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Psychotherapeuten vs. Ust

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Peter Renner

unread,
Jan 27, 2009, 6:31:35 AM1/27/09
to
Laut einer mir nicht näher bekannten Vorschrift dürfen
Psychotherapeuten mit ihren Honorarnoten keine Mwst.
verrechnen. (warum eigentlich?)

Wenn nun ein Psychotherapeut Waren oder Dienstleistungen
einkauft um seiner Tätigkeit nachgehen zu können (z.B.
Fachbücher, Praxismiete) kann er angeblich die ggf. enthaltene
Ust nicht vom Finanzamt zurückholen.

1. stimmt das wirklich?

2. falls ja wieso? Was ist die Idee dahinter, warum wird er
anders/schlechter behandelt als ein normaler Selbstständiger?


P.

Stefan Froehlich

unread,
Jan 27, 2009, 7:22:09 AM1/27/09
to
On Tue, 27 Jan 2009 12:31:35 +0100 Peter Renner wrote:
> Laut einer mir nicht näher bekannten Vorschrift dürfen
> Psychotherapeuten mit ihren Honorarnoten keine Mwst.
> verrechnen. (warum eigentlich?)

Deshalb:

UStG 1994, §6 (Steuerbefreiungen):
| (1) Von den unter §1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
| [...]
| 19. die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist,
| Psychotherapeut, Hebamme sowie als freiberuflich Tätiger im
| Sinne des § 52 Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 in
| der Fassung BGBl. Nr. 872/1992 und des § 7 Abs. 3 des
| Bundesgesetzes BGBl. Nr. 460/1992; [...]

> Wenn nun ein Psychotherapeut Waren oder Dienstleistungen einkauft um
> seiner Tätigkeit nachgehen zu können (z.B. Fachbücher, Praxismiete)
> kann er angeblich die ggf. enthaltene Ust nicht vom Finanzamt
> zurückholen.

UStG 1994, §12 (Vorsteuerabzug):
(3) Vom Vorsteuerabzug sind ausgeschlossen:

| 1. Die Steuer für die Lieferungen und die Einfuhr von Gegenständen,
| soweit der Unternehmer diese Gegenstände zur Ausführung steuerfreier
| Umsätze verwendet,
|
| 2. die Steuer für sonstige Leistungen, soweit der Unternehmer diese
| sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch
| nimmt;
|
| [...]

> 2. falls ja wieso? Was ist die Idee dahinter, warum wird er
> anders/schlechter behandelt als ein normaler Selbstständiger?

Vermutlich weniger, um den Arzt zu bestrafen, sondern eher um den
Konsumenten bei lebenswichtigen Ausgaben nicht mit USt zu belasten.

Btw. gilt die USt-Befreiung ebenso fuer Zahnaerzte, was originell ist,
wenn man gelegentlich 20% Rabatt bei der richtigen Antwort auf "brauchen
Sie eine Rechnung" erhaelt. Kurzes Nachfragen erzeugt dann peinliche
Stille :)

Servus,
Stefan

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(Sloganizer)

Michael

unread,
Jan 27, 2009, 7:44:19 AM1/27/09
to
On 27 Jan 2009 12:22:09 GMT, Stefan...@Froehlich.Priv.at (Stefan
Froehlich) wrote:

>Btw. gilt die USt-Befreiung ebenso fuer Zahnaerzte, was originell ist,
>wenn man gelegentlich 20% Rabatt bei der richtigen Antwort auf "brauchen
>Sie eine Rechnung" erhaelt. Kurzes Nachfragen erzeugt dann peinliche
>Stille :)

Aha, na lustig! Das wusste ich nicht.

Der Rabatt kommt aber in dem Falle so zustande, dass der Zahnarzt kein
Geldeingang verbuchen muss, für den er entsprechende Einkommenssteuer
zahlen müsste, würde es er privat entnehmen. So fliessts halt
unversteuert in seine Tasche und kann am abend vorzüglich essen gehen.

Heinrich Moser

unread,
Jan 27, 2009, 7:52:53 AM1/27/09
to

Da Psychotherapeuten hauptsächlich mit Endkunden zu tun hat (die die
Umsatzsteuer nicht absetzen können) ist das kein Nachteil sondern ein
Vorteil. Hätte man hauptsächlich vorsteuerabzugsberechtigte
Unternehmen als Kunden, wäre es tatsächlich ein Nachteil.

(Anschauliches Rechenbeispiel liefere ich bei Interesse gerne nach.)

LG,
Heinzi

Stefan Froehlich

unread,
Jan 27, 2009, 8:04:07 AM1/27/09
to
On Tue, 27 Jan 2009 13:44:19 +0100 Michael wrote:
> >Btw. gilt die USt-Befreiung ebenso fuer Zahnaerzte, was originell
> >ist, wenn man gelegentlich 20% Rabatt bei der richtigen Antwort auf
> >"brauchen Sie eine Rechnung" erhaelt. Kurzes Nachfragen erzeugt dann
> >peinliche Stille :)

> Aha, na lustig! Das wusste ich nicht.

> Der Rabatt kommt aber in dem Falle so zustande, dass der Zahnarzt kein
> Geldeingang verbuchen muss, für den er entsprechende Einkommenssteuer
> zahlen müsste, würde es er privat entnehmen. So fliessts halt
> unversteuert in seine Tasche und kann am abend vorzüglich essen gehen.

Vollkommen klar. Da finde ich dann aber einen hoeheren Anteil fuer den
Komplizen angemessen - rein hypothetisch natuerlich, denn solche
Zahnaerzte gibt es sicherlich ohnehin nicht.

Servus,
Stefan

--
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(Sloganizer)

Katharina Fuhrmann

unread,
Jan 27, 2009, 8:49:10 AM1/27/09
to
Stefan Froehlich schrieb:

> On Tue, 27 Jan 2009 12:31:35 +0100 Peter Renner wrote:
>> Laut einer mir nicht näher bekannten Vorschrift dürfen
>> Psychotherapeuten mit ihren Honorarnoten keine Mwst.
>> verrechnen. (warum eigentlich?)
>
> Deshalb:
>
> UStG 1994, §6 (Steuerbefreiungen):
> | (1) Von den unter §1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
> | [...]
> | 19. die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist,
> | Psychotherapeut, Hebamme sowie als freiberuflich Tätiger im
> | Sinne des § 52 Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 in
> | der Fassung BGBl. Nr. 872/1992 und des § 7 Abs. 3 des
> | Bundesgesetzes BGBl. Nr. 460/1992; [...]

Hmmmm....
Fallen Tierärzte eigentlich auch unter Ärzte?

Kathi (die bis jetzt eigentlich nur Rechnungen mit Ust vom TA erhalten
hat und auch vor hat, solche zu schreiben)

Michael

unread,
Jan 27, 2009, 8:59:28 AM1/27/09
to
On 27 Jan 2009 13:04:07 GMT, Stefan...@Froehlich.Priv.at (Stefan
Froehlich) wrote:

>Vollkommen klar. Da finde ich dann aber einen hoeheren Anteil fuer den
>Komplizen angemessen

Warum? Eigentlich ist die Differenz ja kleiner, weil ja die USt, die
man sich *zusätzlich* ersparen könnte, wäre das ganze USt-versteuert,
ja wegfällt. So kann man sich lediglich die ersparte Einkommenssteuer
"teilen".

> rein hypothetisch natuerlich, denn solche
>Zahnaerzte gibt es sicherlich ohnehin nicht.

Natürlich. Eigentlich ein völlig irrationales Diskussionsthema. :)

Heinrich Moser

unread,
Jan 27, 2009, 8:59:57 AM1/27/09
to
Stefan...@Froehlich.Priv.at (Stefan Froehlich) writes:
> On Tue, 27 Jan 2009 13:44:19 +0100 Michael wrote:
>>> Btw. gilt die USt-Befreiung ebenso fuer Zahnaerzte, was originell
>>> ist, wenn man gelegentlich 20% Rabatt bei der richtigen Antwort auf
>>> "brauchen Sie eine Rechnung" erhaelt. Kurzes Nachfragen erzeugt dann
>>> peinliche Stille :)
>>
>> Aha, na lustig! Das wusste ich nicht.
>>
>> Der Rabatt kommt aber in dem Falle so zustande, dass der Zahnarzt kein
>> Geldeingang verbuchen muss, für den er entsprechende Einkommenssteuer
>> zahlen müsste, würde es er privat entnehmen. So fliessts halt
>> unversteuert in seine Tasche und kann am abend vorzüglich essen gehen.
>
> Vollkommen klar. Da finde ich dann aber einen hoeheren Anteil fuer den
> Komplizen angemessen - rein hypothetisch natuerlich, denn solche
> Zahnaerzte gibt es sicherlich ohnehin nicht.

Bedenke, dass das komplette Risiko dieser Mauschelei beim Arzt liegt
(keine Rechnung zu verlangen ist ja nicht strafbar, oder?).

LG,
Heinzi

Wolfgang Decker

unread,
Jan 27, 2009, 9:01:29 AM1/27/09
to
Michael <nos...@nospam.invalid> schrub:

>Warum? Eigentlich ist die Differenz ja kleiner, weil ja die USt, die
>man sich *zusätzlich* ersparen könnte, wäre das ganze USt-versteuert,
>ja wegfällt. So kann man sich lediglich die ersparte Einkommenssteuer
>"teilen".

Eben.
Und die wird bei Zahnärzten bei rund 50% liegen.

>Natürlich. Eigentlich ein völlig irrationales Diskussionsthema. :)

Selbstverständlich. Vollkommen irrational und weltfremd.
Aber man wird doch noch theoretisieren dürfen.

lg
Wolfgang
--
»Du kennst mich doch, ich hab' nichts gegen Fremde.
Einige meiner besten Freunde sind Fremde.
Aber diese Fremden da sind nicht von hier!« (Methusalix)
Neu: http://www.traumrouten.com/namibia

Peter Renner

unread,
Jan 27, 2009, 12:55:57 PM1/27/09
to
Stefan Froehlich wrote:
> Deshalb:
>
> UStG 1994, §6 (Steuerbefreiungen):
> | (1) Von den unter §1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
> | [...]
> | 19. die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist,
> | Psychotherapeut, Hebamme sowie als freiberuflich Tätiger im
<snip>

> UStG 1994, §12 (Vorsteuerabzug):
> (3) Vom Vorsteuerabzug sind ausgeschlossen:

Sapperlot, vielen dank!

>> 2. falls ja wieso? Was ist die Idee dahinter, warum wird er
>> anders/schlechter behandelt als ein normaler Selbstständiger?
>
> Vermutlich weniger, um den Arzt zu bestrafen, sondern eher um den
> Konsumenten bei lebenswichtigen Ausgaben nicht mit USt zu belasten.

Wäre daher ein Deal/Entgegekommen des Staates den Kunden des Therapeuten
gegenüber. Warum auch nicht.
Erklärt aber noch nicht schlüssig warum der Therapeut für berufsnötige
Anschaffungen/Ausgaben mehr zahlen muß als z.b. ich als
Gewerbetreibender. (Oder kann er auf Ust-lose Rechnungen bestehen?)

Außer natürlich es soll eine Umverteilung bewirkt werden:
- Kunde spart vgl. mit normalem Einkauf,
- Therapeut zahlt drauf vgl. mit normalem Selbstständigen.

Ich fand es nur ähh, ungewöhnlich daß man bei Dienstleitungen für "eine
Bildungsinstitution die nur Jugendliche zuläßt" (Fachhochschule) keine
Mwst. verrechnen darf und auch keine abführen muß. (Deren Buchhalterin
ist an mir fast schon verzweifelt :)

Scheinbar hat der Staat vor obigen Jugendbildungsinstitutionen ebenfalls
Steuer ersparen zu wollen. Zum Glück aber ist die Vorsteuerabziehbarkeit
meiner Aufwände als non-Arzt (=Gewerbetreibender) vom Kundentyp
unabhängig.


P.

Peter Renner

unread,
Jan 27, 2009, 12:59:02 PM1/27/09
to
Heinrich Moser wrote:
> Da Psychotherapeuten hauptsächlich mit Endkunden zu tun hat (die die
> Umsatzsteuer nicht absetzen können) ist das kein Nachteil sondern ein
> Vorteil.

Wieso ist das Nichtzurückholenkönnen der Ust von Aufwands-
(Eingangs)rechnungnen ein Vorteil?

> Hätte man hauptsächlich vorsteuerabzugsberechtigte
> Unternehmen als Kunden, wäre es tatsächlich ein Nachteil.

? Das eine sind Ausgangsrechnugnen (kunde) das andere Eingangrechnungen
(Bücher, Praxismiete,et)

> (Anschauliches Rechenbeispiel liefere ich bei Interesse gerne nach.)

ich bitte darum.

P.

Johann Mayerwieser

unread,
Jan 27, 2009, 1:53:35 PM1/27/09
to
Peter Renner <bitt...@htomail.com> wrote:

>Heinrich Moser wrote:
>> Da Psychotherapeuten hauptsächlich mit Endkunden zu tun hat (die die
>> Umsatzsteuer nicht absetzen können) ist das kein Nachteil sondern ein
>> Vorteil.
>
>Wieso ist das Nichtzurückholenkönnen der Ust von Aufwands-
>(Eingangs)rechnungnen ein Vorteil?

Du kannst ja deinen Kunden auch nur bis zur Schmerzgrenze belasten,
wenn du von der Schmerzgrenze noch 20% (ok, sind dann weniger) an den
Staat abliefern musst, bliebt dir dann weniger übrig.

Liebe Grüße
Hannes

--
Für persönliche Nachricht Reply-Adresse verwenden und "usenet" im Betreff einfügen.
Amerika ist die in Wunschträumen oder Albträumen wahrgewordene
Fortsetzung des Abendlandes. (Robert Crumb)

Heinrich Moser

unread,
Jan 27, 2009, 2:03:48 PM1/27/09
to
Peter Renner <bitt...@htomail.com> writes:
> Heinrich Moser wrote:
>> Da Psychotherapeuten hauptsächlich mit Endkunden zu tun hat (die die
>> Umsatzsteuer nicht absetzen können) ist das kein Nachteil sondern ein
>> Vorteil.
>
> Wieso ist das Nichtzurückholenkönnen der Ust von Aufwands-
> (Eingangs)rechnungnen ein Vorteil?

Weil damit automatisch auch das Nichtabführenmüssen von USt auf den
eigenen Rechnungen verbunden ist und damit der Gewinn USt-frei bleibt.

>> Hätte man hauptsächlich vorsteuerabzugsberechtigte
>> Unternehmen als Kunden, wäre es tatsächlich ein Nachteil.
>
> ? Das eine sind Ausgangsrechnugnen (kunde) das andere Eingangrechnungen
> (Bücher, Praxismiete,et)

Das gibt es aber im österr. Steuerrecht (AFAIK) beides immer nur
gemeinsam: Wenn ich Eingangsrechnungen absetzen darf muss ich
automatisch auch auf meine Ausgangsrechnungen USt aufschlagen und
werde damit (für Endkunden) teurer.

>> (Anschauliches Rechenbeispiel liefere ich bei Interesse gerne nach.)
>
> ich bitte darum.

Nehmen wir für dieses Beispiel vereinfachend an, dass die USt immer
20% beträgt und dass es genau zwei Arten von Selbständigen gibt:

- P (= Psychotherapeuten), die die USt auf ihren Eingangsrechnungen
nicht absetzen dürfen, aber selbst für ihre Ausgangsrechnungen auch
keine Umsatzsteuer abführen müssen und

- A (= andere), die die Ust ihrer Eingangsrechnungen absetzen dürfen
aber dafür für ihre Ausgangsrechnungen USt abführen müssen.


Fall 1, Kunde = Endkunde: Eine Ware kostet im Einkauf 120 Euro
(inkl. USt) und der Kunde ist bereit für Ware+Dienstleistung 240 Euro
zu zahlen (ob inkl. oder exkl. USt ist dem Endkunden wurscht, da er
diese eh nicht absetzen kann).

Sowohl P als auch A stellen dem Kunden 240 Euro in Rechnung (P ohne
USt, A mit USt), damit sind sie für den Kunden gleich teuer und keiner
hat einen Wettbewerbsvorteil.

P hat 120 Euro Gewinn.

A hat 100 Euro Gewinn. (A bekommt 20 EUR vom Finanzamt zurück, muss
dafür aber 40 EUR an das Finanzamt abführen).


Fall 2, Kunde = vorsteuerabzugsberechtiges Unternehmen: Eine Ware
kostet im Einkauf 120 Euro (inkl. USt) und der Kunde ist bereit für
Ware+Dienstleistung 200 Euro zu zahlen (plus eine beliebig hohe
Umsatzsteuer, da er diese ja eh vom Finanzamt zurückbekommt).

P stellt daher dem Kunden 200 Euro in Rechnung (ohne USt), A stellt
dem Kunden 240 Euro in Rechnung (inkl. USt), damit sind sie für den
Kunden gleich teuer und keiner hat einen Wettbewerbsvorteil.

P hat 80 Euro Gewinn.

A hat 100 Euro Gewinn. (Berechnung siehe Fall 1)


LG,
Heinzi

Florian Burger

unread,
Jan 27, 2009, 3:32:04 PM1/27/09
to
Katharina Fuhrmann schrieb:

> Fallen Tierärzte eigentlich auch unter Ärzte?

Klares "Nein" von der Finanzverwaltung. Vgl dazu Umsatzsteuerrichtlinien
2000 Rz 941: "Unter die ärztlichen Umsätze fällt nicht die Tätigkeit der
Tierärzte. Diese Umsätze unterliegen dem Normalsteuersatz."

Florian


--
"Das österreichische Zivildienstrecht" | "Der Leistungsbegriff im UStG"
ISBN 3-8311-0562-6 | ISBN 3-7007-2235-4
http://www.zivildienstrecht.at |

Katharina Fuhrmann

unread,
Jan 27, 2009, 5:19:18 PM1/27/09
to
Florian Burger schrieb:

> Katharina Fuhrmann schrieb:
>
>> Fallen Tierärzte eigentlich auch unter Ärzte?
>
> Klares "Nein" von der Finanzverwaltung. Vgl dazu Umsatzsteuerrichtlinien
> 2000 Rz 941: "Unter die ärztlichen Umsätze fällt nicht die Tätigkeit der
> Tierärzte. Diese Umsätze unterliegen dem Normalsteuersatz."

Puh! Und ich dachte schon, ich muß meiner Kollegin sagen, daß sie
ihren neuen Landcruiser doch nicht absetzen kann... :-)

Na ernsthaft: ich habs auch irgendwie so angenommen. Wär halt nur gut,
wenns wenigstens in der Landwirtschaftlichen Grundversorgung so wäre.
"Luxusgüter" wie Pferde und Kleintiere muss man ja nicht halten.

Kathi (die also weiter brav die Ust auf die Rechnungen ihrer Kollegin
schreiben darf, wenn sie im Büro mithilft)

Bernd Petrovitsch

unread,
Jan 28, 2009, 6:52:49 AM1/28/09
to
Peter Renner wrote:
> Stefan Froehlich wrote:
[...]

> Ich fand es nur ähh, ungewöhnlich daß man bei Dienstleitungen für "eine
> Bildungsinstitution die nur Jugendliche zuläßt" (Fachhochschule) keine

Wie ist "Jugendlicher" da definiert?
Ich hab auf der FH u.U. auch > 40-jährige in der LVA. Selbst die
Tagesformleute sind praktisch alle > 18.

> Mwst. verrechnen darf und auch keine abführen muß. (Deren Buchhalterin
> ist an mir fast schon verzweifelt :)

Ach, ist das schon ausjudiziert?
MWn will das Finanzamt das anders sehen (und sich damit von allen, die
bisher keine USt. auf der Abrechnung stehen haben, 20% "Körberlgeld" extra
holen, die als Gewerbescheinbesitzer de facto die Einnahmen um 20%
reduzieren).

> Scheinbar hat der Staat vor obigen Jugendbildungsinstitutionen ebenfalls

MbMn ist eine FH keine "Jugendbildungsinstitutionen", sondern
eine "Erwachsenenbildungsinstitution", oder?

> Steuer ersparen zu wollen. Zum Glück aber ist die Vorsteuerabziehbarkeit
> meiner Aufwände als non-Arzt (=Gewerbetreibender) vom Kundentyp
> unabhängig.

Bernd
--
Bernd Petrovitsch Email : be...@bofh.at
"For I was talking aloud to myself. A habit of the old: they choose
the wisest person present to speak to; the long explanations needed
by the young are wearying." --- Gandalf, the White

Peter Renner

unread,
Jan 29, 2009, 6:02:14 AM1/29/09
to
Stefan Froehlich wrote:
> On Tue, 27 Jan 2009 12:31:35 +0100 Peter Renner wrote:
>> Laut einer mir nicht näher bekannten Vorschrift dürfen
>> Psychotherapeuten mit ihren Honorarnoten keine Mwst.
>> verrechnen. (warum eigentlich?)
>
> Deshalb:
>
> UStG 1994, §6 (Steuerbefreiungen):
> | (1) Von den unter §1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
> | [...]
> | 19. die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist,
> | Psychotherapeut, Hebamme sowie als freiberuflich Tätiger im
> | Sinne des § 52 Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 in
> | der Fassung BGBl. Nr. 872/1992 und des § 7 Abs. 3 des
> | Bundesgesetzes BGBl. Nr. 460/1992; [...]
>
> UStG 1994, §12 (Vorsteuerabzug):
> (3) Vom Vorsteuerabzug sind ausgeschlossen:
>
> | 1. Die Steuer für die Lieferungen und die Einfuhr von Gegenständen,
> | soweit der Unternehmer diese Gegenstände zur Ausführung steuerfreier
> | Umsätze verwendet,
> |
> | 2. die Steuer für sonstige Leistungen, soweit der Unternehmer diese
> | sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch
> | nimmt;
> | [...]

Nun über die Herrschaften aus §6 auch Tätigkeiten als Vortragende aus.
Da müssen sie natürlich Mwst. verrechnen. Dies bedeutet, daß man in
einer fürs FA verständlichen Art jeden Einkauf auf seine zukünftige
Verwendung klassifizieren muß.

Ein Whiteboard für die Praxis ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt,
eines für die Vorträge schon. stimmt?

P.

Heinrich Moser

unread,
Jan 29, 2009, 7:09:12 AM1/29/09
to
Peter Renner <bitt...@htomail.com> writes:
[USt-Befreiung für bestimmte Tätigkeiten]

> Nun über die Herrschaften aus §6 auch Tätigkeiten als Vortragende aus.
> Da müssen sie natürlich Mwst. verrechnen. Dies bedeutet, daß man in
> einer fürs FA verständlichen Art jeden Einkauf auf seine zukünftige
> Verwendung klassifizieren muß.

Das Problem haben "normale" Einzelselbständige ja auch, die
theoretisch streng zwischen privater und geschäftlicher Nutzung
trennen müssten, was vor allem dann, wenn man sein Büro daheim hat,
nicht immer so leicht ist. ("Werde ich mit diesem Bleistift auch
private Notizen machen oder nicht?")

LG,
Heinzi

Daniel AJ Sokolov

unread,
Feb 1, 2009, 1:27:17 PM2/1/09
to
On 27.01.2009 13:22 wrote Stefan Froehlich:
> Btw. gilt die USt-Befreiung ebenso fuer Zahnaerzte, was originell ist,
> wenn man gelegentlich 20% Rabatt bei der richtigen Antwort auf "brauchen
> Sie eine Rechnung" erhaelt. Kurzes Nachfragen erzeugt dann peinliche
> Stille :)

Was ist beim Zahnlabor, die sind ja nicht von der USt befreit, oder?

Wenn der Patient also auf die Rechnung verzichtet, kann auch der
Zahnarzt gegenüber dem Labor auf die Rechnung verzichten und somit...

MfG
Daniel AJ

--
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