständige
> Rechtsprechung"?)
1. hL steht für "Herrschende Lehre", zu finden in den AZR (Allg
Abkürzungs und Zitierregeln des österreichischen Rechts)
> Ich fasse (für mich und nicht juristisch und gaaanz grob) zusammen: In
> einer Einfahrt bzw. vor einer Garage stehen ist eine Besitzstörung, wenn
> keiner im Auto sitzt. D.h. wenn wir Computerteile besorgen, trägt einer
> (der Stärkere) die Sachen rauf und einer (ich) wartet beim Auto - dann
> können sie uns verklagen, es wird aber (hoffentlich) nichts dabei
> rauskommen. Müssma riskieren, denn wer schonmal einen 21 Zoll Monitor in
> der Verpackung geschleppt hat, weiß was ich meine :)
2. Sofern Du die Einfahrt des Besitzers nur blockierst zum Zwecke
der Ausladung des Monitors, so würde rechtfertigender Notstand
dbzgl als Rechtfertigungsgrund in eventu in Frage kommen und zu
prüfen sein, dh a) als Notstandssituation ist konkret die
Schützung des Rechtsgutes Gesundheit anzunehmen, das durch eine
unnötig weite Tragestrecke des Monitors von Nachteilen behaftet
wird, b) als Notstandshandlung liegt das Parken in der Einfahrt
des Besitzers vor, um das Rechtsgut Gesundheit auf Kosten des
Rechtsgutes Besitzintegrität zu schützen, sofern keine andere
Parkmöglichkeit, die nicht die Einfahrt versperrt, sich in
ähnlicher Nähe befindet, und c) das Rechtsgut Gesundheit des
Parkenden übersteigt iRe Interessensabwägung das Rechtsgut
Besitzintegrität des Besitzers.
3. In Erwägung zu a)-c) kann mE gesagt werden, daß a)
rechtfertigender Notstand wohl vorliegt, b) dadurch zwar noch
immer eine Störungshandlung bzgl einer Besitzstörung gegeben sei
kann, jedoch c) die Rechtswidrigkeit einer etwaigen Besitzstörung
durch den Rechtfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstands
ausgeschlossen werden würde.
4. Der selbe Rechtfertigungsgrund kommt im
Verwaltungsstrafverfahren bzgl der Rechtswidrigkeit zur
Anwendung.
> > > Ich habe im RIS nachgeschaut, dass man auf Unterlassung und den
> > > nachweislich entstandenen Schaden geklagt werden kann. Wie kann so ein
> > > Schaden nachgewiesen werden? Wenn einer "nur" zum Einkaufen fahren will
> > > und z.B. 2 Minuten vor der Einfahrt warten muß, ist dann ein Schaden
> > > eingetreten?
> >
> > 9. Die termini "der erweisliche Schaden" iSd § 339 ABGB wird nach
> > stRspr (vgl zb OGH in JBl 1994, 263) nicht als Anspruch auf
> > Schadenersatz ex delicto gem d §§ 1293 ff ABGB interpretiert,
> > sondern, iSd dinglichen Wirkung der Besitzstörungsklage (Anm:
> > Eine derartige actio in rem ist niemals darauf gerichtet, eine
> > Person zu verpflichten iSe Verpflichtungsgeschäftes, sondern auf
> > Verfügungen über Sachenrechte), als Anspruch auf Beseitigung der
> > Störung, in concreto also als Anspruch des Besitzers des
> > Grundstückes auf Wegstellen des Fahrzeuges vor der Einfahrt.
> >
> > 10. Allerdings kann der Besitzer als in eventu "Geschädigter"
> > Schadenersatzansprüche ex delicto gem d §§ 1293 ff ABGB neben dem
> > Besitzstörungsverfahren geltend machen, wobei angemerkt sei, daß
> > in Fällen, wie Du es anführst, derartige Schadenersatzansprüche
> > wegen mangelndem damnum emergens (positive Schaden) od lucrum
> > cedens (entgangener Gewinn) iSd § 1293 ABGB allg wohl eher nicht
> > zielführend sein würden, zumindest nicht in .at.
>
> D.h. die Aussage:"Die Milch ist wegen den 2 Minuten Wartezeit sauer
> geworden." zählt nicht. :)
5. Zumindest in .at sollte eine derartige Aussage nicht od kaum
zählen, anders in .us, wo neben "Punitive damages" simultan
"Compensatory damages" treten, "Which compensate for the loss of
the milk" :)
In a message of 06.10.00 Barbara Langwieser wrote to All about Re: Frage zu
"Besitzstoerunge=":
>> 4. Oeffentlich-rechtlich stellt gem d SS 24 (3) lit b) iVm 99 (3) lit
>> a) StVO das Parken lt S 2 Z 28 StVO, dh das Stehenlassen eines
>> Fahrzeuges fuer eine laengere, zehn Minuten uebersteigende, Zeitdauer,
>> vor Haus- und Grundstueckseinfahrten eine VerwUebertretung dar.
BL> D.h. ich darf auch nicht laenger als 10 Minuten in einer Einfahrt
BL> stehen bleiben, wenn ich im Auto sitze? aha, gut zu wissen! Wuerde
BL> ununterbrochene Ladetaetigkeit (laenger als 10 Min.) als "Halten"
BL> oder "Parken" zaehlen?
IIRC zaehlt eine ununterbrochene Ladetaetigkeit auch dann als Halten, wenn sie
laenger als 10 Min. dauert. Ansonsten zaehlt alles > 10 Min. als Parken.
Bye !
Key fingerprint = 67 EE 0B D6 52 0A F0 3E E3 C7 1A 88 24 B0 EF C8
<<< PGP 2.6.3i Public Key auf Anfrage. >>>
Theodor Isporidi wrote:
>
> Hallo Barbara !
>
> In a message of 06.10.00 Barbara Langwieser wrote to All about Re: Frage zu
> "Besitzstoerunge=":
>
> >> 4. Oeffentlich-rechtlich stellt gem d SS 24 (3) lit b) iVm 99 (3) lit
> >> a) StVO das Parken lt S 2 Z 28 StVO, dh das Stehenlassen eines
> >> Fahrzeuges fuer eine laengere, zehn Minuten uebersteigende, Zeitdauer,
> >> vor Haus- und Grundstueckseinfahrten eine VerwUebertretung dar.
>
> BL> D.h. ich darf auch nicht laenger als 10 Minuten in einer Einfahrt
> BL> stehen bleiben, wenn ich im Auto sitze? aha, gut zu wissen! Wuerde
> BL> ununterbrochene Ladetaetigkeit (laenger als 10 Min.) als "Halten"
> BL> oder "Parken" zaehlen?
>
> IIRC zaehlt eine ununterbrochene Ladetaetigkeit auch dann als Halten, wenn sie
> laenger als 10 Min. dauert. Ansonsten zaehlt alles > 10 Min. als Parken.
1. Korrekt. Gem § 2 (1) Z 27 StVO gilt die Dauer der Durchführung
einer Ladetätigkeit iSd § 62 StVO, dh das Beladen od Entladen von
Fahrzeugen, wie in concreto, sowie das Abschlauchen von
Flüssigkeiten aus Fahrzeugen od in Fahrzeuge, ex lege als Halten,
weshalb bei einem derartigen SV wegen mangelnden Parkens keine
VerwÜbertretung gem d §§ 24 (3) lit b) iVm 99 (3)
lit a) StVO für das Parken vor Haus- und Grundstückseinfahrten
gegeben ist.
Philipp Lenger wrote:
> 4. Der selbe Rechtfertigungsgrund kommt im
> Verwaltungsstrafverfahren bzgl der Rechtswidrigkeit zur
> Anwendung.
1. Der oa Rechtfertigungsgrund würde dann im
Verwaltungsstrafverfahren zu prüfen sein, wenn es sich um ein
Parken iSd § 2 (1) Z 28 StVO, dh das Stehenlassen eines
Fahrzeuges für eine längere, zehn Minuten übersteigende, Dauer,
handeln würde.
2. Parken liegt jedoch, dem SV folgend, in concreto aufgrund der
Ladetätigkeit für diese Dauer nicht vor, es handelt sich gem § 2
(1) Z 27 StVO ex lege um Halten, das konkret bzgl des Blockieren
der Haus- bzw Grundstückseinfahrt keine VerwÜbertretung
tatbestandsmäßig darstellt, weshalb die Prüfung der
Rechtswidrigkeit im Verwaltungsstrafverfahren obsolet ist.
> Danke! auch gut zu wissen, eventuell noch eine Runde um den Häuserblock.
Hallo Babs, pass dabei auf dass Dich nicht ein Kieberer beobachtet -
mehrmaliges umrunden eines Häuserblocks könnte eine Falle werden......
Erich
Auch nicht. "Besitzstörung" ein keine anzeigefähiger
Tatbestand, weder im Verwaltungs-, noch im gericht-
lichen Strafrecht.
M
He Philipp, wenn schon zitieren, dann aber auch
korrekt. Selbstverständlich kommt im Titel der
AZR das Adjektiv "allgemein" nicht vor - schon
gar nicht als Abkürzung! Das Opus heißt genau:
"Abkürzungs- und Zitierregeln der österreichischen
Rechtssprache und europarechtlicher Rechtsquellen
(AZR)"
Handbuch samt Abkürzungsverzeichnis, Hinweisen
für die sprachliche Gestaltung juristischer Texte sowie
den wichtigsten Korrekturvorschriften. Im Auftrag des
Österreichischen Juristentages Hrsg. von Prof. Dr. Gerhard
Friedl, Senatspräsident des OGH i. R., und Dr. Herbert
Loebenstein, Sektionschef i. R., unter Mitarbeit von
Dr. Renate Liertzer.
Hauptwerk mit Ergänzungsblatt 1997.
Manz Verlag, Wien, 4., überarb. Aufl.1996.
Gr.-8°. 242 Seiten.
ISBN 3-214-06161-5
br ATS 265,- DEM 36,30 CHF 33,50
Michael
He Philipp, wenn schon zitieren, dann aber auch
korrekt. Selbstverständlich kommt im Titel der
AZR das Adjektiv "allgemein" nicht vor - und
schon gar nicht als Abkürzung! Das Opus heißt
genau:
"Abkürzungs- und Zitierregeln der österreichischen
Rechtssprache und europarechtlicher Rechtsquellen
(AZR)"
Wir haben ca. 20 Garagen, auf denen keine Namen, sondern nur Nummern
stehen und ca. 90 Wohnungen. Vorgestellt hat sich der laute Herr mit dem
roten Kopf nicht, nur rumgebrüllt von wegen verklagen. Damit er keinen
Herzinfarkt bekommt, sind wir schnell davongefahren.
Das einer so reagiert, wenn ein Lieferwagen mit Firmellogo, Namen und
Telefonnummer als Aufkleber (das Firmenlogo ist auch auf unserer
Klingel, d.h. es ist LEICHT zusehen, wo man läuten kann) und
aufgedrehtem Licht kurz (ausladen, raufgehen, runtergehen, wegfahren)
dasteht, habe ich mir bis jetzt nicht vorstellen können. Klar ist es
sein gutes Recht, die Garage zu benutzen wann er will, und das
ermöglichen ihm wir ja auch, aber sich so aufzuregen war sicher nicht
gesund...
Wenn er in der Zwischenzeit das Garagentor aufgemacht hätte und in den
Wageneingestiegen wäre, wäre er sicher schneller weggekommen.
Danke! Jetzt müssen wir uns wohl nicht das Kreuz ruinieren.
Babsi, erleichtert
> > D.h. die Aussage:"Die Milch ist wegen den 2 Minuten Wartezeit sauer
> > geworden." zählt nicht. :)
>
> 5. Zumindest in .at sollte eine derartige Aussage nicht od kaum
> zählen, anders in .us, wo neben "Punitive damages" simultan
> "Compensatory damages" treten, "Which compensate for the loss of
> the milk" :)
andere Länder, andere Sitten :))
warum?
darf man das nicht?
Wenn ich auf jemanden warte, darf ich nich in einer Einfahrt stehen (>
10 min), in 2. Spur auch nicht, was soll ich sonst machen, außer
kreisen?
Babsi
In a message of 08.10.00 Wir 3 Tlapak`s wrote to All about Re: Frage zu
"Besitzstoerungn=":
>> Danke! auch gut zu wissen, eventuell noch eine Runde um den
>> Haeuserblock.
W3T> Hallo Babs, pass dabei auf dass Dich nicht ein Kieberer beobachtet
W3T> - mehrmaliges umrunden eines Haeuserblocks koennte eine Falle
W3T> werden......
Wieso? Das ist korrekt. Wer ausparkt und wegfaehrt gibt einen Parkplatz frei.
Wenn nach Umrundung des Haeuserblocks der Parkplatz immer noch frei ist und man
wieder einparkt beginnt die Zeit erneut zu laufen. Man kann so mehrmals fuer 10
Min. stehen bleiben und immer noch 'nur' Halten, und nicht Parken. Genau das
gleiche kann man in einer Kurzparkzone machen, wenn man den Parkplatz nach 1
1/2 oder 2 Stunden raeumen muss. Einfach um den Block fahren und falls moeglich
erneut einparken. Dann darf man wieder so lange stehen bleiben. Da koennen so
viele Polizisten zuschauen wie sie wollen...
>> > Danke! auch gut zu wissen, eventuell noch eine Runde um den Häuserblock.
>> Hallo Babs, pass dabei auf dass Dich nicht ein Kieberer beobachtet -
>> mehrmaliges umrunden eines Häuserblocks könnte eine Falle werden......
>
>warum?
>darf man das nicht?
wird den 21 Zoeller ja nicht mit dem Moped geliefert haben :)
>Wenn ich auf jemanden warte, darf ich nich in einer Einfahrt stehen (>
>10 min), in 2. Spur auch nicht, was soll ich sonst machen, außer
>kreisen?
Peter
oje einer von der sorte!
Leider :(
Das Problem ist, das die ganze "in-der Einfahrt-mit-dem-Auto-stehen"
Situation furchtbar angespannt ist, weil 3 bis 4 Leute ihre Autos vor
ihren eigenen Garagen den ganzen Tag parken (die fahren nur am Abend,
Wochenende weg, etc.). Behindern tun sie niemanden (weil sie ja vor
ihren eigenen Garagen stehen), aber das stört halt die, die in ihre
Garagen reinfahren. Warum das jemanden aufregt, wenn ein anderer was
macht, was keinen stört, übersteigt meinen Horizont...
Jedenfalls wird jetzt jeder, der in die Einfahrt reinfährt, schief
angeschaut. Nach den Gründen fragt da keiner. Das Lustigste war ja, das
von den Fenstern oben, dann sogar die alten Weiblein zum Runterschimpfen
angefangen haben ;)
*auf-der-Leitung-steh*
Was hat das jetzt mit dem Moped zu tun?
>> >> > Danke! auch gut zu wissen, eventuell noch eine Runde um den Häuserblock.
>>
>> >> Hallo Babs, pass dabei auf dass Dich nicht ein Kieberer beobachtet -
>> >> mehrmaliges umrunden eines Häuserblocks könnte eine Falle werden......
>> >
>> >warum?
>> >darf man das nicht?
>>
>> wird den 21 Zoeller ja nicht mit dem Moped geliefert haben :)
>
>*auf-der-Leitung-steh*
>Was hat das jetzt mit dem Moped zu tun?
es gibt da doch irgendeine Bestimmung, die das wiederholte Befahren
eines Strassenzugs untersagt; dachte dass waere ein Spezificum fuer
Mopeds ist. Vielleicht kann das jemand kommentieren - seit dem Umbau
vom RIS kann ich dort nicht mehr nachschlagen :-((JavaScript schalte
ich nicht ein)
Peter
>> >> > Danke! auch gut zu wissen, eventuell noch eine Runde um den Häuserblock.
>>
>> >> Hallo Babs, pass dabei auf dass Dich nicht ein Kieberer beobachtet -
>> >> mehrmaliges umrunden eines Häuserblocks könnte eine Falle werden......
>> >
>> >warum?
>> >darf man das nicht?
>>
>> wird den 21 Zoeller ja nicht mit dem Moped geliefert haben :)
>
>*auf-der-Leitung-steh*
>Was hat das jetzt mit dem Moped zu tun?
es gibt da doch irgendeine Bestimmung, die das wiederholte Befahren
eines Strassenzugs untersagt; dachte dass waere ein Spezificum fuer
Mopeds. Vielleicht kann das jemand kommentieren - seit dem Umbau vom
Im Ernst? Was ist das denn für eine blöde Bestimmung? Einerseits darf
ich mit dem Motorrad kein Auto "einzwicken", andererseit sollte ich
nicht beim Parkplatz suchen um den Häuserblock kreisen dürfen bzw. wenn
ich eine Hausnummer such, kanns passieren, dass ich zumindest 2x kreise.
Optimistisch wie ich bin, geh ich mal davon aus, dass das nicht verfolgt
wird :)
>> es gibt da doch irgendeine Bestimmung, die das wiederholte Befahren
>> eines Strassenzugs untersagt; dachte dass waere ein Spezificum fuer
>> Mopeds ist. Vielleicht kann das jemand kommentieren [..]
>Im Ernst? Was ist das denn für eine blöde Bestimmung? Einerseits darf
>ich mit dem Motorrad kein Auto "einzwicken", andererseit sollte ich
>nicht beim Parkplatz suchen um den Häuserblock kreisen dürfen bzw.
IIRC gilt das nur fuer die 50ccm-Dinger (Alexander S., liest du mit?)
und soll die Kids abhalten, mit ihren Mopeds immer wieder die selbe
Strasse rauf und runter zu gluehen.
Peter
Barbara Langwieser wrote:
>
>
>
> Im Ernst? Was ist das denn für eine blöde Bestimmung? Einerseits darf
> ich mit dem Motorrad kein Auto "einzwicken", andererseit sollte ich
> nicht beim Parkplatz suchen um den Häuserblock kreisen dürfen bzw. wenn
> ich eine Hausnummer such, kanns passieren, dass ich zumindest 2x kreise.
> Optimistisch wie ich bin, geh ich mal davon aus, dass das nicht verfolgt
> wird :)
>
Kann verfolgt werden - besonders, wenn es eine (private) Anzeige gibt.
Dabei geht es nicht um Parkplatz- oder Haussuche, sondern um bis zu 20
oder 30x-iges im Kreis fahren, wodurch Anrainer gestört werden
(besonders, wenn es sich um 10 Mopeds auch noch handelt).
Paul
Das funktioniert in Mariazell dann aber überhaupt nicht :))
am Montag, 09 Oktober 2000 schrieb dietmar waidelich an All:
dw> oje einer von der sorte!
:-)
Wenn's den zreisst, mit etwas anfeuern, ist das Mord?
Solche Giftheferln vergluehen lassen macht Spass! :-))))
Mit den besten
Empfehlungen
Clemens Haupt
... Je weniger Haare man hat, desto mehr Gesicht muss man waschen!
am Montag, 09 Oktober 2000 schrieb Barbara Langwieser an All:
>> wird den 21 Zoeller ja nicht mit dem Moped geliefert haben :)
BL> *auf-der-Leitung-steh*
BL> Was hat das jetzt mit dem Moped zu tun?
30Kg auf dem Ruecken und untermotorisiert wedeln und dann noch 4 Stock
rauflatschen, DAS NERVT! :-)))))))
Mit den besten
Empfehlungen
Clemens Haupt
... A day without sunshine is just like nighttime
am Montag, 09 Oktober 2000 schrieb Barbara Langwieser an All:
BL> Das funktioniert in Mariazell dann aber ueberhaupt nicht :))
Tjaaaaa! Dort nennt man das auch Prozession! :-D))))))
Mit den besten
Empfehlungen
Clemens Haupt
... --- Tear(line)s don't lie ...
In a message of 09.10.00 Barbara Langwieser wrote to All about Re: Frage zu
"Besitzstoerung(=":
>> es gibt da doch irgendeine Bestimmung, die das wiederholte Befahren
>> eines Strassenzugs untersagt; dachte dass waere ein Spezificum fuer
>> Mopeds ist. Vielleicht kann das jemand kommentieren - seit dem Umbau
>> vom RIS kann ich dort nicht mehr nachschlagen :-((JavaScript schalte
>> ich nicht ein)
BL> Im Ernst? Was ist das denn fuer eine bloede Bestimmung? Einerseits
Ehrlich gesagt, von der Bestimmung hab ich noch nie etwas gehoert.
> Im Ernst? Was ist das denn für eine blöde Bestimmung? Einerseits darf
> ich mit dem Motorrad kein Auto "einzwicken", andererseit sollte ich
> nicht beim Parkplatz suchen um den Häuserblock kreisen dürfen bzw. wenn
> ich eine Hausnummer such, kanns passieren, dass ich zumindest 2x kreise.
> Optimistisch wie ich bin, geh ich mal davon aus, dass das nicht verfolgt
> wird :)
Dabei kann nix passieren, auch wennst fünfmal um den Block fährst.
Kriegst ned gleich einen Parkplatz, hast Pech gehabt. Wennst aber rein
aus Jux spazierenfährst, weil dir einfach fad is, könnens dich zB wegen
ungebührender Lärmerregung anzeigen.
lh