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Klage (RSa) nicht zugestellt?

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Klaus Berger

unread,
Nov 1, 2006, 4:55:25 AM11/1/06
to
Hi,
ein bekannter, welcher selbständig ist, sollte vom Gericht eine Klage
zugestellt bekommen.

Er hat den gelben Zettel von der Post erhalten. Da er zu diesem
Zeitpunkt im Ausland war ist der Brief wohl ans Gericht
zurückgegangen.

Muss er sich nun beim Gericht oder beim Anwalt melden, dass die Klage
nochmal zugestellt wird? Oder "versucht" das Gericht bzw der Anwalt die
Zustellung innerhalb einer gewissen Zeit automatisch nochmal?

Herzlichen Dank
Klaus

Georg Beran

unread,
Nov 1, 2006, 5:43:50 AM11/1/06
to
"Klaus Berger" <klau...@gmail.com>:

Der gelbe Zettel ist eine sogenannte Hinterlegungsanzeige. Die
Hinterlegung gilt rechtlich als Zustellung! Das heißt, auch allfällige
Fristen beginnen damit zu laufen.

Da er ortsabwesend war, hätte der Brief nicht hinterlegt werden
dürfen. Der Postler hat es dennoch getan, weil er ja von der
Abwesenheit nichts wußte. [Deswegen ist es empfehlenswert, eine
geplante Anwesenheit der Post - zuständiges Postamt - mitzuteilen,
falls man Rückscheinbriefe erwartet]

Er soll sich umgehend beim Gericht melden und "Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand" beantragen. Damit wird die Hinterlegung annulliert, und
er kriegt den Brief ein zweites Mal zugestellt. Er muß beweisen, daß
er wirklich weg war. Z.B. Flugticket, Hotelrechnung, Kontoauszug mit
der Bankomatabhebung im Ausland.

Einen Anwalt hat er offenbar noch nicht, denn sonst wäre *dem* die
Klage zugestellt worden.

Georg

Gernot Egger

unread,
Nov 1, 2006, 6:43:51 AM11/1/06
to

"Georg Beran" <spamf...@netway.at.invalid> schrieb im Newsbeitrag
news:72ugk2ds79k7ceo6j...@4ax.com...

> Einen Anwalt hat er offenbar noch nicht, denn sonst wäre *dem* die
> Klage zugestellt worden.

Die Klage wird dem Anwalt zugestellt???

lg Gernot


David Seppi

unread,
Nov 1, 2006, 6:43:28 AM11/1/06
to
Georg Beran schrieb:

> Er soll sich umgehend beim Gericht melden und "Wiedereinsetzung in den
> vorigen Stand" beantragen.

Wieso? Er hat ja keine Frist versäumt, er kennt ja nicht einmal den
Inhalt des Schreibens.

> Er muß beweisen, daß
> er wirklich weg war.

Nein, es reicht, wenn er dies glaubhaft macht.

Am besten mit der absendenden Behörde in Verbindung setzen, ihr
erklären, daß man den RSa-Brief wegen Ortsabwesenheit nicht bekommen hat
und eine Zustellung des RSa-Briefs erbeten.

--
Impressum: http://unet.univie.ac.at/~a0425013/Impressum.html

Ingmar Greil

unread,
Nov 1, 2006, 7:02:23 AM11/1/06
to
Thus spake Georg Beran <spamf...@netway.at.invalid>:

>> Er hat den gelben Zettel von der Post erhalten. Da er zu diesem
>> Zeitpunkt im Ausland war ist der Brief wohl ans Gericht
>> zurückgegangen.

Also keine Zustellung.

>> Muss er sich nun beim Gericht oder beim Anwalt melden, dass die Klage
>> nochmal zugestellt wird? Oder "versucht" das Gericht bzw der Anwalt die
>> Zustellung innerhalb einer gewissen Zeit automatisch nochmal?

Im Prinzip wirds wieder versucht werden, aber es schont Nerven bei
allen Beteiligten wenn man sich mit dem Gericht formlos in Verbindung
setzt, erklärt dass man ortsabwesend war und um neuerliche Zustellung
ersucht.



> Der gelbe Zettel ist eine sogenannte Hinterlegungsanzeige.

Das mag sein.

> Die Hinterlegung gilt rechtlich als Zustellung!

Nicht automatisch, nein. ZB dann nicht, wenn man wegen Ortsabwesenheit
zum Zeitpunkt der Hinterlegung keine Abgabestelle an der genannten
Adresse hatte.

> Da er ortsabwesend war, hätte der Brief nicht hinterlegt werden
> dürfen.

Genau.

> Der Postler hat es dennoch getan, weil er ja von der
> Abwesenheit nichts wußte.

Ja. Aber eine Zustellung wurde damit nicht bewirkt, bzw nicht vor
Ablauf des Tages der Rückkehr an die Abgabestelle.

> Er soll sich umgehend beim Gericht melden und "Wiedereinsetzung in
> den vorigen Stand" beantragen.

Nein, das würde eine gültige Zustellung voraussetzen.

> Er muß beweisen, daß er wirklich weg war. Z.B. Flugticket,
> Hotelrechnung, Kontoauszug mit der Bankomatabhebung im Ausland.

Glaubhaftmachung genügt.



> Einen Anwalt hat er offenbar noch nicht, denn sonst wäre *dem* die
> Klage zugestellt worden.

Die wenigsten Leute haben einfach so einen Anwalt.

Ingmar

--
http://www.aktenvermerk.at

Ingmar Greil

unread,
Nov 1, 2006, 6:58:13 AM11/1/06
to
Thus spake "Gernot Egger" <gm...@gmx.at>:

>> Einen Anwalt hat er offenbar noch nicht, denn sonst wäre *dem* die
>> Klage zugestellt worden.
>
> Die Klage wird dem Anwalt zugestellt???

Ja, durchaus. Warum denn nicht?

Ingmar

--
http://www.aktenvermerk.at

franz stancl

unread,
Nov 1, 2006, 7:19:21 AM11/1/06
to
Georg Beran schrieb:

> [Deswegen ist es empfehlenswert, eine
> geplante Anwesenheit der Post - zuständiges Postamt - mitzuteilen,
> falls man Rückscheinbriefe erwartet]

Das schadet zwar nicht, aber darauf verlassen kann man sich nicht.
Meine Erfahrung: Gut 80% meiner derartigen Mitteilungen haben nix genutzt :(

--franz

Patrick Eixelsberger

unread,
Nov 1, 2006, 7:43:57 AM11/1/06
to
Ingmar Greil schrieb am Mittwoch, 1. November 2006 12:58:

>> Die Klage wird dem Anwalt zugestellt???
>
> Ja, durchaus. Warum denn nicht?

Weil man als beklagte Partei im Zeitpunkt der Klagezustellung noch gar keine
Möglichkeit hatte, einen Vertreter für das Verfahren zu bestellen (bzw
dieser keine Möglichkeit hatte, sich für das konkrete Verfahren gg.über dem
Gericht auf die erteilte Vollmacht zu berufen).

Darum nicht.

P.

--
"Akinek humora van, az mindent tud, akinek nincs, az mindenre képes."
(Kátai György)
E-Mails bitte an pat_eix (a) yahoo.de
Gilt nicht für Spammer ;-)

Ingmar Greil

unread,
Nov 1, 2006, 8:32:11 AM11/1/06
to
Thus spake Patrick Eixelsberger <spamf...@yahoo.de>:

>>> Die Klage wird dem Anwalt zugestellt?

>> Ja, durchaus. Warum denn nicht?
>
> Weil man als beklagte Partei im Zeitpunkt der Klagezustellung noch
> gar keine Möglichkeit hatte, einen Vertreter für das Verfahren zu
> bestellen

Dann "hat" man auch keinen Anwalt. Gerade Unternehmen werden aber
durchaus dauerhaft von einer bestimmten Kanzlei vertreten, und da ist
dann auch eine Zustellung an diese möglich, bzw sinnvoll und
erwünscht.

Denkbar wäre zB auch eine Widerklage, die ebenfalls an den ANwalt der
Gegenseite zugestellt werden kann.

Ingmar

--
http://www.aktenvermerk.at

Patrick Eixelsberger

unread,
Nov 1, 2006, 11:14:44 AM11/1/06
to
Ingmar Greil schrieb am Mittwoch, 1. November 2006 14:32:

> Thus spake Patrick Eixelsberger <spamf...@yahoo.de>:
>
>>>> Die Klage wird dem Anwalt zugestellt?
>>> Ja, durchaus. Warum denn nicht?
>>
>> Weil man als beklagte Partei im Zeitpunkt der Klagezustellung noch
>> gar keine Möglichkeit hatte, einen Vertreter für das Verfahren zu
>> bestellen
>
> Dann "hat" man auch keinen Anwalt. Gerade Unternehmen werden aber
> durchaus dauerhaft von einer bestimmten Kanzlei vertreten, und da ist
> dann auch eine Zustellung an diese möglich, bzw sinnvoll und
> erwünscht.

"Sinnvoll" und "erwünscht" kann es vielleicht sein, aber die Zustellung der
Klage muss trotzdem an den Beklagten selbst erfolgen.

Es gibt keine "Vorausvollmacht", die man bei Gericht deponieren könnte oä.
Jede einzelne Rechtssache verlangt eine "eigene" Bevollmächtigung. Und
solange diese Bevollmächtigung nicht gegenüber dem Gericht dargetan ist
(insb sich der Anwalt darauf berufen hat), gibt es für das Gericht in
dieser Rechtssache keinen Bevollmächtigten.

Auch den "Stammkunden", die laufend mehrere Verfahren haben (zB
Versicherungen), werden Klagen immer direkt zugestellt, da es im einzelnen
Verfahren erst dann einen Vertreter gibt, wenn er als solcher auftritt.

Ingmar Greil

unread,
Nov 1, 2006, 11:42:52 AM11/1/06
to
Thus spake Patrick Eixelsberger <spamf...@yahoo.de>:

>> Gerade Unternehmen werden aber durchaus dauerhaft von einer


>> bestimmten Kanzlei vertreten, und da ist dann auch eine Zustellung
>> an diese möglich, bzw sinnvoll und erwünscht.
>
> "Sinnvoll" und "erwünscht" kann es vielleicht sein, aber die
> Zustellung der Klage muss trotzdem an den Beklagten selbst
> erfolgen.

Oder an einen Verteter.



> Es gibt keine "Vorausvollmacht", die man bei Gericht deponieren könnte oä.

Klar gibts die, § 9 ZustG:

| (1) ... können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder
| juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts
| und eingetragene Erwerbsgesellschaften gegenüber der Behörde
| ausdrücklich zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen
| (Zustellungsvollmacht).

| (3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die
| Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als
| Empfänger zu bezeichnen.

Ein Brieferl ans zuständige BG, LG und HG reicht in der Praxis.

> Jede einzelne Rechtssache verlangt eine "eigene" Bevollmächtigung.

Nein, es gibt auch Generalvollmachten, und insb auch
caus-übergreifende Zustellvollmachten.

Ingmar

--
http://www.aktenvermerk.at

Klaus Berger

unread,
Nov 1, 2006, 12:27:48 PM11/1/06
to

Georg Beran wrote:
> Der gelbe Zettel ist eine sogenannte Hinterlegungsanzeige. Die
> Hinterlegung gilt rechtlich als Zustellung! Das heißt, auch allfällige
> Fristen beginnen damit zu laufen.
>
> Da er ortsabwesend war, hätte der Brief nicht hinterlegt werden
> dürfen. Der Postler hat es dennoch getan, weil er ja von der
> Abwesenheit nichts wußte. [Deswegen ist es empfehlenswert, eine
> geplante Anwesenheit der Post - zuständiges Postamt - mitzuteilen,
> falls man Rückscheinbriefe erwartet]
Der Brief wurde ans Gericht zurückgesandt.

>
> Er soll sich umgehend beim Gericht melden und "Wiedereinsetzung in den
> vorigen Stand" beantragen. Damit wird die Hinterlegung annulliert, und
> er kriegt den Brief ein zweites Mal zugestellt. Er muß beweisen, daß
> er wirklich weg war. Z.B. Flugticket, Hotelrechnung, Kontoauszug mit
> der Bankomatabhebung im Ausland.
Was passiert wenn er sich nicht beim Gericht meldet und die glauben
immer noch er ist im Ausland?

David Seppi

unread,
Nov 1, 2006, 12:52:57 PM11/1/06
to
Klaus Berger schrieb:

> Was passiert wenn er sich nicht beim Gericht meldet und die glauben
> immer noch er ist im Ausland?

Wieso sollten sie überhaupt glauben, daß er nicht da wäre?
Erst einmal merken sie nur, daß der Brief aus welchem Grund auch immer
nicht abgeholt wurde. Die Behörde wird wohl nocheinmal probieren, das
Schriftstück zuzustellen, oder sie wird den Aufenthaltsort des
Empfängers ermitteln.
Welcher aufwand betrieben wird hängt wohl von der Stellung des Geladenen
im Gerichtsverfahren und von der Art der Verhandlung ab.
--
Impressum: http://unet.univie.ac.at/~a0425013/Impressum.html

Patrick Eixelsberger

unread,
Nov 1, 2006, 1:17:20 PM11/1/06
to
Ingmar Greil schrieb am Mittwoch, 1. November 2006 17:42:

> § 9 ZustG:

Ich glaub, wir reden über verschiedene Dinge. Mir gehts um die
Prozessvollmacht.
Aber egal, ich hab auch im Zusammenhang mit § 9 ZustG erhebliche Zweifel,
dass solche "General-" bzw "Vorausvollmachten" prozessual beachtlich wären
(bzw überhaupt auch zustellrechtlich wirksam wären).

Zumindest für das AVG-Verfahren sieht der VwGH die Bestimmung des § 9 ZustG
auch nicht anders als ich: siehe GZ 2004/07/0080, 2004/07/0082, 97/19/0104
etc. Und der tragende Gedanke dieser Judikatur, dass eine
"Generalvollmacht" gesetzlich nicht vorgesehen ist, ergibt für die ZPO
genau das gleiche Ergebnis.

Dass es Generalvollmachten als zivil- bzw vertretungsrechtliches Phänomen
gibt, steht dem nicht entgegen. Bei unserem Problem geht es ja darum, ob
die aus der Vollmacht abgeleitete Vertretungsbefugnis "ohne weiteres" auch
im Verhältnis zum Gericht ("prozessual") wirksam ist oder ob dafür für
jedes einzelne Verfahren ein neuerlicher Hinweis auf die vorweg erteilte
"Generalvollmacht" notwendig ist. Ich vertrete da die letztere Meinung.

Aber ich lass mich gern vom Gegenteil überzeugen. (Auch wenn mir sowas in
der Praxis noch nie untergekommen ist.)

Ingmar Greil

unread,
Nov 1, 2006, 12:34:47 PM11/1/06
to
Thus spake "Klaus Berger" <klau...@gmail.com>:

> Was passiert wenn er sich nicht beim Gericht meldet und die glauben
> immer noch er ist im Ausland?

Sie probieren's irgendwann wieder. Wirklich, am einfachsten ist es,
sich einfach zu melden. Alles andere verzögert die Sache nur unnötig.

Ingmar

--
http://www.aktenvermerk.at

Michael Suda

unread,
Nov 1, 2006, 3:39:13 PM11/1/06
to

Nicht gerade üblich, aber durchaus denkbar, wenn der Kläger weiß, dass
bereits ein Vollmachtsverhältnis, dass sich auf Zivilprozesse
erstreckt, vorliegt. Etwa wenn es um viel Gerschtl geht und vorher
schon außergerichtliche Verhandlungen zwischen den zukünftigen
Prozessparteien bzw. ihren rechtsfreundlichen Vertretern geführt
worden sind.

--
Michael Suda
A-1040 Wien
Oesterreich/Austria/Autriche


Peter Stöber

unread,
Nov 1, 2006, 4:20:16 PM11/1/06
to

"Ingmar Greil" <dev...@ingmar.at> schrieb im Newsbeitrag
news:0v2hk2dul8637ne24...@4ax.com...

> Thus spake Georg Beran <spamf...@netway.at.invalid>:
>
>>> Er hat den gelben Zettel von der Post erhalten. Da er zu diesem
>>> Zeitpunkt im Ausland war ist der Brief wohl ans Gericht
>>> zurückgegangen.
>
> Also keine Zustellung.
>
>>> Muss er sich nun beim Gericht oder beim Anwalt melden, dass die Klage
>>> nochmal zugestellt wird? Oder "versucht" das Gericht bzw der Anwalt die
>>> Zustellung innerhalb einer gewissen Zeit automatisch nochmal?
>
> Im Prinzip wirds wieder versucht werden, aber es schont Nerven bei
> allen Beteiligten wenn man sich mit dem Gericht formlos in Verbindung
> setzt, erklärt dass man ortsabwesend war und um neuerliche Zustellung
> ersucht.
>

Sicher wird eine neue Zustellung vorgenommen werden.

z.B. wurde in der ersten Zustellung ein Zahlungsbefehl zugestellt. Wenn die
Hinterlegung (nach Ankündigung eines 2, Zustellversuches) passiert, gilt der
Zahlungsbefehl als zugestellt und die Fristen beginnen zu laufen. Nach
Ablauf der Frist wird der Zahlungsbefehl vollstreckbar und je eine
Ausfertigung des vollstreckbaren Zahlungsbefehls werden dem Verpflichteten
und dem Betreibenden erneut zugestellt. Mit dieser vollstreckbaren
Ausfertigung kann der Betreibende bereits die Exekution beantragen.

Und dann muss der Verpflichtete beweisen, dass die Zustellung nicht nach dem
Zustellgesetz durchgeführt wurde und damit rechtsunwirksam ist.. Sonst kommt
er aus der Sache nicht mehr heraus.

Peter


ges...@gmx.at

unread,
Nov 2, 2006, 5:16:27 AM11/2/06
to
Ingmar Greil schrieb:

> Sie probieren's irgendwann wieder. Wirklich, am einfachsten ist es,
> sich einfach zu melden. Alles andere verzögert die Sache nur unnötig.

Dieser Rat sollte keinesfalls befolgt werden! Sich nicht zu melden ist,
wenn Gerichte und Behörden Schriftstücke zustellen, sicherlich die
allerschlechteste Herangehensweise, ganz besonders in diesem Fall.
Besser gleich den Anwalt einschalten um Schlimmeres zu verhindern.

Folgende Infos ohne Richtigkeitsgewähr:

Wenn der Beklagte innerhalb der Abholungsfrist zurückgekommen ist und
durch den Hinterlegungszettel auch Kenntnis von der Zustellung erhalten
hat, gilt die Zustellung als bewirkt! Die Folge ist, dass der
Zahlungsbefehl (ZB) rechtskräftig wird oder ein Versäumungsurteil
ergeht. Im ersten Fall (vereinfacht bei einem Streitwert < € 10.000)
ist dann auch nichts mehr zu machen, außer zu zahlen inklusive Kosten,
ob der Anspruch besteht oder nicht. Eine Wiedereinsetzung muss in
diesem Fall voraussichtlich scheitern, denn ein unvorhergesehenes
Ereignis ist nicht zu erkennen. Vielmehr hat der Beklagte einfach
zugewartet anstatt das Schreiben sogleich abzuholen und zu reagieren.
Der gut gemeinte Rat hat also bei entsprechend gelagertem Sachverhalt
wahrscheinlich zur Folge, dass man zahlen muss, weil man nicht reagiert
hat.

Einzig in dem Fall, dass man nach Ö erst zurückgekehrt ist, als die
Abholfrist bereits vorüber war, wäre die Zustellung wohl wirklich
unwirksam. Sollte der Fall so gelagert sein (was nicht hervorgeht) und
die Rückkehr wirklich erst nach völligem Verstreichen der Abholfrist
erfolgt sein, so ist der Mangel der Zustellung aber nicht mit der
Wiedereinsetzung geltend zu machen. Grade bei echten Zustellmängeln
ist KEIN unvorhersehbares Ereignis aufgetreten. Es ist daher gemäß §
7 Abs 3 EO ein Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit zu stellen
(wenn der ZB rechtskräftig wurde, sonst Zustellantrag). Lediglich in
eventu wird in der Praxis meist auch die Wiedereinsetzung beantragt,
falls das Gericht zum Ergebnis kommt, dass aus irgendeinem Grund kein
Zustellmangel vorliegt.

ME am Besten in diesem Fall: Zum Anwalt des Vertrauens gehen und nicht
auf irgendwelche Ratschläge hören! Da kann man ganz schön
draufzahlen.

Übrigens: In der Praxis werden Zustellungen mE ganz sicher nicht an
den regelmäßig für den Beklagten einschreitenden Anwalt vorgenommen.
Dieser muss für den konkreten Rechtsstreit bevollmächtigt worden
sein, generelle Vollmachten werden aber vom Gericht gar nicht in
Evidenz gehalten. Die Zustellung erfolgt normalerweise also immer an
den Beklagten (uU Prokuristen). Anders wird es nur dann sein wenn eine
anwaltliche Korrespondenz voranging und der kl Anwalt dem gericht
mitteilt, dass es an den bekl Anwalt zustellen soll, weil dahingehend
eine Vereinbarung getroffen wurde.

OGH schrieb:
Eine durch postamtliche Hinterlegung erfolgte Zustellung einer
Sendung an den Zustellempfänger ist gemäß § 17 Abs 3 ZustG an dem
innerhalb der vierzehntägigen Abholfrist gelegenen Tag WIRKSAM
GEWORDEN, an dem der Zustellempfänger die hinterlegte Sendung nach
seiner Rückkehr an die Abgabestelle beheben hätte können (vgl
Berchtold, ZustG 37; Walter-Mayer, Zustellrecht 106 Anmerkung 39 und
419).

Auch; Beisatz: Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellung ist,
daß der Empfänger oder sein Vertreter so rechtzeitig an die
Abgabestelle zurückkehrt, daß ihm noch EIN VOLLER TAG zur Verfügung
steht, UM die Sendung ZU BEHEBEN, also spätestens am vorletzten Tag
der Abholfrist.

Matthias Ruckenbauer

unread,
Nov 2, 2006, 5:35:53 AM11/2/06
to
ges...@gmx.at wrote:

> Ingmar Greil schrieb:

>> Sie probieren's irgendwann wieder. Wirklich, am einfachsten ist es,
>> sich einfach zu melden. Alles andere verzögert die Sache nur
>> unnötig.

> Dieser Rat sollte keinesfalls befolgt werden! Sich nicht zu melden
> ist, wenn Gerichte und Behörden Schriftstücke zustellen, sicherlich
> die allerschlechteste Herangehensweise, ganz besonders in diesem
> Fall. Besser gleich den Anwalt einschalten um Schlimmeres zu
> verhindern.

> <schnipp-schnapp>

Hmm - ob Leseschwächen irgendwie mit fehlenden Namen zusammenhängen?
Nichts für Ungut, aber wenn man einem durchaus rechtskundigen und
sachverständigen Regular widersprechen will und dann das gleiche wie er
schreibt, nur etwas aufgeblasen, dann wirkt das doch ein wenig seltsam.
Vielleicht sollte ich beginnen auf 'google-groups' zu filtern.

Matthias
--
All personal mail please to
matthias.ruckenbauer(whirlpool)aon.at
I'm sorry for the inconveniences.
Thank you!

Wolfgang Decker

unread,
Nov 2, 2006, 5:51:32 AM11/2/06
to
ges...@gmx.at schrub:

Ich wollte schon immer mal das Gesetz kennenlernen.

>Ingmar Greil schrieb:
>
>> Sie probieren's irgendwann wieder. Wirklich, am einfachsten ist es,
>> sich einfach zu melden. Alles andere verzögert die Sache nur unnötig.
>
>Dieser Rat sollte keinesfalls befolgt werden!

Aha. Und warum nicht?

>Sich nicht zu melden ist,
>wenn Gerichte und Behörden Schriftstücke zustellen, sicherlich die
>allerschlechteste Herangehensweise,

Wo liest du heraus, das Ingmar geraten hätte, sich nicht zu melden?
Ich würde empfehlen: *lesen*, *lesen* und nochmal *lesen*.

Dann nachdenken und wenn's dann noch notwendig ist: Namen im From-Feld
eintragen und schreiben. Vor dem Abschicken: Nochmal lesen.

lg
Wolfgang
--
»Du kennst mich doch, ich hab' nichts gegen Fremde.
Einige meiner besten Freunde sind Fremde.
Aber diese Fremden da sind nicht von hier!« (Methusalix)
Neu: http://www.traumrouten.com/Content.Node/motorraeder/triumph/tiger-1050.php

Ingmar Greil

unread,
Nov 2, 2006, 5:51:36 AM11/2/06
to
Thus spake "Peter Stöber" <pete...@gmx.at>:

> Sicher wird eine neue Zustellung vorgenommen werden.

Natürlich.



> z.B. wurde in der ersten Zustellung ein Zahlungsbefehl zugestellt. Wenn die
> Hinterlegung (nach Ankündigung eines 2, Zustellversuches) passiert, gilt der
> Zahlungsbefehl als zugestellt und die Fristen beginnen zu laufen.

Tja, und wenn sich in weiterer Folge ergibt, dass eben keine
rechtmäßige Zustellung erfolgt ist, dann wird er wieder auf Antrag
oder von Amts wegen aufgehoben, spätestens nach einem Rekurs.

> Und dann muss der Verpflichtete beweisen, dass die Zustellung nicht
> nach dem Zustellgesetz durchgeführt wurde und damit rechtsunwirksam
> ist..

Es ist umgekehrt: Die betreibende Partei muss die korrekte Zustellung
beweisen; für die andere Partei genügt die Glaubhaftmachung der
Ortsabwesenheit. Ersatzzugestellt werden darf übrigens nur, wenn der
Zusteller Gründe (!) zur Annahme hat, dass sich der Empfänger
regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Ein bereits überquellender
Postkasten wäre das genaue Gegenteil, nämlich ein Grund zur Annahme,
dass dem nicht so ist.

Ingmar

--
http://www.aktenvermerk.at

Ingmar Greil

unread,
Nov 2, 2006, 6:20:51 AM11/2/06
to
Thus spake ges...@gmx.at:

>> Sie probieren's irgendwann wieder. Wirklich, am einfachsten ist es,
>> sich einfach zu melden. Alles andere verzögert die Sache nur unnötig.
> Dieser Rat sollte keinesfalls befolgt werden!

Was willst Du damit genau sagen? Und: wer bist Du?

> Sich nicht zu melden ist, wenn Gerichte und Behörden Schriftstücke
> zustellen, sicherlich die allerschlechteste Herangehensweise, ganz
> besonders in diesem Fall.

Inwiefern widerspricht das meiner Aussage?

> Besser gleich den Anwalt einschalten um Schlimmeres zu verhindern.

Das schadet natürlich selten.

> Wenn der Beklagte innerhalb der Abholungsfrist zurückgekommen ist und
> durch den Hinterlegungszettel auch Kenntnis von der Zustellung erhalten
> hat, gilt die Zustellung als bewirkt!

... mit dem auf den Tag der Rückkehr folgenden Tag, ja, § 17 Abs 3.

> Im ersten Fall (vereinfacht bei einem Streitwert < € 10.000)
> ist dann auch nichts mehr zu machen, außer zu zahlen inklusive
> Kosten, ob der Anspruch besteht oder nicht.

Das ist flasch.

> Eine Wiedereinsetzung muss in diesem Fall voraussichtlich
> scheitern

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht bei einem
"unvorhersehbaren und unabwendbaren" Hindeis zu. Im Zustellrecht wäre
das zB, wenn die Verständigung über die Hinterlegung entfernt oder
beschädigt wurde (auch dann kann nämlich eine Zustellung durch
Hinterlegung prinziell rechtmäßig erfoglt sein.)

Bei Ortsabwesenheit gilt die gesamte Zustellung als nicht bewirkt.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gar nicht notwendig.

> Vielmehr hat der Beklagte einfach zugewartet anstatt das Schreiben
> sogleich abzuholen und zu reagieren.

Die Zustellung gilt, wie oben gezeigt, bei Ortsabwesenheit jedenfalls
nicht mit dem Tag der Hinterlegung als bewirkt.



> Eine durch postamtliche Hinterlegung erfolgte Zustellung einer
> Sendung an den Zustellempfänger ist gemäß § 17 Abs 3 ZustG an dem
> innerhalb der vierzehntägigen Abholfrist gelegenen Tag WIRKSAM
> GEWORDEN, an dem der Zustellempfänger die hinterlegte Sendung nach
> seiner Rückkehr an die Abgabestelle beheben hätte können (vgl
> Berchtold, ZustG 37; Walter-Mayer, Zustellrecht 106 Anmerkung 39 und
> 419).

Ja, wer hat das bestritten? Aber nicht: mit der Hinterlegung. Sollte
der Empfänger also innerhalb der Abholfrist zurückkehren, steht ihm
dennoch die gesamte Rechtsmittel (oder was auch immer) Frist zu.

Ingmar

--
http://www.aktenvermerk.at

ges...@gmx.at

unread,
Nov 2, 2006, 6:44:58 AM11/2/06
to
Hallo zusammen! Meine Anregung dem Rat nicht zu folgen bezog sich auf
den Teil, dass sie es wieder "probieren". Ausgangspunkt war die Frage,
was passiert, wenn er sich nicht meldet. Die Antwort darauf war, dass
"sie" es wieder "probieren", es sei nur einfacher sich zu melden um die
Sache nicht zu verzögern. Tatsächlich werden "sie" es aber nicht mehr
probieren, sondern den (dann rechtkräftigen) ZB zustellen (wenn er
sich nicht meldet), wogegen bei gegegeben SV nichts mehr zu tun sein
wird (wegen Kenntnis vom Zustellvorgang, der bei Rückkehr binnen
Abholfrist wirksam war, wenn der SV so gelagert ist). Vielleicht hab
ich mich da auch mißverständlich ausgedrückt, ich meinte es ist ein
Spiel mit dem Feuer nicht sofort zu reagieren. Ich wollte also auf die
Dringlichkeit hinweisen, sofort etwas zu unternehmen, da sonst auch ein
unanfechtbarer rechtskräftiger Zahlungsbefehl herauskommen könnte.
Ich wollte aber ganz sicher nicht "aufgeblasen" rüberkommen, meine
Intention war es allenfalls vor Schaden, der vielleicht eintreten
könnte, wenn man die Sache als nicht so dringlich behandelt, zu
warnen. Deswegen hab ich mich nur ganz schnell mit einer
freemail-Adresse regisrtriert und geantwortet. Sollte das so falsch
angkommen sein wie ich es den Antworten entnehme, so tut mir das
wirklich leid. Es lag nicht in meiner Absicht. Ich wollte eigentlich
nur helfen, weil ich das beim googeln rein zufällig entdeckt habe.
Nichts für ungut, lg, Daniel.

Nachtrag: Wenn der Bekl wie ja oben steht, Kenntnis vom Zustellvorgang
erhalten hat und innerhalb der Abholfrist zurückgekommen ist, war die
Zustellung wirksam, auch wenn er nicht abholt. Wenn er dann nichts tut,
liegt kein Wiedereinsetzungsgrund vor und es bleibt bei der
Rechtskraft. DIe Zustellung war nach SV in diesem Fall wirksam, die
Hinterlegungsanzeige wurde nicht entfernt sondern zur Kenntnis genommen
(wann ist nicht sicher). Nur wenn wirklich eine Ortsabwesenheit
vorliegen sollte (was nicht sicher ist), dann war die Zustellung
unwirksam und der Antrag nach § 7/3 reicht, wenn es zur Exekution
kommt.

Ingmar Greil

unread,
Nov 2, 2006, 7:38:01 AM11/2/06
to
Thus spake ges...@gmx.at:
^^^^^^^^^^^^^

Noch einmal: Wir reden nicht gerne mit Unbekannten. Bitte gib Deinen
Realname an.

> Meine Anregung dem Rat nicht zu folgen bezog sich auf den Teil,
> dass sie es wieder "probieren".

Was aber meinerseits nur die Antwort auf eine vorangegangene Frage
war. Die nämlich lautete: [0]

| Was passiert wenn er sich nicht beim Gericht meldet und die glauben
| immer noch er ist im Ausland?

> Ausgangspunkt war die Frage, was passiert, wenn er sich nicht


> meldet. Die Antwort darauf war, dass "sie" es wieder "probieren",
> es sei nur einfacher sich zu melden um die Sache nicht zu
> verzögern.

Der letzte Halbsatz ("und die glauben immer noch er ist im Ausland?")
besitzt durchaus eine gewisse Relevanz.

> Tatsächlich werden "sie" es aber nicht mehr probieren, sondern den
> (dann rechtkräftigen) ZB zustellen (wenn er sich nicht meldet)

Nein. Jedenfalls dann nicht, wenn sie -- s.o. -- der Meinugn sei, er
befinde sich im Ausland.

> wegen Kenntnis vom Zustellvorgang, der bei Rückkehr binnen
> Abholfrist wirksam war, wenn der SV so gelagert ist).

Langsam, zum Mitschreiben, und losgelöst vom aktuellen SV:

Der Empfänger ist ortsabwesend. Ihm wird dennoch irrtümlich ein
RSa-Brief zugestellt, Ankündigung des 2. Zustellversuchs,
Hinterlegung. Er wird ab dem, sagen wir, 1.10. zur Abholung
bereitgehalten.

Variante A) Der Empfänger kommt am 10.10. von seiner Reise nach Hause,
und findet die Verständigung im Briefkasten. Er behebt den Brief am
11.10. Zugestellt? Mit welchem Datum?

Variante B) Der Empfänger kommt am 20.10. nach Hause. Er findet die
Verständigung im Briefkasten, die Behaltefrist ist aber abgelaufen,
der Brief wurde ans Gericht zurückgeschickt. Zugestellt? Mit welchem
Datum?

> Deswegen hab ich mich nur ganz schnell mit einer freemail-Adresse
> regisrtriert und geantwortet. Sollte das so falsch angkommen sein
> wie ich es den Antworten entnehme, so tut mir das wirklich leid.

Nein, das ist kein Problem; das ist eine Diskussiongruppe, im Prinzip
kann hier jeder mitreden. Es gibt nur ein paar Höflichkeitsregeln zu
beachten (oder, auf eigene Gefahr zu missachten), und die Angabe des
sog. "Realnames" gehört dazu.

> Wenn der Bekl wie ja oben steht, Kenntnis vom Zustellvorgang
> erhalten hat und innerhalb der Abholfrist zurückgekommen ist, war die
> Zustellung wirksam, auch wenn er nicht abholt.

Das entspricht meiner Variante A, richtig? Mit welchem Datum gilt die
Zustellung dann IYO als bewirkt?

> DIe Zustellung war nach SV in diesem Fall wirksam, die
> Hinterlegungsanzeige wurde nicht entfernt sondern zur Kenntnis genommen
> (wann ist nicht sicher).

Was spielt das für eine Rolle? Selbst wenn die Hinterlegungsanzeige
entfernt wird, hat das auf die Zulässigkeit der Zustellung durch
Hinterlegung, anders als die Abweseneheit von der Abgabestelle, keine
Auswirkung.

> Nur wenn wirklich eine Ortsabwesenheit vorliegen sollte

Eine Reise ist definitv eine solche. Die Hinterlegung und Zustellung
wird (erst) mit dem auf die Rückkehr folgenden Tag wirksam, selbst
wenn die Rückkehr nur sehr kurz gewesen sein sollte (10 Minute
anlässlich eines Exekutionsvollzugs wurden als ausreichen erachtet).

Ingmar

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